Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
122 kB
Datum
10.09.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Inhalt der Datei
Stadt Erftstadt
Jugendamt-Jugendhilfeplanung
Allgemeine Rahmenbedingungen
für die Jugendhilfeplanung in Erftstadt
Planungskonzeption
JHA vom
05.2008
2. Fortschreibung
Stand:
Planungskonzeption – 2. Fortschreibung
„Was tun Sie“, wurde Herr K. gefragt, „wenn Sie einen Menschen lieben?“ „Ich mach mir
einen Entwurf von ihm“, sagte Herr K., „und sorge, dass er ihm ähnlich wird.“ „Wer, der
Entwurf?“ „Nein“, sagte Herr K., „der Mensch.“ (Bertolt Brecht)
Vorwort
Bei der vorliegenden Teilplanung I.1 handelt es sich um die zweite Fortschreibung
der im sozialräumlich orientierten, integrierten Planungsbericht (V 7/0332; JHA vom
05.04.2000, S. 49 – 58) erstmals vorgestellten Konzeption für die Jugendhilfeplanung in Erftstadt. Die Teilplanung I.1 stellt gemeinsam mit den Teilplanungen I.2 –
Bevölkerungsentwicklung -, I.3 - Sozialraumbeschreibung - und I.4 – Sozialraumanalyse - die allgemeinen Rahmenbedingungen für die Fachplanungen dar.
Eine erste Überprüfung der Konzeption des Jugendhilfeplanungsverfahrens wurde im
Anschluss an die Beratung des o.a. Planungsberichts in den amtsinternen und externen Planungsgruppen (AG 78 - Stadtjugendring, AG 78 – Kindertageseinrichtungen, AG 78 - Jugendschutz, AK Mädchenarbeit (frühere Bezeichnung: Mädchen in
der JHP) im Laufe des Jahres 2001 vorgenommen. Festgestellt wurde, dass sich die
Konzeption im Wesentlichen bewährt hatte. Die erste Fassung wurde deshalb nur
überarbeitet und an die aktuelle Situation angepasst. Dies ist ein Hinweis dafür, dass
Konzeptionen grundsätzlich flexibel an die gegebene Situation anzugleichen sind.
Die erste Fortschreibung der Planungskonzeption wurde am 14.11.2002 (V 7/2169;
Kompendium der Jugendhilfe / Jugendhilfeplanung 2002 - 2007) vom Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis genommen.
Teil der Planungskonzeption ist die Überprüfung der Wirksamkeit der Planung (vgl.
Kap. 6.6). Dies wird bei den aktuellen Überarbeitungen der einzelnen Teilfachplanungen durch die Kontrolle der Planungsziele realisiert. In einer Übersicht wurden
die Gesamtziele der Jugendhilfeplanung 2000 und die Zielerreichung erstmals Ende
2001 in einem Zwischenbericht (V 7/1601) vorgestellt. Eine endgültige Bilanz der
ersten Gesamtplanung 2000 erfolgte am 14.11.2002 (V 7/2142). In der Sitzung des
Jugendhilfeausschusses am 11.02.2004 wurde die Verwaltung beauftragt (A 7/3159),
eine Gegenüberstellung aller Ziele aus den verschiedenen Teilplanungen und dem
Stand der Zielerreichung erneut vorzulegen. Abschließend wurde der An-trag in der
JHA-Sitzung am 22.08.2007 beraten. Zwischenzeitlich haben sich neue gesetzliche
Veränderungen (z. B. TAG, KiBiz, KJFöG) sowie städteplanerische Ent-wicklungen
(Demografie) auf die Jugendhilfeplanung ausgewirkt.
Eine Diskrepanz oder Abweichung zwischen den im Jugendhilfeausschuss verabschiedeten Planungszielen und dem tatsächlich Erreichten kann u.a. auch Hinweise
auf mögliche Änderungen der Planungskonzeption geben. So kann das Nichterreichen von Planungszielen damit zusammenhängen, dass die Ziele zu „hoch gesteckt“ waren oder der Planungsansatz dem Problem nicht angemessen war. Der
vorliegende Antrag wurde deshalb zum Anlass genommen, eine aktuelle Fortschreibung der Planungskonzeption vorzunehmen.
Die Jugendhilfeplanung gehört nach einer von Merchel/Reismann im Jahr 2003
durchgeführten Analyse der Jugendhilfeausschüsse in Nordrhein-Westfalen zu den
meistbehandelten Themen im Jugendhilfeausschuss. Somit liegen auch erstmals
Daten zur Bedeutung der Jugendhilfeplanung auf Landesebene vor.
2
Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung
Planungskonzeption – 2. Fortschreibung
Inhalt
Vorwort .............................................................................................................. 2
1
Einleitung ............................................................................................ 5
2
Gesetzliche Vorgaben der Jugendhilfeplanung ............................... 5
3
Ziele und Aufgaben der Jugendhilfeplanung ................................... 8
4
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
Planungsansätze ................................................................................. 9
Zielorientierte Planung .................................................................. 9
Bereichsorientierte Planung ......................................................... 9
Zielgruppenorientierte Planung ................................................... 10
Sozialraumorientierte Planung .................................................... 10
Zusammenfassung ..................................................................... 11
5
5.1
5.1.1
5.1.2
5.2
5.3
5.3.1
5.3.2
5.3.3
5.3.4
5.3.5
Planungsorganisation in Erftstadt .................................................. 12
Politische Planungsgremien ....................................................... 13
Der Jugendhilfeausschuss als Planungsausschuss ........... 13
Der Unterausschuss Jugendhilfeplanung............................ 15
Amtsinterne Planungsgruppen ................................................... 15
Externe Planungsgruppen .......................................................... 15
Die AG § 78 - Stadtjugendring Erftstadt .............................. 16
Die AG § 78 - Erzieherischer Kinder u. Jugendschutz ....... 16
Die AG § 78 - Kindertageseinrichtungen ............................ 17
Die AG § 78 - Familienhilfen .............................................. 17
Der Arbeitskreis Mädchenarbeit ......................................... 17
6
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.6
Planungsschritte ............................................................................... 18
Zielentwicklung ........................................................................... 19
Sozialraumanalyse ..................................................................... 19
Bestandserhebung ..................................................................... 21
Bedarfsermittlung ....................................................................... 22
Maßnahmeplanung und Prioritäten ............................................ 22
Evaluation und Fortschreibung ................................................... 23
Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung
3
Planungskonzeption – 2. Fortschreibung
Abbildungen und Tabellen
Abbildungen
1
2
3
4
Überblick über die Aufgaben der Jugendhilfe ....................................... 7
Partner/innen von Aushandlungsprozessen der Jugendhilfeplanung .. 12
Planungsablauf und Planungsmethodenbausteine ............................. 18
Jugendhilfe wirkt nur als Ganzes gut! ................................................. 20
Tabellen
1
2
4
Bewertung der verschiedenen Ansätze in der Jugendhilfeplanung...... 11
JHA-Vorlagen bzgl. der Jugendhilfeplanung in Erftstadt ..................... 14
Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung
Planungskonzeption – 2. Fortschreibung
1
Einleitung
Die in § 80 angesprochenen Aufgaben orientieren sich an der in § 1, Abs. 3, Nr. 4
SGB VIII definierten übergeordneten Maxime der Prävention. Jugendhilfeplanung soll
positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien erhalten oder
schaffen und ein qualifiziertes bedarfsgerechtes Angebot rechtzeitig und ausreichend bereithalten. Die Gesamtverantwortung liegt beim örtlichen Träger der
Jugendhilfe, dem Jugendamt. Es muss gewährleisten, dass die erforderlichen und
geeigneten Einrichtungen, Dienste und Maßnahmen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung
stehen. Dies soll jedoch nicht durch eine technokratische Planung, sondern durch
einen kommunikativen und diskursiven Prozess zwischen allen beteiligten Akteuren,
den Betroffenen, den Fachkräften und der Politik gewährleistet werden.
Methodisch geht die Jugendhilfeplanung i.d.R. so vor, dass ausgehend von dem vorhandenen Bestand an Einrichtungen und Diensten der Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien für einen
mittelfristigen Zeitraum ermittelt wird. Anschließend werden die zur Befriedigung des
Bedarfs notwendigen Maßnahmen eingeleitet, in so fern die Betroffenen selbst nicht
in der Lage sind sich zu helfen. Jugendhilfeplanung ist also
•
Aufgaben- und Angebotsplanung (Was müssen wir tun?)
•
Qualitätsmanagement (Was ist gute fachliche Arbeit?)
•
Organisationsplanung und –entwicklung (Wie soll Jugendhilfe
organisiert werden?)
•
Personalplanung und –entwicklung (Welche Leute brauchen wir?)
•
Ressourcenplanung und –steuerung (Welche Mittel werden wofür
eingesetzt?)
Jugendhilfeplanung muss als fachlicher und politischer Willensbildungs- und Aushandlungsprozess die Wünsche und Erwartungen der verschiedenen an ihr beteiligten Akteure berücksichtigen. Dies wurde durch den Einbezug der betroffenen
Bürger/innen, der Fachkräfte, der Politiker/innen und freien Träger verwirklicht.
Die Träger der freien Jugendhilfe werden durch Arbeitsgemeinschaften nach § 78
SGB VIII und den durchzuführenden Stadtteilkonferenzen am Jugendhilfeplanungsprozess beteiligt.
2
Gesetzliche Vorgaben der Jugendhilfeplanung
Die §§ 79 - 81 SGB VIII1 beinhalten die gesetzliche Verpflichtung zur Jugendhilfeplanung. Durch die damit auferlegte Gesamt- und Planungsverantwortung soll eine
bedarfsgerechte, pluralistische und den Bedürfnissen junger Menschen und ihrer
Familien entsprechende Jugendhilfe sichergestellt werden.
§ 79 SGB VIII weist dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII einschließlich der
Planungsverantwortung zu.
1
Bis zum Jahr 1991 (Einführung des KJHG) war die Jugendhilfeplanung in § 5 des Jugendwohlfahrtsgesetzes
geregelt. In der Praxis entwickelten sich die Planungsaktivitäten bis dahin besonders in den Bereichen Kindertagesstätten, Spielplätze sowie Jugendfreizeitstätten.
Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung
5
Planungskonzeption – 2. Fortschreibung
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben
nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung (§ 79 SGB VIII).
§ 80 SGB VIII benennt als Mindestanforderungen an Jugendhilfeplanung
• den Bestand an Einrichtungen und Diensten zu erheben (§ 80, Abs. 1,
Nr. 1),
• den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und
Interessen der Betroffenen zu ermitteln (§ 80, Abs. 1, Nr. 2),
• die Schritte zur rechtzeitigen und ausreichenden Bedarfsdeckung zu
benennen (§ 80, Abs. 1, Nr. 3).
Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass
• Kontakte innerhalb der Familie und im sozialen Umfeld gepflegt und
erhalten werden können (§ 80, Abs. 2, Nr. 1),
• möglichst wirksame, vielfältige und aufeinander abgestimmte
Jugendhilfeleistungen angeboten werden (§ 80, Abs. 2, Nr. 2),
• junge Menschen und ihre Familien in gefährdeten Lebens- und
Wohnbereichen besonders gefördert werden (§ 80, Abs. 2, Nr. 3),
• Mütter und Väter Familienaufgaben und Berufstätigkeit besser
miteinander vereinbaren können (§ 80, Abs. 2, Nr. 4).
Dabei hat der öffentliche Träger die freien Träger der Jugendhilfe frühzeitig an der
Planung zu beteiligen.
§ 81 SGB VIII verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich
ebenfalls auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien bezieht.
Das SGB VIII spricht durchgehend von der Aufgabe der Jugendhilfeplanung, nicht
von einer Plan-Erstellung oder einem Jugendhilfeplan. Dies unterstreicht, dass
Jugendhilfeplanung als eine kontinuierliche Aufgabe zu verstehen ist. Die Akteure im
Bereich der Jugendhilfe handeln in einer prozessorientierten Arbeitsform Problemdefinitionen und Entscheidungen miteinander aus.
Rechtlich abgesicherte Erkenntnisse zur Jugendhilfeplanung lassen sich nur schwer
treffen, da über die zentralen Vorschriften der §§ 79, 80 KJHG hinaus kaum einschlägige Vorschriften existent sind.
Eine analoge Anwendung einzelner Gesichtspunkte aus anderen Planungsbereichen ist unzulässig, da die unterschiedliche gesetzliche Ausgestaltung der verschiedenen Planungsbereiche gravierend ist. Unstrittig ist, dass der Gesetzgeber
dem öffentlichen Träger im SGB VIII die Muss-Verpflichtung zur Jugendhilfeplanung
auferlegt hat. Jugendhilfeplanungen sind in erster Linie als verwaltungsinterne Planungswerke anzusehen, die erst durch Vollzug Außenwirkung entfalten.
Einen Überblick über die gesetzlichen Aufgaben der Jugendhilfe verschafft die
folgende Abbildung. Die Jugendhilfeplanung der Stadt Erftstadt orientiert sich an
diesen Vorgaben, wobei neue gesetzliche Regelungen wie z. B. das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) und das Jugendfördergesetz (KJFöG) zu beachten sind.
6
Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung
Planungskonzeption – 2. Fortschreibung
Aufgaben nach dem SGB
Leistungen §§ 11 - 41
Andere Aufgaben §§ 42 - 60
Jugendarbeit,
Jugendsozialarbeit,
Erzieherischer
Kinder- u.
Jugendschutz
Förderung
der
Erziehung
in der
Familie
Förderung in
Tageseinrichtungen
und
Tagespflege
§§ 11- 15
§§ 16 - 21
§§ 22 - 26
Familienbildung
(§ 16 Abs. 2 Nr. 1),
Familienberatung
(§ 16 Abs. 2 Nr. 2),
Familienerholung
(§ 16 Abs. 2 Nr. 3),
Partnerschafts-,
Trennungs- und
Scheidungsberatung (§ 17),
Beratung Alleinerziehender (§ 18),
Mutter-/VaterKind-Einrichtungen
(§ 19),
Betreuung und
Versorgung bei
Ausfall eines
Elternteils (§ 20),
Unterstützung bei
Unterbringung zur
Erfüllung der
Schulpflicht (§ 21)
Kindergärten
(§ 22 Abs. 1),
Horte
(§ 22 Abs. 1),
Krippen
(§ 22 Abs. 1),
Tagespflege
(§ 23)
Hilfen zur
Erziehung,
Hilfen für
junge
Volljährige,
Eingliederungshilfe
§§ 27 - 41
Erziehungsberatung
(§ 28),
Soziale Gruppenarbeit (§ 29),
Erziehungsbeistandschaft/Betreuungshelfer (§ 30),
Sozialpädagogische
Familienhilfe (§ 31),
Erziehung in einer
Tagesgruppe (§ 32),
Vollzeitpflege (§ 33),
Heimerziehung
(§ 34),
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35),
Eingliederungshilfe
(§ 35a)
Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (§ 41)
Inobhutnahme
(§ 42),
Herausnahme
(§ 43),
Pflegeerlaubnis
(§ 44),
Heimaufsicht
(§§ 45 – 48),
Vormundschafts-/
Familiengerichtshilfe (§ 50),
Jugendgerichtshilfe (§ 52),
Vormundschaftswesen
(§§ 53 – 58),
Beurkundungen
(§§ 59 – 60)
Abb. 1: Überblick über die Aufgaben der Jugendhilfe nach dem SGB VIII
Eine festgestellte Jugendhilfeplanung ist zwar für den Rat und die Verwaltung rechtsverbindlich, allerdings hat der Rat die Möglichkeit die Planung durch einen erneuten
Beschluss zu verändern, wobei freie Träger und Jugendhilfeausschuss wieder zu
beteiligen sind. (vgl. Münder/Becker, 1997)
Eindeutiger hat sich der Gesetzgeber zur Verbindlichkeit der Jugendhilfeplanung für
die Angebote der freien Träger geäußert: ,,Das SGB VIII verpflichtet zunächst die
öffentlichen Träger der Jugendhilfe zur frühzeitigen Beteiligung der freien Träger an
der Jugendhilfeplanung. Dieses Beteiligungsgebot ist nicht nur deshalb zu beachten,
weil die öffentliche Jugendhilfe zur Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe
Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung
7
Planungskonzeption – 2. Fortschreibung
verpflichtet ist (§ 4 SGB VIII) und die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der
Jugendhilfe anregen und fördern soll, sondern auch deshalb, weil die finanzielle
Förderung der freien Träger davon abhängig gemacht werden kann, dass sie
Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung
anbieten (§ 74 SGB VIII)" (Jordan/Schone, 1998, S.149 f.).
Jugendhilfeplanung ist also weder ein Verwaltungsakt noch eine Rechtsnorm. Vergleichbar mit der Flächennutzungsplanung dient sie aber der Selbstbindung der
kommunal Verantwortlichen und gibt Hinweise auf die zukünftige Gestaltung der
Jugendhilfe. Jugendhilfeplanung soll die Umsetzung jugendpolitischer Zielsetzungen
gewährleisten. Da aber allem Zukünftigen die Beweiskraft des Faktischen fehlt, lösen
prognostizierte Bedarfe oft nicht so viele Aktivitäten aus, wie ein bestehendes
Problem. Jugendhilfeplanung darf nicht zur Legitimation und Selbstdarstellung
zweckentfremdet werden. Ziel der Jugendhilfeplanung ist nicht ein fertiger Plan,
sondern die Herbeiführung zielgerichteter Veränderungen.
3
Ziele und Aufgaben der Jugendhilfeplanung
Das Ziel von Jugendhilfeplanung ist die systematische und kontinuierliche Weiterentwicklung und Qualifizierung einer innovativen, offensiven und lebensweltorientierten Jugendhilfe in Erftstadt. Sie ist Teil eines Strukturierungs- und Qualifizierungsprozesses.
Diese Leitziele entsprechen auch dem Inhalt des § 1 des SGB VIII. Demnach
orientiert sich die Jugendhilfeplanung an den Interessen und Bedürfnissen junger
Menschen und ihrer Familien und beteiligt Kinder und Jugendliche entsprechend
ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen
Jugendhilfe (§§ 8 - 9 und 80 SGB VIII).
Die Jugendhilfeplanung stellt einen differenzierten Prozess zwischen unterschiedlichen Akteuren innerhalb und außerhalb der Jugendhilfe dar. Dieser Prozess soll
ermöglichen, dass
• trotz knapper Ressourcen,
• pluraler Interessen sowie
• vielfältiger Aufgaben und ebenso
• zahlreicher Lösungswege auf
• rationale Weise Prioritäten gesetzt und
• geeignete Mittel zur Zielerreichung
in der Jugendhilfe herausgearbeitet werden können (vgl. BAG Landesjugendämter,
11/98).
Das Zusammenspiel der verschiedenen Planungsgruppen und -ebenen zu koordinieren, ist Aufgabe der Planungsfachkraft. Sie
• übernimmt den Planungsauftrag und organisiert den Ablauf der
Planung,
• bringt die Vorstellungen des Jugendamtes mit ein und entwickelt erste
Ideen, um den Planungsprozess in Gang zu bringen und zu halten,
• analysiert die Rahmenbedingungen, schlägt geeignete Planungsmethoden in den verschiedenen Phasen vor und setzt sie ein,
• koordiniert die Arbeit der einzelnen Planungsgruppen und sorgt für die
kontinuierliche Abstimmung der Zwischenergebnisse mit der Amtsleitung,
8
Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung
Planungskonzeption – 2. Fortschreibung
•
•
•
•
4
erstellt Arbeitspapiere anhand von Fachliteratur, Gesetzen, Programmen, Fachkonzepten, Problembeschreibungen usw. als Diskussionsgrundlage für den Planungsprozess,
beschafft notwendige Daten und Informationen, die im Verlauf der
Planung benötigt werden,
begleitet die Planungsgruppen und moderiert die Diskussion,
dokumentiert den Planungsprozess und die Ergebnisse.
Planungsansätze
Um der komplexen Aufgabe der Jugendhilfeplanung gerecht zu werden, bietet sich
der Arbeitsansatz der integrierten Planung am ehesten an, da alle Einzelansätze
Vor- und Nachteile haben.
4.1
Zielorientierte Planung
Die zielorientierte Planung hat sich in der Praxis nicht bewährt, da einerseits die
Zielgebung des SGB VIII gegeben ist, zum anderen die Operationalisierung der Ziele
mit einem erheblichen Diskussions- und Zeitbedarf verbunden ist.
4.2
Bereichsorientierte Planung
Der bereichsorientierte Arbeitsansatz geht von vorfindbaren Arbeitsfeldern und Aufgaben der Jugendhilfe vor Ort aus (Kindertagesbetreuungseinrichtungen, Jugendeinrichtungen, Erziehungshilfen, Spielplätze). Bezugspunkte dieses Planungsansatzes sind die gegebenen Aufgabenfelder der Jugendhilfe, die hier einzubeziehenden Personengruppen, die Angemessenheit des Angebotes bezogen auf
erkennbare Problemlagen und Vorschläge zur Qualifizierung des Angebotes.
Vorteile bereichsorientierter Planung sind:
• einzelne Arbeitsfelder können getrennt beplant werden,
• Planungsbereiche sind nach dem Baukastenprinzip nach und nach
erweiterbar,
• Orientierung an vorfindbaren administrativen und fachlichen
Strukturen (Praxisnähe).
Nachteile bereichsorientierter Planung sind:
Die Orientierung richtet sich an bestehenden Einrichtungen und Diensten einer
Kommune aus (strukturkonservativer Ansatz) und es besteht somit die Gefahr, dass
Innovationsvorschläge nur im Kontext der vorhandenen Infrastruktur erfolgen. Auch
empfinden oft die Kinder, Jugendlichen und Familien ihre allgemeine Lebenssituation nachgewiesenerweise nicht so schlimm, wie sie von Fachkräften interpretiert wird (deutsche Jugend, 2/92, S. 92). Ziel soll jedoch gemäß SGB VIII sein,
bei der Planung der zukünftig notwendigen Dienste, Einrichtungen und Maßnahmen
im familiären und sozialen Umfeld von Kindern und Jugendlichen anzusetzen. Hiermit soll auch eine „an Symptomen orientierte, trennende, allgemeine SozialisationsStadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung
9
Planungskonzeption – 2. Fortschreibung
bedingungen vernachlässigende Jugendhilfe überwunden und eine sozialökologische Orientierung der Jugendhilfe verstärkt werden“ (Jordan/Schone, 1998, S.
108). Bereichsorientierte idealtypische Planungen sind die Kindertagesstätten- sowie
die Spielflächenplanung.
4.3
Zielgruppenorientierte Planung
Zielgruppenorientierte Planung richtet das Hauptaugenmerk auf die Bedarfsanforderungen, spezifischen Interessen und Lebenslagen genau definierter Zielgruppen (z.B.
Mädchen, Migrantinnen und Migranten, arbeitslose Jugendliche), um dann die möglichen Handlungsformen der Jugendhilfe zu erarbeiten.
Vorteile zielgruppenorientierter Planung sind:
• hohe Adressatenorientierung durch Ausrichtung an der spezifischen
Zielgruppe,
• schnelles Erkennen und Aufgreifen neuer Entwicklungen und
Problemlagen,
• Bewertung der Jugendhilfeangebote mit Blick auf die Bedürfnisse und
Problemlagen bestimmter Zielgruppen.
Nachteile zielgruppenorientierter Planung sind:
• Planung wird von möglicherweise sehr kurzfristig vorgegebenen
Problemorientierungen abhängig,
• sozialräumliche Problemlagen werden vernachlässigt,
• es besteht die Gefahr, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen durch
ihre Identifikation als „Zielgruppen“ sozialer Arbeit stigmatisiert
werden.
4.4
Sozialraumorientierte Planung
Der sozialraumorientierte Ansatz geht weder von den Aufgabenfeldern der Jugendhilfe noch von vorher bestimmten Zielgruppen, sondern vom sozialen Lebensraum
der Menschen aus. Eine sozialräumliche Analyse soll in differenzierter und kleinräumiger Form Informationen liefern über Lebenslagen von Kindern, Jugendlichen
und Familien. Daraus sollen Schlussfolgerungen gezogen werden können über
unterschiedliche Konzentrationen von Problemlagen, um eine sozialräumliche
Prioritätensetzung und Ressourcenkonzentration zu ermöglichen und eine höhere
Adressatennähe zu erreichen.
Vorteile sozialraumorientierter Planung sind:
• hohe Adressatenorientierung durch differenzierte Kenntnisse über die
Lebensverhältnisse der Adressaten,
• Problemsituation und Handlungsbedarf kann aus Sicht der Betroffenen wahrgenommen werden und ermöglicht Lösungsansätze, die
nicht an bestehenden Strukturen ausgerichtet sind.
Nachteile sozialraumorientierter Planung sind:
10
Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung
Planungskonzeption – 2. Fortschreibung
•
•
•
anspruchsvoll angelegte Konzepte sozialräumlicher Analysen erfordern einen hohen personellen und zeitlichen Aufwand,
sozialräumliche Planung eignet sich eher für Teilbereiche einer
Kommune als für das gesamte Planungsgebiet,
es können sich schwer auflösbare Diskrepanzen zwischen umfassenden Anforderungen zur Verbesserung von Lebenslagen und
den vorhandenen bzw. zur Verfügung gestellten Ressourcen der
Jugendhilfe ergeben.
Eine sozialraumorientierte Planung geht davon aus, dass die zur Verfügung
stehenden Ressourcen gleichmäßig verteilt werden.
4.5
Zusammenfassung
In der folgenden Aufstellung (Übersicht 1) sind die Vor- und Nachteile der verschiedenen Ansätze übersichtlich zusammen gefasst.
Tabelle 1
Bewertung der verschiedenen Ansätze in der Jugendhilfeplanung
Ansatz
Beispiel
Vorteile
Nachteile
Zielorientiert
(deduktiver Wertansatz)
Zielbaum mit Grob-,
Zwischen- und
Feinzielen z.B.
Chancengleichheit
Normatives
Konzept wird
diskutiert
Dominanz der
Expertinnen und
Experten, hoher
zeitlicher Aufwand,
unflexibel
Bereichsorientiert
(Arbeitsfelder der
Jugendhilfe)
Kindergärten,
Spielplätze,
Freizeitstätten,
Offene JA,
SPFH
Sukzessive
Planung,
verwaltungsnah
strukturkonservativ,
nicht ganzheitlich,
Dominanz
institutioneller
Sichtweisen
Zielgruppenorientiert
(Bedürfnislagen)
Ehrenamtler/innen,
Ausländer/innen,
Mädchen/Jungen
Adressatenorientierung,
ganzheitlich
populistisch,
stigmatisierend,
ausgrenzend
Sozialraumorientiert
(Sozialraumanalyse)
Unterschiedliche
Problemlagen in den
Sozialräumen
Differenzierte
Kenntnisse über
Lebenssituation,
Adressatennähe
hoher zeitlicher
Aufwand,
Konsensbedarf,
Frustrationsrisiko
Der Arbeitskreis Jugendhilfeplanung beriet in seiner Sitzung am 20.11.1997 über den
zu verwendenden Ansatz für den Planungsprozess in Erftstadt. Demnach sollte, wie
o. a., einer integrierten Jugendhilfeplanung mit bereichs-, zielgruppen- und
sozialraumorientierten Elementen der Vorzug gegeben werden.
Integrierte Jugendhilfeplanung geht also nicht davon aus, dass Einzelbereiche wie
Kindertagesstätten, Spielplätze, die Jugendarbeit oder Familienhilfen getrennt beplant werden. In der Vergangenheit konnte beobachtet werden, dass die sicherlich
notwendigen Veränderungen und Maßnahmeplanungen in einem Einzelbereich zu
finanziellen Ausgaben führten, die bei einer integrierten Planung in anderen Bereichen u.U. hätten sinnvoller eingesetzt werden können. Integrierte Jugendhilfeplanung führt also zu einer besseren Prioritätensetzung und verhilft den jugend- und
kommunalpolitisch Verantwortlichen zu einem größeren Überblick und einer geStadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung
11
Planungskonzeption – 2. Fortschreibung
rechteren Verteilung der knappen Ressourcen. Eine grundlegende Überlegung ist
hierbei immer:
Warum (Zielorientierung), soll oder muss was (Bereichsorientierung), wo
(Sozialraumorientierung), für wen (Zielgruppenorientierung) angeboten werden
(Jordan / Schone, 1998, S. 95)?
Eine Gesamtplanung sollte demnach alle Ansätze berücksichtigen, wobei praktikablerweise von einem bereichsorientierten Modell unter Einbezug des Sozialraumes (sozialökologischer Ansatz) ausgegangen werden sollte. Obwohl eine Teilbereichsplanung nicht mehr opportun ist und eine konsequente Sozialraumorientierung behindert, wurde zunächst auf den bestehenden Teilbereichsplanungen
aufgebaut. Hierbei sollten die generellen Ziele der Jugendhilfe und die Zielgruppen
nicht aus dem Blick verloren werden. Letztere werden durch die Beteiligungsverfahren einbezogen.
Große Planungswerke werden nur alle fünf Jahre entwickelt. In der Zwischenzeit
können zielgruppen- und bereichsorientierte Planungsansätze verfolgt werden. Alle
Planungen sind fortschreibungsfähig.
5
Planungsorganisation in Erftstadt
Jugendhilfeplanung wird heute als ein durch Kommunikation und Partizipation bestimmter Prozess charakterisiert. Sie muss als fachlicher und politischer Willensbildungs- und Aushandlungsprozess die Wünsche und Erwartungen der verschiedenen an ihr beteiligten Akteure berücksichtigen. Dies wurde durch den Einbezug der betroffenen Bürger/innen, der Fachkräfte, der Politiker/innen und freien
Träger verwirklicht. Die folgende Abbildung gibt wieder, wie in Erftstadt diesem
fachlichen Standard Rechnung getragen wurde.
Betroffene
Schriftl. Befragungen z.B.
- Eltern von Kindern (0-6 J.)
- Jugendliche
- Familien
Freie Träger
Politik
Stadtteilkonferenzen
AG § 78 SGB VIII
Befragungen von
Trägern
UA Jugendhilfeplanung
Jugendhilfeausschuss
Jugendamt
Fachkräfte
Fachplanungsgruppen
Fachkreis
AK Mädchenarbeit
Abb. 2: Partner/innen von Aushandlungsprozessen im Rahmen der Jugendhilfeplanung
12
Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung
Planungskonzeption – 2. Fortschreibung
Welche Dienste, Einrichtungen und Maßnahmen die Bürger/innen für die zukünftige
Gestaltung der Jugendhilfe benötigen, wird u.a. in den Befragungen ermittelt und
dem Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis gebracht.
Die Träger der freien Jugendhilfe werden durch Arbeitsgemeinschaften nach § 78
SGB VIII und den durchgeführten Stadtteilkonferenzen am Jugendhilfeplanungsprozess beteiligt. Nach dem Willen des Gesetzgebers, müssen die anerkannten
Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen der Planung frühzeitig beteiligt werden.
Der Unterausschuss Jugendhilfeplanung (V 7/0013; JHA vom 25.11.1999) begleitet
die Planungstätigkeit. Die Fachkräfte in der kommunalen Jugendhilfe diskutieren den
zukünftigen Bedarf in einer Fachplanungsgruppe. Für die Koordination wurden eine
amtsinterne und eine ämterübergreifende Planungsgruppe eingerichtet. Seit 2001
gehört ein AK Mädchenarbeit mit zu den beratenden Gremien im Bereich der
Jugendhilfeplanung.
Bei der Planungsorganisation (Gremienbildung) muss entschieden werden, entlang
welcher Kriterien (sozialräumlich, zielgruppen- oder bereichsorientiert) die Planungsgruppen gebildet werden sollen. Die Funktionen und Aufgaben der Arbeitskreise und Arbeitsgemeinschaften liegen in der Begleitung des Planungsprozesses.
Sie geben wichtige Anregungen und bringen so auch die Anliegen der Träger der
freien Jugendhilfe zur Geltung. Durch eine Planungsstruktur und -kultur wird in
Erftstadt gewährleistet, dass die Vorgaben des SGB VIII umgesetzt werden können.
Durch die Planungsgremien soll gewährleistet werden, dass die aus
• fachlicher Sicht notwendigen Erfordernisse mit den
• fachpolitischen Zielvorstellungen des JHA und den
• kommunalpolitischen Anliegen des Rates
in Einklang gebracht werden. Dieser aufwendige Willensbildungsprozess hat eine
Zielrichtung: eine bedarfsgerechte Versorgung der Kinder, Jugendlichen und
Familien mit Jugendhilfeleistungen. Die Wünsche der Kinder, Jugendlichen und
Familien gilt es in geeigneten Verfahren zu ermitteln.
5.1
Politische Planungsgremien
5.1.1 Der Jugendhilfeausschuss als Planungsausschuss
Die Jugendhilfeplanung ist eine herausragende Aufgabe des Jugendhilfeausschusses (JHA), die explizit in § 71 Abs. 2 SGB VIII benannt ist. Jordan/Schone
(1998, S 226) führen hierzu aus: „Hierdurch wird klargestellt, dass die Jugendhilfeplanung zu den Aufgaben gehört, die aus den Geschäften der laufenden Verwaltung
herausragen und für die zunächst der Jugendhilfeausschuss originär zuständig ist.“
Der Jugendhilfeausschuss trägt die fachpolitische Verantwortung; die politische Gesamtverantwortung liegt beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe, also bei der
Kommune.
Die Verwaltung des Jugendamtes und die entsprechenden Planungsgruppen leisten
die Vorarbeiten für die fachpolitische Diskussion und Beschlussfassung im JHA.
Der JHA ist im Rahmen der Jugendhilfeplanung zuständig für die
Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung
13
Planungskonzeption – 2. Fortschreibung
•
•
•
•
•
Erörterung von Problemlagen,
Erörterung von Anregungen und Vorschlägen,
politischen Zielvorgaben,
grundlegenden fachpolitischen Leitlinien,
wichtigen planerischen Grundsatzentscheidungen.
Jugendhilfeplanung hat in diesem Kontext die Aufgabe, fachlich fundierte Beratung
für den JHA zu leisten.
Die Vertreter/innen der Wohlfahrts- und Jugendverbände (mit Stimmrecht) und die
beratenden Mitglieder nehmen im JHA die Belange der Träger der freien Jugendhilfe
wahr. Weitere beratende Mitglieder ohne Stimmrecht sind die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Erftstadt, Vertreter/innen des Stadtjugendringes und des Stadtelternrates sowie ein Mitglied des AK Mädchenarbeit.
Der folgende Überblick über die im JHA behandelten einschlägigen Vorlagen soll
dokumentieren, wie in Erftstadt die Jugendhilfeplanung implementiert wurde und wie
sie sich entwickelt hat. Ab dem Jahr 2006 können alle öffentlichen Vorlagen im
Internet abgerufen werden (www.erftstadt.de).
Tabelle 2
JHA-Vorlagen bzgl. der Jugendhilfeplanung in Erftstadt
Datum Vorlage-Nr.
26.03.98 V 6/2391
18.03.99 V 6/3002
25.11.99 V 7/0008
V 7/0013
05.04.00 V 7/0332
24.08.00 V 7/0625
30.08.01 V 7/1411
15.11.01 V 7/1601
25.04.02 V 7/1903
09.07.02 V 7/2054
14.11.02 V 7/2142
V 7/2169
V 7/2300
29.01.03 V 7/2434
19.11.03 V 7/2917
11.02.04 V 7/3159
02.06.04 V 7/3306
V 7/3159
08.11.04 V 8/0256
16.02.05 V 8/0256
07.09.05 V 7/3159
30.11.05 V 8/0869
08.02.06 V 49/2006
06.09.06 V 549/2006
28.02.07 V 549/2006
23.05.07 V 735/2007
22.08.07 V 354/2007
14
Stand: 08.2007
Thema
Planungsablauf und Methodenbausteine der Jugendhilfeplanung
Wochenendtagung zur Jugendhilfeplanung
Wochenendtagung für die Mitglieder des JHA
Bildung eines Unterausschusses Jugendhilfeplanung
Vorentwurf eines Planungsberichts
Umsetzung des Planungsberichts zur Jugendhilfeplanung
Fortschreibung Jugendhilfeplanung 2002 - 2007
Zwischenbilanz zur Umsetzung des Planungsberichts 2000
Nachbesetzung der Unterausschüsse des JHA
Nachbesetzung der Unterausschüsse des JHA
Bilanz zur Umsetzung der integrierten Jugendhilfeplanung
Kompendium der Jugendhilfe / Jugendhilfeplanung
Nachbesetzung des Unterausschusses Jugendhilfeplanung
Nachbesetzung der Unterausschüsse des JHA
Nachbesetzung der Unterausschüsse des JHA
Soll-Ist-Darstellung bei der Jugendhilfeplanung
Nachbesetzung der Unterausschüsse des JHA
Soll-Ist-Darstellung bei der Jugendhilfeplanung
Bildung eines Unterausschusses Jugendhilfeplanung
Jugendhilfeplanung in Erftstadt – Grundsätze und Sachstand
Soll-Ist-Darstellung bei der Jugendhilfeplanung
Wochenendtagung für die Mitglieder des JHA
Kennzeichnen der Anträge im Bereich Jugendhilfe
Wochenendtagung für die Mitglieder des JHA
Wochenendtagung für die Mitglieder des JHA
Fortschreibung der Jugendhilfeplanung nach Prioritäten
Soll-Ist-Vergleich der Ziele der Jugendhilfeplanung 2002-2007
Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung
Planungskonzeption – 2. Fortschreibung
5.1.2 Der Unterausschuss Jugendhilfeplanung
Der Jugendhilfeausschuss beschloss in seiner Sitzung am 25.11.1999 (V 7/0013) die
Einrichtung eines Unterausschusses für die Jugendhilfeplanung. Die diesem
Gremium anhörenden Personen und die Tagesordnungspunkte sind unter der
Internetadresse
http://www.erftstadt.de
auf der Seite „Sitzungsdienst/Politik“ aufgeführt.
Der UA Jugendhilfeplanung arbeitet unmittelbar dem Jugendhilfeausschuss zu.
Seine Entscheidungen hinsichtlich der Vorlagen zur Jugendhilfeplanung haben Empfehlungscharakter für den Jugendhilfeausschuss.
5.2
Amtsinterne Planungsgruppen
Aus arbeitsökonomischen Gründen wurden die Planungsbemühungen wie folgt
organisiert:
- Fachplanungsgruppen (Fachkräfte aus den Bereichen
Kindertagesstätten, Jugendarbeit, Familienhilfe)
- Amtsinterne Planungsgruppe (Koordinierende Planungsgruppe der
Abteilungsleitungen)
- Ämterübergreifende Planungsgruppe (Vertreter/innen aus Schulamt,
Sozialamt, Planungsamt und Hauptamt, Frauengleichstellungsstelle)
Die Fachplanungsgruppen treffen sich sporadisch, je nach aktuellem Bedarf (ad hocGruppen). Die amtsinterne Arbeitsgruppe trifft sich 14-tägig, während die ämterübergreifende Arbeitsgruppe wiederum unregelmäßig zusammentrifft.
5.3
Externe Planungsgruppen
Den Arbeitsgemeinschaften wird durch den Gesetzgeber eine beratende Rolle in
Planungsangelegenheiten und in der Abstimmung geplanter Maßnahmen zugewiesen. In Erftstadt bot es sich an, die Bildung von Planungsgruppen an den gegebenen Strukturen auszurichten.
Da in Erftstadt bestimmte Gremien (Jugendring, AK Jugendschutz) schon seit Jahren
existieren, wurden diese als Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII betrachtet,
um besonders mit Blick auf die freien Träger keine zusätzlichen Arbeits-aufwand
entstehen zu lassen. Aus gegebenem Anlass wurde ein Fachkreis, der Arbeitskreis
Mädchenarbeit mit in den Kreis der beratenden Gremien aufgenommen.
Planungsgruppen sind Gremien auf Zeit für die Erfüllung eines konkreten,
durch den Jugendhilfeausschuss erteilten Arbeitsauftrages. Die Planungsgruppen legen das Ergebnis ihrer Arbeit dem Jugendhilfeausschuss zur Beratung
vor. Insbesondere die Mitarbeit von Fachkräften aus der sozialen Arbeit führt dazu,
dass einerseits die Kenntnisse der Lebenslagen der Betroffenen in die Planung
einfließen, andererseits die durch die Planungsmitarbeit gewonnene Kompetenz der
Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung
15
Planungskonzeption – 2. Fortschreibung
Fachkräfte der Alltagsarbeit zu Gute kommt und eine verbesserte Umsetzbarkeit der
Planungsergebnisse gewährleistet wird.
Um die Entscheidungsfähigkeit dieser Planungsgruppen zu gewährleisten, ist
es erforderlich, dass die vom Träger entsandten Mitglieder auch mit einem
Mandat ausgestattet sind.
Für die stärker sozialräumlich orientierte Spielflächenbedarfsplanung ist planungsbegleitend eine fachbereichsübergreifende, verwaltungsinterne Zusammenarbeit
ausreichend. Darüber hinaus wurden für die konkrete Gestaltung der Spielflächen
Zusammenarbeitsformen entwickelt.
Im Bereich der Hilfen zur Erziehung nimmt der öffentliche Träger wie auch in anderen
Bereichen (z.B. Jugendschutz, Mädchenarbeit, Jugendgerichtshilfe) eine
Schlüsselstellung ein, da er die Verantwortung für die Gewährung und Umsetzung
von Rechtsansprüchen hat. Planungen in diesem Bereich berühren die eigene
Aufgabenwahrnehmung und machen Analysen der eigenen Organisation und
Arbeitsweise erforderlich. Diese Analysen können nur in einem internen Prozess
erfolgreich geleistet werden. Deshalb werden Planungen im Bereich der Hilfen zur
Erziehung jugendamtsintern vorbereitet, um sie zu einem späteren Zeitpunkt mit den
Fachkräften der in diesem Aufgabenfeld tätigen freien Träger zu koordinieren. Die
Planungsgruppe „Familienhilfen“ trifft sich nach Bedarf.
Alle zielgruppenspezifisch und / oder sozialräumlich erhobenen Daten und Analysen
werden den Planungsgruppen zur Verfügung gestellt, um die bereichsorientierte
Sichtweise zu ergänzen.
5.3.1 Die AG § 78 – Stadtjugendring Erftstadt
Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und
Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten (SGB VIII, §
12, Abs.(2)).
Der Stadtjugendring Erftstadt wurde in den 80iger Jahren d. letzten Jahrhunderts
gegründet. Die jugendpflegetreibenden Verbände und Vereine sowie Kirchen und
Gruppierungen benennen Vertreter/innen für dieses Gremium, um ihre Interessen
gegenüber Öffentlichkeit, Verwaltung und Politik zu bündeln. Dies geschieht unter
Wahrung des Eigenlebens und der Selbstständigkeit der Mitgliedsorganisationen.
Der Stadtjugendring hat eine eigene Satzung. Die Entwicklung der Jugendverbandsarbeit ist in Teilplanung II.1 dargestellt (vgl. auch Kinder- und Jugendförderplan V
375/2007).
Vertreter/innen der Jugendverbände haben nach dem SGB VIII Sitz und Stimme im
JHA. Darüber hinaus vertritt auch ein Mitglied des Jugendringes dessen Interessen
mit beratender Stimme im JHA und im Unterausschuss JHP.
5.3.2 Die AG § 78 – Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Der Arbeitskreis Jugendschutz wurde bereits vor Gründung des Jugendamtes (1986)
in Erftstadt eingerichtet. Grundlage der Arbeit des Arbeitskreises ist ein gemeinsamer Runderlass (Empfehlungen) von verschiedenen Ministerien in NW zur
Senkung der Jugendkriminalität. Hauptaufgabe ist die Koordination von Maßnahmen
des erzieherischen Jugendschutzes. Die Entwicklung des Kinder- und Jugend16
Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung
Planungskonzeption – 2. Fortschreibung
schutzes ist in Teilplanung II.5 dargestellt (vgl. auch Kinder- und Jugendförderplan V
375/2007).
Die Vertreterinnen im AK Jugendschutz werden von ihren Trägerorganisationen entsandt.
5.3.3 Die AG § 78 – Kindertageseinrichtungen
Bei der Erstellung der Kindertagesstättenbedarfsplanung des Jahres 2001 wurde
deutlich, dass eine Planungsgruppe zur Fortschreibung der Planung unbedingt
notwendig war. Nach einer Konzentrationsphase auf die Sicherstellung des Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz konnten sich nun alle Kräfte einer
qualitativen Ausgestaltung der Kindertagesstätten zuwenden. Nicht mehr möglich
war dies ausschließlich aus der Sicht des kommunalen Trägers der Jugendhilfe
allein. Die Entwicklung der Kindertageseinrichtungen nach Einführung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) ist in Teilplanung IV dargestellt (vgl. auch V 43/2008).
Im Januar 2002 wurde eine aus den Vertreter/innen der Einrichtungen und der
Träger gebildete Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII eingerichtet. Diesem
Planungsgremium gehören Vertreter/innen der Kindertagesstätten der freien Träger
und des Jugendamtes an.
5.3.4 Die AG § 78 - Familienhilfen
Im Arbeitskreis „Familienhilfen“, der sich bereits im Jahr 1993 konstituierte, arbeiten
Vertreter/innen des Sozialdienstes Kath. Frauen und Männer, der Familienberatungsstelle, der Erziehungsberatungsstelle, des Amtes für Diakonie und das
Jugendamt zusammen. Die Arbeitsgemeinschaft trifft sich nach Bedarf und koordiniert bei ihren Treffen die Angebote und Maßnahmen im Bereich der Familienhilfen. Die Entwicklung der Familienförderung und der Familienhilfen werden in den
Teilplanungen III sowie V dargestellt.
5.3.5 Der AK Mädchenarbeit
Der Arbeitskreis Mädchenarbeit konstituierte sich im Jahr 1995. Hauptaufgabe ist
u.a.
• Information und Auseinandersetzung über Lebenslagen von Mädchen
zu fördern,
• Möglichkeiten von Mädchenförderung aufzuzeigen,
• Planungsaufgaben unter Einbeziehung von mädchenspezifischen
Bedarfen anzugehen,
• Institutionsübergreifende Kooperation zur Realisierung mädchenspezifischer Projekte zu praktizieren.
Der JHA entschied am 08.03.2001 (V 7/1118) eine Vertreterin des AK Mädchenarbeit als beratendes Mitglied im JHA und im Unterausschuss Jugendhilfeplanung
aufzunehmen. Die Entwicklung der geschlechtsspezifischen Jugendarbeit ist in
Teilplanung II.6 dargestellt (vgl. auch V 375/2007). Der AK hat Leitlinien zur
Mädchenarbeit in Erftstadt erarbeitet (V 58/2008).
Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung
17
Planungskonzeption – 2. Fortschreibung
6
Planungsschritte
Für die Planungsorganisation ist von besonderer Bedeutung die Vorlage V 6/2391, in
der die methodischen Planungsschritte sowie die beteiligten Gremien und Betroffenen übersichtlich dargestellt sind (vgl. Abbildung 5).
1.
Vorbereitung, Abstimmung und Organisation der Planung
2.
Ziel- und Konzeptentwicklung
3.
Sozialraumanalyse
4.
Bestandsaufnahme
Einrichtungsbasisdaten
Einrichtungskonzeptionen
5.
Bedarfsermittlung
Expertenbefragung
6.
Rahmenkonzept
- Thesen -
Stadtteilkonferenz
Besucher/
innenzählung
Besucher/
innenbefragung
Jugendbefragung
Aus- und Bewertung, Ist-Soll-Vergleich
Verwaltung
AG § 78 KJHG
Ggfs. Stadtteilkonferenzen
(Kooperation mit freien Trägern)
7.
(mit vor Ort tätigen Personen)
Maßnahmeplanung
Verwaltung
AG § 78 KJHG
Ggfs. Stadtteilkonferenzen
(Kooperation mit freien Trägern)
(mit vor Ort tätigen Personen)
8.
Unterausschuss Jugendhilfeplanung
9.
Jugendhilfeausschuss (Finanzierungsplanung)
10.
Planumsetzung und Fortschreibung (Evaluation)
Abb. 3: Planungsablauf und Methodenbausteine für die JHP in Erftstadt
(gemäß Beschluss des JHA vom 26.03.1998
18
Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung
Planungskonzeption – 2. Fortschreibung
Demnach handelt es sich bei der Jugendhilfeplanung um einen Regelkreis
(standardisiertes Verfahren), der beginnend mit der Ziel- und Konzeptentwicklung
über eine Sozialraumanalyse, Bestandsaufnahme und Bedarfsermittlung zu
einer Maßnahmeplanung führt (vgl. Abbildung 2). Die Umsetzung der Planungen
wird im Abstand von ca. drei bis fünf Jahren evaluiert und eine an den dann veränderten gesellschaftlichen und politischen Gegebenheiten orientierte neue Planung
aufgelegt. Planungsprozesse sind am ehesten als Regelkreis vorstellbar. Einzelne
Elemente müssen nicht immer in gleicher Reihenfolge ablaufen, sondern können
parallel bearbeitet werden, z.B. die Bestandserhebung und die Bedarfsermittlung. Im
Folgenden sollen sie der besseren Darstellbarkeit wegen, linear abgehandelt werden.
6.1
Zielentwicklung
Die grundsätzlichen Ziele der Jugendhilfe und die des konkreten Planungsauftrages
müssen dem Planungsprozess vorangestellt werden, um eine gemeinsame Basis für
alle Mitglieder der Planungsgruppen zu schaffen. In einem Aushandlungsprozess, in
den die Planungsbeteiligten ihre eigenen Zielsetzungen einbringen, entwickeln sie unter Einbeziehung aktueller fachlicher Standards - konkrete Planungsziele, die sich
auf das jeweilige Arbeitsfeld beziehen. Diese arbeitsfeldbezogenen Planungsziele
sind Grundlage der Rahmenkonzeption für den jeweiligen Planungsbereich. Nur eine
intensive fachliche Diskussion über die Ziele des jeweiligen Planungsbereichs wird
dem Anspruch der Jugendhilfeplanung gerecht, innovative Alternativen zur bestehenden Jugendhilfepraxis zu entwickeln. In der Abbildung 6 ist dargestellt,
welches Leitbild den Zieldiskussionen zu Grunde liegt.
6.2
Sozialraumanalyse
Der JHA nahm am 04.06.1998 (V 6/2491) die Ergebnisse der ersten Sozialraumanalyse auf der Basis der Daten aus dem Jahr 1997 zur Kenntnis und beauftragte die Verwaltung des Jugendamtes eine aktualisierte und detaillierte Fassung für
die Integrierte Gesamtplanung 2000 vorzusehen. Die 2. Fortschreibung wurde am
31.02.2002 im JHA beraten (V 7/1737). Eine Sozialraumanalyse hat zum Ziel, alle
Stadtteile hinsichtlich ihrer sozialen Belastungen und Problemlagen zu bestimmen,
damit die zur Verfügung stehenden Ressourcen angemessen und gerecht verteilt
werden können. Durch eine Sozialraumanalyse werden die Wohngebiete/Stadtteile
bestimmt, in denen die Lebensbedingungen der Bewohner/innen und damit auch die
Entwicklungschancen der Kinder und Jugendlichen negativ bzw. positiv bestimmt
werden. Die Sozialraumanalyse, die als „Röntgenaufnahme“ des Planungsgebietes
bezeichnet werden kann, soll u. a. auch als rationale Grundlage für sozialpolitische
Entscheidungen dienen. Eine Sozialraumanalyse ist kein Dogma. Vielmehr können
die Erkenntnisse aus einer Analyse der einzelnen Stadtteile wichtige Hilfestellungen
für die Planungen von Diensten, Maßnahmen und Einrichtungen geben. Da eine
Sozialraumanalyse immer nur eine Momentaufnahme der Stadtteile darstellt, ist eine
Interpretation der Ergebnisse notwendig. Hierbei muss aber beachtet werden, dass
nicht wesentliche Energien an die Problematisierung des Verfahrens gebunden
werden. Wichtig ist zur Interpretation der Ergebnisse der Sozialraumanalyse auch,
dass nicht die Ausprägung der einzelnen Variablen / Indikatoren, sondern das gesamte Merkmalsprofil (also die Kombination der Indikatoren) Bedeutung hat.
Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung
19
Planungskonzeption – 2. Fortschreibung
Lebenswelt und Lebensbedingungen
Wohnen, Arbeit, Bildung / Schule, Kultur, Gesundheit, Freizeit
Rahmenbedingungen
Netz 1
Jugendhilfe-Infrastruktur
Kindertageseinrichtungen - Jugendarbeit - Familienbildung
Teilplanungen II, III, IV
Netz 2
Beratung, Entlastung, Unterstützung
Jugendschutz - Jugendsozialarbeit - Erziehungsberatung
Teilplanungen II, V
Netz 3
Begleitung und Hilfe in Einzelfällen
Stationäre, teilstationäre und ambulante Hilfen
Teilplanungen V
Netz 4
Krisenintervention
Kinderschutz - Inobhutnahme - JGH, FGH
Teilplanungen VI
Justiz – Straße – Psychiatrie
Abb. 4: Jugendhilfe wirkt nur als Ganzes gut!
Quelle: nach Schrapper, In: ZfJ 5/2003
Auch werden idealerweise bei der Analyse von Wohngebieten die Planungsräume
wegen der Vergleichbarkeit der Ergebnisse so aufgeteilt, dass in allen Teilräumen
20
Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung
Planungskonzeption – 2. Fortschreibung
eine gleiche Anzahl von Personen (nicht weniger als 1.000 Personen; ideal sind
mindestens 5.000) lebt. Basisbezug ist in Erftstadt aber immer der jeweilige Stadtteil
mit den unterschiedlichen Bevölkerungszahlen. Hierbei wurde in Kauf genommen,
dass bedingt durch die nur geringe Einwohner/innenanzahl in bestimmten Stadtteilen (bes. Borr, Herrig und Niederberg) Verzerrungen hinsichtlich der Prozentuierungen auftreten können. Eine Interpretation dieser Daten ist somit unerlässlich.
Die Aufteilung der Stadt nach sozialstrukturellen Merkmalen erfordert eine Auswahl
bestimmter Indikatoren, die diese Strukturierung erfassen kann. Hierbei muss beachtet werden, dass diese Indikatoren einfach zu erheben und leicht zugänglich sind.
Theoretisch können unzählige Indikatoren Verwendung finden, wodurch die Sicherheit, Gültigkeit und Aussagefähigkeit des Ergebnisses (Sozialindex) zunehmend erhöht wird. In der Praxis hat sich jedoch herausgestellt, dass einige wenige markante
Variablen/Indikatoren ausreichen. Als Grund wird angegeben, dass die Sicherheit
des Ergebnisses bei zunehmender Anzahl der Indikatoren nur unwesentlich ansteigt
und mit dem hierfür notwendigen Arbeitsaufwand in keinem Verhältnis steht.
Manipulative Möglichkeiten zur Beeinflussung des Ergebnisses können durch die
Einigung auf diese bestimmten und immer wieder zu verwendenden Sozialindikatoren ausgeschlossen werden.
In Erftstadt werden die Indikatoren
• Verteilung der Fälle nach SGB II / ARGE (über 25 Jahre),
• Verteilung der Fälle nach SGB II / ARGE (unter 25 Jahre),
• Verteilung der Kinder und Jugendlichen an der Gesamtbevölkerung
sowie
• Verteilung der ausländischen Wohnbevölkerung an der Gesamtbevölkerung
zur Bestimmung der örtlichen Situation verwendet. Infolge der Änderung des Staatsangehörigenrechts können mittlerweile von dem Merkmal „Staatsangehörigkeit“ nicht
mehr auf einen möglicherweise gegebenen Förderbedarf zur Integration von jungen
Menschen geschlossen werden. Der Indikator muss mittelfristig ersetzt werden (z.B.
Herkunft der Eltern, vorrangig gesprochene Sprache).
6.3
Bestandserhebung
Die Bestandserhebung (vgl. auch Teilplanung I.3 - Sozialraumbeschreibung -) ist zusammen mit der Bedarfsermittlung zentrales Element jeder Jugendhilfeplanung und
wird daher auch im SGB VIII explizit erwähnt. Die Bestandserhebung beinhaltet
Daten zu den Einrichtungen und Diensten (soziale Infrastruktur), zur Bevölkerungsstruktur (vgl. Teilplanung I.2 - Bevölkerungsentwicklung -) und Sozialstruktur (vgl.
Teilplanung I.4 - Sozialraumanalyse -) und über die Interventionen des Jugendamtes
(Geschäftsstatistik, Kennziffern der Produkte). Im Rahmen der Bestandserhebung
werden regelmäßig Informationen und Daten, z.B. aus Jahresberichten, Statistiken,
Gesprächen mit Fachkräften zu Quantität und Qualität der Aufgaben- und Leistungsbereiche zusammengetragen und ausgewertet.
Eine wesentliche Voraussetzung der Bestandserhebung und gleichzeitig der Bedarfsermittlung ist deshalb der Aufbau eines Berichtswesen, dass fundierte Aussagen macht über die Inanspruchnahme und Auslastung von Einrichtungen und
Diensten sowie vorhandene Problemlagen, Konflikte und absehbare Entwicklungen.
Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung
21
Planungskonzeption – 2. Fortschreibung
Die Bestandserhebung ist die Schnittstelle, an der bereichsorientiert, zielgruppenbezogen und sozialräumlich erhobene Daten sich zu einem umfassenden Bild der
Lebenswelt junger Menschen und ihrer Familien zusammenfügen.
6.4
Bedarfsermittlung
Das SGB VIII erteilt dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Auftrag, „ ... den
Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen junger
Menschen und der Personenberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu
ermitteln..." (§ 80 Abs. 1 SGB VIII).
„Bedarf ist das, was an Bedürfnisartikulation der Betroffenen anerkannt und gemeinsam mit weiteren Vorstellungen zu gesellschaftlichen Erfordernissen als politisch
gewollt und künftig finanzierbar definiert wurde. Bedarf ist demnach die politische
Verarbeitung von Bedürfnissen; es ist die Eingrenzung von Bedürfnissen auf das
aufgrund politischer Entscheidungen für erforderlich und gleichzeitig mach-bar
Gehaltene“ (DPWV, 1993, S. 45).
Bedürfnisse werden durch Verhalten und Meinungsäußerungen betroffener
Menschen angezeigt und können durch Datenauswertungen (z.B. Auswertungen von
Wartelisten u. Wartezeiten, Auslastung von Einrichtungen und Diensten) und Befragungen noch genauer untersucht werden.
Der Bedarf selbst ist nicht als solcher abfragbar. Er muss auf der Grundlage fachlicher Erkenntnisse (Richtwerte), bei den Betroffenen erfragter Wünsche, Bedürfnisse und Interessen sowie auf der Basis objektiver Daten herausgearbeitet werden.
Jordan/Schone (1998, S. 186) führen hierzu aus: „Die Bedarfsermittlung ist (...) ein
Prozess zur Übersetzung und Eingrenzung der subjektiven Bedürfnisse auf das
fachlich und politisch für erforderlich und möglich Gehaltene (Kriterium der Notwendigkeit und Machbarkeit).“
Eine breite, kontinuierliche, planungsbegleitende und direkte Partizipation der von
der Jugendhilfeplanung betroffenen Zielgruppen ist notwendig. Neben den bereits
bestehenden Beteiligungsformen in Einrichtungen (Kindertageseinrichtungen,
Jugendeinrichtungen, Verbände), der Kinderbeteiligung bei Spielplatzneubau und –
umgestaltungen und der Betroffenenbeteiligung im Hilfeplanverfahren, werden
grundsätzlich im Rahmen der verfügbaren Möglichkeiten Kinder, Jugendliche und
ihre Familien am Prozess der Jugendhilfeplanung beteiligt.
In der Vergangenheit haben sich in Erftstadt Befragungsaktionen und Stadtteil- bzw.
Trägerkonferenzen bewährt. Große Studien mit Methoden der empirischen Sozialforschung können aufgrund des hohen zeitlichen Aufwandes nur in größeren Abständen durchgeführt werden (z.B. U3-Betreuung).
6.5
Maßnahmeplanung und Prioritäten
Die Maßnahmeplanung entwickelt sich folgerichtig aus Zielentwicklung, Bestandsaufnahme und Bedarfsermittlung und erarbeitet konkrete Vorstellungen über
Konzepte, Dienste und Einrichtungen zur bedarfsgerechten Gestaltung kommunaler
und freier Jugendhilfe.
„Es geht darum, auf der Grundlage des erhobenen Bestandes (Ist) und der fachlich
und politisch ausgehandelten Bedarfe (Soll), Handlungsbedarfe für notwendige Gestaltungskonsequenzen zu formulieren. Solche Gestaltungskonsequenzen können
sich beziehen auf die
22
Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung
Planungskonzeption – 2. Fortschreibung
•
•
•
quantitative und qualitative Anpassung bestehender - und in ihrer grundsätzlichen Notwendigkeit unbestrittener - Angebote der Jugendhilfe an die
herausgearbeiteten aktuellen fachlichen Erfordernisse,
Umstrukturierung vorhandener Angebote, die aufgrund veränderter Bedarfslagen oder eines veränderten Nachfrageverhaltens neue Arbeitsformen und -schwerpunkte entwickeln müssen,
Schaffung neuer Angebote und Arbeitsansätze, die sich in der Bedarfsdiskussion als hilfreich oder notwendig herauskristallisiert haben“ (Jordan/
Schone, 1998, S. 188 f.).
Eine Prioritätenliste erleichtert oft eine politische Entscheidung über eine zukünftige
Bedarfsbefriedigung, vor allem dann, wenn es viele konkurrierende Bedarfe gibt. In
einer Auflistung werden dann die Prioritäten der einzelnen Angebote nach ihrer
Bedeutung innerhalb des Fachbereiches geordnet. Hierdurch entstehen miteinander
konkurrierende Dringlichkeitslisten, z.B. wenn in verschiedenen Stadtteilen die notwendigen Angebote die gleiche Priorität haben. Durch eine Gewichtung mit dem
Sozialstrukturindex kann die absolute Priorität bestimmt werden. Hierdurch ist die
Möglichkeit gegeben, die einzelnen Angebote so zu ordnen, dass die Dringlichkeiten
zur Umsetzung (Was ist wo zuerst zu tun?) erkennbar sind.
Mit der Maßnahmeplanung endet die strategische Planung, die von der Jugendhilfeplanung zu leisten ist.
6.6
Evaluation und Fortschreibung
Mit der Umsetzung von Maßnahmen und Projekten stellt sich aber die Frage, wie die
Maßnahme nach einer gewissen Zeitspanne hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu
beurteilen ist.
Die Vorgehensweise einer systematischen und klaren Durchführungskontrolle muss
mit den Planungspartnerinnen und -partnern gemeinsam entwickelt und über die
Erarbeitung von Standards der Leistungserbringung zum Bestandteil von Leistungsvereinbarungen werden. Korrekturen und Anpassungen bestehender Maßnahmen
geschehen im Rahmen von Fortschreibungen der Planung, in denen die Erfahrungen mit bestimmten Maßnahmen aufgenommen und analysiert werden
können. Deshalb sind die Teilplanungen so aufgebaut, dass sie bei Bedarf
fortschreibungsfähig sind.
Nur durch eine kontinuierliche Fortschreibung können Qualitätssicherung und
Weiterentwicklung der Jugendhilfe gewährleistet werden.
Die Jugendhilfeplanung gehört (vgl. Merchel / Reismann 2004) nach der Jugendverbandsarbeit/Jugendarbeit, der Kindertagesbetreuung, den allgemeinen Finanzfragen
und den Spielplätzen zu den am meisten behandelten Themen des Jugendhilfeausschusses. Während im Durchschnitt in den Jugendhilfeausschüssen in NRW pro
Jahr etwa drei Beschlussvorlagen (Spanne 1 bis 9) zur Jugendhilfeplanung behandelt werden, sind es in Erftstadt schon über Jahre hinweg über vier. Offensichtlich sind sich die Ausschussmitglieder in Erftstadt der Bedeutung und der Möglichkeiten des Instrumentes der Jugendhilfeplanung sehr bewusst und nutzen es
intensiver als Steuerungsinstrument.
Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung
23