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Beschlussvorlage (Planungskonzeption (2. Fortschreibung))

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
122 kB
Datum
10.09.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00

Inhalt der Datei

Stadt Erftstadt Jugendamt-Jugendhilfeplanung Allgemeine Rahmenbedingungen für die Jugendhilfeplanung in Erftstadt Planungskonzeption JHA vom 05.2008 2. Fortschreibung Stand: Planungskonzeption – 2. Fortschreibung „Was tun Sie“, wurde Herr K. gefragt, „wenn Sie einen Menschen lieben?“ „Ich mach mir einen Entwurf von ihm“, sagte Herr K., „und sorge, dass er ihm ähnlich wird.“ „Wer, der Entwurf?“ „Nein“, sagte Herr K., „der Mensch.“ (Bertolt Brecht) Vorwort Bei der vorliegenden Teilplanung I.1 handelt es sich um die zweite Fortschreibung der im sozialräumlich orientierten, integrierten Planungsbericht (V 7/0332; JHA vom 05.04.2000, S. 49 – 58) erstmals vorgestellten Konzeption für die Jugendhilfeplanung in Erftstadt. Die Teilplanung I.1 stellt gemeinsam mit den Teilplanungen I.2 – Bevölkerungsentwicklung -, I.3 - Sozialraumbeschreibung - und I.4 – Sozialraumanalyse - die allgemeinen Rahmenbedingungen für die Fachplanungen dar. Eine erste Überprüfung der Konzeption des Jugendhilfeplanungsverfahrens wurde im Anschluss an die Beratung des o.a. Planungsberichts in den amtsinternen und externen Planungsgruppen (AG 78 - Stadtjugendring, AG 78 – Kindertageseinrichtungen, AG 78 - Jugendschutz, AK Mädchenarbeit (frühere Bezeichnung: Mädchen in der JHP) im Laufe des Jahres 2001 vorgenommen. Festgestellt wurde, dass sich die Konzeption im Wesentlichen bewährt hatte. Die erste Fassung wurde deshalb nur überarbeitet und an die aktuelle Situation angepasst. Dies ist ein Hinweis dafür, dass Konzeptionen grundsätzlich flexibel an die gegebene Situation anzugleichen sind. Die erste Fortschreibung der Planungskonzeption wurde am 14.11.2002 (V 7/2169; Kompendium der Jugendhilfe / Jugendhilfeplanung 2002 - 2007) vom Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis genommen. Teil der Planungskonzeption ist die Überprüfung der Wirksamkeit der Planung (vgl. Kap. 6.6). Dies wird bei den aktuellen Überarbeitungen der einzelnen Teilfachplanungen durch die Kontrolle der Planungsziele realisiert. In einer Übersicht wurden die Gesamtziele der Jugendhilfeplanung 2000 und die Zielerreichung erstmals Ende 2001 in einem Zwischenbericht (V 7/1601) vorgestellt. Eine endgültige Bilanz der ersten Gesamtplanung 2000 erfolgte am 14.11.2002 (V 7/2142). In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 11.02.2004 wurde die Verwaltung beauftragt (A 7/3159), eine Gegenüberstellung aller Ziele aus den verschiedenen Teilplanungen und dem Stand der Zielerreichung erneut vorzulegen. Abschließend wurde der An-trag in der JHA-Sitzung am 22.08.2007 beraten. Zwischenzeitlich haben sich neue gesetzliche Veränderungen (z. B. TAG, KiBiz, KJFöG) sowie städteplanerische Ent-wicklungen (Demografie) auf die Jugendhilfeplanung ausgewirkt. Eine Diskrepanz oder Abweichung zwischen den im Jugendhilfeausschuss verabschiedeten Planungszielen und dem tatsächlich Erreichten kann u.a. auch Hinweise auf mögliche Änderungen der Planungskonzeption geben. So kann das Nichterreichen von Planungszielen damit zusammenhängen, dass die Ziele zu „hoch gesteckt“ waren oder der Planungsansatz dem Problem nicht angemessen war. Der vorliegende Antrag wurde deshalb zum Anlass genommen, eine aktuelle Fortschreibung der Planungskonzeption vorzunehmen. Die Jugendhilfeplanung gehört nach einer von Merchel/Reismann im Jahr 2003 durchgeführten Analyse der Jugendhilfeausschüsse in Nordrhein-Westfalen zu den meistbehandelten Themen im Jugendhilfeausschuss. Somit liegen auch erstmals Daten zur Bedeutung der Jugendhilfeplanung auf Landesebene vor. 2 Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung Planungskonzeption – 2. Fortschreibung Inhalt Vorwort .............................................................................................................. 2 1 Einleitung ............................................................................................ 5 2 Gesetzliche Vorgaben der Jugendhilfeplanung ............................... 5 3 Ziele und Aufgaben der Jugendhilfeplanung ................................... 8 4 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 Planungsansätze ................................................................................. 9 Zielorientierte Planung .................................................................. 9 Bereichsorientierte Planung ......................................................... 9 Zielgruppenorientierte Planung ................................................... 10 Sozialraumorientierte Planung .................................................... 10 Zusammenfassung ..................................................................... 11 5 5.1 5.1.1 5.1.2 5.2 5.3 5.3.1 5.3.2 5.3.3 5.3.4 5.3.5 Planungsorganisation in Erftstadt .................................................. 12 Politische Planungsgremien ....................................................... 13 Der Jugendhilfeausschuss als Planungsausschuss ........... 13 Der Unterausschuss Jugendhilfeplanung............................ 15 Amtsinterne Planungsgruppen ................................................... 15 Externe Planungsgruppen .......................................................... 15 Die AG § 78 - Stadtjugendring Erftstadt .............................. 16 Die AG § 78 - Erzieherischer Kinder u. Jugendschutz ....... 16 Die AG § 78 - Kindertageseinrichtungen ............................ 17 Die AG § 78 - Familienhilfen .............................................. 17 Der Arbeitskreis Mädchenarbeit ......................................... 17 6 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 Planungsschritte ............................................................................... 18 Zielentwicklung ........................................................................... 19 Sozialraumanalyse ..................................................................... 19 Bestandserhebung ..................................................................... 21 Bedarfsermittlung ....................................................................... 22 Maßnahmeplanung und Prioritäten ............................................ 22 Evaluation und Fortschreibung ................................................... 23 Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung 3 Planungskonzeption – 2. Fortschreibung Abbildungen und Tabellen Abbildungen 1 2 3 4 Überblick über die Aufgaben der Jugendhilfe ....................................... 7 Partner/innen von Aushandlungsprozessen der Jugendhilfeplanung .. 12 Planungsablauf und Planungsmethodenbausteine ............................. 18 Jugendhilfe wirkt nur als Ganzes gut! ................................................. 20 Tabellen 1 2 4 Bewertung der verschiedenen Ansätze in der Jugendhilfeplanung...... 11 JHA-Vorlagen bzgl. der Jugendhilfeplanung in Erftstadt ..................... 14 Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung Planungskonzeption – 2. Fortschreibung 1 Einleitung Die in § 80 angesprochenen Aufgaben orientieren sich an der in § 1, Abs. 3, Nr. 4 SGB VIII definierten übergeordneten Maxime der Prävention. Jugendhilfeplanung soll positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien erhalten oder schaffen und ein qualifiziertes bedarfsgerechtes Angebot rechtzeitig und ausreichend bereithalten. Die Gesamtverantwortung liegt beim örtlichen Träger der Jugendhilfe, dem Jugendamt. Es muss gewährleisten, dass die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Maßnahmen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Dies soll jedoch nicht durch eine technokratische Planung, sondern durch einen kommunikativen und diskursiven Prozess zwischen allen beteiligten Akteuren, den Betroffenen, den Fachkräften und der Politik gewährleistet werden. Methodisch geht die Jugendhilfeplanung i.d.R. so vor, dass ausgehend von dem vorhandenen Bestand an Einrichtungen und Diensten der Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien für einen mittelfristigen Zeitraum ermittelt wird. Anschließend werden die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Maßnahmen eingeleitet, in so fern die Betroffenen selbst nicht in der Lage sind sich zu helfen. Jugendhilfeplanung ist also • Aufgaben- und Angebotsplanung (Was müssen wir tun?) • Qualitätsmanagement (Was ist gute fachliche Arbeit?) • Organisationsplanung und –entwicklung (Wie soll Jugendhilfe organisiert werden?) • Personalplanung und –entwicklung (Welche Leute brauchen wir?) • Ressourcenplanung und –steuerung (Welche Mittel werden wofür eingesetzt?) Jugendhilfeplanung muss als fachlicher und politischer Willensbildungs- und Aushandlungsprozess die Wünsche und Erwartungen der verschiedenen an ihr beteiligten Akteure berücksichtigen. Dies wurde durch den Einbezug der betroffenen Bürger/innen, der Fachkräfte, der Politiker/innen und freien Träger verwirklicht. Die Träger der freien Jugendhilfe werden durch Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII und den durchzuführenden Stadtteilkonferenzen am Jugendhilfeplanungsprozess beteiligt. 2 Gesetzliche Vorgaben der Jugendhilfeplanung Die §§ 79 - 81 SGB VIII1 beinhalten die gesetzliche Verpflichtung zur Jugendhilfeplanung. Durch die damit auferlegte Gesamt- und Planungsverantwortung soll eine bedarfsgerechte, pluralistische und den Bedürfnissen junger Menschen und ihrer Familien entsprechende Jugendhilfe sichergestellt werden. § 79 SGB VIII weist dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII einschließlich der Planungsverantwortung zu. 1 Bis zum Jahr 1991 (Einführung des KJHG) war die Jugendhilfeplanung in § 5 des Jugendwohlfahrtsgesetzes geregelt. In der Praxis entwickelten sich die Planungsaktivitäten bis dahin besonders in den Bereichen Kindertagesstätten, Spielplätze sowie Jugendfreizeitstätten. Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung 5 Planungskonzeption – 2. Fortschreibung Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung (§ 79 SGB VIII). § 80 SGB VIII benennt als Mindestanforderungen an Jugendhilfeplanung • den Bestand an Einrichtungen und Diensten zu erheben (§ 80, Abs. 1, Nr. 1), • den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der Betroffenen zu ermitteln (§ 80, Abs. 1, Nr. 2), • die Schritte zur rechtzeitigen und ausreichenden Bedarfsdeckung zu benennen (§ 80, Abs. 1, Nr. 3). Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass • Kontakte innerhalb der Familie und im sozialen Umfeld gepflegt und erhalten werden können (§ 80, Abs. 2, Nr. 1), • möglichst wirksame, vielfältige und aufeinander abgestimmte Jugendhilfeleistungen angeboten werden (§ 80, Abs. 2, Nr. 2), • junge Menschen und ihre Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden (§ 80, Abs. 2, Nr. 3), • Mütter und Väter Familienaufgaben und Berufstätigkeit besser miteinander vereinbaren können (§ 80, Abs. 2, Nr. 4). Dabei hat der öffentliche Träger die freien Träger der Jugendhilfe frühzeitig an der Planung zu beteiligen. § 81 SGB VIII verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich ebenfalls auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien bezieht. Das SGB VIII spricht durchgehend von der Aufgabe der Jugendhilfeplanung, nicht von einer Plan-Erstellung oder einem Jugendhilfeplan. Dies unterstreicht, dass Jugendhilfeplanung als eine kontinuierliche Aufgabe zu verstehen ist. Die Akteure im Bereich der Jugendhilfe handeln in einer prozessorientierten Arbeitsform Problemdefinitionen und Entscheidungen miteinander aus. Rechtlich abgesicherte Erkenntnisse zur Jugendhilfeplanung lassen sich nur schwer treffen, da über die zentralen Vorschriften der §§ 79, 80 KJHG hinaus kaum einschlägige Vorschriften existent sind. Eine analoge Anwendung einzelner Gesichtspunkte aus anderen Planungsbereichen ist unzulässig, da die unterschiedliche gesetzliche Ausgestaltung der verschiedenen Planungsbereiche gravierend ist. Unstrittig ist, dass der Gesetzgeber dem öffentlichen Träger im SGB VIII die Muss-Verpflichtung zur Jugendhilfeplanung auferlegt hat. Jugendhilfeplanungen sind in erster Linie als verwaltungsinterne Planungswerke anzusehen, die erst durch Vollzug Außenwirkung entfalten. Einen Überblick über die gesetzlichen Aufgaben der Jugendhilfe verschafft die folgende Abbildung. Die Jugendhilfeplanung der Stadt Erftstadt orientiert sich an diesen Vorgaben, wobei neue gesetzliche Regelungen wie z. B. das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) und das Jugendfördergesetz (KJFöG) zu beachten sind. 6 Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung Planungskonzeption – 2. Fortschreibung Aufgaben nach dem SGB Leistungen §§ 11 - 41 Andere Aufgaben §§ 42 - 60 Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Erzieherischer Kinder- u. Jugendschutz Förderung der Erziehung in der Familie Förderung in Tageseinrichtungen und Tagespflege §§ 11- 15 §§ 16 - 21 §§ 22 - 26 Familienbildung (§ 16 Abs. 2 Nr. 1), Familienberatung (§ 16 Abs. 2 Nr. 2), Familienerholung (§ 16 Abs. 2 Nr. 3), Partnerschafts-, Trennungs- und Scheidungsberatung (§ 17), Beratung Alleinerziehender (§ 18), Mutter-/VaterKind-Einrichtungen (§ 19), Betreuung und Versorgung bei Ausfall eines Elternteils (§ 20), Unterstützung bei Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21) Kindergärten (§ 22 Abs. 1), Horte (§ 22 Abs. 1), Krippen (§ 22 Abs. 1), Tagespflege (§ 23) Hilfen zur Erziehung, Hilfen für junge Volljährige, Eingliederungshilfe §§ 27 - 41 Erziehungsberatung (§ 28), Soziale Gruppenarbeit (§ 29), Erziehungsbeistandschaft/Betreuungshelfer (§ 30), Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31), Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32), Vollzeitpflege (§ 33), Heimerziehung (§ 34), Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35), Eingliederungshilfe (§ 35a) Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (§ 41) Inobhutnahme (§ 42), Herausnahme (§ 43), Pflegeerlaubnis (§ 44), Heimaufsicht (§§ 45 – 48), Vormundschafts-/ Familiengerichtshilfe (§ 50), Jugendgerichtshilfe (§ 52), Vormundschaftswesen (§§ 53 – 58), Beurkundungen (§§ 59 – 60) Abb. 1: Überblick über die Aufgaben der Jugendhilfe nach dem SGB VIII Eine festgestellte Jugendhilfeplanung ist zwar für den Rat und die Verwaltung rechtsverbindlich, allerdings hat der Rat die Möglichkeit die Planung durch einen erneuten Beschluss zu verändern, wobei freie Träger und Jugendhilfeausschuss wieder zu beteiligen sind. (vgl. Münder/Becker, 1997) Eindeutiger hat sich der Gesetzgeber zur Verbindlichkeit der Jugendhilfeplanung für die Angebote der freien Träger geäußert: ,,Das SGB VIII verpflichtet zunächst die öffentlichen Träger der Jugendhilfe zur frühzeitigen Beteiligung der freien Träger an der Jugendhilfeplanung. Dieses Beteiligungsgebot ist nicht nur deshalb zu beachten, weil die öffentliche Jugendhilfe zur Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung 7 Planungskonzeption – 2. Fortschreibung verpflichtet ist (§ 4 SGB VIII) und die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen und fördern soll, sondern auch deshalb, weil die finanzielle Förderung der freien Träger davon abhängig gemacht werden kann, dass sie Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung anbieten (§ 74 SGB VIII)" (Jordan/Schone, 1998, S.149 f.). Jugendhilfeplanung ist also weder ein Verwaltungsakt noch eine Rechtsnorm. Vergleichbar mit der Flächennutzungsplanung dient sie aber der Selbstbindung der kommunal Verantwortlichen und gibt Hinweise auf die zukünftige Gestaltung der Jugendhilfe. Jugendhilfeplanung soll die Umsetzung jugendpolitischer Zielsetzungen gewährleisten. Da aber allem Zukünftigen die Beweiskraft des Faktischen fehlt, lösen prognostizierte Bedarfe oft nicht so viele Aktivitäten aus, wie ein bestehendes Problem. Jugendhilfeplanung darf nicht zur Legitimation und Selbstdarstellung zweckentfremdet werden. Ziel der Jugendhilfeplanung ist nicht ein fertiger Plan, sondern die Herbeiführung zielgerichteter Veränderungen. 3 Ziele und Aufgaben der Jugendhilfeplanung Das Ziel von Jugendhilfeplanung ist die systematische und kontinuierliche Weiterentwicklung und Qualifizierung einer innovativen, offensiven und lebensweltorientierten Jugendhilfe in Erftstadt. Sie ist Teil eines Strukturierungs- und Qualifizierungsprozesses. Diese Leitziele entsprechen auch dem Inhalt des § 1 des SGB VIII. Demnach orientiert sich die Jugendhilfeplanung an den Interessen und Bedürfnissen junger Menschen und ihrer Familien und beteiligt Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe (§§ 8 - 9 und 80 SGB VIII). Die Jugendhilfeplanung stellt einen differenzierten Prozess zwischen unterschiedlichen Akteuren innerhalb und außerhalb der Jugendhilfe dar. Dieser Prozess soll ermöglichen, dass • trotz knapper Ressourcen, • pluraler Interessen sowie • vielfältiger Aufgaben und ebenso • zahlreicher Lösungswege auf • rationale Weise Prioritäten gesetzt und • geeignete Mittel zur Zielerreichung in der Jugendhilfe herausgearbeitet werden können (vgl. BAG Landesjugendämter, 11/98). Das Zusammenspiel der verschiedenen Planungsgruppen und -ebenen zu koordinieren, ist Aufgabe der Planungsfachkraft. Sie • übernimmt den Planungsauftrag und organisiert den Ablauf der Planung, • bringt die Vorstellungen des Jugendamtes mit ein und entwickelt erste Ideen, um den Planungsprozess in Gang zu bringen und zu halten, • analysiert die Rahmenbedingungen, schlägt geeignete Planungsmethoden in den verschiedenen Phasen vor und setzt sie ein, • koordiniert die Arbeit der einzelnen Planungsgruppen und sorgt für die kontinuierliche Abstimmung der Zwischenergebnisse mit der Amtsleitung, 8 Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung Planungskonzeption – 2. Fortschreibung • • • • 4 erstellt Arbeitspapiere anhand von Fachliteratur, Gesetzen, Programmen, Fachkonzepten, Problembeschreibungen usw. als Diskussionsgrundlage für den Planungsprozess, beschafft notwendige Daten und Informationen, die im Verlauf der Planung benötigt werden, begleitet die Planungsgruppen und moderiert die Diskussion, dokumentiert den Planungsprozess und die Ergebnisse. Planungsansätze Um der komplexen Aufgabe der Jugendhilfeplanung gerecht zu werden, bietet sich der Arbeitsansatz der integrierten Planung am ehesten an, da alle Einzelansätze Vor- und Nachteile haben. 4.1 Zielorientierte Planung Die zielorientierte Planung hat sich in der Praxis nicht bewährt, da einerseits die Zielgebung des SGB VIII gegeben ist, zum anderen die Operationalisierung der Ziele mit einem erheblichen Diskussions- und Zeitbedarf verbunden ist. 4.2 Bereichsorientierte Planung Der bereichsorientierte Arbeitsansatz geht von vorfindbaren Arbeitsfeldern und Aufgaben der Jugendhilfe vor Ort aus (Kindertagesbetreuungseinrichtungen, Jugendeinrichtungen, Erziehungshilfen, Spielplätze). Bezugspunkte dieses Planungsansatzes sind die gegebenen Aufgabenfelder der Jugendhilfe, die hier einzubeziehenden Personengruppen, die Angemessenheit des Angebotes bezogen auf erkennbare Problemlagen und Vorschläge zur Qualifizierung des Angebotes. Vorteile bereichsorientierter Planung sind: • einzelne Arbeitsfelder können getrennt beplant werden, • Planungsbereiche sind nach dem Baukastenprinzip nach und nach erweiterbar, • Orientierung an vorfindbaren administrativen und fachlichen Strukturen (Praxisnähe). Nachteile bereichsorientierter Planung sind: Die Orientierung richtet sich an bestehenden Einrichtungen und Diensten einer Kommune aus (strukturkonservativer Ansatz) und es besteht somit die Gefahr, dass Innovationsvorschläge nur im Kontext der vorhandenen Infrastruktur erfolgen. Auch empfinden oft die Kinder, Jugendlichen und Familien ihre allgemeine Lebenssituation nachgewiesenerweise nicht so schlimm, wie sie von Fachkräften interpretiert wird (deutsche Jugend, 2/92, S. 92). Ziel soll jedoch gemäß SGB VIII sein, bei der Planung der zukünftig notwendigen Dienste, Einrichtungen und Maßnahmen im familiären und sozialen Umfeld von Kindern und Jugendlichen anzusetzen. Hiermit soll auch eine „an Symptomen orientierte, trennende, allgemeine SozialisationsStadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung 9 Planungskonzeption – 2. Fortschreibung bedingungen vernachlässigende Jugendhilfe überwunden und eine sozialökologische Orientierung der Jugendhilfe verstärkt werden“ (Jordan/Schone, 1998, S. 108). Bereichsorientierte idealtypische Planungen sind die Kindertagesstätten- sowie die Spielflächenplanung. 4.3 Zielgruppenorientierte Planung Zielgruppenorientierte Planung richtet das Hauptaugenmerk auf die Bedarfsanforderungen, spezifischen Interessen und Lebenslagen genau definierter Zielgruppen (z.B. Mädchen, Migrantinnen und Migranten, arbeitslose Jugendliche), um dann die möglichen Handlungsformen der Jugendhilfe zu erarbeiten. Vorteile zielgruppenorientierter Planung sind: • hohe Adressatenorientierung durch Ausrichtung an der spezifischen Zielgruppe, • schnelles Erkennen und Aufgreifen neuer Entwicklungen und Problemlagen, • Bewertung der Jugendhilfeangebote mit Blick auf die Bedürfnisse und Problemlagen bestimmter Zielgruppen. Nachteile zielgruppenorientierter Planung sind: • Planung wird von möglicherweise sehr kurzfristig vorgegebenen Problemorientierungen abhängig, • sozialräumliche Problemlagen werden vernachlässigt, • es besteht die Gefahr, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen durch ihre Identifikation als „Zielgruppen“ sozialer Arbeit stigmatisiert werden. 4.4 Sozialraumorientierte Planung Der sozialraumorientierte Ansatz geht weder von den Aufgabenfeldern der Jugendhilfe noch von vorher bestimmten Zielgruppen, sondern vom sozialen Lebensraum der Menschen aus. Eine sozialräumliche Analyse soll in differenzierter und kleinräumiger Form Informationen liefern über Lebenslagen von Kindern, Jugendlichen und Familien. Daraus sollen Schlussfolgerungen gezogen werden können über unterschiedliche Konzentrationen von Problemlagen, um eine sozialräumliche Prioritätensetzung und Ressourcenkonzentration zu ermöglichen und eine höhere Adressatennähe zu erreichen. Vorteile sozialraumorientierter Planung sind: • hohe Adressatenorientierung durch differenzierte Kenntnisse über die Lebensverhältnisse der Adressaten, • Problemsituation und Handlungsbedarf kann aus Sicht der Betroffenen wahrgenommen werden und ermöglicht Lösungsansätze, die nicht an bestehenden Strukturen ausgerichtet sind. Nachteile sozialraumorientierter Planung sind: 10 Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung Planungskonzeption – 2. Fortschreibung • • • anspruchsvoll angelegte Konzepte sozialräumlicher Analysen erfordern einen hohen personellen und zeitlichen Aufwand, sozialräumliche Planung eignet sich eher für Teilbereiche einer Kommune als für das gesamte Planungsgebiet, es können sich schwer auflösbare Diskrepanzen zwischen umfassenden Anforderungen zur Verbesserung von Lebenslagen und den vorhandenen bzw. zur Verfügung gestellten Ressourcen der Jugendhilfe ergeben. Eine sozialraumorientierte Planung geht davon aus, dass die zur Verfügung stehenden Ressourcen gleichmäßig verteilt werden. 4.5 Zusammenfassung In der folgenden Aufstellung (Übersicht 1) sind die Vor- und Nachteile der verschiedenen Ansätze übersichtlich zusammen gefasst. Tabelle 1 Bewertung der verschiedenen Ansätze in der Jugendhilfeplanung Ansatz Beispiel Vorteile Nachteile Zielorientiert (deduktiver Wertansatz) Zielbaum mit Grob-, Zwischen- und Feinzielen z.B. Chancengleichheit Normatives Konzept wird diskutiert Dominanz der Expertinnen und Experten, hoher zeitlicher Aufwand, unflexibel Bereichsorientiert (Arbeitsfelder der Jugendhilfe) Kindergärten, Spielplätze, Freizeitstätten, Offene JA, SPFH Sukzessive Planung, verwaltungsnah strukturkonservativ, nicht ganzheitlich, Dominanz institutioneller Sichtweisen Zielgruppenorientiert (Bedürfnislagen) Ehrenamtler/innen, Ausländer/innen, Mädchen/Jungen Adressatenorientierung, ganzheitlich populistisch, stigmatisierend, ausgrenzend Sozialraumorientiert (Sozialraumanalyse) Unterschiedliche Problemlagen in den Sozialräumen Differenzierte Kenntnisse über Lebenssituation, Adressatennähe hoher zeitlicher Aufwand, Konsensbedarf, Frustrationsrisiko Der Arbeitskreis Jugendhilfeplanung beriet in seiner Sitzung am 20.11.1997 über den zu verwendenden Ansatz für den Planungsprozess in Erftstadt. Demnach sollte, wie o. a., einer integrierten Jugendhilfeplanung mit bereichs-, zielgruppen- und sozialraumorientierten Elementen der Vorzug gegeben werden. Integrierte Jugendhilfeplanung geht also nicht davon aus, dass Einzelbereiche wie Kindertagesstätten, Spielplätze, die Jugendarbeit oder Familienhilfen getrennt beplant werden. In der Vergangenheit konnte beobachtet werden, dass die sicherlich notwendigen Veränderungen und Maßnahmeplanungen in einem Einzelbereich zu finanziellen Ausgaben führten, die bei einer integrierten Planung in anderen Bereichen u.U. hätten sinnvoller eingesetzt werden können. Integrierte Jugendhilfeplanung führt also zu einer besseren Prioritätensetzung und verhilft den jugend- und kommunalpolitisch Verantwortlichen zu einem größeren Überblick und einer geStadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung 11 Planungskonzeption – 2. Fortschreibung rechteren Verteilung der knappen Ressourcen. Eine grundlegende Überlegung ist hierbei immer: Warum (Zielorientierung), soll oder muss was (Bereichsorientierung), wo (Sozialraumorientierung), für wen (Zielgruppenorientierung) angeboten werden (Jordan / Schone, 1998, S. 95)? Eine Gesamtplanung sollte demnach alle Ansätze berücksichtigen, wobei praktikablerweise von einem bereichsorientierten Modell unter Einbezug des Sozialraumes (sozialökologischer Ansatz) ausgegangen werden sollte. Obwohl eine Teilbereichsplanung nicht mehr opportun ist und eine konsequente Sozialraumorientierung behindert, wurde zunächst auf den bestehenden Teilbereichsplanungen aufgebaut. Hierbei sollten die generellen Ziele der Jugendhilfe und die Zielgruppen nicht aus dem Blick verloren werden. Letztere werden durch die Beteiligungsverfahren einbezogen. Große Planungswerke werden nur alle fünf Jahre entwickelt. In der Zwischenzeit können zielgruppen- und bereichsorientierte Planungsansätze verfolgt werden. Alle Planungen sind fortschreibungsfähig. 5 Planungsorganisation in Erftstadt Jugendhilfeplanung wird heute als ein durch Kommunikation und Partizipation bestimmter Prozess charakterisiert. Sie muss als fachlicher und politischer Willensbildungs- und Aushandlungsprozess die Wünsche und Erwartungen der verschiedenen an ihr beteiligten Akteure berücksichtigen. Dies wurde durch den Einbezug der betroffenen Bürger/innen, der Fachkräfte, der Politiker/innen und freien Träger verwirklicht. Die folgende Abbildung gibt wieder, wie in Erftstadt diesem fachlichen Standard Rechnung getragen wurde. Betroffene Schriftl. Befragungen z.B. - Eltern von Kindern (0-6 J.) - Jugendliche - Familien Freie Träger Politik Stadtteilkonferenzen AG § 78 SGB VIII Befragungen von Trägern UA Jugendhilfeplanung Jugendhilfeausschuss Jugendamt Fachkräfte Fachplanungsgruppen Fachkreis AK Mädchenarbeit Abb. 2: Partner/innen von Aushandlungsprozessen im Rahmen der Jugendhilfeplanung 12 Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung Planungskonzeption – 2. Fortschreibung Welche Dienste, Einrichtungen und Maßnahmen die Bürger/innen für die zukünftige Gestaltung der Jugendhilfe benötigen, wird u.a. in den Befragungen ermittelt und dem Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis gebracht. Die Träger der freien Jugendhilfe werden durch Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII und den durchgeführten Stadtteilkonferenzen am Jugendhilfeplanungsprozess beteiligt. Nach dem Willen des Gesetzgebers, müssen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen der Planung frühzeitig beteiligt werden. Der Unterausschuss Jugendhilfeplanung (V 7/0013; JHA vom 25.11.1999) begleitet die Planungstätigkeit. Die Fachkräfte in der kommunalen Jugendhilfe diskutieren den zukünftigen Bedarf in einer Fachplanungsgruppe. Für die Koordination wurden eine amtsinterne und eine ämterübergreifende Planungsgruppe eingerichtet. Seit 2001 gehört ein AK Mädchenarbeit mit zu den beratenden Gremien im Bereich der Jugendhilfeplanung. Bei der Planungsorganisation (Gremienbildung) muss entschieden werden, entlang welcher Kriterien (sozialräumlich, zielgruppen- oder bereichsorientiert) die Planungsgruppen gebildet werden sollen. Die Funktionen und Aufgaben der Arbeitskreise und Arbeitsgemeinschaften liegen in der Begleitung des Planungsprozesses. Sie geben wichtige Anregungen und bringen so auch die Anliegen der Träger der freien Jugendhilfe zur Geltung. Durch eine Planungsstruktur und -kultur wird in Erftstadt gewährleistet, dass die Vorgaben des SGB VIII umgesetzt werden können. Durch die Planungsgremien soll gewährleistet werden, dass die aus • fachlicher Sicht notwendigen Erfordernisse mit den • fachpolitischen Zielvorstellungen des JHA und den • kommunalpolitischen Anliegen des Rates in Einklang gebracht werden. Dieser aufwendige Willensbildungsprozess hat eine Zielrichtung: eine bedarfsgerechte Versorgung der Kinder, Jugendlichen und Familien mit Jugendhilfeleistungen. Die Wünsche der Kinder, Jugendlichen und Familien gilt es in geeigneten Verfahren zu ermitteln. 5.1 Politische Planungsgremien 5.1.1 Der Jugendhilfeausschuss als Planungsausschuss Die Jugendhilfeplanung ist eine herausragende Aufgabe des Jugendhilfeausschusses (JHA), die explizit in § 71 Abs. 2 SGB VIII benannt ist. Jordan/Schone (1998, S 226) führen hierzu aus: „Hierdurch wird klargestellt, dass die Jugendhilfeplanung zu den Aufgaben gehört, die aus den Geschäften der laufenden Verwaltung herausragen und für die zunächst der Jugendhilfeausschuss originär zuständig ist.“ Der Jugendhilfeausschuss trägt die fachpolitische Verantwortung; die politische Gesamtverantwortung liegt beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe, also bei der Kommune. Die Verwaltung des Jugendamtes und die entsprechenden Planungsgruppen leisten die Vorarbeiten für die fachpolitische Diskussion und Beschlussfassung im JHA. Der JHA ist im Rahmen der Jugendhilfeplanung zuständig für die Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung 13 Planungskonzeption – 2. Fortschreibung • • • • • Erörterung von Problemlagen, Erörterung von Anregungen und Vorschlägen, politischen Zielvorgaben, grundlegenden fachpolitischen Leitlinien, wichtigen planerischen Grundsatzentscheidungen. Jugendhilfeplanung hat in diesem Kontext die Aufgabe, fachlich fundierte Beratung für den JHA zu leisten. Die Vertreter/innen der Wohlfahrts- und Jugendverbände (mit Stimmrecht) und die beratenden Mitglieder nehmen im JHA die Belange der Träger der freien Jugendhilfe wahr. Weitere beratende Mitglieder ohne Stimmrecht sind die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Erftstadt, Vertreter/innen des Stadtjugendringes und des Stadtelternrates sowie ein Mitglied des AK Mädchenarbeit. Der folgende Überblick über die im JHA behandelten einschlägigen Vorlagen soll dokumentieren, wie in Erftstadt die Jugendhilfeplanung implementiert wurde und wie sie sich entwickelt hat. Ab dem Jahr 2006 können alle öffentlichen Vorlagen im Internet abgerufen werden (www.erftstadt.de). Tabelle 2 JHA-Vorlagen bzgl. der Jugendhilfeplanung in Erftstadt Datum Vorlage-Nr. 26.03.98 V 6/2391 18.03.99 V 6/3002 25.11.99 V 7/0008 V 7/0013 05.04.00 V 7/0332 24.08.00 V 7/0625 30.08.01 V 7/1411 15.11.01 V 7/1601 25.04.02 V 7/1903 09.07.02 V 7/2054 14.11.02 V 7/2142 V 7/2169 V 7/2300 29.01.03 V 7/2434 19.11.03 V 7/2917 11.02.04 V 7/3159 02.06.04 V 7/3306 V 7/3159 08.11.04 V 8/0256 16.02.05 V 8/0256 07.09.05 V 7/3159 30.11.05 V 8/0869 08.02.06 V 49/2006 06.09.06 V 549/2006 28.02.07 V 549/2006 23.05.07 V 735/2007 22.08.07 V 354/2007 14 Stand: 08.2007 Thema Planungsablauf und Methodenbausteine der Jugendhilfeplanung Wochenendtagung zur Jugendhilfeplanung Wochenendtagung für die Mitglieder des JHA Bildung eines Unterausschusses Jugendhilfeplanung Vorentwurf eines Planungsberichts Umsetzung des Planungsberichts zur Jugendhilfeplanung Fortschreibung Jugendhilfeplanung 2002 - 2007 Zwischenbilanz zur Umsetzung des Planungsberichts 2000 Nachbesetzung der Unterausschüsse des JHA Nachbesetzung der Unterausschüsse des JHA Bilanz zur Umsetzung der integrierten Jugendhilfeplanung Kompendium der Jugendhilfe / Jugendhilfeplanung Nachbesetzung des Unterausschusses Jugendhilfeplanung Nachbesetzung der Unterausschüsse des JHA Nachbesetzung der Unterausschüsse des JHA Soll-Ist-Darstellung bei der Jugendhilfeplanung Nachbesetzung der Unterausschüsse des JHA Soll-Ist-Darstellung bei der Jugendhilfeplanung Bildung eines Unterausschusses Jugendhilfeplanung Jugendhilfeplanung in Erftstadt – Grundsätze und Sachstand Soll-Ist-Darstellung bei der Jugendhilfeplanung Wochenendtagung für die Mitglieder des JHA Kennzeichnen der Anträge im Bereich Jugendhilfe Wochenendtagung für die Mitglieder des JHA Wochenendtagung für die Mitglieder des JHA Fortschreibung der Jugendhilfeplanung nach Prioritäten Soll-Ist-Vergleich der Ziele der Jugendhilfeplanung 2002-2007 Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung Planungskonzeption – 2. Fortschreibung 5.1.2 Der Unterausschuss Jugendhilfeplanung Der Jugendhilfeausschuss beschloss in seiner Sitzung am 25.11.1999 (V 7/0013) die Einrichtung eines Unterausschusses für die Jugendhilfeplanung. Die diesem Gremium anhörenden Personen und die Tagesordnungspunkte sind unter der Internetadresse http://www.erftstadt.de auf der Seite „Sitzungsdienst/Politik“ aufgeführt. Der UA Jugendhilfeplanung arbeitet unmittelbar dem Jugendhilfeausschuss zu. Seine Entscheidungen hinsichtlich der Vorlagen zur Jugendhilfeplanung haben Empfehlungscharakter für den Jugendhilfeausschuss. 5.2 Amtsinterne Planungsgruppen Aus arbeitsökonomischen Gründen wurden die Planungsbemühungen wie folgt organisiert: - Fachplanungsgruppen (Fachkräfte aus den Bereichen Kindertagesstätten, Jugendarbeit, Familienhilfe) - Amtsinterne Planungsgruppe (Koordinierende Planungsgruppe der Abteilungsleitungen) - Ämterübergreifende Planungsgruppe (Vertreter/innen aus Schulamt, Sozialamt, Planungsamt und Hauptamt, Frauengleichstellungsstelle) Die Fachplanungsgruppen treffen sich sporadisch, je nach aktuellem Bedarf (ad hocGruppen). Die amtsinterne Arbeitsgruppe trifft sich 14-tägig, während die ämterübergreifende Arbeitsgruppe wiederum unregelmäßig zusammentrifft. 5.3 Externe Planungsgruppen Den Arbeitsgemeinschaften wird durch den Gesetzgeber eine beratende Rolle in Planungsangelegenheiten und in der Abstimmung geplanter Maßnahmen zugewiesen. In Erftstadt bot es sich an, die Bildung von Planungsgruppen an den gegebenen Strukturen auszurichten. Da in Erftstadt bestimmte Gremien (Jugendring, AK Jugendschutz) schon seit Jahren existieren, wurden diese als Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII betrachtet, um besonders mit Blick auf die freien Träger keine zusätzlichen Arbeits-aufwand entstehen zu lassen. Aus gegebenem Anlass wurde ein Fachkreis, der Arbeitskreis Mädchenarbeit mit in den Kreis der beratenden Gremien aufgenommen. Planungsgruppen sind Gremien auf Zeit für die Erfüllung eines konkreten, durch den Jugendhilfeausschuss erteilten Arbeitsauftrages. Die Planungsgruppen legen das Ergebnis ihrer Arbeit dem Jugendhilfeausschuss zur Beratung vor. Insbesondere die Mitarbeit von Fachkräften aus der sozialen Arbeit führt dazu, dass einerseits die Kenntnisse der Lebenslagen der Betroffenen in die Planung einfließen, andererseits die durch die Planungsmitarbeit gewonnene Kompetenz der Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung 15 Planungskonzeption – 2. Fortschreibung Fachkräfte der Alltagsarbeit zu Gute kommt und eine verbesserte Umsetzbarkeit der Planungsergebnisse gewährleistet wird. Um die Entscheidungsfähigkeit dieser Planungsgruppen zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die vom Träger entsandten Mitglieder auch mit einem Mandat ausgestattet sind. Für die stärker sozialräumlich orientierte Spielflächenbedarfsplanung ist planungsbegleitend eine fachbereichsübergreifende, verwaltungsinterne Zusammenarbeit ausreichend. Darüber hinaus wurden für die konkrete Gestaltung der Spielflächen Zusammenarbeitsformen entwickelt. Im Bereich der Hilfen zur Erziehung nimmt der öffentliche Träger wie auch in anderen Bereichen (z.B. Jugendschutz, Mädchenarbeit, Jugendgerichtshilfe) eine Schlüsselstellung ein, da er die Verantwortung für die Gewährung und Umsetzung von Rechtsansprüchen hat. Planungen in diesem Bereich berühren die eigene Aufgabenwahrnehmung und machen Analysen der eigenen Organisation und Arbeitsweise erforderlich. Diese Analysen können nur in einem internen Prozess erfolgreich geleistet werden. Deshalb werden Planungen im Bereich der Hilfen zur Erziehung jugendamtsintern vorbereitet, um sie zu einem späteren Zeitpunkt mit den Fachkräften der in diesem Aufgabenfeld tätigen freien Träger zu koordinieren. Die Planungsgruppe „Familienhilfen“ trifft sich nach Bedarf. Alle zielgruppenspezifisch und / oder sozialräumlich erhobenen Daten und Analysen werden den Planungsgruppen zur Verfügung gestellt, um die bereichsorientierte Sichtweise zu ergänzen. 5.3.1 Die AG § 78 – Stadtjugendring Erftstadt Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten (SGB VIII, § 12, Abs.(2)). Der Stadtjugendring Erftstadt wurde in den 80iger Jahren d. letzten Jahrhunderts gegründet. Die jugendpflegetreibenden Verbände und Vereine sowie Kirchen und Gruppierungen benennen Vertreter/innen für dieses Gremium, um ihre Interessen gegenüber Öffentlichkeit, Verwaltung und Politik zu bündeln. Dies geschieht unter Wahrung des Eigenlebens und der Selbstständigkeit der Mitgliedsorganisationen. Der Stadtjugendring hat eine eigene Satzung. Die Entwicklung der Jugendverbandsarbeit ist in Teilplanung II.1 dargestellt (vgl. auch Kinder- und Jugendförderplan V 375/2007). Vertreter/innen der Jugendverbände haben nach dem SGB VIII Sitz und Stimme im JHA. Darüber hinaus vertritt auch ein Mitglied des Jugendringes dessen Interessen mit beratender Stimme im JHA und im Unterausschuss JHP. 5.3.2 Die AG § 78 – Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz Der Arbeitskreis Jugendschutz wurde bereits vor Gründung des Jugendamtes (1986) in Erftstadt eingerichtet. Grundlage der Arbeit des Arbeitskreises ist ein gemeinsamer Runderlass (Empfehlungen) von verschiedenen Ministerien in NW zur Senkung der Jugendkriminalität. Hauptaufgabe ist die Koordination von Maßnahmen des erzieherischen Jugendschutzes. Die Entwicklung des Kinder- und Jugend16 Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung Planungskonzeption – 2. Fortschreibung schutzes ist in Teilplanung II.5 dargestellt (vgl. auch Kinder- und Jugendförderplan V 375/2007). Die Vertreterinnen im AK Jugendschutz werden von ihren Trägerorganisationen entsandt. 5.3.3 Die AG § 78 – Kindertageseinrichtungen Bei der Erstellung der Kindertagesstättenbedarfsplanung des Jahres 2001 wurde deutlich, dass eine Planungsgruppe zur Fortschreibung der Planung unbedingt notwendig war. Nach einer Konzentrationsphase auf die Sicherstellung des Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz konnten sich nun alle Kräfte einer qualitativen Ausgestaltung der Kindertagesstätten zuwenden. Nicht mehr möglich war dies ausschließlich aus der Sicht des kommunalen Trägers der Jugendhilfe allein. Die Entwicklung der Kindertageseinrichtungen nach Einführung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) ist in Teilplanung IV dargestellt (vgl. auch V 43/2008). Im Januar 2002 wurde eine aus den Vertreter/innen der Einrichtungen und der Träger gebildete Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII eingerichtet. Diesem Planungsgremium gehören Vertreter/innen der Kindertagesstätten der freien Träger und des Jugendamtes an. 5.3.4 Die AG § 78 - Familienhilfen Im Arbeitskreis „Familienhilfen“, der sich bereits im Jahr 1993 konstituierte, arbeiten Vertreter/innen des Sozialdienstes Kath. Frauen und Männer, der Familienberatungsstelle, der Erziehungsberatungsstelle, des Amtes für Diakonie und das Jugendamt zusammen. Die Arbeitsgemeinschaft trifft sich nach Bedarf und koordiniert bei ihren Treffen die Angebote und Maßnahmen im Bereich der Familienhilfen. Die Entwicklung der Familienförderung und der Familienhilfen werden in den Teilplanungen III sowie V dargestellt. 5.3.5 Der AK Mädchenarbeit Der Arbeitskreis Mädchenarbeit konstituierte sich im Jahr 1995. Hauptaufgabe ist u.a. • Information und Auseinandersetzung über Lebenslagen von Mädchen zu fördern, • Möglichkeiten von Mädchenförderung aufzuzeigen, • Planungsaufgaben unter Einbeziehung von mädchenspezifischen Bedarfen anzugehen, • Institutionsübergreifende Kooperation zur Realisierung mädchenspezifischer Projekte zu praktizieren. Der JHA entschied am 08.03.2001 (V 7/1118) eine Vertreterin des AK Mädchenarbeit als beratendes Mitglied im JHA und im Unterausschuss Jugendhilfeplanung aufzunehmen. Die Entwicklung der geschlechtsspezifischen Jugendarbeit ist in Teilplanung II.6 dargestellt (vgl. auch V 375/2007). Der AK hat Leitlinien zur Mädchenarbeit in Erftstadt erarbeitet (V 58/2008). Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung 17 Planungskonzeption – 2. Fortschreibung 6 Planungsschritte Für die Planungsorganisation ist von besonderer Bedeutung die Vorlage V 6/2391, in der die methodischen Planungsschritte sowie die beteiligten Gremien und Betroffenen übersichtlich dargestellt sind (vgl. Abbildung 5). 1. Vorbereitung, Abstimmung und Organisation der Planung 2. Ziel- und Konzeptentwicklung 3. Sozialraumanalyse 4. Bestandsaufnahme Einrichtungsbasisdaten Einrichtungskonzeptionen 5. Bedarfsermittlung Expertenbefragung 6. Rahmenkonzept - Thesen - Stadtteilkonferenz Besucher/ innenzählung Besucher/ innenbefragung Jugendbefragung Aus- und Bewertung, Ist-Soll-Vergleich Verwaltung AG § 78 KJHG Ggfs. Stadtteilkonferenzen (Kooperation mit freien Trägern) 7. (mit vor Ort tätigen Personen) Maßnahmeplanung Verwaltung AG § 78 KJHG Ggfs. Stadtteilkonferenzen (Kooperation mit freien Trägern) (mit vor Ort tätigen Personen) 8. Unterausschuss Jugendhilfeplanung 9. Jugendhilfeausschuss (Finanzierungsplanung) 10. Planumsetzung und Fortschreibung (Evaluation) Abb. 3: Planungsablauf und Methodenbausteine für die JHP in Erftstadt (gemäß Beschluss des JHA vom 26.03.1998 18 Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung Planungskonzeption – 2. Fortschreibung Demnach handelt es sich bei der Jugendhilfeplanung um einen Regelkreis (standardisiertes Verfahren), der beginnend mit der Ziel- und Konzeptentwicklung über eine Sozialraumanalyse, Bestandsaufnahme und Bedarfsermittlung zu einer Maßnahmeplanung führt (vgl. Abbildung 2). Die Umsetzung der Planungen wird im Abstand von ca. drei bis fünf Jahren evaluiert und eine an den dann veränderten gesellschaftlichen und politischen Gegebenheiten orientierte neue Planung aufgelegt. Planungsprozesse sind am ehesten als Regelkreis vorstellbar. Einzelne Elemente müssen nicht immer in gleicher Reihenfolge ablaufen, sondern können parallel bearbeitet werden, z.B. die Bestandserhebung und die Bedarfsermittlung. Im Folgenden sollen sie der besseren Darstellbarkeit wegen, linear abgehandelt werden. 6.1 Zielentwicklung Die grundsätzlichen Ziele der Jugendhilfe und die des konkreten Planungsauftrages müssen dem Planungsprozess vorangestellt werden, um eine gemeinsame Basis für alle Mitglieder der Planungsgruppen zu schaffen. In einem Aushandlungsprozess, in den die Planungsbeteiligten ihre eigenen Zielsetzungen einbringen, entwickeln sie unter Einbeziehung aktueller fachlicher Standards - konkrete Planungsziele, die sich auf das jeweilige Arbeitsfeld beziehen. Diese arbeitsfeldbezogenen Planungsziele sind Grundlage der Rahmenkonzeption für den jeweiligen Planungsbereich. Nur eine intensive fachliche Diskussion über die Ziele des jeweiligen Planungsbereichs wird dem Anspruch der Jugendhilfeplanung gerecht, innovative Alternativen zur bestehenden Jugendhilfepraxis zu entwickeln. In der Abbildung 6 ist dargestellt, welches Leitbild den Zieldiskussionen zu Grunde liegt. 6.2 Sozialraumanalyse Der JHA nahm am 04.06.1998 (V 6/2491) die Ergebnisse der ersten Sozialraumanalyse auf der Basis der Daten aus dem Jahr 1997 zur Kenntnis und beauftragte die Verwaltung des Jugendamtes eine aktualisierte und detaillierte Fassung für die Integrierte Gesamtplanung 2000 vorzusehen. Die 2. Fortschreibung wurde am 31.02.2002 im JHA beraten (V 7/1737). Eine Sozialraumanalyse hat zum Ziel, alle Stadtteile hinsichtlich ihrer sozialen Belastungen und Problemlagen zu bestimmen, damit die zur Verfügung stehenden Ressourcen angemessen und gerecht verteilt werden können. Durch eine Sozialraumanalyse werden die Wohngebiete/Stadtteile bestimmt, in denen die Lebensbedingungen der Bewohner/innen und damit auch die Entwicklungschancen der Kinder und Jugendlichen negativ bzw. positiv bestimmt werden. Die Sozialraumanalyse, die als „Röntgenaufnahme“ des Planungsgebietes bezeichnet werden kann, soll u. a. auch als rationale Grundlage für sozialpolitische Entscheidungen dienen. Eine Sozialraumanalyse ist kein Dogma. Vielmehr können die Erkenntnisse aus einer Analyse der einzelnen Stadtteile wichtige Hilfestellungen für die Planungen von Diensten, Maßnahmen und Einrichtungen geben. Da eine Sozialraumanalyse immer nur eine Momentaufnahme der Stadtteile darstellt, ist eine Interpretation der Ergebnisse notwendig. Hierbei muss aber beachtet werden, dass nicht wesentliche Energien an die Problematisierung des Verfahrens gebunden werden. Wichtig ist zur Interpretation der Ergebnisse der Sozialraumanalyse auch, dass nicht die Ausprägung der einzelnen Variablen / Indikatoren, sondern das gesamte Merkmalsprofil (also die Kombination der Indikatoren) Bedeutung hat. Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung 19 Planungskonzeption – 2. Fortschreibung Lebenswelt und Lebensbedingungen Wohnen, Arbeit, Bildung / Schule, Kultur, Gesundheit, Freizeit Rahmenbedingungen Netz 1 Jugendhilfe-Infrastruktur Kindertageseinrichtungen - Jugendarbeit - Familienbildung Teilplanungen II, III, IV Netz 2 Beratung, Entlastung, Unterstützung Jugendschutz - Jugendsozialarbeit - Erziehungsberatung Teilplanungen II, V Netz 3 Begleitung und Hilfe in Einzelfällen Stationäre, teilstationäre und ambulante Hilfen Teilplanungen V Netz 4 Krisenintervention Kinderschutz - Inobhutnahme - JGH, FGH Teilplanungen VI Justiz – Straße – Psychiatrie Abb. 4: Jugendhilfe wirkt nur als Ganzes gut! Quelle: nach Schrapper, In: ZfJ 5/2003 Auch werden idealerweise bei der Analyse von Wohngebieten die Planungsräume wegen der Vergleichbarkeit der Ergebnisse so aufgeteilt, dass in allen Teilräumen 20 Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung Planungskonzeption – 2. Fortschreibung eine gleiche Anzahl von Personen (nicht weniger als 1.000 Personen; ideal sind mindestens 5.000) lebt. Basisbezug ist in Erftstadt aber immer der jeweilige Stadtteil mit den unterschiedlichen Bevölkerungszahlen. Hierbei wurde in Kauf genommen, dass bedingt durch die nur geringe Einwohner/innenanzahl in bestimmten Stadtteilen (bes. Borr, Herrig und Niederberg) Verzerrungen hinsichtlich der Prozentuierungen auftreten können. Eine Interpretation dieser Daten ist somit unerlässlich. Die Aufteilung der Stadt nach sozialstrukturellen Merkmalen erfordert eine Auswahl bestimmter Indikatoren, die diese Strukturierung erfassen kann. Hierbei muss beachtet werden, dass diese Indikatoren einfach zu erheben und leicht zugänglich sind. Theoretisch können unzählige Indikatoren Verwendung finden, wodurch die Sicherheit, Gültigkeit und Aussagefähigkeit des Ergebnisses (Sozialindex) zunehmend erhöht wird. In der Praxis hat sich jedoch herausgestellt, dass einige wenige markante Variablen/Indikatoren ausreichen. Als Grund wird angegeben, dass die Sicherheit des Ergebnisses bei zunehmender Anzahl der Indikatoren nur unwesentlich ansteigt und mit dem hierfür notwendigen Arbeitsaufwand in keinem Verhältnis steht. Manipulative Möglichkeiten zur Beeinflussung des Ergebnisses können durch die Einigung auf diese bestimmten und immer wieder zu verwendenden Sozialindikatoren ausgeschlossen werden. In Erftstadt werden die Indikatoren • Verteilung der Fälle nach SGB II / ARGE (über 25 Jahre), • Verteilung der Fälle nach SGB II / ARGE (unter 25 Jahre), • Verteilung der Kinder und Jugendlichen an der Gesamtbevölkerung sowie • Verteilung der ausländischen Wohnbevölkerung an der Gesamtbevölkerung zur Bestimmung der örtlichen Situation verwendet. Infolge der Änderung des Staatsangehörigenrechts können mittlerweile von dem Merkmal „Staatsangehörigkeit“ nicht mehr auf einen möglicherweise gegebenen Förderbedarf zur Integration von jungen Menschen geschlossen werden. Der Indikator muss mittelfristig ersetzt werden (z.B. Herkunft der Eltern, vorrangig gesprochene Sprache). 6.3 Bestandserhebung Die Bestandserhebung (vgl. auch Teilplanung I.3 - Sozialraumbeschreibung -) ist zusammen mit der Bedarfsermittlung zentrales Element jeder Jugendhilfeplanung und wird daher auch im SGB VIII explizit erwähnt. Die Bestandserhebung beinhaltet Daten zu den Einrichtungen und Diensten (soziale Infrastruktur), zur Bevölkerungsstruktur (vgl. Teilplanung I.2 - Bevölkerungsentwicklung -) und Sozialstruktur (vgl. Teilplanung I.4 - Sozialraumanalyse -) und über die Interventionen des Jugendamtes (Geschäftsstatistik, Kennziffern der Produkte). Im Rahmen der Bestandserhebung werden regelmäßig Informationen und Daten, z.B. aus Jahresberichten, Statistiken, Gesprächen mit Fachkräften zu Quantität und Qualität der Aufgaben- und Leistungsbereiche zusammengetragen und ausgewertet. Eine wesentliche Voraussetzung der Bestandserhebung und gleichzeitig der Bedarfsermittlung ist deshalb der Aufbau eines Berichtswesen, dass fundierte Aussagen macht über die Inanspruchnahme und Auslastung von Einrichtungen und Diensten sowie vorhandene Problemlagen, Konflikte und absehbare Entwicklungen. Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung 21 Planungskonzeption – 2. Fortschreibung Die Bestandserhebung ist die Schnittstelle, an der bereichsorientiert, zielgruppenbezogen und sozialräumlich erhobene Daten sich zu einem umfassenden Bild der Lebenswelt junger Menschen und ihrer Familien zusammenfügen. 6.4 Bedarfsermittlung Das SGB VIII erteilt dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Auftrag, „ ... den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen junger Menschen und der Personenberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln..." (§ 80 Abs. 1 SGB VIII). „Bedarf ist das, was an Bedürfnisartikulation der Betroffenen anerkannt und gemeinsam mit weiteren Vorstellungen zu gesellschaftlichen Erfordernissen als politisch gewollt und künftig finanzierbar definiert wurde. Bedarf ist demnach die politische Verarbeitung von Bedürfnissen; es ist die Eingrenzung von Bedürfnissen auf das aufgrund politischer Entscheidungen für erforderlich und gleichzeitig mach-bar Gehaltene“ (DPWV, 1993, S. 45). Bedürfnisse werden durch Verhalten und Meinungsäußerungen betroffener Menschen angezeigt und können durch Datenauswertungen (z.B. Auswertungen von Wartelisten u. Wartezeiten, Auslastung von Einrichtungen und Diensten) und Befragungen noch genauer untersucht werden. Der Bedarf selbst ist nicht als solcher abfragbar. Er muss auf der Grundlage fachlicher Erkenntnisse (Richtwerte), bei den Betroffenen erfragter Wünsche, Bedürfnisse und Interessen sowie auf der Basis objektiver Daten herausgearbeitet werden. Jordan/Schone (1998, S. 186) führen hierzu aus: „Die Bedarfsermittlung ist (...) ein Prozess zur Übersetzung und Eingrenzung der subjektiven Bedürfnisse auf das fachlich und politisch für erforderlich und möglich Gehaltene (Kriterium der Notwendigkeit und Machbarkeit).“ Eine breite, kontinuierliche, planungsbegleitende und direkte Partizipation der von der Jugendhilfeplanung betroffenen Zielgruppen ist notwendig. Neben den bereits bestehenden Beteiligungsformen in Einrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Jugendeinrichtungen, Verbände), der Kinderbeteiligung bei Spielplatzneubau und – umgestaltungen und der Betroffenenbeteiligung im Hilfeplanverfahren, werden grundsätzlich im Rahmen der verfügbaren Möglichkeiten Kinder, Jugendliche und ihre Familien am Prozess der Jugendhilfeplanung beteiligt. In der Vergangenheit haben sich in Erftstadt Befragungsaktionen und Stadtteil- bzw. Trägerkonferenzen bewährt. Große Studien mit Methoden der empirischen Sozialforschung können aufgrund des hohen zeitlichen Aufwandes nur in größeren Abständen durchgeführt werden (z.B. U3-Betreuung). 6.5 Maßnahmeplanung und Prioritäten Die Maßnahmeplanung entwickelt sich folgerichtig aus Zielentwicklung, Bestandsaufnahme und Bedarfsermittlung und erarbeitet konkrete Vorstellungen über Konzepte, Dienste und Einrichtungen zur bedarfsgerechten Gestaltung kommunaler und freier Jugendhilfe. „Es geht darum, auf der Grundlage des erhobenen Bestandes (Ist) und der fachlich und politisch ausgehandelten Bedarfe (Soll), Handlungsbedarfe für notwendige Gestaltungskonsequenzen zu formulieren. Solche Gestaltungskonsequenzen können sich beziehen auf die 22 Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung Planungskonzeption – 2. Fortschreibung • • • quantitative und qualitative Anpassung bestehender - und in ihrer grundsätzlichen Notwendigkeit unbestrittener - Angebote der Jugendhilfe an die herausgearbeiteten aktuellen fachlichen Erfordernisse, Umstrukturierung vorhandener Angebote, die aufgrund veränderter Bedarfslagen oder eines veränderten Nachfrageverhaltens neue Arbeitsformen und -schwerpunkte entwickeln müssen, Schaffung neuer Angebote und Arbeitsansätze, die sich in der Bedarfsdiskussion als hilfreich oder notwendig herauskristallisiert haben“ (Jordan/ Schone, 1998, S. 188 f.). Eine Prioritätenliste erleichtert oft eine politische Entscheidung über eine zukünftige Bedarfsbefriedigung, vor allem dann, wenn es viele konkurrierende Bedarfe gibt. In einer Auflistung werden dann die Prioritäten der einzelnen Angebote nach ihrer Bedeutung innerhalb des Fachbereiches geordnet. Hierdurch entstehen miteinander konkurrierende Dringlichkeitslisten, z.B. wenn in verschiedenen Stadtteilen die notwendigen Angebote die gleiche Priorität haben. Durch eine Gewichtung mit dem Sozialstrukturindex kann die absolute Priorität bestimmt werden. Hierdurch ist die Möglichkeit gegeben, die einzelnen Angebote so zu ordnen, dass die Dringlichkeiten zur Umsetzung (Was ist wo zuerst zu tun?) erkennbar sind. Mit der Maßnahmeplanung endet die strategische Planung, die von der Jugendhilfeplanung zu leisten ist. 6.6 Evaluation und Fortschreibung Mit der Umsetzung von Maßnahmen und Projekten stellt sich aber die Frage, wie die Maßnahme nach einer gewissen Zeitspanne hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu beurteilen ist. Die Vorgehensweise einer systematischen und klaren Durchführungskontrolle muss mit den Planungspartnerinnen und -partnern gemeinsam entwickelt und über die Erarbeitung von Standards der Leistungserbringung zum Bestandteil von Leistungsvereinbarungen werden. Korrekturen und Anpassungen bestehender Maßnahmen geschehen im Rahmen von Fortschreibungen der Planung, in denen die Erfahrungen mit bestimmten Maßnahmen aufgenommen und analysiert werden können. Deshalb sind die Teilplanungen so aufgebaut, dass sie bei Bedarf fortschreibungsfähig sind. Nur durch eine kontinuierliche Fortschreibung können Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Jugendhilfe gewährleistet werden. Die Jugendhilfeplanung gehört (vgl. Merchel / Reismann 2004) nach der Jugendverbandsarbeit/Jugendarbeit, der Kindertagesbetreuung, den allgemeinen Finanzfragen und den Spielplätzen zu den am meisten behandelten Themen des Jugendhilfeausschusses. Während im Durchschnitt in den Jugendhilfeausschüssen in NRW pro Jahr etwa drei Beschlussvorlagen (Spanne 1 bis 9) zur Jugendhilfeplanung behandelt werden, sind es in Erftstadt schon über Jahre hinweg über vier. Offensichtlich sind sich die Ausschussmitglieder in Erftstadt der Bedeutung und der Möglichkeiten des Instrumentes der Jugendhilfeplanung sehr bewusst und nutzen es intensiver als Steuerungsinstrument. Stadt Erftstadt - Jugendhilfeplanung 23