Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
23.09.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 322/2008
Az.: 65
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 652 Datum: 25.06.2008
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
Termin
23.09.2008
Bemerkungen
Befreiung von den Vorschriften der Baumschutzsatzung in der Bliesheimer Straße/
E.-Liblar
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 25.06.2008
Beschlussentwurf:
Der Fällung von einer Robinie (Robinia pseudoacacia, StU 1,33 m) wird lt. § 6 Abs. 1 (c) der
Baumschutzsatzung der Stadt Erftstadt zugestimmt.
Begründung:
Der betreffende Baum steht in einem städtischen Grünstreifen an der Bliesheimer Straße in
Erftstadt-Liblar und ist aufgrund seines Stammumfanges von 1,33 m durch die
Baumschutzsatzung geschützt.
Die Robinie weist einen sehr hohen Totholzanteil sowie deutliche Anzeichen einer mangelnden
Vitalität (Gesundheitszustand/ Wüchsigkeit) auf. An dem freigelegten Stammfuß sind zahlreiche
(ältere und frische) Fruchtkörper des Hallimasch (Armillaria spp.) vorgefunden worden.
Für die Baumkontrolle ist der Hallimasch unter zwei Gesichtspunkten von Bedeutung: Erstens
kann er lebende Bäume durch die Schädigung des Kambiums in der Vitalität beeinträchtigen und
nachfolgend auch zum Absterben bringen; zweitens kann er eine Weißfäule im Holzkörper
verursachen, wodurch eine mangelnde Verkehrssicherheit entsteht. Aufgrund der
fortgeschrittenen Schädigung und der nicht mehr gegebenen Stand-/ Bruchsicherheit ist eine
Fällung des Baumes schnellstmöglich erforderlich.
(Bösche)
-2-