Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
16 kB
Datum
14.10.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 300/2008
Az.: 65.4 -3328 -
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65.4 Datum: 02.06.2008
Beratungsfolge
Rat
Termin
19.06.2008
Betriebsausschuss Straßen
02.09.2008
Rat
14.10.2008
Betrifft:
Bemerkungen
Erläuterung des Straßenbaubeitragsrechts in Zusammenhang mit dem Umbau der
Bonner Straße nach erfolgter Abstufung zur Gemeindestraße - Erlass einer
Sondersatzung zur Bestimmung der Anliegeranteile
Finanzielle Auswirkungen:
Berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen auf der Einnahmeseite
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 02.06.2008
Beschlussentwurf:
Die als Anlage beigefügte Sondersatzung zur detaillierten Festlegung der Anliegeranteile im Rahmen
der Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach Kommunalabgabengesetz für die abschnittsweise
Umgestaltung und Erneuerung der Bonner Straße im Stadtkernbereich von Lechenich wird
beschlossen.
Begründung:
In seiner Ausschusssitzung vom 27.02.08 hat der Betriebsausschuss Straßen einstimmig die
abschnittsweise Umgestaltung und Erneuerung der Bonner Straße mit der V 66/2008 beschlossen.
Gleichzeitig wurde beschlossen, die Beitragspflicht der Anlieger nach § 8 Kommunalabgabengesetz
NW in Verbindung mit der örtlichen Straßenbaubeitragssatzung auf Basis der vergleichsweise niedrigen
Beitragssätze für eine Hauptverkehrsstraße zu bemessen. Dies nicht zuletzt unter Würdigung des
derzeit und auch nach Umbau noch vorhandenen Aufkommens an ÖPNV und Durchgangsverkehr in
der Straße.
Der vorgesehene Umbau und die hiermit gleichzeitig einhergehende Erneuerung der Bonner Straße
erfolgt nach Abstufung der Straße von einer Bundesstraße zur Gemeindestraße und damit nach
Wechsel der Straßenbaulast in die Trägerschaft der Stadt Erftstadt.
Durch die Maßnahme wird die Straße insgesamt für ihre neue Bestimmung als Gemeindestraße
tauglich gemacht. Den veränderten Verkehrsbedürfnissen – Verringerung des Durchfahrtsverkehrs
nach Herstellung und Öffnung der B 265 n – soll in der Form Rechnung getragen werden, dass dem
Fußgängerverkehr, der Geschäftslage sowie der Aufenthaltsqualität in der Straße verstärkt Rechnung
getragen wird. Somit soll die Umbaumaßnahme die fußgängerische Nutzung der Straße, die
Geschäftslagenqualität, das Wohnumfeld, sowie die Aufenthalts- und Kommunikationsfunktion in der
Straße verbessern.
Die neue, bestimmungsgemäße Funktion als Gemeindestraße soll insgesamt dazu genutzt werden, die
Straße durch eine andersartige funktionale Aufteilung den veränderten Verkehrsbedürfnissen und ihrer
Geschäftslagenqualität anzupassen. Neben diesen funktions- und verkehrsbezogenen Aspekten sollen
gleichzeitig städtebauliche Aspekte im Sinne einer Ortsbildverschönerung und Attraktivititätssteigerung
des Lechenicher Stadtkerns einhergehen.
Diese Ausbaukriterien in Verbindung mit der planerischen Umsetzung begründen auch für die Anlieger
wirtschaftliche (Sonder)Vorteile im Sinne des § 8 Kommunalabgabengesetz und sind insofern –
zumindest in Teilen - beitragsrelevant.
Ein in Zusammenhang mit einer (teilweise) anderen verkehrstechnischen Bestimmung erfolgender
Straßenumbau erfüllt die beitragsrechtlichen Voraussetzungen der sogenannten „nochmaligen
Herstellung“. Außer der Erneuerung umfasst die nochmalige Herstellung eine Maßnahme, durch die
eine Verkehrsanlage nach Veränderung ihrer Funktionsbestimmung gegenüber ihrem ursprünglichen
Ausbauzustand erheblich umgestaltet wird.
Die Gesamtmaßnahme beinhaltet dabei sowohl verkehrstechnische Aspekte mit Sondervorteilen für die
Anlieger, wie auch städtebauliche Umgestaltungen, deren Vorteile zuvorderst der Allgemeinheit
zuzurechnen sind.
Da nur die verkehrstechnischen und wirtschaftlichen Sondervorteile für die Anlieger in die
Beitragsveranlagung nach KAG einfließen, nicht jedoch die zuvorderst der Allgemeinheit
zuzurechnenden städtebaulichen Veränderungen, sind die Gesamtausbaukosten und deren
Finanzierung differenziert zu bewerten.
Insofern sind nicht alle Kosten der Gesamtausbaumaßnahme beitragsfähig. Die beitragsrechtliche
Abgrenzung und Differenzierung der einzelnen Umbaumaßnahmen im Detail, die interessen- und
sachgerechte Zuordnung zu Allgemeinvorteil bzw. Sondervorteil der Anlieger, nicht zuletzt die jeweilige
Vorteilsbemessung im Einzelfall ist vielfältig und schwierig. Stets ist das Verhältnis Allgemeinvorteil zu
Anliegervorteil zu bemessen. Daher sind straßenbauliche Beitragserhebungen – ungeachtet der
gesetzlichen Beitragserhebungspflicht - erfahrungsgemäss sehr umstritten und häufig Gegenstand
verwaltungsgerichtlicher Verfahren.
Festzuhalten bleibt, dass nicht alle straßenbauliche Maßnahmen ohne Weiteres beitragsfähig sind und
es bei der Veranlagung von Straßenbaubeiträgen stets im Einzelfall um die Zuordnung und Bewertung
von Allgemeinvorteil und Anliegervorteil geht.
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Vorteile oder Vorteilsanteile der Allgemeinheit nicht den Anliegern
angelastet werden können und insofern beitragsrechtlich irrelevant sind.
Dem Grunde nach beitragsfähig sind grundsätzlich begründete Maßnahmen, die verkehrstechnisch
motiviert sind und denen verkehrstechnische Überlegungen zu Grunde liegen.
Liegt die Ausbaumotivation zuvorderst oder gar ausschließlich in städtebaulichen Überlegungen,
beispielsweise in der allgemeinen Verschönerung des Ortsbildes, sind die hierzu zu rechnenden
Maßnahmen nicht beitragsfähig. Gehen städtebauliche Motive hingegen mit zuvorderst
verkehrstechnischen Überlegungen einher oder werden diese hierdurch mit bewirkt, können
„verschönernde“ Aspekte im Lichte des Ausbauermessens der Gemeinde wiederum beitragsfähig sein.
Die Umbaumaßnahme „Bonner Straße“ und die in Betracht gezogenen Ausbau- und
Ausstattungsvarianten beinhalten daher sowohl beitragsrechtlich relevante, wie auch entsprechend
irrelevante Ausbaukosten.
Der Vollständigkeit und Verdeutlichung halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass erhöhte
Ausbaukosten, die zuvorderst auf städtebauliche Aspekte beruhen, oder auf ein Ausbauniveau
wesentlich oberhalb des ortsüblichen Ausbaustandards zurückzuführen sind, ggfls. nicht oder nur
eingeschränkt in den beitragsfähigen Aufwand einfließen dürfen. Bei dem vorgesehenen
Ausbauprogramm und den zur Auswahl stehenden Ausstattungsvarianten betrifft dies beispielsweise
die kostenintensive(re) Natursteinverwendung, etwaiges Mobiliar, sonstige (Sonder)Ausstattung sowie
die Kosten der Beleuchtung und Begrünung, jeweils abhängig vom ausgewählten Standard.
Die allgemeingültige Straßenbaubeitragssatzung kann nur (Allgemein)Regelungen für typischerweise
ortsbezogen wiederkehrende
straßenbauliche Maßnahmen erfassen. Sie beinhaltet somit nur
-2-
abstrakte und generelle Regelungen zur Zuordnung und Bemessung von Anlieger- und
Allgemeinvorteilen, ohne alle konkreten Einzelfälle abdecken zu können.
Daher ist es zulässig und unumstritten, dass Gemeindeanteile auch in einer für eine bestimmteAnlage
zu erlassenden Einzelsatzung (Sondersatzung) geregelt werden können. Es ist auch zulässig, die für
die Beitragserhebung erforderlichen Regelungen in verschiedenen Satzungen zu treffen. Rechtliche
Voraussetzung nach KAG ist lediglich, dass Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden
dürfen. Namentlich für Straßenbaubeitragssatzungen ist anerkannt, dass vor allem Regelungen über
den Anteil der Anlieger oder die Verteilung des Aufwandes durch Einzelsatzungen getroffen werden
können. Dabei ist es unerheblich, ob der Erlass von Sondersatzungen in der allgemeinen
Beitragssatzung ausdrücklich vorbehalten ist oder nicht.
Der dem Ortsgesetzgeber bei den gebotenen Abwägungen zuzubilligende Einschätzungsspielraum
lässt es dabei nicht zu, dass die Gerichtsbarkeit den Gemeindeanteil anderweitig in einer von ihr für
angemessen gehaltenen Höhe festsetzt. Allerdings muss die Gemeinde auch sachgerechtes Ermessen
ausüben.
Wegen der Besonderheit des Einzelfalles sowie im Sinne größtmöglicher Rechtsklarheit und
Rechtssicherheit wird der Erlass einer Sondersatzung im Rahmen der Beitragserhebung anlässlich des
Umbaus der Bonner Straße für äußerst ratsam und zweckdienlich angesehen.
So enthält die Allgemeinsatzung beispielweise keinen Anliegerbeitragssatz für den im
Ausbauprogramm der Bonner Straße vorgesehenen „Multifunktionsstreifen“.
Gleichzeitig ordnet die Allgemeinsatzung den Anliegern bei einer Hauptverkehrsstraße in Bezug auf die
Gehwege nur einen Sondervorteil bis zu einer Ausbaubreite von höchstens 2,50 Metern zu,
wohingegen im gegebenen Fall die Gehwegverbreiterung über 2,50 Meter hinaus gerade den Anliegern
und ortsansässigen Geschäften zum Vorteil gereicht. Insofern würde die Anwendung der durch die
Allgemeinsatzung vorgegebenen Breitenbegrenzung in Zusammenhang mit dem Gehwegausbau zu
einer unsachgemäßen und interessenfehlerhaften Anliegerbeitragsbemessung führen, die im Falle
eines Rechtsstreites vor Gericht kaum begründbar wäre.
Nicht zuletzt werden aus der als Anlage beigefügten Sondersatzung i.V.m. der allgemeinen
Straßenbaubeitragssatzung alle beitragsfähigen Kosten und die entsprechenden Beitragssätze für die
Allgemeinheit (aus allgemeinen Steuermitteln zu finanzieren) und die Anlieger (Refinanzierung über
Straßenbaubeiträge) im Einzelfall erkenn- und nachvollziehbar. Die ermittelten Sätze orientieren sich
dabei an vergleichbaren, von der Rechtsprechung bereits entschiedenen Fällen.
Verlässliche und endgültige Aussagen zur genauen Beitragshöhe für die Anlieger können erst getroffen
werden, wenn alle Einzelkosten der Maßnahme vorliegen bzw. hinreichend bestimmbar sind. Somit
bleibt auch die verbindliche Auswahl der Möblierung, besonderer Einrichtungen sowie der
Beleuchtungsanlage abzuwarten.
(Bösche)
-3-