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Beschlussvorlage (Erläuterung des Straßenbaubeitragsrechts in Zusammenhang mit dem Umbau der Bonner Straße nach erfolgter Abstufung zur Gemeindestraße - Erlass einer Sondersatzung zur Bestimmung der Anliegeranteile)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
16 kB
Datum
14.10.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Erläuterung des Straßenbaubeitragsrechts in Zusammenhang mit dem Umbau der Bonner Straße nach erfolgter Abstufung zur Gemeindestraße - Erlass einer Sondersatzung zur Bestimmung der Anliegeranteile) Beschlussvorlage (Erläuterung des Straßenbaubeitragsrechts in Zusammenhang mit dem Umbau der Bonner Straße nach erfolgter Abstufung zur Gemeindestraße - Erlass einer Sondersatzung zur Bestimmung der Anliegeranteile) Beschlussvorlage (Erläuterung des Straßenbaubeitragsrechts in Zusammenhang mit dem Umbau der Bonner Straße nach erfolgter Abstufung zur Gemeindestraße - Erlass einer Sondersatzung zur Bestimmung der Anliegeranteile)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 300/2008 Az.: 65.4 -3328 - Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65.4 Datum: 02.06.2008 Beratungsfolge Rat Termin 19.06.2008 Betriebsausschuss Straßen 02.09.2008 Rat 14.10.2008 Betrifft: Bemerkungen Erläuterung des Straßenbaubeitragsrechts in Zusammenhang mit dem Umbau der Bonner Straße nach erfolgter Abstufung zur Gemeindestraße - Erlass einer Sondersatzung zur Bestimmung der Anliegeranteile Finanzielle Auswirkungen: Berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen auf der Einnahmeseite Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 02.06.2008 Beschlussentwurf: Die als Anlage beigefügte Sondersatzung zur detaillierten Festlegung der Anliegeranteile im Rahmen der Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach Kommunalabgabengesetz für die abschnittsweise Umgestaltung und Erneuerung der Bonner Straße im Stadtkernbereich von Lechenich wird beschlossen. Begründung: In seiner Ausschusssitzung vom 27.02.08 hat der Betriebsausschuss Straßen einstimmig die abschnittsweise Umgestaltung und Erneuerung der Bonner Straße mit der V 66/2008 beschlossen. Gleichzeitig wurde beschlossen, die Beitragspflicht der Anlieger nach § 8 Kommunalabgabengesetz NW in Verbindung mit der örtlichen Straßenbaubeitragssatzung auf Basis der vergleichsweise niedrigen Beitragssätze für eine Hauptverkehrsstraße zu bemessen. Dies nicht zuletzt unter Würdigung des derzeit und auch nach Umbau noch vorhandenen Aufkommens an ÖPNV und Durchgangsverkehr in der Straße. Der vorgesehene Umbau und die hiermit gleichzeitig einhergehende Erneuerung der Bonner Straße erfolgt nach Abstufung der Straße von einer Bundesstraße zur Gemeindestraße und damit nach Wechsel der Straßenbaulast in die Trägerschaft der Stadt Erftstadt. Durch die Maßnahme wird die Straße insgesamt für ihre neue Bestimmung als Gemeindestraße tauglich gemacht. Den veränderten Verkehrsbedürfnissen – Verringerung des Durchfahrtsverkehrs nach Herstellung und Öffnung der B 265 n – soll in der Form Rechnung getragen werden, dass dem Fußgängerverkehr, der Geschäftslage sowie der Aufenthaltsqualität in der Straße verstärkt Rechnung getragen wird. Somit soll die Umbaumaßnahme die fußgängerische Nutzung der Straße, die Geschäftslagenqualität, das Wohnumfeld, sowie die Aufenthalts- und Kommunikationsfunktion in der Straße verbessern. Die neue, bestimmungsgemäße Funktion als Gemeindestraße soll insgesamt dazu genutzt werden, die Straße durch eine andersartige funktionale Aufteilung den veränderten Verkehrsbedürfnissen und ihrer Geschäftslagenqualität anzupassen. Neben diesen funktions- und verkehrsbezogenen Aspekten sollen gleichzeitig städtebauliche Aspekte im Sinne einer Ortsbildverschönerung und Attraktivititätssteigerung des Lechenicher Stadtkerns einhergehen. Diese Ausbaukriterien in Verbindung mit der planerischen Umsetzung begründen auch für die Anlieger wirtschaftliche (Sonder)Vorteile im Sinne des § 8 Kommunalabgabengesetz und sind insofern – zumindest in Teilen - beitragsrelevant. Ein in Zusammenhang mit einer (teilweise) anderen verkehrstechnischen Bestimmung erfolgender Straßenumbau erfüllt die beitragsrechtlichen Voraussetzungen der sogenannten „nochmaligen Herstellung“. Außer der Erneuerung umfasst die nochmalige Herstellung eine Maßnahme, durch die eine Verkehrsanlage nach Veränderung ihrer Funktionsbestimmung gegenüber ihrem ursprünglichen Ausbauzustand erheblich umgestaltet wird. Die Gesamtmaßnahme beinhaltet dabei sowohl verkehrstechnische Aspekte mit Sondervorteilen für die Anlieger, wie auch städtebauliche Umgestaltungen, deren Vorteile zuvorderst der Allgemeinheit zuzurechnen sind. Da nur die verkehrstechnischen und wirtschaftlichen Sondervorteile für die Anlieger in die Beitragsveranlagung nach KAG einfließen, nicht jedoch die zuvorderst der Allgemeinheit zuzurechnenden städtebaulichen Veränderungen, sind die Gesamtausbaukosten und deren Finanzierung differenziert zu bewerten. Insofern sind nicht alle Kosten der Gesamtausbaumaßnahme beitragsfähig. Die beitragsrechtliche Abgrenzung und Differenzierung der einzelnen Umbaumaßnahmen im Detail, die interessen- und sachgerechte Zuordnung zu Allgemeinvorteil bzw. Sondervorteil der Anlieger, nicht zuletzt die jeweilige Vorteilsbemessung im Einzelfall ist vielfältig und schwierig. Stets ist das Verhältnis Allgemeinvorteil zu Anliegervorteil zu bemessen. Daher sind straßenbauliche Beitragserhebungen – ungeachtet der gesetzlichen Beitragserhebungspflicht - erfahrungsgemäss sehr umstritten und häufig Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Festzuhalten bleibt, dass nicht alle straßenbauliche Maßnahmen ohne Weiteres beitragsfähig sind und es bei der Veranlagung von Straßenbaubeiträgen stets im Einzelfall um die Zuordnung und Bewertung von Allgemeinvorteil und Anliegervorteil geht. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Vorteile oder Vorteilsanteile der Allgemeinheit nicht den Anliegern angelastet werden können und insofern beitragsrechtlich irrelevant sind. Dem Grunde nach beitragsfähig sind grundsätzlich begründete Maßnahmen, die verkehrstechnisch motiviert sind und denen verkehrstechnische Überlegungen zu Grunde liegen. Liegt die Ausbaumotivation zuvorderst oder gar ausschließlich in städtebaulichen Überlegungen, beispielsweise in der allgemeinen Verschönerung des Ortsbildes, sind die hierzu zu rechnenden Maßnahmen nicht beitragsfähig. Gehen städtebauliche Motive hingegen mit zuvorderst verkehrstechnischen Überlegungen einher oder werden diese hierdurch mit bewirkt, können „verschönernde“ Aspekte im Lichte des Ausbauermessens der Gemeinde wiederum beitragsfähig sein. Die Umbaumaßnahme „Bonner Straße“ und die in Betracht gezogenen Ausbau- und Ausstattungsvarianten beinhalten daher sowohl beitragsrechtlich relevante, wie auch entsprechend irrelevante Ausbaukosten. Der Vollständigkeit und Verdeutlichung halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass erhöhte Ausbaukosten, die zuvorderst auf städtebauliche Aspekte beruhen, oder auf ein Ausbauniveau wesentlich oberhalb des ortsüblichen Ausbaustandards zurückzuführen sind, ggfls. nicht oder nur eingeschränkt in den beitragsfähigen Aufwand einfließen dürfen. Bei dem vorgesehenen Ausbauprogramm und den zur Auswahl stehenden Ausstattungsvarianten betrifft dies beispielsweise die kostenintensive(re) Natursteinverwendung, etwaiges Mobiliar, sonstige (Sonder)Ausstattung sowie die Kosten der Beleuchtung und Begrünung, jeweils abhängig vom ausgewählten Standard. Die allgemeingültige Straßenbaubeitragssatzung kann nur (Allgemein)Regelungen für typischerweise ortsbezogen wiederkehrende straßenbauliche Maßnahmen erfassen. Sie beinhaltet somit nur -2- abstrakte und generelle Regelungen zur Zuordnung und Bemessung von Anlieger- und Allgemeinvorteilen, ohne alle konkreten Einzelfälle abdecken zu können. Daher ist es zulässig und unumstritten, dass Gemeindeanteile auch in einer für eine bestimmteAnlage zu erlassenden Einzelsatzung (Sondersatzung) geregelt werden können. Es ist auch zulässig, die für die Beitragserhebung erforderlichen Regelungen in verschiedenen Satzungen zu treffen. Rechtliche Voraussetzung nach KAG ist lediglich, dass Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen. Namentlich für Straßenbaubeitragssatzungen ist anerkannt, dass vor allem Regelungen über den Anteil der Anlieger oder die Verteilung des Aufwandes durch Einzelsatzungen getroffen werden können. Dabei ist es unerheblich, ob der Erlass von Sondersatzungen in der allgemeinen Beitragssatzung ausdrücklich vorbehalten ist oder nicht. Der dem Ortsgesetzgeber bei den gebotenen Abwägungen zuzubilligende Einschätzungsspielraum lässt es dabei nicht zu, dass die Gerichtsbarkeit den Gemeindeanteil anderweitig in einer von ihr für angemessen gehaltenen Höhe festsetzt. Allerdings muss die Gemeinde auch sachgerechtes Ermessen ausüben. Wegen der Besonderheit des Einzelfalles sowie im Sinne größtmöglicher Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wird der Erlass einer Sondersatzung im Rahmen der Beitragserhebung anlässlich des Umbaus der Bonner Straße für äußerst ratsam und zweckdienlich angesehen. So enthält die Allgemeinsatzung beispielweise keinen Anliegerbeitragssatz für den im Ausbauprogramm der Bonner Straße vorgesehenen „Multifunktionsstreifen“. Gleichzeitig ordnet die Allgemeinsatzung den Anliegern bei einer Hauptverkehrsstraße in Bezug auf die Gehwege nur einen Sondervorteil bis zu einer Ausbaubreite von höchstens 2,50 Metern zu, wohingegen im gegebenen Fall die Gehwegverbreiterung über 2,50 Meter hinaus gerade den Anliegern und ortsansässigen Geschäften zum Vorteil gereicht. Insofern würde die Anwendung der durch die Allgemeinsatzung vorgegebenen Breitenbegrenzung in Zusammenhang mit dem Gehwegausbau zu einer unsachgemäßen und interessenfehlerhaften Anliegerbeitragsbemessung führen, die im Falle eines Rechtsstreites vor Gericht kaum begründbar wäre. Nicht zuletzt werden aus der als Anlage beigefügten Sondersatzung i.V.m. der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung alle beitragsfähigen Kosten und die entsprechenden Beitragssätze für die Allgemeinheit (aus allgemeinen Steuermitteln zu finanzieren) und die Anlieger (Refinanzierung über Straßenbaubeiträge) im Einzelfall erkenn- und nachvollziehbar. Die ermittelten Sätze orientieren sich dabei an vergleichbaren, von der Rechtsprechung bereits entschiedenen Fällen. Verlässliche und endgültige Aussagen zur genauen Beitragshöhe für die Anlieger können erst getroffen werden, wenn alle Einzelkosten der Maßnahme vorliegen bzw. hinreichend bestimmbar sind. Somit bleibt auch die verbindliche Auswahl der Möblierung, besonderer Einrichtungen sowie der Beleuchtungsanlage abzuwarten. (Bösche) -3-