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Beschlussvorlage (Anlage 1)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
9,0 kB
Datum
14.10.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Anlage 1)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 zur V 300/2008 Ergänzend zur V 300/2008 wird darauf hingewiesen, dass die Kommune für straßenbauliche Maßnahmen grundsätzlich beitragserhebungspflichtig ist. Die Erhebungspflicht richtet sich dabei ausschließlich nach objektiven, beitragsrechtlichen Kriterien, deren Grenzen einzuhalten und zu beachten sind. Erhebungspflicht beinhaltet dabei auch die vollständige Ausschöpfung von Beitragsansprüchen (BVerwG, Urteil v. 18.03.1988 – 8 C 92.87 -) und unterliegt im Übrigen der Kommunalaufsicht. Eine objektive Verletzung dieser Pflicht kann den Treuebruchtatbestand des § 266, Abs. 1 StGB erfüllen und zu Schadensersatzverpflichtungen nach § 823, Abs. 2 BGB führen. Der Satzungsvorschlag erfolgt daher nicht aus Gründen der Besser- oder Schlechterstellung von Allgemeinheit oder Anliegern. Vielmehr wird die vorgeschlagene Satzung für den hier gegebenen Sonderfall ausschließlich aus Gründen möglichst großer Rechtssicherheit für äußerst ratsam und zweckdienlich angesehen. Intention und Ausstattungsmerkmale des hier beschlossenen Bauprogramms werden von der Allgemeinsatzung in Teilbereichen nicht hinreichend erfasst und bewertet. Insofern gilt es insbesondere, mit dem Satzungsvorschlag im Einzelfall bestehende Regelungslücken der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung zu schließen. Die allgemeine Straßenbaubeitragssatzung kann –naturgemäß- keine atypischen Vorgaben und Erschließungssituationen berücksichtigen. Die satzungsmäßige Festlegung oder Abänderung der Anlieger- und Gemeindeanteile mittels der vorgeschlagenen Sondersatzung muss dabei bis zur endgültigen Herstellung der Anlage erfolgen. Somit müsste die Sondersatzung spätestens mit technischer Fertigstellung und Abnahme der Ausbauarbeiten in Kraft getreten sein (OVG NW, Urteil v. 28.06.1982 – 2 A 2326/81). (Bösche)