Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
9,0 kB
Datum
14.10.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur V 300/2008
Ergänzend zur V 300/2008 wird darauf hingewiesen, dass die Kommune für
straßenbauliche Maßnahmen grundsätzlich beitragserhebungspflichtig ist. Die
Erhebungspflicht
richtet
sich
dabei
ausschließlich
nach
objektiven,
beitragsrechtlichen Kriterien, deren Grenzen einzuhalten und zu beachten sind.
Erhebungspflicht beinhaltet dabei auch die vollständige Ausschöpfung von
Beitragsansprüchen (BVerwG, Urteil v. 18.03.1988 – 8 C 92.87 -) und unterliegt im
Übrigen der Kommunalaufsicht. Eine objektive Verletzung dieser Pflicht kann den
Treuebruchtatbestand des § 266, Abs. 1 StGB erfüllen und zu
Schadensersatzverpflichtungen nach § 823, Abs. 2 BGB führen.
Der Satzungsvorschlag erfolgt daher nicht aus Gründen der Besser- oder
Schlechterstellung von Allgemeinheit oder Anliegern. Vielmehr wird die
vorgeschlagene Satzung für den hier gegebenen Sonderfall ausschließlich aus
Gründen möglichst großer Rechtssicherheit für äußerst ratsam und zweckdienlich
angesehen. Intention und Ausstattungsmerkmale des hier beschlossenen
Bauprogramms werden von der Allgemeinsatzung in Teilbereichen nicht hinreichend
erfasst und bewertet. Insofern gilt es insbesondere, mit dem Satzungsvorschlag im
Einzelfall bestehende Regelungslücken der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung
zu schließen.
Die allgemeine Straßenbaubeitragssatzung kann –naturgemäß- keine atypischen
Vorgaben und Erschließungssituationen berücksichtigen.
Die satzungsmäßige Festlegung oder Abänderung der Anlieger- und
Gemeindeanteile mittels der vorgeschlagenen Sondersatzung muss dabei bis zur
endgültigen Herstellung der Anlage erfolgen. Somit müsste die Sondersatzung
spätestens mit technischer Fertigstellung und Abnahme der Ausbauarbeiten in Kraft
getreten sein (OVG NW, Urteil v. 28.06.1982 – 2 A 2326/81).
(Bösche)