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Beschlussvorlage (Beitragsrechtliche Sondersatzung "Bonner Straße" nach § 8 KAG)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
14.10.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Inhalt der Datei

Anlage zur V 300/2008 Sondersatzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen nach § 8 KAG NW anlässlich des Ausbaus der Bonner Straße in Form des Ausbaubeschlusses des Betriebsausschusses Straßen vom 27.02.08 zur V 66/2008 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380 ff.), des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.04.2005 sowie des § 4, Absatz 9 der Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz NW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) in Form der Bekanntmachung vom 14.06.2005 (Amtsblatt der Stadt Erftstadt Nr. 16, 19. Jahrgang), zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 15.10.2007 (Amtsblatt der Stadt Erftstadt Nr. 26, 21. Jahrgang) hat der Rat der Stadt Erftstadt am ................................. folgende Sondersatzung beschlossen: § 1 Beitragsgegenstand Die Satzung regelt - in Abweichung und Ergänzung der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung die Erhebung von Straßenbaubeiträgen anlässlich der Erneuerung und des Umbaus der Bonner Straße gemäß Ausbaubeschluss zur V 66/2008. § 2 Ausbauprogramm Das Ausbauprogramm ergibt sich aus dem Ausbaubeschluss des Betriebsausschusses Straßen zur V 66/2008 vom 27.02.2008. § 3 Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand 1. Der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand soll sich nach den maßgeblichen Anliegeranteilssätzen für eine Hauptverkehrsstraße bemessen, die sich aus der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung ergeben. 2. Mangels spezieller Regelung in § 4, Absatz 3 der Straßenbaubeitragssatzung wird der Beitragsanteil der Anlieger für den „Multifunktionsstreifen“ (flexible Nutzung als Parkstreifen, sonstige Nutzungen oder für Sondernutzungen, z.B. bei Veranstaltungen), auf 50 % festgesetzt. 3. Abweichend von der in der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung enthaltenen Regelung für Hauptverkehrsstraßen wird die anrechenbare Höchstbreite der Gehwege anstatt 2,50 Meter auf 5,00 Meter im Durchschnitt festgesetzt. 4. Abweichend von der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung wird der Anliegeranteil für die Erneuerung der Beleuchtungsanlage anstatt 30 % auf 20 % festgesetzt. Dies unter Würdigung des – im Vergleich zum Ortsüblichen – gehobeneren Ausbaustandards der Beleuchtungsanlage. 5. Die Kosten für Mobiliar und etwaige Sonderausstattung (Sitzbänke, Fahrradständer, Papierkörbe etc.), die als unselbständige Bestandteile den einzelnen Teilanlagen Gehweg und ggfls. Multifunktionsstreifen zuzuordnen sind, werden den Anliegern mit einem Anteil von 20 % zugeordnet. Dies in Abweichung und Minderung des allgemein für diese Teilanlagen geltenden Anliegerbeitragsanteils von 50 % zur Würdigung des städtebaulichen Aspekts dieser Ausstattungsmerkmale. § 4 Beitragsfreie Kosten 1.(Mehr)Kosten für die Verwendung von kostenintensivem Naturstein sind dem Allgemeinvorteil zuzurechnen, da diese Kosten aus städtebaulichen Aspekten (Verschönerung des Ortsbildes) resultieren und sich nicht aus verkehrstechnischen Überlegungen ergeben. Sie bleiben daher beitragsfrei. 2. Kosten für die Begrünung durch Bäume fallen nur punktuell und vereinzelt an. Sie ergeben sich somit zuvorderst aus städtebaulichen Aspekten zur Attraktivitätssteigerung des Stadtkernbereichs und bleiben daher –mangels verkehrstechnischer (Trenn)Funktion- ebenfalls beitragsfrei. § 5 Inkrafttreten Diese Sondersatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Sondersatzung nach § 8 KAG wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den Bösche Bürgermeister