Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
14.10.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur V 300/2008
Sondersatzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche
Maßnahmen nach § 8 KAG NW anlässlich des Ausbaus der Bonner Straße in Form des
Ausbaubeschlusses des Betriebsausschusses Straßen vom 27.02.08 zur V 66/2008
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S.
380 ff.), des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21.10.1969, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.04.2005 sowie des § 4, Absatz 9 der
Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz
NW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) in Form der Bekanntmachung
vom 14.06.2005 (Amtsblatt der Stadt Erftstadt Nr. 16, 19. Jahrgang), zuletzt geändert durch die
1. Änderungssatzung vom 15.10.2007 (Amtsblatt der Stadt Erftstadt Nr. 26, 21. Jahrgang) hat der
Rat der Stadt Erftstadt am ................................. folgende Sondersatzung beschlossen:
§ 1 Beitragsgegenstand
Die Satzung regelt - in Abweichung und Ergänzung der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung die Erhebung von Straßenbaubeiträgen anlässlich der Erneuerung und des Umbaus der Bonner
Straße gemäß Ausbaubeschluss zur V 66/2008.
§ 2 Ausbauprogramm
Das Ausbauprogramm ergibt sich aus dem Ausbaubeschluss des Betriebsausschusses Straßen
zur V 66/2008 vom 27.02.2008.
§ 3 Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand
1. Der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand soll sich nach den
maßgeblichen Anliegeranteilssätzen für eine Hauptverkehrsstraße bemessen, die sich aus der
allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung ergeben.
2. Mangels spezieller Regelung in § 4, Absatz 3 der Straßenbaubeitragssatzung wird der
Beitragsanteil der Anlieger für den „Multifunktionsstreifen“ (flexible Nutzung als Parkstreifen,
sonstige Nutzungen oder für Sondernutzungen, z.B. bei Veranstaltungen), auf 50 % festgesetzt.
3. Abweichend von der in der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung enthaltenen Regelung für
Hauptverkehrsstraßen wird die anrechenbare Höchstbreite der Gehwege anstatt 2,50 Meter auf
5,00 Meter im Durchschnitt festgesetzt.
4. Abweichend von der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung wird der Anliegeranteil für die
Erneuerung der Beleuchtungsanlage anstatt 30 % auf 20 % festgesetzt. Dies unter Würdigung
des – im Vergleich zum Ortsüblichen – gehobeneren Ausbaustandards der Beleuchtungsanlage.
5. Die Kosten für Mobiliar und etwaige Sonderausstattung (Sitzbänke, Fahrradständer,
Papierkörbe etc.), die als unselbständige Bestandteile den einzelnen Teilanlagen Gehweg und
ggfls. Multifunktionsstreifen zuzuordnen sind, werden den Anliegern mit einem Anteil von
20 % zugeordnet. Dies in Abweichung und Minderung des allgemein für diese Teilanlagen
geltenden Anliegerbeitragsanteils von 50 % zur Würdigung des städtebaulichen Aspekts dieser
Ausstattungsmerkmale.
§ 4 Beitragsfreie Kosten
1.(Mehr)Kosten für die Verwendung von kostenintensivem Naturstein sind dem Allgemeinvorteil
zuzurechnen, da diese Kosten aus städtebaulichen Aspekten (Verschönerung des Ortsbildes)
resultieren und sich nicht aus verkehrstechnischen Überlegungen ergeben. Sie bleiben daher
beitragsfrei.
2. Kosten für die Begrünung durch Bäume fallen nur punktuell und vereinzelt an. Sie ergeben sich
somit zuvorderst aus städtebaulichen Aspekten zur Attraktivitätssteigerung des Stadtkernbereichs
und bleiben daher –mangels verkehrstechnischer (Trenn)Funktion- ebenfalls beitragsfrei.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Sondersatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Sondersatzung nach § 8 KAG wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird
darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den
Bösche
Bürgermeister