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Antrag (Anlage 1)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
52 kB
Datum
19.06.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Antrag (Anlage 1)

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Inhalt der Datei

GO - Kommentar § 71 § 11 Wahl der Beigeordneten (1) Die Beigeordneten, deren Zahl durch die Hauptsatzung festgelegt wird, werden vom Rat auf die Dauer von acht Jahren gewählt. (2) Die Beigeordneten sind hauptamtlich tätig. Die Wahl oder Wiederwahl darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen. Die Stellen der Beigeordneten sind auszuschreiben, bei Wiederwahl kann hiervon abgesehen werden. Über die Wiederwahl entscheidet der Rat durch Beschluß nach § 50 Abs. 1. (3) Die Beigeordneten müssen die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. In kreisfreien Städten und Großen kreis angehörigen Städten muß mindestens einer der Beigeordneten . f' die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. In den übrigen Gemeinden muß mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen. (4) In kreisfreien Städten muß ein Beigeordneter als Stadtkämmerer bestellt werden. (5) Die Beigeordneten sind verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit wiedergewählt werden. Lehnt ein Beigeordneter die Weiterführung des Amtes ohne wichtigen Grund ab, so ist er mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Rat. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Anstellungsbedingungen gegenüber denen der davorliegenden Amtszeit verschlechtert werden. (6) Die Beigeordneten werden vom Bürgermeister vereidigt. (1) Der Rat kann Beigeordnete abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Rates muß eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Ein Nachfolger ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen. E rl ä u t e run gen zu § 11 (Kirchhof/Plückhahn) Übersicht 1. Allgemeines 2. Zahl der Beigeordneten 3. Status der Beigeordneten 4. Qualifikation der Beigeordneten 5. Kämmerer 6. Ausschreibung freier BeigeordnetensteIlen 7. Wahl der Beigeordneten 8. Prüfung durch 9. Rechtsmittel die Aufsichtsbehörde gegen die Wahl 10. Wahlzeit 11. Verpflichtung zur Weiterführung des Amtes 12. Vereidigung 13. Abberufung 14. Versorgung 1 KV / GO NW / Dezember 2004