Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
52 kB
Datum
19.06.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GO - Kommentar
§ 71
§ 11
Wahl der Beigeordneten
(1) Die Beigeordneten, deren Zahl durch die Hauptsatzung festgelegt wird, werden vom
Rat auf die Dauer von acht Jahren gewählt.
(2) Die Beigeordneten sind hauptamtlich tätig. Die Wahl oder Wiederwahl darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen. Die Stellen der Beigeordneten
sind auszuschreiben,
bei Wiederwahl kann hiervon abgesehen werden. Über die Wiederwahl entscheidet der Rat durch Beschluß nach § 50 Abs. 1.
(3) Die Beigeordneten müssen die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. In kreisfreien
Städten und Großen kreis angehörigen Städten muß mindestens einer der Beigeordneten
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die Befähigung
zum Richteramt
oder
zum höheren
Verwaltungsdienst
besitzen.
In den
übrigen Gemeinden muß mindestens einer der Beigeordneten
die Befähigung für die
Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes
besitzen.
(4) In kreisfreien Städten muß ein Beigeordneter als Stadtkämmerer bestellt werden.
(5) Die Beigeordneten sind verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen,
wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit wiedergewählt werden. Lehnt
ein Beigeordneter die Weiterführung des Amtes ohne wichtigen Grund ab, so ist er mit
Ablauf der Amtszeit zu entlassen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Rat.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Anstellungsbedingungen
gegenüber denen der
davorliegenden Amtszeit verschlechtert werden.
(6) Die Beigeordneten
werden vom Bürgermeister
vereidigt.
(1) Der Rat kann Beigeordnete abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags
und der Sitzung des Rates muß eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über
den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Ein Nachfolger ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen.
E rl ä u t e run gen zu § 11 (Kirchhof/Plückhahn)
Übersicht
1. Allgemeines
2. Zahl der Beigeordneten
3. Status der Beigeordneten
4. Qualifikation
der Beigeordneten
5. Kämmerer
6. Ausschreibung
freier BeigeordnetensteIlen
7. Wahl der Beigeordneten
8. Prüfung
durch
9. Rechtsmittel
die Aufsichtsbehörde
gegen
die Wahl
10. Wahlzeit
11. Verpflichtung
zur Weiterführung
des Amtes
12. Vereidigung
13. Abberufung
14. Versorgung
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KV / GO NW / Dezember
2004