Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
20.06.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 418/2006
Az.: 61.21-20/15B
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 16.05.2006
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
07.06.2006
Rat
20.06.2006
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 15B, Erftstadt -Liblar, Jugendkulturhalle;
Unterichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
V 8 / 0829, Rat am 18.10.2005
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 16.05.2006
Beschlussentwurf:
Der von der Verwaltung vorgestellte städtebauliche Entwurf wird zur Kenntnis genommen und die
Verwaltung beauftragt, die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer
Bürgerversammlung durchzuführen.
Begründung:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 18.10.2005 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 15 B,
Erftstadt – Liblar, Jugendkulturhalle beschlossen.
Der städtebauliche Entwurf für die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes15, E. – Liblar,
Donatusstraße sieht einen Standort für die Halle unmittelbar nördlich des Begegnungszentrums
der AWO bzw. im Nordwesten der Musikschule vor. Es ist ein ein- bis zweigeschossiges Gebäude
mit einem flachgeneigten Dach geplant. Der Haupteingang der Halle ist an der östlichen
Gebäudeseite vorgesehen. Der Zugang zur geplanten Halle erfolgt somit von der
Heidebroichstraße über den nördlich der Musikschule gelegenen Schulhof, auf dem außerdem ca.
7 PKW – Stellplätze angelegt werden sollen.
Da der Standort im Westen, Norden und Osten durch eine Wohnbebauung umschlossen wird, hat
die Verwaltung ein Gutachten zu der zu erwartenden Geräuschssituation durch die Nutzung der
Jugendkulturhalle erstellen lassen.
Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass insgesamt der Standort der Jugend-Kulturhalle trotz
der Nähe zur Wohnbebauung für den überwiegenden Teil der geplanten Nutzungen wie
Hausaufgabenbetreuung, Nachhilfe und Sprachkurse, Kino-, Comedy-, Theater- und
Diskussionsveranstaltungen geeignet ist.
Ausschließlich bei Disco- oder Konzertveranstaltungen mit Live-Bands mit einem zu erwartenden
mittleren Innenpegel von mehr als 95 dB(A) ist hinsichtlich der Dimensionierung der
Beschallungsanlage eine Beschränkung erforderlich.
Größere Personenansammlungen sollten nach 22.00 Uhr nur auf der zur umliegenden
Wohnbebauung abgeschirmten Position B (s. Anlageplan) zugelassen werden. Ferner wird
empfohlen, auf eine Nutzung der vorgelagerten Parkplätze innerhalb der Nachtzeit bzw. bei in die
Nachzeit hineindauernden Veranstaltungen zu verzichten.
Im Gutachten sind weiterhin die schallschutztechnischen Anforderungen an das Gebäude
detailliert beschrieben.
Mit der Vorlage soll vor der Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB die
Abstimmung mit dem Fachausschuss erfolgen.
(Bösche)
Anlagen
* Anlageplan
* Städtebaulicher Entwurf
* Gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuchsituation (an die
Fraktionen und sachkundigen Einwohner)
-2-