Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
30.08.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 19/2007
Az.: 6619-3732/06
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 11.01.2007
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
29.03.2007
30.08.2007
Anregung der Ehel. Schneider, E.-Frieheim bzgl. Einführung eines Halteverbotes in
Höhe der Häuser Auf dem Kreuzberg 16 und 18, E.-Friesheim
Finanzielle Auswirkungen:
Die erforderlichen Mittel sind im Wirtschaftsplan 2007 des Eigenbetriebes Straßen enthalten
(Straßenunterhaltung).
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 11.01.2007
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr hat bereits in seiner Sitzung am 29.08.2006
über die Einrichtung des im Antrag genannten Haltverbotes in der Straße „Auf dem Kreuzberg“ vor
Haus Nr.16-18 beraten (Antrag Nr. 404/2007 der SPD-Fraktion, Beschluss einstimmig). Die
derzeitige Regelung sollte zunächst für die Dauer von ca. 3 Monaten getestet werden.
Aufgrund des eingerichteten Halteverbotes dürfen alle Fahrzeugführer ihre Kraftwagen nur
kurzfristig für drei Minuten auf der Fahrbahn abstellen bzw. zu gewerblichen Zwecken ent- und
beladen. Hierdurch sollte sichergestellt werden, dass die Linienbusse weniger Probleme beim
Anfahren der Haltestelle haben und die erforderlichen Zulieferungen der Bäckerei zu jeder Zeit
möglich sind. Den ansässigen Anwohnern gehen allerdings durch diese Einschränkungen einige
Parkmöglichkeiten verloren.
Ein Zusatzschild unter dem Halteverbotszeichen mit der Angabe einer Zeitbeschränkung (z.B. mofr 7-17h, sa 7-13h) könnte die Situation entschärfen. Die Probleme der Busse treten hauptsächlich
wochentags auf. Gleichfalls ließen sich die Liefertermine der Bäckerei auf die entsprechenden
Zeitzonen des Halteverbotes abstimmen.
Leider verhindert ein eingeschränktes Haltverbot jedoch auch, dass die Kunden der Bäckerei ihre
Fahrzeuge legal unmittelbar vor dem Verkaufsraum abstellen dürfen (unabhängig von meinem o.g.
Vorschlag). Nach den Bestimmungen der StVO steht für den Einkaufsvorgang zu wenig Zeit zur
Verfügung (3 Minuten) und die Fahrzeugführer müssen eigentlich direkt am Fahrzeug verbleiben.
Bei der derzeitigen Halteverbotsregelung dürfen auch gehbehinderte Kirchenbesucher ihre
Kraftfahrzeuge nicht unmittelbar vor der Kirche abstellen um behindertengerecht (ebener Zugang)
die Messen besuchen zu können.
Die o.g. Zeitzonenregelung würde dieses Problem zumindest zeitlich und wochentags so
eingrenzen, dass überwiegend für den Besuch der Messen auch für gehbehinderte
Fahrzeugführer kaum noch Einschränkungen gegeben sind.
(Bösche)
-2-