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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße, Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB V 6 / 0954, Rat am 12.03.1996 V 7 / 2759, Rat am 29.07.2003 A 8 / 0535, Ausschuss für Stadtentwicklung am 18.05.2005 A 8 / 0757, Ausschuss für Stadtentwicklung am 28.09.2005 V 8 / 0796, Rat 18.10.2005)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
20.06.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße, 
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
V 6 / 0954, Rat am 12.03.1996
V 7 / 2759, Rat am 29.07.2003
A 8 / 0535, Ausschuss für Stadtentwicklung am 18.05.2005
A 8 / 0757, Ausschuss für Stadtentwicklung am 28.09.2005
V 8 / 0796, Rat 18.10.2005) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße, 
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
V 6 / 0954, Rat am 12.03.1996
V 7 / 2759, Rat am 29.07.2003
A 8 / 0535, Ausschuss für Stadtentwicklung am 18.05.2005
A 8 / 0757, Ausschuss für Stadtentwicklung am 28.09.2005
V 8 / 0796, Rat 18.10.2005)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 417/2006 Az.: 61. 21-20 / 118 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 15.05.2006 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 07.06.2006 Rat 20.06.2006 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße, Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB V 6 / 0954, Rat am 12.03.1996 V 7 / 2759, Rat am 29.07.2003 A 8 / 0535, Ausschuss für Stadtentwicklung am 18.05.2005 A 8 / 0757, Ausschuss für Stadtentwicklung am 28.09.2005 V 8 / 0796, Rat 18.10.2005 Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 15.05.2006 Beschlussentwurf: Die von der Verwaltung vorgestellten städtebaulichen Entwurfsvarianten werden zur Kenntnis genommen und die Verwaltung beauftragt, die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer Bürgerversammlung durchzuführen. Begründung: Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 12.03.1996 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 118, Erftstadt – Liblar, Köttinger Straße beschlossen. Mit dem Beschluss des Rates über die erste Veränderungssperre gem. § 14 BauGB am 29.07.2003 wurde das Plangebiet auf die nunmehr der Planung zugrundeliegende Größe nach Norden (ehem. Betreibsgrundstück Spedition Felten) erweitert. Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Entwicklung eines ein- bis zweigeschossigen Wohngebietes. Dabei sind die im Plangebiet liegenden Gewerbebetriebe bzw. –nutzungen zu überplanen. Eine Planung unter Berücksichtigung bzw. Bestandssicherung der bestehenden Gewerbebetriebe und insbesondere des Grabsteinwerkes Liblar ist wegen den von diesem Betrieb ausgehenden Lärmemissionen nur in großem Abstand (mind. 100 m gem. Abstandserlass des Landes NRW) oder mit aufwendig gestalteten und hohen Lärmschutzmaßnahmen möglich. Zu bewältigen ist jedoch der planerische Konflikt zwischen dem im Norden an das Plangebiet grenzende Gewerbegebiet Klosengartenstraße und den Lärmimmissionen durch die im Westen das Plangebiet tangierende L 163. Die Verwaltung hat nunmehr unter Berücksichtigung der o.g. Zielsetzungen und Vorgaben drei verschiedene städtebauliche Entwürfe erarbeitet. In der Planvariante 1 ist eine ausschließlich einbis zweigeschossige Wohnnutzung in Form von Einfamilienhäusern vorgesehen (insgesamt ca. 40 WE). Die Variante 2 enthält neben einer Einfamilienhausbebauung (ca. 20 WE) im Süden eine Bebauung für eine – auch optional altengerechte - Wohnanlage. In der Variante 3 (insgesamt ca. 50 WE) sind neben einer Einfamilienhausbebauung im Nordwesten ein Stadthaus und im Südwesten zwei Geschosswohnungsbauten vorgesehen. In den im Südwesten geplanten Geschossbauten ist zudem im Erdgeschoss eine Geschäfts- und / oder Dienstleistungsnutzung denkbar. Der Planungskonflikt mit dem nördlich liegenden Gewerbegebiet Klosengartenstraße wird bei allen Planungen durch einen ausreichenden Abstand gelöst. In einem 100 m Abstand sind keine Betriebe ansässig und geplant bzw. zulässig, die zu unverträglichen Emissionen bei der geplanten Wohnbebauung führen. Dem Verkehrslärm von der L 163 kann durch die Errichtung eines Lärmschutzwalles ggf.Wall / Wandkombination oder durch bautechnische Maßnahmen am Gebäude Rechnung getragen werden. Alle drei Planvarianten erfordern vor der Umsetzung der Planungen die Durchführung eines förmlichen Umlegungsverfahren nach BauGB. Mit der Vorlage soll vor der Unterrichtung der Öffentlichkeit die Abstimmung mit dem Fachausschuss erfolgen. (Bösche) Anlagen * Anlageplan * Städtebauliche Entwürfe, Varianten 1 bis 3 -2-