Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
219 kB
Datum
20.06.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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EU-weite
Ausschreibung
von Entsorgungsdienstleistungen
für die Stadt Erftstadt
Pflichtenheft
Mai 2006
EU-weite Ausschreibung von Entsorgungsdienstleistungen
für die Stadt Erftstadt
Pflichtenheft
Inhalt
1.
Einleitung ............................................................................................................................3
2.
Organisation und Ablauf des Verfahrens..............................................................................5
2.1. Schätzung des Auftragswertes .................................................................................. 5
2.2. Art des Vergabeverfahrens ....................................................................................... 5
2.3. Dokumentation des Vergabeverfahrens (Vergabeakte).............................................. 5
2.4. Vertraulichkeit.......................................................................................................... 6
2.5. Zeitplan .................................................................................................................... 7
3.
Beteiligte am Vergabeverfahren ...........................................................................................9
3.1. Ausschluss von voreingenommenen oder befangenen Personen................................ 9
3.2. Personen und Beteiligte auf Seiten der Stadt Erftstadt............................................. 10
4.
Leistungsbeschreibung....................................................................................................... 12
4.1. Art und Umfang der zu erbringenden Leistung / Losaufteilung ............................... 12
4.2. Laufzeit .................................................................................................................. 17
4.3. Vorgaben an die Leistungserbringung..................................................................... 17
4.4. Unterbeauftragung.................................................................................................. 18
4.5. Abrechnung der Leistungen .................................................................................... 18
4.6. Anpassung der Entgelte .......................................................................................... 19
4.7. Allgemeine Vertragsbedingungen ........................................................................... 20
5.
Wesentliche Angebotsbedingungen.................................................................................... 21
5.1. Inhalt der Angebote ................................................................................................ 21
5.2. Nebenangebote ....................................................................................................... 21
6.
Wertungsverfahren............................................................................................................. 22
6.1. Inhaltliche und formale Prüfung ............................................................................. 22
6.2. Eignungsprüfung .................................................................................................... 22
6.3. Prüfung der Angemessenheit der Angebotspreise.................................................... 23
6.4. Wirtschaftlichkeitsprüfung ..................................................................................... 24
6.5. Aufklärungsgespräche ............................................................................................ 24
6.6. Ablauf der Zuschlagserteilung ................................................................................ 24
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für die Stadt Erftstadt
Pflichtenheft
1. Einleitung
Öffentliche Leistungen sind aufgrund haushalts- und vergaberechtlicher Bestimmungen in
angemessenen Zeiträumen auszuschreiben. Zum 31.12.2007 laufen die Verträge über die
Durchführung der kommunalen Abfallsammlung aus. Als öffentlicher Auftraggeber ist die
Stadt Erftstadt verpflichtet, diese Leistungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens neu zu
beauftragen.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende im Rahmen der öffentlichen Abfuhr zu erbringenden
Leistungen:
• Sammlung von Rest- und Bioabfall
• Sammlung und Verwertung von Altpapier
• Sammlung von Sperrmüll
• Sammlung von Elektrogroßgeräten
• Sammlung von Strauchwerk
• Sammlung von Weihnachtsbäumen
• Sammlung und Entsorgung
Elektrokleingeräten)
von
schadstoffhaltigen
Abfällen
(inkl.
Folgende Zielsetzungen und Rahmenbedingungen sind bei der Vorbereitung und Durchführung
dieses Vergabeverfahrens besonders zu beachten:
• Durchführung eines rechtlich belastbaren Vergabeverfahrens
• Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zu wirtschaftlichen Konditionen
• Erbringung der Dienstleistungen unter Einhaltung der einschlägigen Gesetze
und Verordnungen
• Sicherstellung eines ausreichenden Wettbewerbs
Das hier vorliegende Pflichtenheft berücksichtigt diese Vorgaben und dient als Grundlage für
die Gestaltung des Vergabeverfahrens und als Vorgabe für den Inhalt aller noch zu erstellenden
Vergabeunterlagen (u. a. Leistungsverzeichnis und Vertragsentwurf).
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Pflichtenheft
Hinweis:
Bei der Erstellung der Vergabeunterlagen werden die gesetzlichen Regelungen und
die einschlägige Rechtsprechung berücksichtigt. Da nicht abzusehen ist, ob und ggf.
wie sich Änderungen der gesetzlichen Regelungen (z. B. Neuregelung des
Vergaberechtes) oder die zukünftige Rechtsprechung auf dieses Verfahren konkret
auswirken, ist es möglich, dass im laufenden Verfahren in Einzelfällen von den
Vorgaben dieses Pflichtenheftes abgewichen werden muss.
Sollten im laufenden Vergabeverfahren auf Grund von Rügen oder der Entscheidung
von Nachprüfinstanzen Änderungen an den Vergabeunterlagen notwendig werden,
ist die Verwaltung berechtigt, Änderungen in notwendigem Maße durchzuführen.
Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Regelungen des Vergaberechts ggf. im
Widerspruch zu anderen Rechtsvorschriften stehen können. Auch die aktuelle
Rechtsprechung ist leider nicht widerspruchsfrei. Hieraus resultieren Risiken für die
Abwicklung eines entsprechenden Vergabeverfahrens.
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2. Organisation und Ablauf des Verfahrens
2.1. Schätzung des Auftragswertes
Derzeit beträgt der Auftragswert für die ausgeschriebenen Leistungen ca. 2,3 Mio. EUR pro
Jahr. Der zu vergebende Auftragswert wird, in Abhängigkeit von der ausgeschriebenen
Sammellogistik, auf einen Betrag zwischen 1,2 Mio. und 1,7 Mio. EUR/a geschätzt.
2.2. Art des Vergabeverfahrens
Der Schwellenwert, gemäß § 2 Nr. 3 der Vergabeverordnung (VgV), in Höhe von
200.000,- EUR wird überschritten. Es ist daher eine EU-weite Ausschreibung durchzuführen.
Bei
diesem
Vergabeverfahren
sind
insbesondere
das
Gesetz
gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
(VgV) und die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) sowie die direkt geltenden
Regelungen der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2004/18/EG zu berücksichtigen.
Vergabeverfahren sind vorzugsweise in Form eines Offenen Vergabeverfahrens gemäß § 3
Nr. 2 bzw. § 3a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A durchzuführen. Die Nichtanwendung ist zu begründen.
Die Wahl z. B. eines Nichtoffenen Vergabeverfahrens setzt u. a. voraus, dass die zu
erbringende Leistung nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen ausgeführt werden
kann. Da die Voraussetzungen für die Nichtanwendung eines Offenen Verfahrens nicht
vorliegen, wird dieses Vergabeverfahren als Offenes Verfahren durchgeführt.
2.3. Dokumentation des Vergabeverfahrens (Vergabeakte)
Zur Absicherung des Vergabeverfahrens im Fall möglicher (Rechts-)Streitigkeiten mit Bietern
muss auf Seiten des Auftraggebers eine vollständige Vergabeakte geführt werden, welche den
Ablauf des gesamten Vergabeverfahrens dokumentiert.
Diese Vergabeakte ist bei Nachprüfverfahren der zuständigen Vergabekammer bzw. dem
Oberlandesgericht innerhalb von drei Tagen vollständig vorzulegen. Der antragstellende Bieter
erhält häufig ein umfassendes Einsichtsrecht in die dann vorliegende Vergabeakte.
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Zu den Vergabeakten gehören insbesondere folgende Unterlagen:
-
das Pflichtenheft
-
die Auftragswertschätzung
-
die Sitzungsvorlagen und Protokolle bzw. Beschlussfassungen, die dieses
Vergabeverfahren zum Gegenstand haben
-
der Briefwechsel mit den Veröffentlichungsorganen
-
die Bekanntmachungstexte
-
die Vergabeunterlagen inkl. Anlagen
-
der Briefwechsel mit den Bietern und Bewerbern
-
das Protokoll der Angebotsöffnung
-
die eingegangenen Angebote
-
die Dokumentation der Aufklärungsgespräche
-
der Vergabevorschlag bzw. Vergabevermerk
2.4. Vertraulichkeit
Die Inhalte der Angebote sind vertraulich zu behandeln (§ 22 Nr. 6 VOL/A). Es handelt sich
hierbei
um
eine bieterschützende Vorschrift,
daher
drohen bei
einer Verletzung
Schadensersatzansprüche der Bieter gegen die ausschreibende Stelle.
Vertrauliche Unterlagen der Vergabe sind daher nur den in Punkt 3.2 genannten Beteiligten
zugänglich zu machen und von diesen auch über dieses Vergabeverfahren hinaus vertraulich zu
behandeln.
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Pflichtenheft
2.5. Zeitplan
Für die Durchführung des Vergabeverfahrens ist der folgende Zeitplan vorgesehen:
Mai 2006
Veröffentlichung der Vorinformation
07. Juni 2006
Beschluss
des
Pflichtenheftes
im
Ausschuss
für
Stadtentwicklung
August 2006
Fertigstellung der Vergabeunterlagen /
Veröffentlichung der Bekanntmachung
(Beginn des formalen Vergabeverfahrens)
Anfang Oktober 2006
Ablauf der Angebotsfrist
Oktober 2006
Auswertung der Angebote
November 2006
Fertigstellung des Vergabevorschlages
Ab Mitte November 2006
Beratung des Vergabevorschlages im politischen Gremium
im Anschluss
Information der nicht berücksichtigten Bieter
+14 Tage
Zuschlagserteilung
(Ende des formalen Vergabeverfahrens)
März 2007
Ablauf der Bindefrist
01. Januar 2008
Leistungsbeginn
Sommerferien in NRW: 26. Juni – 08. August 2006
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Der vorstehende Zeitplan geht u. a. von folgenden Annahmen aus:
1.
Innerhalb der Angebotsfrist und der Phase der Auswertung der Angebote gehen
keine Rügen oder Nachprüfanträge von Bietern oder Bewerbern ein, die zu
einer Verzögerung des Vergabeverfahrens führen.
2.
Im laufenden Vergabeverfahren werden keine Gesetze oder Verordnungen
erlassen oder Beschlüsse z. B. von Vergabekammern oder Oberlandesgerichten
veröffentlicht, die sich auf dieses Vergabeverfahren auswirken können.
3.
Sollte nach
der
Information
der
nicht
berücksichtigten Bieter
ein
Nachprüfantrag gestellt werden, entscheidet die Vergabekammer innerhalb der
gesetzlich (§ 113 Nr. 1 GWB) vorgegebenen Frist von 5 Wochen (sonst wäre
ggf. eine Verlängerung der Bindefrist notwendig).
Sollte die Zuschlagserteilung innerhalb der vorgesehenen Bindefrist nicht möglich sein,
wäre(n) der / die für die Vergabe in Frage kommende(n) Bieter aufzufordern, die Bindefrist für
sein / ihre Angebot(e) entsprechend zu verlängern.
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3.
Pflichtenheft
Beteiligte am Vergabeverfahren
3.1. Ausschluss von voreingenommenen oder befangenen Personen
Der das gesamte Vergaberecht bestimmende Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 97 Abs. 2 GWB)
erfordert es sicherzustellen, dass nur Personen tätig werden, die in ihren Interessen weder mit
einem Bieter noch mit einem Beauftragten eines Bieters verknüpft sind. Die Verletzung des
Gleichbehandlungsgebots kann an öffentlichen Aufträgen interessierte Bieter diskriminieren.
Zum Schutz der Bieter vor einer Parteilichkeit des Auftraggebers wurde in der
Vergabeverordnung (VgV) ein entsprechender Ausschluss solcher voreingenommenen
Personen geregelt. Der Verordnungstext lautet wie folgt:
§ 16
Ausgeschlossene Personen
(1)
Als Organmitglied oder Mitarbeiter eines Auftraggebers oder als Beauftragter oder als Mitarbeiter
eines Beauftragten eines Auftraggebers dürfen bei Entscheidungen in einem Vergabeverfahren für einen
Auftraggeber als voreingenommen geltende natürliche Personen nicht mitwirken, soweit sie in diesem
Verfahren:
1. Bieter oder Bewerber sind,
2. einen Bieter oder Bewerber beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzlicher Vertreter oder nur
in dem Vergabeverfahren vertreten,
3. a) bei einem Bieter oder Bewerber gegen Entgelt beschäftigt oder bei ihm als Mitglied des
Vorstandes, Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs tätig sind,
oder
b) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen tätig sind, wenn dieses
Unternehmen zugleich geschäftliche Beziehungen zum Auftraggeber und zum Bieter oder
Bewerber hat,
es sei denn, dass dadurch für die Person kein Interessenkonflikt besteht oder dass sich die Tätigkeiten
nicht auf die Entscheidungen in dem Vergabeverfahren auswirken.
(2)
Als voreingenommen gelten auch die Personen, deren Angehörige die Voraussetzungen nach
Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und
Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der
Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern, sowie Pflegeeltern
und Pflegekinder.
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Um den Anforderungen an den Ausschluss von voreingenommenen oder befangenen Personen
im anstehenden Vergabeverfahren gerecht zu werden, sind von Seiten der ausschreibenden
Stelle entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
Die Mitglieder der in der Stadt Erftstadt beteiligten Gremien sowie die mit diesem
Vergabeverfahren betrauten Mitarbeiter der Verwaltung werden über die gesetzlichen
Regelungen informiert und aufgefordert, jeweils persönlich zu überprüfen, ob sie als
voreingenommene Personen gelten oder ob darüber hinaus andere Gründe für eine
Befangenheit vorliegen.
Die mit der Beratung im Vergabeverfahren beauftragte Schmidt/Bechtle GmbH hat
organisatorische
Maßnahmen
ergriffen,
um
auch
hier
Befangenheitsvorwürfen
entgegenzutreten.
3.2. Personen und Beteiligte auf Seiten der Stadt Erftstadt
Vor dem Hintergrund der geschilderten Ausgangslage ist es notwendig, den Kreis der
beteiligten Personen festzulegen und deren Aufgaben zu definieren.
Stadt Erftstadt als ausschreibende Stelle:
Abteilung Stadtreinigung:
Frau Landmann, Frau Voss
- Führen der Vergabeakte
- Abnahme des Pflichtenheftes
- Abnahme der Vergabeunterlagen
- Vervielfältigung und Versand der Vergabeunterlagen
- Beantwortung von Bieternachfragen
- Teilnahme an der Angebotsöffnung
- Vorbereitung und Teilnahme an Bietergesprächen
- Abnahme des Vergabevorschlages
Kämmerei:
Herr Bauer
- Abnahme des Pflichtenheftes
- Abnahme der Vergabeunterlagen
- Teilnahme an Bietergesprächen
- Abnahme des Vergabevorschlages
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Eigenbetrieb Straße:
Herr Böcking
- Abnahme des Pflichtenheftes
- Abnahme der Vergabeunterlagen
- Teilnahme an Bietergesprächen
- Abnahme des Vergabevorschlages
- Annahme und Sammlung der Angebote
- Durchführung der Angebotsöffnung
Rechnungsprüfungsamt:
- Teilnahme an der Angebotsöffnung
Zuständiger Ausschuss:
- Beschluss des Pflichtenheftes
- Beratung des Vergabevorschlages
Stadtrat:
Schmidt/Bechtle GmbH:
- Beschluss des Vergabevorschlages
- Strukturierung / Organisation des Vergabeverfahrens
- Erstellen der Vergabeunterlagen in Abstimmung mit
der ausschreibenden Stelle
- Veranlassung der Veröffentlichungen
- Unterstützung bei der Beantwortung von
Bieternachfragen
- Vorbereitung und Teilnahme an den
Aufklärungsgesprächen
- Erstellen des Vergabevorschlages in Abstimmung mit
der ausschreibenden Stelle
- Koordination mit der ggf. beratenden
Rechtsanwaltskanzlei
Eine generelle juristische Beratung erfolgt nicht. Soweit sich im Vergabeverfahren herausstellt,
dass in Einzelpunkten eine juristische Beratung notwendig ist, erfolgt die gesonderte
Beauftragung einer im Bereich des Vergaberechtes erfahrenen Kanzlei.
Hinweis:
Gemäß § 2 Nr. 3 VOL/A sind Leistungen „unter ausschließlicher Verantwortung der
Vergabestellen“ zu vergeben. Demnach ist die Verantwortung der Vergabestelle
unteilbar, sie kann die Verantwortung nicht mit anderen Stellen wie z. B.
Sachverständigen teilen oder auf diese übertragen.
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4. Leistungsbeschreibung
4.1. Art und Umfang der zu erbringenden Leistung / Losaufteilung
Durch die nachstehende Losaufteilung in zwei Lose wird die eigenständige Beteiligung sowohl
von „klassischen“ Abfuhrunternehmen als auch von spezialisierten Unternehmen für den
Bereich der „Sammlung und Entsorgung schadstoffhaltiger Abfälle“ ermöglicht.
Los 1:
- Sammlung und Transport von Restabfall, Bioabfall, Sperrmüll, Altpapier,
Elektrogroßgeräten, Strauchwerk und Weihnachtsbäumen
- Behältergestellung und Behälteränderungsdienst
- Verwertung von Altpapier
Los 2:
- Sammlung, Transport und Entsorgung von schadstoffhaltigen Abfällen
Die Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen am Wettbewerb ist damit ausreichend
ermöglicht. Ein breiter Wettbewerb ist zu erwarten.
Nachfolgend sind die wesentlichen vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen und die
wichtigsten Rahmenbedingungen dargestellt.
Los 1:
Behältergestellung für die Restabfall-, Bioabfall- und Altpapiersammlung
•
Die Behälter werden vom Auftragnehmer gestellt.
•
Die Gestellung gebrauchter, sauberer und uneingeschränkt funktionsfähiger Behälter
ist zulässig.
•
Der Behälteränderungsdienst und sämtliche Leistungen der Behälterbestandspflege
sind vom Auftragnehmer zu erbringen.
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Sammlung von Restabfall
•
Die Behälter mit einem Volumen von 80 l, 120 l, 240 l und 1.100 l sind grundsätzlich
14-täglich zu leeren. Zusätzlich sind auch satzungsgemäß bereitgestellte Säcke
abzufahren.
•
Der gesammelte Restabfall ist vom Auftragnehmer direkt zur vom Rhein-Erft-Kreis
vorgegebenen Anlieferstelle zu transportieren.
Sammlung von Bioabfall
•
Die Behälter mit einem Volumen von 120 l und 240 l sind im Januar und Februar
monatlich, von März bis Oktober und im Dezember 14-täglich und im November
wöchentlich zu leeren.
•
Der gesammelte Bioabfall ist vom Auftragnehmer direkt zur vom Rhein-Erft-Kreis
vorgegebenen Anlieferstelle zu transportieren.
Varianten der Abfuhrlogistik für Restabfall und Bioabfall
Nachfolgend werden die einzelnen Varianten und die wesentlichen Vor- und Nachteile
dargestellt.
Variante 1:
Beibehaltung
des
bisherigen
Systems
einer
Erfassung
der
Restabfallmenge (Volumen / Gewicht). Bei der Restabfallsammlung ist
die Gebühr u. a. abhängig vom Volumen oder Gewicht des Restabfalls.
Bei der Bioabfallsammlung erfolgt eine Behälteridentifikation die
sicherstellt, dass nur Behälter geleert werden, die auch gebührenmäßig
erfasst sind.
Hinweis: Die ausschließliche Ausschreibung der Volumenmessung, wäre mit
erheblichen vergaberechtlichen Risiken verbunden, da es sich bei dem Veridat-System
um das einzige am Markt verfügbare Volumenmesssystem handelt und dieses nicht für
alle Entsorgungsunternehmen verfügbar ist. Durch die Möglichkeit, auch
Verwiegesysteme anzubieten, wird dieses Risiko behoben.
Vorteile:
- Wenig bzw. keine Änderungen zum bisherigen System
- Anreize zur Abfallvermeidung werden weiterhin gegeben
- Anstieg der Abfallmengen ist nicht zu erwarten
- Gebührenerhebung im Rahmen der Volumen- / Gewichtsmessung und
Identifikation wird von den Bürgern meist als gerechter empfunden
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Pflichtenheft
Nachteile:
- Mehrkosten bei der Abfallsammlung (ca. 150.000 - 200.000 EUR/a)
- Eingeschränkter Wettbewerb im Vergabeverfahren (kann ggf. zu
deutlichen höheren Angebotspreisen führen)
Variante 2:
Durchführung einer gebührenrelevanten Leerungsidentifikation bei der
Restabfallsammlung, d. h. die Höhe der Gebühr ist u. a. abhängig von der
Anzahl der durchgeführten Leerungen. Bei der Bioabfallsammlung
erfolgt eine Behälteridentifikation die sicherstellt, dass nur Behälter
geleert werden, die auch gebührenmäßig erfasst sind.
Vorteile:
- Anreize zur Abfallvermeidung werden weiterhin gegeben
- Anstieg der Abfallmengen ist nicht zu erwarten
- Gebührenerhebung im Rahmen der Identifikation wird von den Bürgern
meist als gerechter empfunden
Nachteile:
- Mehrkosten bei der Abfallsammlung (ca. 50.000 – 100.000 EUR/a)
- Geringe Einschränkung des Wettbewerbs im Vergabeverfahren (kann
ggf. zu geringfügig höheren Angebotspreisen führen)
Variante 3:
Durchführung einer Identifikation der Restabfall- und Bioabfallbehälter.
Hierdurch wird sichergestellt, dass nur die Behälter geleert werden, die
auch gebührenmäßig erfasst sind.
Vorteile:
- Verringerter Verwaltungsaufwand auf Seiten der Stadt Erftstadt
Nachteile:
- Mehrkosten bei der Abfallsammlung (ca. 40.000 – 80.000 EUR/a)
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Variante 4:
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Konventionelle Abfuhr, d. h. ohne Einsatz einer Identifikationstechnik
für die Rest- und Bioabfallsammlung
Vorteile:
- Keine Mehrkosten bei der Abfallsammlung
- Verringerter Verwaltungsaufwand auf Seiten der Stadt Erftstadt
Nachteile:
- Geringe Anreize zur Abfallvermeidung für die Bürger
- Möglichkeit steigender Abfallmengen
- Gefahr der Leerung von Behältern, die nicht angemeldet sind
Sammlung und Verwertung von Altpapier
•
Die Behälter mit einem Volumen von 240 l und 1.100 l sind 14-täglich zu leeren.
Darüber hinaus sind auch satzungsgemäß bereitgestellte Altpapierbündel abzufahren.
•
Durchführung sämtlicher für die Verwertung des Altpapiers notwendigen Transportund Sortierleistungen (Verwertungslogistik).
•
Verwertung des gesammelten Altpapiers.
Sammlung von Sperrmüll
•
Die Sammlung erfolgt sechsmal pro Jahr (alle zwei Monate) auf Anforderung.
•
Der Sperrmüll ist vom Auftragnehmer direkt zu der vom Rhein-Erft-Kreis
angegebenen Anlieferstelle zu transportieren.
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Sammlung von Elektrogroßgeräten
•
Die Sammlung erfolgt mindestens im 1-Monats-Rhythmus, jeweils auf Anforderung.
•
Die Elektrogroßgeräte sind vom Auftragnehmer zu einer vom Rhein-Erft-Kreis
eingerichteten Sammel- und Übergabestelle zu transportieren.
Sammlung von Strauchwerk
•
Die Sammlung erfolgt von Januar bis November einmal pro Monat auf Anforderung.
•
Das Strauchwerk ist vom Auftragnehmer direkt zu der vom Rhein-Erft-Kreis
angegebenen Anlieferstelle zu transportieren.
Sammlung von Weihnachtsbäumen
•
Die Sammlung erfolgt an zwei festen Terminen im Januar als Straßensammlung.
•
Die Weihnachtsbäume sind vom Auftragnehmer direkt zu der vom Rhein-Erft-Kreis
angegebenen Anlieferstelle zu transportieren.
Los 2:
Sammlung und Entsorgung von schadstoffhaltigen Abfällen (inkl. Elektrokleingeräten)
•
Die mobile Schadstoffsammlung erfolgt monatlich.
•
Die Elektrokleingeräte sind vom Auftragnehmer direkt zu einer vorgegebenen
Anlieferstelle zu transportieren.
•
Die Entsorgung der schadstoffhaltigen Abfälle erfolgt durch den Auftragnehmer.
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4.2. Laufzeit
Um eine möglichst wirtschaftliche Vergabe zu erreichen, ist die Amortisation der Investitionen
bei Entsorgungsdienstleistungen, insbesondere für Fahrzeuge und / oder Behälter ein tragender
Gesichtspunkt für die Festlegung der Laufzeit. Aufgrund der hierfür notwendigen Investitionen
unter Berücksichtigung der üblichen Abschreibungszeiträume für Abfallsammelfahrzeuge wird
die Leistung für einen Zeitraum von acht Jahren ausgeschrieben.
4.3. Vorgaben an die Leistungserbringung
Fahrzeugtechnik
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass mit der eingesetzten Fahrzeugtechnik die in der
Leistungsbeschreibung und in der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erftstadt
festgelegte Leistung uneingeschränkt erbracht werden kann.
Der Einsatz von Seitenladerfahrzeugen ist möglich. Weitere Vorgaben werden nicht gemacht.
Sammelzeit
Die Abfallsammlung (Restabfall, Bioabfall, Altpapier und Sperrmüll) ist werktags innerhalb
von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr durchzuführen. Die Regelungen der neuen Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung, welche in Wohngebieten eine Sammlung i. d. R. erst ab
7:00
Uhr
erlaubt
sowie
die
Öffnungszeiten
der
Anlieferstellen,
sind
bei
der
Angebotskalkulation und der Leistungserbringung zu berücksichtigen.
Umschlag der gesammelten Abfälle durch den Auftragnehmer
Ein Umschlag der gesammelten Abfälle durch den Auftragnehmer ist nicht zulässig.
Niederlassung
Dem
Auftraggeber
ist
ein
Handlungsbevollmächtigter
zu
nennen.
Dieser
Handlungsbevollmächtigte muss in der mit der Sammlung beauftragten Niederlassung des
Auftragnehmers
tätig
sein.
Der
Auftragnehmer
hat
zu
gewährleisten,
dass
der
Handlungsbevollmächtigte im Bedarfsfall kurzfristig beim Auftraggeber persönlich erscheinen
kann. Die beauftragte Niederlassung muss bis spätestens sechs Monate nach Leistungsbeginn
als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sein.
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Schnittstelle zum Dualen System
Es bleibt Zielsetzung der Stadt Erftstadt, eine einheitliche Erfassung von kommunalem
Altpapier
und
Verkaufsverpackungen
unter
einer
angemessenen
Kostenbeteiligung
(Nutzungsentgelt) des Systemträgers gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV (z. B. der DSD GmbH)
sicherzustellen.
Das Bundeskartellamt vertritt die Auffassung, dass der Systemträger mit dem von der Stadt
Erftstadt beauftragten Unternehmen über eine Mitbenutzung des Erfassungssystems verhandeln
muss. Verhandlungen des Systemträgers mit der Stadt Erftstadt sind nach Ansicht des
Bundeskartellamtes unzulässig.
In die Ausschreibung wird eine Regelung aufgenommen, die für den Fall, dass der beauftragte
Unternehmer mit dem Systemträger eine Vereinbarung über die Mitbenutzung des
kommunalen Erfassungssystems abschließt, dies nur mit Zustimmung des Auftraggebers und
bei einer angemessenen Kostenbeteiligung (= Kostenreduzierung für die Stadt Erftstadt)
zulässig ist. Die detaillierte Prüfung dieser Fragestellung erfolgt bei Erstellung der
Vergabeunterlagen.
4.4. Unterbeauftragung
Für die Sammlung von Restabfall, Bioabfall, Altpapier, Sperrmüll und der schadstoffhaltigen
Abfälle ist die Beauftragung von Unterauftragnehmern nicht möglich.
4.5. Abrechnung der Leistungen
Die vom Auftraggeber zu zahlenden Entgelte sind leistungsabhängig und werden wie folgt
berechnet:
Los 1:
Sammlung von Restabfall und Bioabfall sowie alle Leistungen der Behältergestellung
Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der Art und der Anzahl der vorhandenen Abfallbehälter
und der gesammelten Abfallmenge.
Sammlung und Verwertung von Altpapier sowie alle Leistungen der Behältergestellung
Sammlung von Altpapier
Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der Art und der Anzahl der vorhandenen Abfallbehälter
und der gesammelten Altpapiermenge.
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Verwertungslogistik (Transport- und Sortierleistungen)
Die Vergütung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Logistikleistung erfolgt monatlich auf
Grundlage der gesammelten Altpapiermenge.
Verwertung von Altpapier
Die Abrechnung der Verwertung der gesammelten Altpapiermenge erfolgt auf Grundlage eines
definierten Marktpreises.
Sammlung von Sperrmüll
Die Abrechnung der Sammlung erfolgt jeweils auf Grundlage der gesammelten Tonnage.
Sammlung von Elektrogroßgeräten
Die Abrechnung der Sammlung erfolgt jeweils auf Grundlage der benötigten Einsatzstunden.
Sammlung von Strauchwerk und Weihnachtsbäumen
Die Abrechnung der Sammlung erfolgt jeweils auf Grundlage der benötigten Einsatzstunden.
Los 2:
Sammlung und Entsorgung von schadstoffhaltigen Abfällen
Die Abrechnung der Sammlung erfolgt auf Grundlage der durchgeführten Sammeltage
(Tagessatz je Sammelfahrzeug). Die Abrechnung der Entsorgung erfolgt auf Grundlage der
entsorgten Abfallmenge.
4.6. Anpassung der Entgelte
Der Angebotspreis unterliegt ab dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe einer Entgeltanpassung.
Die vereinbarten Entgelte können auf Antrag ab dem 01.01.2009 angepasst werden. Die
Berechnungsgrundlage (Entgeltgleitformel) wird im Entwurf des Dienstleistungsvertrages
vorgegeben.
Sollte sich die zu erbringende Leistung wesentlich ändern und sich dadurch der Aufwand des
Auftragnehmers ändern, kann unter Zugrundelegung der dem Vertrag beiliegenden
Kalkulation, über eine Anpassung der Einzelentgelte verhandelt werden.
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4.7. Allgemeine Vertragsbedingungen
Den Vergabeunterlagen liegt der Entwurf des abzuschließenden Dienstleistungsvertrages bei.
Dieser Vertrag stellt eine wichtige Kalkulationsgrundlage für die Bieter dar. Der Entwurf ist
verbindlich und wird nach der Zuschlagserteilung lediglich im Detail ergänzt. Der Vertrag
beinhaltet insbesondere folgende Regelungen:
•
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung
notwendigen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.
•
Alle für die Leistungserbringung benötigten Genehmigungen und Nachweise sind durch
den Auftragnehmer in eigener Verantwortung zu beschaffen.
•
Dem Vertrag liegen eine Grobkalkulation und eine Feinkalkulation bei, welche im Fall von
Entgeltanpassungen, die über die jährliche Entgeltanpassung hinausgehen, als Grundlage
dienen.
•
Der Auftragnehmer muss für das erste Vertragsjahr eine Bürgschaft in Höhe von bis zu 5 %
des Gesamtauftragswertes vorlegen. Eine Reduzierung der Bürgschaftssumme bei
ordnungsgemäßer Leistungserbringung wird vorgesehen.
•
Die im Vertrag genauer beschriebenen Vertragsstrafen sind auf maximal 5 % der
Auftragssumme begrenzt. Etwaige Schadenersatzansprüche oder das Recht den Vertrag zu
kündigen, bleiben davon unberührt.
•
Die Kündigung des Vertrages durch den Auftragnehmer ist lediglich dann möglich, wenn
der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
•
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, u. a. wenn der Auftragnehmer
Verpflichtungen aus dem Vertrag trotz Mahnung nicht erfüllt oder bei Wegfall der
Vertragsgrundlage.
•
Der Auftraggeber ist berechtigt, die dem Auftragnehmer übertragenen Aufgaben zu
überwachen oder überwachen zu lassen.
•
Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der
Leistungserbringung stehen. Er hat eine Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen.
•
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungen an der ausgeschriebenen Leistung auf
Anforderung des Auftraggebers umzusetzen.
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5. Wesentliche Angebotsbedingungen
5.1. Inhalt der Angebote
Das Angebot besteht aus den Bietererklärungen, dem vollständig ausgefüllten und
unterschriebenen Angebotsvordruck sowie u. a. den folgenden Angebotsteilen:
•
Inhaltliche Beschreibung der angebotenen Leistung
•
Nachweis zur Fachkunde
•
Nachweis zur Leistungsfähigkeit
•
Nachweis zur Zuverlässigkeit
•
Grobkalkulation
5.2. Nebenangebote
Es sind lediglich Nebenangebote zulässig, die preisliche Vorteile bei einer gemeinsamen
Vergabe beider Lose vorsehen. Andere Nebenangebote zu den Losen 1 und 2 sind nicht
zulässig.
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6. Wertungsverfahren
Die Bewertung der Angebote erfolgt formal getrennt in vier aufeinander aufbauenden Phasen:
Phase I:
Inhaltliche und formale Prüfung
Phase II:
Eignungsprüfung
Phase III:
Prüfung der Angemessenheit der Angebotspreise
Phase IV:
Wirtschaftlichkeitsprüfung
6.1. Inhaltliche und formale Prüfung
In
dieser
Wertungsstufe
werden
die
wegen
inhaltlicher
oder
formaler
Mängel
auszuschließenden oder ausschließbaren Angebote ermittelt.
Beispielhaft sind hier zu nennen:
•
verspätet eingegangene Angebote
•
Angebote, die nicht verbindlich sind
•
Angebote mit fehlenden Erklärungen und Nachweisen
•
Angebote, die sich nicht auf die ausgeschriebene Leistung beziehen
Ob ein Angebot auf Grund von formalen oder inhaltlichen Mängeln ausgeschlossen werden
kann oder muss, ist für den jeweiligen Einzelfall gesondert zu entscheiden. Unter Beachtung
der aktuellen Rechtsprechung besteht jedoch nur ein sehr geringer Ermessensspielraum für die
Stadt Erftstadt. In der Regel sind Angebote, die formale Mängel aufweisen, zwingend von der
Wertung auszuschließen.
6.2. Eignungsprüfung
Bei der Auswahl der Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, werden entsprechend
des § 25 Nr. 2 VOL/A nur die Bieter berücksichtigt, die für die Erfüllung der vertraglichen
Verpflichtungen
die
erforderliche
Fachkunde,
(technische
und
wirtschaftliche)
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Bei der Beurteilung der Fachkunde und
Leistungsfähigkeit sind ggf. auch Dritte (z. B. Unterauftragnehmer und verbundene
Unternehmen) zu berücksichtigen.
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Fachkunde
Der Bieter ist als fachkundig anzusehen, wenn er über umfassende, dem Stand der Technik
entsprechende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügt. Der Bieter hat im Los 1 u. a.
folgenden Nachweis zu erbringen:
Referenz (Eigenerklärung) über die behältergestützte Sammlung von Restabfall
oder Bioabfall aus Haushalten in Abfuhrgebieten mit insgesamt mindestens
40.000 Einwohnern. Die Referenz ist für mindestens zwölf aufeinander folgende
Monate in den Kalenderjahren 2003 bis 2005 durch eine Auflistung der
Auftraggeber mit Angabe der Beauftragungszeiträume vorzulegen.
Leistungsfähigkeit
Der Bieter ist als leistungsfähig anzusehen, wenn er als Unternehmen über die personellen,
kaufmännischen, technischen und finanziellen Mittel verfügt, um den Auftrag fachlich
einwandfrei und fristgerecht ausführen zu können.
Zuverlässigkeit
Zuverlässig ist, wer die Gewähr für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung und für eine
ordnungsgemäße Betriebsführung bietet und die Ausschlussgründe nach § 7 Nr. 5 VOL/A nicht
zutreffen (z. B. Einleitung eines Insolvenzverfahrens).
6.3. Prüfung der Angemessenheit der Angebotspreise
In dieser Stufe werden die verbleibenden Angebote inhaltlich auf Angemessenheit ihrer
Angebotspreise überprüft. Ausgeschlossen werden Angebote mit einem unangemessen hohen
oder niedrigen Preis. Angebote, die nicht kostendeckend kalkuliert sind, können nicht
zwangsläufig von der Wertung ausgeschlossen werden. Bevor ein Angebot wegen einem
ungewöhnlich niedrigen Preis oder einem nicht kostendeckenden Preis möglicherweise
ausgeschlossen werden kann, muss mit dem betreffenden Bieter in jedem Fall ein
Aufklärungsgespräch geführt werden, in dem der Bieter seine Kalkulation erläutern kann.
Sogenannte Dumpingangebote sind nicht zwingend von der Wertung auszuschließen.
Die Entscheidung, ob ein Angebot in der Wertung verbleibt, muss für jeden Einzelfall
gesondert getroffen werden. Grundlage für die Beurteilung, ob ein Preis angemessen ist, ist
neben den Angebotspreisen der Ausschreibung auch der Marktpreis.
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6.4. Wirtschaftlichkeitsprüfung
Die Wirtschaftlichkeitsprüfung erfolgt in Form des Vergleiches der Angebotssumme bezogen
auf die Vertragslaufzeit. Grundlage für die Ermittlung der Angebotssumme sind die
Abfallmengen und die Behälterzahlen des Jahres 2005.
Kriterium für die Wirtschaftlichkeit ist die Gesamtangebotssumme. Den Zuschlag erhält das
Angebot mit der niedrigsten Gesamtangebotssumme.
6.5. Aufklärungsgespräche
Im Rahmen der Angebotsprüfung behält sich der Auftraggeber vor, nach Öffnung der
Angebote bis zur Zuschlagserteilung Aufklärungsgespräche zu führen, um eventuelle Zweifel
über die Angebote oder die Bieter im Interesse der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten
Angebotes zu beseitigen. Nachverhandlungen finden hierbei nicht statt.
6.6. Ablauf der Zuschlagserteilung
Die Entscheidung über den Zuschlag wird vom Rat der Stadt Erftstadt getroffen.
Vor der Zuschlagserteilung durch die Verwaltung sind die nicht berücksichtigten Bieter über
den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, zu informieren. Der
Zuschlag kann frühestens 14 Tage nach dieser Information erteilt werden.
Innerhalb von 48 Tagen nach der Zuschlagserteilung erfolgt im EU-Amtsblatt die Bekanntgabe
über den vergebenen Auftrag.
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