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Beschlussvorlage (Eintragung in die Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt; Grabplatte vor der Gruftkapelle von Schloss Gymnich)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
8,2 kB
Datum
08.03.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Eintragung in die Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt;
Grabplatte vor der Gruftkapelle von Schloss Gymnich)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 26/2007 Az.: 63-3638/02-Gr. Amt: - 63 BeschlAusf.: - 63 Datum: 16.01.2007 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: Termin 08.03.2007 Bemerkungen Eintragung in die Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt; Grabplatte vor der Gruftkapelle von Schloss Gymnich Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 16.01.2007 Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt die Eintragung der Grabplatte vor der Gruftkapelle in der Gemarkung Gymnich, Flur 9, Flurstück 234 in Erftstadt-Gymnich in die Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt. Begründung: Nach Überprüfung des o. g. Objektes kam die Denkmälerkommission des LVR, hier: Rhein. Amt für Denkmalpflege, zu dem Ergebnis, dass dieses die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen gem. § 2 DSchG NRW für ein Denkmal erfüllt. Die barocke Grabplatte ist für die Geschichte des Menschen und die Geschichte des Ortes und der Adelsfamilie von Erftstadt-Gymnich von Bedeutung. Die 1,0 m breite, 2,10 m lange und 0,15 m hohe Grabplatte ist ein Zeugnis adliger Bestattungskultur und aus wissenschaftlichen, besonders aus historischen, sepulkralgeschichtlichen und volkskundlichen Gründen erhaltenswert. Die Stadt Erftstadt als Untere Denkmalbehörde ist gemäß § 3 DSchG NRW verpflichtet, das Denkmal in die städtische Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt einzutragen. Die Verwaltung empfiehlt, dieser Vorlage zuzustimmen. (Bösche) Anlage: Formblatt