Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
8,2 kB
Datum
08.03.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 26/2007
Az.: 63-3638/02-Gr.
Amt: - 63 BeschlAusf.: - 63 Datum: 16.01.2007
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
Termin
08.03.2007
Bemerkungen
Eintragung in die Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt;
Grabplatte vor der Gruftkapelle von Schloss Gymnich
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 16.01.2007
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt die Eintragung der Grabplatte vor der Gruftkapelle
in der Gemarkung Gymnich, Flur 9, Flurstück 234 in Erftstadt-Gymnich in die Denkmalliste (Teil A)
der Stadt Erftstadt.
Begründung:
Nach Überprüfung des o. g. Objektes kam die Denkmälerkommission des LVR, hier: Rhein. Amt
für Denkmalpflege, zu dem Ergebnis, dass dieses die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen
gem. § 2 DSchG NRW für ein Denkmal erfüllt.
Die barocke Grabplatte ist für die Geschichte des Menschen und die Geschichte des Ortes und
der Adelsfamilie von Erftstadt-Gymnich von Bedeutung. Die 1,0 m breite, 2,10 m lange und 0,15 m
hohe Grabplatte ist ein Zeugnis adliger Bestattungskultur und aus wissenschaftlichen, besonders
aus historischen, sepulkralgeschichtlichen und volkskundlichen Gründen erhaltenswert.
Die Stadt Erftstadt als Untere Denkmalbehörde ist gemäß § 3 DSchG NRW verpflichtet, das
Denkmal in die städtische Denkmalliste (Teil A) der Stadt Erftstadt einzutragen.
Die Verwaltung empfiehlt, dieser Vorlage zuzustimmen.
(Bösche)
Anlage: Formblatt