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Anfrage (Anfrage bzgl. Werbeschild der Firma Loesdau)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
24 kB
Datum
14.10.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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. Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt Herrn StV Adi Bitten Siemensstraße 31c 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Holzdamm 10 Herr 0 22 35 / 409- Mein Zeichen Ihr Zeichen Ihre Anfrage vom 21.06.2008 Rat Betrifft: Datum 02.10.2008 F 348/2008 14.10.2008 Anfrage bzgl. Werbeschild der Firma Loesdau Sehr geehrter Herr Bitten, Ihre Anfrage vom 20.08.2008 bezüglich des Werbemastes der Firma Loesdau darf ich wie folgt beantworten: 1. Werbeanlagen gemäß § 13 BauO NRW bedürfen gem § 65 (1) Nr. 33a in Gewerbegebieten an der Stätte der Leistung (das ist hier der Fall) keiner Genehmigung. 2. Auch genehmigungsfreie Vorhaben müssen gemäß § 65 (4) BauO NRW die öffentlich rechtlichen Vorschriften einhalten. Da im Bebauungsplan Nr 140 der Stadt Erftstadt eine Höhenbegrenzung für Werbeanlagen vorgesehen ist, war für die beabsichtigte Werbeanlage eine Abweichung gem. § 73 (1) BauO NRW bzw. eine Befreiung nach § 31 (2) BauGB erforderlich. Über eine solche Abweichung entscheidet gem § 73 (1) i.V. mit § 74a BauO NRW die Bauordnungsbehörde, bei der Befreiung nach § 31 BauGB die Bauordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Da es sich bei dem Vorhaben sowohl um eine bauliche Anlage (Mast) mit einer bauplanungsrechtlichen Höhenbeschränkungen als auch um eine Werbeanlage (Schild), für welche bauordnungsrechtliche Einschränkungen nach § 86 BauO NRW im Bebauungsplan integriert sind, handelte, ist zur Vermeidung von Doppelbescheidungen der Weg der Befreiung nach § 31 BauGB beschritten worden. Für Entscheidungen der Bauordnungsbehörde bedarf es keiner Beteiligung städtischer (Rats-)Gremien. Die Herstellung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB ist nach gängiger Kommentierungsauffassung Geschäft der laufenden Verwaltung. In Erft- stadt wird das Einvernehmen im Normalfall vom Leiter des Planungsamtes hergestellt und nur bei wesentlichen Grundsatzentscheidungen vom zuständigen Dezernenten. Dieser entscheidet auch, ob die Befreiung von so außerordentlicher Bedeutung ist, dass davon die Entwicklung der Stadt Erftstadt abhängt und der zuständige Ausschuss des Rates der Stadt Erftstadt das Einvernehmen der Gemeinde abgeben sollte. Entsprechend dieser Vorgehensweise ist im Fall der Firma Loesdau vorgegangen worden. Eine zwingende oder rechtlich klar vorgeschriebene Beteiligung städtischer (Rats-)gremien bestand daher nicht. Mit freundlichen Grüßen (Bösche) -2-