Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
24 kB
Datum
14.10.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt
Herrn StV
Adi Bitten
Siemensstraße 31c
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Holzdamm 10
Herr
0 22 35 / 409-
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Ihre Anfrage vom 21.06.2008
Rat
Betrifft:
Datum
02.10.2008
F 348/2008
14.10.2008
Anfrage bzgl. Werbeschild der Firma Loesdau
Sehr geehrter Herr Bitten,
Ihre Anfrage vom 20.08.2008 bezüglich des Werbemastes der Firma Loesdau darf ich wie
folgt beantworten:
1. Werbeanlagen gemäß § 13 BauO NRW bedürfen gem § 65 (1) Nr. 33a in Gewerbegebieten an der Stätte der Leistung (das ist hier der Fall) keiner Genehmigung.
2. Auch genehmigungsfreie Vorhaben müssen gemäß § 65 (4) BauO NRW die öffentlich
rechtlichen Vorschriften einhalten.
Da im Bebauungsplan Nr 140 der Stadt Erftstadt eine Höhenbegrenzung für Werbeanlagen vorgesehen ist, war für die beabsichtigte Werbeanlage eine Abweichung gem. § 73
(1) BauO NRW bzw. eine Befreiung nach § 31 (2) BauGB erforderlich. Über eine solche
Abweichung entscheidet gem § 73 (1) i.V. mit § 74a BauO NRW die Bauordnungsbehörde, bei der Befreiung nach § 31 BauGB die Bauordnungsbehörde im Einvernehmen mit
der Gemeinde. Da es sich bei dem Vorhaben sowohl um eine bauliche Anlage (Mast) mit
einer bauplanungsrechtlichen Höhenbeschränkungen als auch um eine Werbeanlage
(Schild), für welche bauordnungsrechtliche Einschränkungen nach § 86 BauO NRW im
Bebauungsplan integriert sind, handelte, ist zur Vermeidung von Doppelbescheidungen
der Weg der Befreiung nach § 31 BauGB beschritten worden.
Für Entscheidungen der Bauordnungsbehörde bedarf es keiner Beteiligung städtischer
(Rats-)Gremien. Die Herstellung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB ist
nach gängiger Kommentierungsauffassung Geschäft der laufenden Verwaltung. In Erft-
stadt wird das Einvernehmen im Normalfall vom Leiter des Planungsamtes hergestellt und
nur bei wesentlichen Grundsatzentscheidungen vom zuständigen Dezernenten. Dieser
entscheidet auch, ob die Befreiung von so außerordentlicher Bedeutung ist, dass davon
die Entwicklung der Stadt Erftstadt abhängt und der zuständige Ausschuss des Rates der
Stadt Erftstadt das Einvernehmen der Gemeinde abgeben sollte. Entsprechend dieser
Vorgehensweise ist im Fall der Firma Loesdau vorgegangen worden. Eine zwingende
oder rechtlich klar vorgeschriebene Beteiligung städtischer (Rats-)gremien bestand daher
nicht.
Mit freundlichen Grüßen
(Bösche)
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