Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
20.03.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 851/2006
Az.: 63-Ov
Amt: - 63 BeschlAusf.: - 10 Datum: 28.12.2006
Beratungsfolge
Finanz- und Personalausschuss
Betrifft:
Termin
20.03.2007
Bemerkungen
Ausnahme vom Einstellungsstopp
hier: Einstellung eines Bauprüfers beim Bauordnungsamt
Finanzielle Auswirkungen:
Ja, Stelle im Stellenplan vorhanden
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 28.12.2006
Beschlussentwurf:
Der Finanz- und Personalausschuss stimmt der Ausnahme vom Einstellungsstopp für die (vorläufig) befristete Anstellung eines Bauprüfers beim Bauordnungsamt zu
Begründung:
Der einzige Bauprüfer beim Bauordnungsamt wird zum 30.06.2008 aus Altersgründen aus dem
Dienst scheiden. Diese (einzige) Stelle des permanenten Außendienstes kann nicht unbesetzt
bleiben, da ansonsten der gesetzliche Auftrag eines Bauordnungsamtes nicht erfüllbar ist. Ebenso
ist es nicht möglich einen Mitarbeiter auf dieser Stelle ohne jegliche Einarbeitung in das Sach- und
Stadtgebiet und die aktuelle Genehmigungslage auf Bauherren, Architekten und Bürger los zu lassen. Es ist daher eine Einarbeitungszeit von mindestens einem Jahr zwingend erforderlich, insbesondere da davon auszugehen ist, dass sich der Bewerber/die Bewerberin noch entsprechende
Kenntnisse im öffentlichen Baurecht aneignen muss. Diese Aufstockung ist derzeit aber auch
schon allein mit dem derzeitigen Arbeitsanfall des Bauprüfers zu begründen, der ohnehin Entlastung gebrauchen könnte.
Ich beabsichtige daher zum 01.07.2007 einen weiteren Bauprüfer befristet für ein Jahr auf einer
halben Stelle einzustellen, der die Qualifikation eines „Meisters des Bauhauptgewerbes“ (Maurer-,
Betonbauer-, Zimmerer- oder Schreinermeister) haben muss. Die eingruppierung soll nach Entgeldgruppe 8 TvöD erfolgen
Dieser kann nach erfolgter Einarbeitung durch den jetztigen Bauprüfer nach dessen Ausscheiden
und sofern er sich in dem Jahr als geeignet erwiesen hat, die Stelle in Vollzeit übernehmen.
Für diese Maßnahme ist keine neue Stelle erforderlich, da mit Ausscheiden in Elternzeit der Frau
Grell (Stelle mit A 10 bewertet) diese Stelle nur mit einer halben Kraft (EG 9), aber wegen des ho-
hen Arbeitsanfalls in diesem Bereich dafür sofort, wiederbesetzt wurde. Die restliche halbe Stelle
würde dann gemäß Absprache ja für ein Jahr unbesetzt bleiben. Ab 01.07.2007 soll sie dann stellenneutral für die oben beschriebene Einarbeitungsstelle genutzt werden. Nach Übernahme der
Stelle des alten Bauprüfers durch den neuen Bauprüfer könnte diese halbe Stelle dann, zumindest
nach derzeitigem Kenntnisstand, eingespart werden.
(Bösche)
-2-