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Beschlussvorlage (3. Anlage zur Beschlussvorlage 430/2006)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
30 kB
Datum
20.06.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00

Inhalt der Datei

SATZUNG über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten in Erftstadt Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 272), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.09.2005 (BGBl. I S. 2729) sowie des § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 29.10.1991 (GV. NRW S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom ............ hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am 20.06.2006 folgende Satzung beschlossen: §1 Art der Beiträge und Zuständigkeit Für die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung wird durch die Stadt Erftstadt ein öffentlich-rechtlicher Beitrag zu den Jahresbetriebskosten erhoben. Erläuterung: Anregungen aus dem Finanzausschuss am 13.06.2006 Stellungnahme der Verwaltung: §2 Beitragspflicht Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Ist dieses Elternteil mit einer nicht beitragspflichtigen Person verheiratet, so ist in diesem Falle die Hälfte des Gesamtfamilieneinkommens maßgebend. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Analog § 17 GTK in der Zu § 2 Satz 3: FDP: ...aber Unterhaltsleistungen sind nach § 4 alten Fassung dem Einkommen hinzuzurechnen. wenn ein unterhaltspflichErweiterung des alten tiger Angehöriger zusätzGesetzestextes des § lich noch Unterhalt zahlt...? 17 Abs. 1 GTK aufgrund Rechtsprechung, somit Klarstellung §3 Ermittlung der Beitragshöhe Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder Analog § 17 GTK in der ohne geforderten Nachweis ist der höchste alten Fassung Elternbeitrag nach der jeweils gültigen Beitragsstaffel für die gewählte Betreuungsform zu leisten. Zu § 3: Grüne/Stadtelternrat: Anzahl der von dem Einkommen lebenden Personen eines Haushalts berücksichtigen. Ab dem 3. Kind wird ein Kinderfreibetrag von zur Zeit 5.808 € von dem ermittelten Einkommen abgezogen. Analog ehemaligem § 17 Abs. 4 GTK. „Für das dritte und jedes weitere Kinde sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. Bei weiterer Differenzierung müssten Haushaltsgemeinschaften/eheähnliche Gemeinschaften/ und die Aufnahme pflegebedürftiger Angehöriger mit bzw. ohne Einkommen berücksichtigt werden. Dies führt zu einem hohen Verwaltungsaufwand in der Bearbeitung und Kontrolle. §4 Einkommen 1) Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, steuerfreie Lohn- u. Gehaltszuschläge wie z.B. Sonn-, Nacht- u. Feiertagszuschläge, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, welches eine Kindertagesstätte besucht, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeld und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu, Analog § 17 GTK in der alten Fassung Erweiterung des alten Gesetzestextes aufrund Rechtsprechung, somit Klarstellung Analog § 17 GTK in der alten Fassung oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. 2) Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das tatsächliche Jahreseinkommen des Jahres für das der Elternbeitrag gezahlt werden muss. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht. Sollten sich bei einer rückwirkenden Überprüfung der Einkommensverhältnisse mehrere Einkommensveränderungen innerhalb eines Kalenderjahres Neue Formulierung gegenüber dem § 17 GTK in der alten Fassung. Das Urteil des OVG Münster für das Land NRW hat in seinem Beschluss vom 18.11.2005 (12 A 4219/02) die bisherige Rechtsprechung einer Prüfung unterzogen. Nach diesem Urteil kommt es im Rahmen der ex-post Betrachtung nur noch auf das Jahreseinkommen in dem Kalenderjahr an, Zu § 4 Abs. 2 Satz 3: FDP: ....mehrere...?? für das die Beiträge Das Wort „mehrere“ wird gestrichen. ergeben, die jeweils mind. 4 Monate andauern, so sind diese jeweils im Einzelfall zu betrachten. In diesem Fall wird das tatsächliche Einkommen während des jeweiligen Zeitraums durch die Anzahl der Tage bzw. Monate geteilt und auf ein Einkommen innerhalb von 12 Monaten hochgerechnet. Bei Erhalt einer Einmalzahlung wie Prämien, Abfindungen oder sonstigen Sonderzahlungen müssen diese ab dem Monat nach Auszahlung für die folgenden 12 Kalendermonate dem Einkommen hinzugerechnet werden. Eine Neufestsetzung des Elternbeitrages erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung folgt. Abweichend hiervon ist für die Festsetzung des Elternbeitrages bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung immer das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend, es sei denn dieses Einkommen fällt im Jahr der Beitragspflicht erstmalig an oder weg. In diesem Fall erfolgt eine Neufestsetzung jeweils zu Beginn des Monats, dem der Wegfall oder Beginn der Einkünfte folgt. erhoben werden, sofern die zugrundeliegenden Erwerbsvorgänge abgeschlossen sind. Vor diesem Urteil wurde immer auf das jeweils aktuelle Einkommen abgezielt. Bei Einkommensveränderungen wurde nicht das Jahreseinkommen zugrunde gelegt. Bei einer Übernahme des Gesetzestextes nach § 17 GTK würde aufgrund der neuen Rechtssprechung somit nicht mehr die jeweils aktuelle Einkommenssituation, sondern das gesamte Einkommen in dem jeweiligen Kalenderjahr, berücksichtigt werden. Dies entspricht jedoch in vielen Fällen nicht mehr der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. Durch die neue Zu § 4 Abs. 2 Satz 5: FDP: Sonderzahlungen auf 12 Monate umzulegen, kann zu erheblichen Ungerechtigkeiten führen. Ergänzen der Satzung: Soweit die anteilige Berechnung bei Einmalzahlungen für den/die Beitragspflichtigen zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt, kann dem Sinn der entsprechenden Sonderzahlung oder Abfindung entsprechend auf Antrag eine längere Anrechnung bewilligt werden. Formulierung in der Satzung soll ein Elternbeitrag anhand der jeweils aktuellen Einkommenssituation der Eltern sichergestellt werden. 3) Die Verjährungsfrist für die rückwirkende zusätzliche FormulieFestsetzung der Elternbeiträge beträgt 4 rung in der Satzung zur Verdeutlichung, entJahre. spricht den allgemeinen Verjährungsfristen gem. KAG in Verbindung mit AO §5 Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum Analog § 17 GTK in der alten Fassung und Erweiterung augrund der bisherigen Rechtsprechung 1) Entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Stufe des Einkommens ergibt sich der zu zahlende Elternbeitrag aus der Beitragstabelle gem. § 5 Abs. 6 dieser Satzung. 2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Analog § 17 GTK in der Monats, in dem das Kind in die Einrichtung alten Fassung aufgenommen wird. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt; das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr (01.08. bis 31.07.). Die Beitrags- pflicht wird durch die Schließzeiten der Einrichtung und die tatsächliche Inanspruchnahme nicht berührt. Es werden immer volle Monatsbeiträge erhoben. Eine tageweise Kürzung ist nicht zulässig. 3) Für die Betreuung eines Kindes im Kindergarten über Mittag (zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr) ist ein zusätzlicher, entsprechend der wöchentlichen Betreuungstage, gestaffelter Beitrag gem. der Beitragstabelle in § 5 Abs. 6 dieser Satzung zu zahlen. Die Mittagsverpflegung ist nicht eingeschlossen und gesondert zu zahlen. Erweiterung des alten Gesetzestextes aufgrund Rechtsprechung, somit Klarstellung Analog § 17 GTK, das Wort „regelmäßig“ wurde aufgrund der neuen Staffelung der Zuschläge gestrichen. 4) Im Falle des § 2 Satz 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbei- Analog § 17 GTK – betragsstaffel für die zweite Einkommens- trifft die Pflegeeltern gruppe ergibt, es sei denn, nach Absatz 1 ergibt sich ein niedrigerer Beitrag. 5) Für die Dauer des Bezuges von ALG II ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die erste Einkommensgruppe ergibt. 6) Elternbeitragstabelle neu (siehe letzte Seite) Zu § 5 Abs. 5: Zusätzliche Formulie- Grüne/Stadtelternrat: rung zur Verwaltungs- ...auch Einbezug von Sozialhilfeempfängern? vereinfachung. Die Bezieher von ALG II haben Anspruch auf Erlass des Elternbeitrages. Ja, aber zur Verdeutlichung: Ergänzung der Satzung: Für die Dauer des Bezuges von ALG II, Hilfe nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz ist ein Elternbeitrag zu zahlen,....... In der Umsetzungspraxis nicht einfach, Zu § 5 Abs. 6: Grüne/Stadtelternrat/SPD: aber machbar. Die begrenzt zur Verfügung stehenden Zuschlag für die Über- Mittag-Betreuung prozentual nach der Inanspruchnahme Tagesstättenplätze sollten zuerst an die Eltern, die einen 5-Tagesbedarf haben, vergeben werden. Bei freien Kapazitäten können die anderen je nach Bedarf berücksichtigt werden. Ist die Kapazität erschöpft und der Bedarf noch nicht gedeckt, entscheidet der Personalausschuss nach Vorberatung im Fachausschuss über eine notwendige Stundenerhöhung, die das Landesjugendamt für den Fall der Aufnahme der Kinder anordnet. §6 Beitragsermäßigung Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung innerhalb der Stadt Erftstadt, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Kinder die in der OGATA betreut werden finden keine Berücksichtigung. Analog § 17 GTK. „innerhalb der Stadt Erftstadt“ dient nur der Verdeutlichung Zu § 6 Satz 1: FDP: ...und So dargestellt, um Streitigkeiten mit anderen Städten zu vermeiden. Wer wenn die Eltern zwei verschiedene Städte belegen? bekommt den Beitrag? Zu § 6 Satz 3: FDP: Die Elternbeiträge der OGATA müssen Berücksichtigung finden. Bei Elternbeiträgen für den Hort, die kleine altersgemischte Gruppe und den Kindergarten hat das alte Gesetz die Beitragsfreiheit für das zweite und dritte Kind vorgesehen. Unsere eigene OGATABeitragssatzung (Rat vom 31.05.2005) sieht diese Regelung ausdrücklich nicht vor. Ein Einbezug der OGATA würde zu nicht unerheblichen, zur Zeit aber nicht bezifferbaren Einnahmeausfällen führen. §7 Auskunfts- und Anzeigepflicht 1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der jeweiligen Einrichtung der Analog § 17 GTK Stadt Erftstadt unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit. 2) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, unverzüglich anzugeben. Ohne Angabe zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der Beitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu leisten. 3) Unrichtige und unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit mit einer Analog § 27 GTK Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. §8 Fälligkeit 1) Die Elternbeiträge nach dieser Satzung werden durch schriftlichen Bescheid der Stadt Erftstadt festgesetzt und sind zum 5. jeden Monats im Voraus fällig. 2) Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse der Stadt Erftstadt unter Angabe des auf dem Beitragsbescheid angegebenen Kassenzeichens zu überweisen. 3) Rückständige Elternbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung. §9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2006 in Kraft. Durch die Anregung des Stadtelternrates/der Grünen/der SPD ergebe sich nach § 5 Abs. 6 folgende neue Elternbeitragstabelle: § 5. Abs.6 Elternbeitragstabelle neu Über Über Jahresein- Kinder- Mittag an Mittag an kommen garten- 5 Tagen 4 Tagen in Euro beitrag proWoche pro zusätzlich Woche zusätzlich Bis 0 0 0 12.271 Bis 26,08 15,85 12,68 24.542 Bis 44,48 26,08 20,89 36.813 Bis 73,11 41,93 33,55 49.084 Bis 62,89 50,32 61.355 115,04 Über 83,85 67,08 61.355 151,34 Über Mittag an 3 Tagen pro Woche zusätzlich 0 Über Mittag an 2 Tagen proWoche zusätzlich 9,51 6,34 15,66 Über Mittag an 1 Tag proWoche zusätzlich 0 0 Unter 3 Jahren in kleinen altersgem. Gruppen Hort 0 0 3,17 68,00 26,08 10,44 5,22 141,12 57,78 25,17 16,78 8,39 208,61 83,85 37,74 25,16 12,58 276,61 115,04 50,31 33,54 16,77 312,91 151,34 Die Verwaltung macht darauf aufmerksam, dass sie weitere drei Stufen über der bisher höchsten Einkommensstufe vorgeschlagen hat, um den Ausfall der Landesmittel in Höhe von ca. 45.000 € zu kompensieren. Die Ratsmehrheit aus CDU und FDP hat im Finanzausschuss erklärt, diese Erhöhung nicht mitzutragen und die bisherigen Elternbeiträge in ihrer Höhe zu belassen. Insofern ist in der vorgenannten Tabelle der Verwaltungsvorschlag nicht wiederholt worden. In Vertretung Erner