Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
30 kB
Datum
20.06.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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SATZUNG
über die Erhebung von Elternbeiträgen für
die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten in Erftstadt
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW
S. 272), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII
in der Fassung der Bekanntmachung vom
08.12.1998 (BGBl. I S. 3546) zuletzt geändert
durch Gesetz vom 08.09.2005 (BGBl. I S. 2729)
sowie des § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 29.10.1991 (GV.
NRW S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz
vom ............ hat der Rat der Stadt Erftstadt in
seiner Sitzung am 20.06.2006 folgende Satzung
beschlossen:
§1
Art der Beiträge und Zuständigkeit
Für die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung wird durch die Stadt Erftstadt ein
öffentlich-rechtlicher Beitrag zu den Jahresbetriebskosten erhoben.
Erläuterung:
Anregungen aus dem
Finanzausschuss am
13.06.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
§2
Beitragspflicht
Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen
rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen
das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit
einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die
Stelle der Eltern. Ist dieses Elternteil mit einer
nicht beitragspflichtigen Person verheiratet,
so ist in diesem Falle die Hälfte des
Gesamtfamilieneinkommens maßgebend.
Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den
Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld
gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung
erhalten, an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Analog § 17 GTK in der
Zu § 2 Satz 3: FDP: ...aber Unterhaltsleistungen sind nach § 4
alten Fassung
dem Einkommen hinzuzurechnen.
wenn ein unterhaltspflichErweiterung des alten tiger Angehöriger zusätzGesetzestextes des § lich noch Unterhalt zahlt...?
17 Abs. 1 GTK aufgrund Rechtsprechung, somit
Klarstellung
§3
Ermittlung der Beitragshöhe
Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend
ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu
monatlichen Beiträgen herangezogen.
Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder Analog § 17 GTK in der
ohne geforderten Nachweis ist der höchste alten Fassung
Elternbeitrag nach der jeweils gültigen Beitragsstaffel für die gewählte Betreuungsform zu
leisten.
Zu § 3:
Grüne/Stadtelternrat: Anzahl der von dem Einkommen lebenden
Personen eines Haushalts
berücksichtigen.
Ab dem 3. Kind wird ein Kinderfreibetrag von zur Zeit 5.808 € von dem ermittelten Einkommen abgezogen.
Analog ehemaligem § 17 Abs. 4 GTK.
„Für das dritte und jedes weitere Kinde
sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem
Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
Bei weiterer Differenzierung müssten
Haushaltsgemeinschaften/eheähnliche
Gemeinschaften/ und die Aufnahme
pflegebedürftiger Angehöriger mit bzw.
ohne Einkommen berücksichtigt
werden. Dies führt zu einem hohen
Verwaltungsaufwand in der Bearbeitung und Kontrolle.
§4
Einkommen
1)
Einkommen ist die Summe der positiven
Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs.
1 und 2 des Einkommensteuergesetzes.
Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen
Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht
zulässig. Dem Einkommen im Sinne des
Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, steuerfreie Lohn- u. Gehaltszuschläge wie z.B.
Sonn-, Nacht- u. Feiertagszuschläge,
Unterhaltsleistungen
sowie
die
zur
Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die
Eltern und das Kind, welches eine Kindertagesstätte besucht, hinzuzurechnen. Das
Kindergeld nach dem Bundeskindergeld
und entsprechenden Vorschriften und das
Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen.
Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der
Ausübung eines Mandats und steht ihm
aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung
oder an deren Stelle eine Abfindung zu,
Analog § 17 GTK in der
alten Fassung
Erweiterung des alten
Gesetzestextes aufrund Rechtsprechung, somit
Klarstellung
Analog § 17 GTK in der
alten Fassung
oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem
nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des
Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind
die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem
nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
2)
Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe
ist
das
tatsächliche
Jahreseinkommen des Jahres für das
der Elternbeitrag gezahlt werden muss.
Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung
des
Jahreseinkommens
oder
im
Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Veränderungen
in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das laufende Jahr
zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht.
Sollten sich bei einer rückwirkenden
Überprüfung der Einkommensverhältnisse mehrere Einkommensveränderungen innerhalb eines Kalenderjahres
Neue Formulierung
gegenüber dem § 17
GTK in der alten
Fassung.
Das Urteil des OVG
Münster für das Land
NRW hat in seinem
Beschluss vom
18.11.2005 (12 A
4219/02) die bisherige
Rechtsprechung einer
Prüfung unterzogen.
Nach diesem Urteil
kommt es im Rahmen
der ex-post Betrachtung nur noch auf das
Jahreseinkommen in
dem Kalenderjahr an, Zu § 4 Abs. 2 Satz 3: FDP:
....mehrere...??
für das die Beiträge
Das Wort „mehrere“ wird gestrichen.
ergeben, die jeweils mind. 4 Monate andauern, so sind diese jeweils im Einzelfall zu betrachten. In diesem Fall wird
das tatsächliche Einkommen während
des jeweiligen Zeitraums durch die Anzahl der Tage bzw. Monate geteilt und
auf ein Einkommen innerhalb von 12
Monaten hochgerechnet.
Bei Erhalt einer Einmalzahlung wie
Prämien, Abfindungen oder sonstigen
Sonderzahlungen müssen diese ab dem
Monat nach Auszahlung für die folgenden 12 Kalendermonate dem Einkommen hinzugerechnet werden.
Eine Neufestsetzung des Elternbeitrages erfolgt jeweils zu Beginn des
Monats, der auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung folgt.
Abweichend hiervon ist für die Festsetzung des Elternbeitrages bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbe, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung immer das Einkommen des
vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend, es sei denn dieses Einkommen
fällt im Jahr der Beitragspflicht erstmalig an oder weg. In diesem Fall erfolgt
eine Neufestsetzung jeweils zu Beginn
des Monats, dem der Wegfall oder Beginn der Einkünfte folgt.
erhoben werden, sofern die zugrundeliegenden Erwerbsvorgänge abgeschlossen sind.
Vor diesem Urteil
wurde immer auf das
jeweils aktuelle Einkommen abgezielt.
Bei Einkommensveränderungen wurde
nicht das Jahreseinkommen zugrunde
gelegt.
Bei einer Übernahme
des Gesetzestextes
nach § 17 GTK würde
aufgrund der neuen
Rechtssprechung
somit nicht mehr die
jeweils aktuelle Einkommenssituation,
sondern das gesamte
Einkommen in dem
jeweiligen Kalenderjahr, berücksichtigt
werden. Dies entspricht jedoch in
vielen Fällen nicht
mehr der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern.
Durch die neue
Zu § 4 Abs. 2 Satz 5: FDP:
Sonderzahlungen auf 12
Monate umzulegen, kann
zu erheblichen Ungerechtigkeiten führen.
Ergänzen der Satzung: Soweit die
anteilige Berechnung bei Einmalzahlungen für den/die Beitragspflichtigen zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt, kann dem Sinn der
entsprechenden Sonderzahlung oder
Abfindung entsprechend auf Antrag
eine längere Anrechnung bewilligt
werden.
Formulierung in der
Satzung soll ein
Elternbeitrag anhand
der jeweils aktuellen
Einkommenssituation
der Eltern sichergestellt werden.
3)
Die Verjährungsfrist für die rückwirkende zusätzliche FormulieFestsetzung der Elternbeiträge beträgt 4 rung in der Satzung zur
Verdeutlichung, entJahre.
spricht den allgemeinen
Verjährungsfristen
gem. KAG in Verbindung mit AO
§5
Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum
Analog § 17 GTK in der
alten Fassung und Erweiterung augrund der
bisherigen Rechtsprechung
1)
Entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Stufe des Einkommens ergibt sich
der zu zahlende Elternbeitrag aus der Beitragstabelle gem. § 5 Abs. 6 dieser
Satzung.
2)
Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Analog § 17 GTK in der
Monats, in dem das Kind in die Einrichtung alten Fassung
aufgenommen wird. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu
dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt; das Kindergartenjahr entspricht dem
Schuljahr (01.08. bis 31.07.). Die Beitrags-
pflicht wird durch die Schließzeiten der Einrichtung und die tatsächliche Inanspruchnahme nicht berührt. Es werden
immer volle Monatsbeiträge erhoben. Eine
tageweise Kürzung ist nicht zulässig.
3) Für die Betreuung eines Kindes im Kindergarten über Mittag (zwischen 12.30 Uhr
und 14.00 Uhr) ist ein zusätzlicher, entsprechend der wöchentlichen Betreuungstage, gestaffelter Beitrag gem. der Beitragstabelle in § 5 Abs. 6 dieser Satzung zu
zahlen. Die Mittagsverpflegung ist nicht
eingeschlossen und gesondert zu zahlen.
Erweiterung des alten
Gesetzestextes aufgrund Rechtsprechung, somit
Klarstellung
Analog § 17 GTK, das
Wort „regelmäßig“
wurde aufgrund der
neuen Staffelung der
Zuschläge gestrichen.
4)
Im Falle des § 2 Satz 3 ist ein Elternbeitrag
zu zahlen, der sich nach der Elternbei- Analog § 17 GTK – betragsstaffel für die zweite Einkommens- trifft die Pflegeeltern
gruppe ergibt, es sei denn, nach Absatz 1
ergibt sich ein niedrigerer Beitrag.
5)
Für die Dauer des Bezuges von ALG II
ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich
nach der Elternbeitragsstaffel für die
erste Einkommensgruppe ergibt.
6) Elternbeitragstabelle neu
(siehe letzte Seite)
Zu § 5 Abs. 5:
Zusätzliche Formulie- Grüne/Stadtelternrat:
rung zur Verwaltungs- ...auch Einbezug von
Sozialhilfeempfängern?
vereinfachung. Die
Bezieher von ALG II
haben Anspruch auf
Erlass des Elternbeitrages.
Ja, aber zur Verdeutlichung:
Ergänzung der Satzung: Für die
Dauer des Bezuges von ALG II, Hilfe
nach dem SGB XII und dem
Asylbewerberleistungsgesetz ist ein
Elternbeitrag zu zahlen,.......
In der Umsetzungspraxis nicht einfach,
Zu § 5 Abs. 6:
Grüne/Stadtelternrat/SPD: aber machbar. Die begrenzt zur
Verfügung stehenden
Zuschlag für die Über-
Mittag-Betreuung prozentual nach der Inanspruchnahme
Tagesstättenplätze sollten zuerst an
die Eltern, die einen 5-Tagesbedarf
haben, vergeben werden. Bei freien
Kapazitäten können die anderen je
nach Bedarf berücksichtigt werden. Ist
die Kapazität erschöpft und der Bedarf
noch nicht gedeckt, entscheidet der
Personalausschuss nach Vorberatung
im Fachausschuss über eine
notwendige Stundenerhöhung, die das
Landesjugendamt für den Fall der
Aufnahme der Kinder anordnet.
§6
Beitragsermäßigung
Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder
von Personen, die nach dieser Satzung an die
Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine
Tageseinrichtung
innerhalb
der
Stadt
Erftstadt, so entfallen die Beiträge für das
zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich
ohne
Beitragsbefreiung
nach
Satz
1
unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der
höchste Beitrag zu zahlen. Kinder die in der
OGATA betreut werden finden keine
Berücksichtigung.
Analog § 17 GTK.
„innerhalb der Stadt
Erftstadt“ dient nur
der Verdeutlichung
Zu § 6 Satz 1: FDP: ...und So dargestellt, um Streitigkeiten mit
anderen Städten zu vermeiden. Wer
wenn die Eltern zwei verschiedene Städte belegen? bekommt den Beitrag?
Zu § 6 Satz 3: FDP: Die
Elternbeiträge der OGATA
müssen Berücksichtigung
finden.
Bei Elternbeiträgen für den Hort, die
kleine altersgemischte Gruppe und
den Kindergarten hat das alte Gesetz
die Beitragsfreiheit für das zweite und
dritte Kind vorgesehen.
Unsere eigene OGATABeitragssatzung (Rat vom 31.05.2005)
sieht diese Regelung ausdrücklich
nicht vor.
Ein Einbezug der OGATA würde zu
nicht unerheblichen, zur Zeit aber nicht
bezifferbaren Einnahmeausfällen
führen.
§7
Auskunfts- und Anzeigepflicht
1)
Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt
der Träger der jeweiligen Einrichtung der Analog § 17 GTK
Stadt Erftstadt unverzüglich die Namen,
Anschriften, Geburtsdaten sowie die
Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder
sowie die entsprechenden Angaben der
Eltern mit.
2)
Die Beitragspflichtigen sind während des
gesamten
Betreuungszeitraumes
verpflichtet, Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer
höheren
Einkommensgruppe
führen
können, unverzüglich anzugeben.
Ohne Angabe zur Einkommenshöhe oder
ohne den geforderten Nachweis ist der
Beitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu leisten.
3)
Unrichtige und unvollständige Angaben
können als Ordnungswidrigkeit mit einer Analog § 27 GTK
Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet
werden.
§8
Fälligkeit
1)
Die Elternbeiträge nach dieser Satzung
werden durch schriftlichen Bescheid der
Stadt Erftstadt festgesetzt und sind zum 5.
jeden Monats im Voraus fällig.
2)
Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse der
Stadt Erftstadt unter Angabe des auf dem
Beitragsbescheid
angegebenen
Kassenzeichens zu überweisen.
3)
Rückständige Elternbeiträge werden im
Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen
des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
NRW in der jeweils geltenden Fassung.
§9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2006 in Kraft.
Durch die Anregung des Stadtelternrates/der Grünen/der SPD ergebe sich nach § 5 Abs. 6 folgende neue Elternbeitragstabelle:
§ 5. Abs.6 Elternbeitragstabelle neu
Über
Über
Jahresein- Kinder- Mittag an Mittag an
kommen garten- 5 Tagen 4 Tagen
in Euro beitrag proWoche pro
zusätzlich Woche
zusätzlich
Bis
0
0
0
12.271
Bis
26,08 15,85
12,68
24.542
Bis
44,48 26,08
20,89
36.813
Bis
73,11 41,93
33,55
49.084
Bis
62,89
50,32
61.355
115,04
Über
83,85
67,08
61.355
151,34
Über
Mittag an
3 Tagen
pro
Woche
zusätzlich
0
Über
Mittag an
2 Tagen
proWoche
zusätzlich
9,51
6,34
15,66
Über
Mittag an
1 Tag
proWoche
zusätzlich
0
0
Unter 3
Jahren in
kleinen
altersgem.
Gruppen
Hort
0
0
3,17
68,00
26,08
10,44
5,22
141,12
57,78
25,17
16,78
8,39
208,61
83,85
37,74
25,16
12,58
276,61
115,04
50,31
33,54
16,77
312,91
151,34
Die Verwaltung macht darauf aufmerksam, dass sie weitere drei Stufen über der bisher höchsten Einkommensstufe vorgeschlagen hat, um
den Ausfall der Landesmittel in Höhe von ca. 45.000 € zu kompensieren. Die Ratsmehrheit aus CDU und FDP hat im Finanzausschuss
erklärt, diese Erhöhung nicht mitzutragen und die bisherigen Elternbeiträge in ihrer Höhe zu belassen. Insofern ist in der vorgenannten Tabelle
der Verwaltungsvorschlag nicht wiederholt worden.
In Vertretung
Erner