Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
325 kB
Datum
20.06.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
SATZUNG
über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern
in Kindertagesstätten in Erftstadt
Erläuterung:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.
666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW
S. 272), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der
Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGB!. I S. 3546) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 08.09.2005 (BGB!. I S. 2729) sowie des § 17 des Gesetzes über
Tageseinrichtungen für Kinder vom 29.10.1991 (GV. NRW S. 380), zuletzt
geändert durch Gesetz vom
hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner
Sitzung am 20.06.2006 folgende Satzung beschlossen:
§1
Art der Beiträge und Zuständigkeit
Für die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung
Erftstadt ein öffentlich-rechtlicher
Beitrag zu den
erhoben.
wird durch die Stadt
Jahresbetriebskosten
§2
Beitragspfl icht
Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten
Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem
Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Ist dieses
Elternteil mit einer nicht beitragspflichtigen Person verheiratet, so ist in
diesem Falle die Hälfte des Gesamtfamilieneinkommens
maßgebend.
Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein
Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder
Analog § 17 GTK in der alten Fassung
Erweiterung des alten Gesetzestextes des § 17 Abs.
1 GTK aufgrund Rechtsprechung, somit
KlarsteIlung
Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die
Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§3
Ermittlung der Beitragshöhe
Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen herangezogen.
Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne geforderten Nachweis ist
der höchste Elternbeitrag nach der jeweils gültigen Beitragsstaffel für die
gewählte Betreuungsform zu leisten.
Analog § 17 GTK in der alten Fassung
§4
Einkommen
1)
Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne
des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Analog § 17 GTK in der alten Fassung
Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des
zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im
Sinne des Satzes
1 sind steuerfreie
Einkünfte,
Gehaltszuschläge
wie z.B. 50nn-,
Nacht-
steuerfreie
Lohn- u. Erweiterung des alten Gesetzestextes
u. Feiertagszuschläge,
Rechtsprechung,
somit KlarsteIlung
Unterhaltsleistungen
sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes
bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, welches
eine Kindertagesstätte
besucht, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach
dem Bundeskindergeld
und entsprechenden
Vorschriften
und das
Erziehungsgeld
nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
sind nicht
hinzuzurechnen.
Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis
oder Analog § 17 GTK in der alten Fassung
aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen
für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an
deren Stelle eine Abfindung zu, oder ist er in der gesetzlichen
augrund
Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem
Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus
diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des
Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6
Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach
diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
2)
Maßgeblich für die Bemessung
der Beitragshöhe
ist das
tatsächliche
Jahreseinkommen
des
Jahres
für das
der
Elternbeitrag gezahlt werden muss. Im Rahmen der erstmaligen
Ermittlung des Jahreseinkommens
oder im Rahmen einer zu
aktualisierenden Berechnung aufgrund von Veränderungen in den
persönlichen
und wirtschaftlichen
Verhältnissen
sind die
prognostizierten
Einkünfte
für
das
laufende
Jahr
zu
berücksichtigen,
wenn
davon
auszugehen
ist, dass
die
Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht.
Sollten
sich
bei einer
rückwirkenden
Überprüfung
der
Einkommensverhältnisse
mehrere
Einkommensveränderungen
innerhalb eines Kalenderjahres ergeben, die jeweils mind. 4 Monate
andauern, so sind diese jeweils im Einzelfall zu betrachten. In
diesem Fall wird das tatsächliche
Einkommen während des
jeweiligen Zeitraums durch die Anzahl der Tage bzw. Monate geteilt
und auf ein Einkommen innerhalb von 12 Monaten hochgerechnet.
Bei Erhalt einer Einmalzahlung wie Prämien, Abfindungen oder
sonstigen Sonderzahlungen
müssen diese ab dem Monat nach
Auszahlung für die folgenden 12 Kalendermonate dem Einkommen
hinzugerechnet werden.
Eine Neufestsetzung des Elternbeitrages erfolgt jeweils zu Beginn
des Monats, der auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung
folgt.
Neue Formulierung gegenüber dem § 17 GTK in der
alten Fassung.
Das Urteil des OVG Münster für das land NRW hat
in seinem Beschluss vom 18.11.2005 (12 A 4219/02)
die bisherige Rechtsprechung einer Prüfung
unterzogen. Nach diesem Urteil kommt es im
Rahmen der ex-post Betrachtung nur noch auf das
Jahreseinkommen in dem Kalenderjahr an, für das
die Beiträge erhoben werden, sofern die zugrundeliegenden Erwerbsvorgänge abgeschlossen sind.
Vor diesem Urteil wurde immer auf das jeweils
aktuelle Einkommen abgezielt. Bei Einkommensveränderungen wurde nicht das Jahreseinkommen
zugrunde gelegt.
Bei einer Übernahme des Gesetzestextes nach § 17
GTK würde aufgrund der neuen Rechtssprechung
somit nicht mehr die jeweils aktuelle Einkommenssituation, sondern das gesamte Einkommen in dem
jeweiligen Kalenderjahr, berücksichtigt werden.
Dies entspricht jedoch in vielen Fällen nicht mehr
der wirtschaftlichen leistungsfähigkeit
der Eltern.
Durch die neue Formulierung in der Satzung solh;-;
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ein Elternbeitrag anhand der jeweils aktuellen IEfl
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Abweichend hiervon ist für die Festsetzung des Elternbeitrages
Einkommenssituation
bei
Einkünften
aus landund Forstwirtschaft,
Gewerbe, werden.
selbstständiger
Arbeit, Kapitalvermögen
oder Vermietung
und
Verpachtung
immer
das Einkommen
des vorangegangenen
Kalenderjahres maßgebend, es sei denn dieses Einkommen fällt im
Jahr der Beitragspflicht
erstmalig an oder weg. In diesem Fall
erfolgt eine Neufestsetzung jeweils zu Beginn des Monats, dem der
Wegfall oder Beginn der Einkünfte folgt.
3)
Die Verjährungsfrist
beträgt 4 Jahre.
für die rückwirkende
Einkommensstufen,
§5
Beitragshöhe,
Festsetzung der Elternbeiträge
der Eltern sichergestellt
zusätzliche Formulierung in der Satzung zur
Verdeutlichung, entspricht den allgemeinen
Verjährungsfristen gem. KAG in Verbindung mit AG
Beitragszeitraum
1)
Entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Stufe des Einkommens Analog § 17 GTK in der alten Fassung und Erweiterung
ergibt sich der zu zahlende Elternbeitrag aus der Beitragstabelle gem. § augrund der bisherigen Rechtsprechung
5 Abs. 6 dieser Satzung.
2)
Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in Analog § 17 GTK in der alten Fassung
die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf
des Kindergartenjahres,
zu dessen Ende das Kind die Einrichtung
verlässt; das Kindergartenjahr
entspricht dem Schuljahr (01.08. bis
31.07.). Die Beitragspflicht wird durch die Schließzeiten der Einrichtung
und die tatsächliche
Inanspruchnahme
nicht berührt. Es werden Erweiterung des alten Gesetzestextes
immer volle Monatsbeiträge erhoben. Eine tageweise Kürzung ist nicht Rechtsprechung, somit KlarsteIlung
zulässig.
augrund
3) Für die Betreuung eines Kindes im Kindergarten über Mittag (zwischen Analog § 17 GTK, das Wort "regelmäßig" wurde
12.30 Uhr und 14.00 Uhr) ist ein zusätzlicher,
entsprechend
der aufgrund der neuen Staffelung der Zuschläge
wöchentlichen
Betreuungstage,
gestaffelter
Beitrag
gem.
der gestrichen.
Beitragstabelle in § 5 Abs. 6 dieser Satzung zu zahlen. Die
Mittagsverpflegung ist nicht eingeschlossen und gesondert zu zahlen.
4)
Im Falle des § 2 Satz 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich
nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt,
es sei denn, nach Absatz 1 ergibt sich ein niedrigerer Beitrag.
Analog § 17 GTK - betrifft die Pflegeeltern
5)
Für die Dauer des Bezuges von ALG 11ist ein
Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der EIternbeitragsstaffel für die erste Einkommens ruppe er ibt.
Zusätzliche Formulierung zur Verwaltungsvereinfachung. Die Bezieher von ALG 11haben
Anspruch auf Erlass des Elternbeitra es.
6)
Elternbeitragstabelle
Elternbeitragstabelle
Jahreseinkommen
in Euro
bis 12.271
bis 24.542
bis 36.813
bis 49.084
bis 61.355
bis 73.626
bis 85.897
bis 98.168
über 98.168
Kindergartenbeitrag
über
Mittag
zusätzlich
1-2 Tage
über
Mittag
zusätzlich
3-5 Tage
0
26,08
44,48
73,11
115,04
151,34
190,00
230,00
270,00
0
7,93
13,04
20,97
31,45
41,93
53,00
64,00
75,00
0
15,85
26,08
41,93
62,89
83,85
106,00
128,00
150,00
Betreuung
unter 3 Jahren
in kleinen
altersgem.
Gruppen
0
68,00
141,12
208,61
276,61
312,91
350,00
386,00
422,00
Hort
0
26,08
57,78
83,85
115,04
151,34
190,00
230,00
270,00
- alt
-
Jahreseinkommen
in Euro
Kindergarten-
über
Mittag
zusätzlich
unter 3 in
kleinen
altersgem.
Gruppen
Hort
bis 12.271
bis 24.542
bis 36.813
bis 49.084
bis 61.355
über 61.355
0
26,08
44,48
73,11
115,04
151,34
0
15,85
26,08
41,93
62,89
83,85
0
68,00
141,12
208,61
276,61
312,91
0
26,08
57,78
83,85
115,04
151,34
§6
Beitragsermäßigung
Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach dieser Analog § 17 GTK.
Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung "innerhalb der Stadt Erftstadt" dient nur der
innerhalb der Stadt Erftstadt, so entfallen die Beiträge für das zweite und Verdeutlichung
jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1
unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Kinder
die in der OGATA betreut werden finden keine Berücksichtigung.
Auskunfts-
§7
und Anzeigepflicht
1)
Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der jeweiligen Analog § 17 GTK
Einrichtung der Stadt Erftstadt unverzüglich die Namen, Anschriften,
Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie
die entsprechenden Angaben der Eltern mit.
2)
Die
Beitragspflichtigen
sind
während
des
gesamten
Betreuungszeitraumes
verpflichtet,
Änderungen
der
Einkommensverhältnisse,
die zur Zugrundelegung
einer höheren
Einkommensgruppe führen können, unverzüglich anzugeben.
Ohne Angabe zur Einkommenshöhe
oder ohne den geforderten
Nachweis ist der Beitrag nach der höchsten Einkommensgruppe
zu
leisten.
3)
Unrichtige und unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit Analog § 27 GTK
mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§8
Fälligkeit
1)
Die Elternbeiträge nach dieser Satzung werden durch schriftlichen
Bescheid der Stadt Erftstadt festgesetzt und sind zum 5. jeden Monats
im Voraus fällig.
2)
Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse der Stadt Erftstadt unter Angabe
des auf dem Beitragsbescheid angegebenen Kassenzeichens zu
überweisen.
3)
Rückständige Elternbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben.
Maßgebend
hierfür
sind die Bestimmungen
des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
NRW in der jeweils geltenden
Fassung.
§9
In krafttrete n
Diese Satzung tritt am 01.08.2006
in Kraft.