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Beschlussvorlage (1. Anlage zur Beschlussvorlage 430/2006)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
325 kB
Datum
20.06.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00

Inhalt der Datei

SATZUNG über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten in Erftstadt Erläuterung: Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 272), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGB!. I S. 3546) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.09.2005 (BGB!. I S. 2729) sowie des § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 29.10.1991 (GV. NRW S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am 20.06.2006 folgende Satzung beschlossen: §1 Art der Beiträge und Zuständigkeit Für die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung Erftstadt ein öffentlich-rechtlicher Beitrag zu den erhoben. wird durch die Stadt Jahresbetriebskosten §2 Beitragspfl icht Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Ist dieses Elternteil mit einer nicht beitragspflichtigen Person verheiratet, so ist in diesem Falle die Hälfte des Gesamtfamilieneinkommens maßgebend. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Analog § 17 GTK in der alten Fassung Erweiterung des alten Gesetzestextes des § 17 Abs. 1 GTK aufgrund Rechtsprechung, somit KlarsteIlung Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. §3 Ermittlung der Beitragshöhe Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag nach der jeweils gültigen Beitragsstaffel für die gewählte Betreuungsform zu leisten. Analog § 17 GTK in der alten Fassung §4 Einkommen 1) Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Analog § 17 GTK in der alten Fassung Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Gehaltszuschläge wie z.B. 50nn-, Nacht- steuerfreie Lohn- u. Erweiterung des alten Gesetzestextes u. Feiertagszuschläge, Rechtsprechung, somit KlarsteIlung Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, welches eine Kindertagesstätte besucht, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeld und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder Analog § 17 GTK in der alten Fassung aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu, oder ist er in der gesetzlichen augrund Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. 2) Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das tatsächliche Jahreseinkommen des Jahres für das der Elternbeitrag gezahlt werden muss. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht. Sollten sich bei einer rückwirkenden Überprüfung der Einkommensverhältnisse mehrere Einkommensveränderungen innerhalb eines Kalenderjahres ergeben, die jeweils mind. 4 Monate andauern, so sind diese jeweils im Einzelfall zu betrachten. In diesem Fall wird das tatsächliche Einkommen während des jeweiligen Zeitraums durch die Anzahl der Tage bzw. Monate geteilt und auf ein Einkommen innerhalb von 12 Monaten hochgerechnet. Bei Erhalt einer Einmalzahlung wie Prämien, Abfindungen oder sonstigen Sonderzahlungen müssen diese ab dem Monat nach Auszahlung für die folgenden 12 Kalendermonate dem Einkommen hinzugerechnet werden. Eine Neufestsetzung des Elternbeitrages erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung folgt. Neue Formulierung gegenüber dem § 17 GTK in der alten Fassung. Das Urteil des OVG Münster für das land NRW hat in seinem Beschluss vom 18.11.2005 (12 A 4219/02) die bisherige Rechtsprechung einer Prüfung unterzogen. Nach diesem Urteil kommt es im Rahmen der ex-post Betrachtung nur noch auf das Jahreseinkommen in dem Kalenderjahr an, für das die Beiträge erhoben werden, sofern die zugrundeliegenden Erwerbsvorgänge abgeschlossen sind. Vor diesem Urteil wurde immer auf das jeweils aktuelle Einkommen abgezielt. Bei Einkommensveränderungen wurde nicht das Jahreseinkommen zugrunde gelegt. Bei einer Übernahme des Gesetzestextes nach § 17 GTK würde aufgrund der neuen Rechtssprechung somit nicht mehr die jeweils aktuelle Einkommenssituation, sondern das gesamte Einkommen in dem jeweiligen Kalenderjahr, berücksichtigt werden. Dies entspricht jedoch in vielen Fällen nicht mehr der wirtschaftlichen leistungsfähigkeit der Eltern. Durch die neue Formulierung in der Satzung solh;-; l> ::, ein Elternbeitrag anhand der jeweils aktuellen IEfl b: I ~ ~(0 ; I I ~~ \. I :: rv~ \ ~ I"v ~ ~ ~~. I N ~ L ..:~...;,:~ Abweichend hiervon ist für die Festsetzung des Elternbeitrages Einkommenssituation bei Einkünften aus landund Forstwirtschaft, Gewerbe, werden. selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung immer das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend, es sei denn dieses Einkommen fällt im Jahr der Beitragspflicht erstmalig an oder weg. In diesem Fall erfolgt eine Neufestsetzung jeweils zu Beginn des Monats, dem der Wegfall oder Beginn der Einkünfte folgt. 3) Die Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre. für die rückwirkende Einkommensstufen, §5 Beitragshöhe, Festsetzung der Elternbeiträge der Eltern sichergestellt zusätzliche Formulierung in der Satzung zur Verdeutlichung, entspricht den allgemeinen Verjährungsfristen gem. KAG in Verbindung mit AG Beitragszeitraum 1) Entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Stufe des Einkommens Analog § 17 GTK in der alten Fassung und Erweiterung ergibt sich der zu zahlende Elternbeitrag aus der Beitragstabelle gem. § augrund der bisherigen Rechtsprechung 5 Abs. 6 dieser Satzung. 2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in Analog § 17 GTK in der alten Fassung die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt; das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr (01.08. bis 31.07.). Die Beitragspflicht wird durch die Schließzeiten der Einrichtung und die tatsächliche Inanspruchnahme nicht berührt. Es werden Erweiterung des alten Gesetzestextes immer volle Monatsbeiträge erhoben. Eine tageweise Kürzung ist nicht Rechtsprechung, somit KlarsteIlung zulässig. augrund 3) Für die Betreuung eines Kindes im Kindergarten über Mittag (zwischen Analog § 17 GTK, das Wort "regelmäßig" wurde 12.30 Uhr und 14.00 Uhr) ist ein zusätzlicher, entsprechend der aufgrund der neuen Staffelung der Zuschläge wöchentlichen Betreuungstage, gestaffelter Beitrag gem. der gestrichen. Beitragstabelle in § 5 Abs. 6 dieser Satzung zu zahlen. Die Mittagsverpflegung ist nicht eingeschlossen und gesondert zu zahlen. 4) Im Falle des § 2 Satz 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Absatz 1 ergibt sich ein niedrigerer Beitrag. Analog § 17 GTK - betrifft die Pflegeeltern 5) Für die Dauer des Bezuges von ALG 11ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der EIternbeitragsstaffel für die erste Einkommens ruppe er ibt. Zusätzliche Formulierung zur Verwaltungsvereinfachung. Die Bezieher von ALG 11haben Anspruch auf Erlass des Elternbeitra es. 6) Elternbeitragstabelle Elternbeitragstabelle Jahreseinkommen in Euro bis 12.271 bis 24.542 bis 36.813 bis 49.084 bis 61.355 bis 73.626 bis 85.897 bis 98.168 über 98.168 Kindergartenbeitrag über Mittag zusätzlich 1-2 Tage über Mittag zusätzlich 3-5 Tage 0 26,08 44,48 73,11 115,04 151,34 190,00 230,00 270,00 0 7,93 13,04 20,97 31,45 41,93 53,00 64,00 75,00 0 15,85 26,08 41,93 62,89 83,85 106,00 128,00 150,00 Betreuung unter 3 Jahren in kleinen altersgem. Gruppen 0 68,00 141,12 208,61 276,61 312,91 350,00 386,00 422,00 Hort 0 26,08 57,78 83,85 115,04 151,34 190,00 230,00 270,00 - alt - Jahreseinkommen in Euro Kindergarten- über Mittag zusätzlich unter 3 in kleinen altersgem. Gruppen Hort bis 12.271 bis 24.542 bis 36.813 bis 49.084 bis 61.355 über 61.355 0 26,08 44,48 73,11 115,04 151,34 0 15,85 26,08 41,93 62,89 83,85 0 68,00 141,12 208,61 276,61 312,91 0 26,08 57,78 83,85 115,04 151,34 §6 Beitragsermäßigung Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach dieser Analog § 17 GTK. Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung "innerhalb der Stadt Erftstadt" dient nur der innerhalb der Stadt Erftstadt, so entfallen die Beiträge für das zweite und Verdeutlichung jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Kinder die in der OGATA betreut werden finden keine Berücksichtigung. Auskunfts- §7 und Anzeigepflicht 1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der jeweiligen Analog § 17 GTK Einrichtung der Stadt Erftstadt unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit. 2) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, unverzüglich anzugeben. Ohne Angabe zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der Beitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu leisten. 3) Unrichtige und unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit Analog § 27 GTK mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. §8 Fälligkeit 1) Die Elternbeiträge nach dieser Satzung werden durch schriftlichen Bescheid der Stadt Erftstadt festgesetzt und sind zum 5. jeden Monats im Voraus fällig. 2) Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse der Stadt Erftstadt unter Angabe des auf dem Beitragsbescheid angegebenen Kassenzeichens zu überweisen. 3) Rückständige Elternbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung. §9 In krafttrete n Diese Satzung tritt am 01.08.2006 in Kraft.