Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (2. Anlage zur Beschlussvorlage 430/2006)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
160 kB
Datum
20.06.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (2. Anlage zur Beschlussvorlage 430/2006) Beschlussvorlage (2. Anlage zur Beschlussvorlage 430/2006) Beschlussvorlage (2. Anlage zur Beschlussvorlage 430/2006)

öffnen download melden Dateigröße: 160 kB

Inhalt der Datei

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN -14. Wahlperiode Drucksache resdurchschnittlichen (§ 2 Abs. 9) errechnet. 1411000 Patientenzahl "sowie einem von der zuständigen Behörde festgesetzten Investitionszuschlag, der an das Land abzuführen ist'". §4 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder §4 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder Das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vom 29. Oktober 1991 (GV. NW. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel2 des Gesetzes vom 27. Januar 2004 (GV.NRW. S.30), wird wie folgt geändert §17 Elternbeiträge 1. § 17 erhält folgende Fassung: ,,(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann Sternbeiträge pro Kind erheben. Zu diesem Zweck teilt der Träger dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern unverzüglich mit. (1) Die Stern haben entsprechend ihrer wirtschaftfichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Stern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 5GB VIIIden Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergese1z gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Für die regelmäßige Betreuung eines Kindes im Kindergarten über Mittag (zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr) ist ein zusätzlicher Beitrag zu zahlen. Der Träger kann von den Eltern ein Entgelt für das Mittagessen verlangen. (2) Der Träger kann ein Entgeltfür das Mit. tagessen verlangen. (2) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach Absatz 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrich53 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN -14. Wahlperiode Drucksache 14/1 000 tung, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Auf Antrag sollen die EIternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). (3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat eine soziale Staffelung der EJternbeiträge vorzusehen. Er kann errnäßigte Beiträge für Geschwisterkinder vorsehen. Dies giltauch für Kinder,deren Geschwister eine Ganztagsschule besuchen. Auf Antrag soll er die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). (4) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 auf 11die Gemeinden in ihremBezirkübertragen. 54 (3) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Satz 1 ergibt sich ein niedrigerer Beitrag. Bei der Aufnahme und danach auf Vertangen haben die Eltern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach Satz 1 ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. dhne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. (Anlage) (4) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zutässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kjndergeld nach dem Bundeskinder geldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Er.dehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Man- Drucksache LANDTAG NORDRHEJN-WESTFALEN -14. Wahlperiode 1411000 dats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. 2. Die Anlage zu § 17 Absatz 3 wird aufgehoben. Anlage ") I . I EJternbeiträge Jahreseinkommen Kindergarten ! Kinder unter ~ergarten Hort I über Mittag ; dreiJahren . I I ! I Bis 245042Euro 0 Euro Ji ; 15,85 Euro: Bis 36813 Euro 44,48 Euro j 26,08 -EUrO! Bis 49084 Euro 73,11 Euro!: I , I I , , 26,08 Euro Bis 12271 Euro o Euro;~ zusätzlich i Bis 61355 Euro 115,04 Euro Ober 61355 Euro 151,34 Euro II *) I o Euro o Euro 1 ------- 68,00 Euro i 26,08 Euro 57,78 Euro 41,93 Euro Ii 141,12 Euro! r208,61 Euro I 62,89 Euro iI 276,61 Euro 83,85 Euro 312,91 Euro, i I --r . r ! 83,85 Euro 115,04 Euro 151,34 Euro Anlage geändert durch Artikel 42 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW S. 708); in Kraftgetreten am 1. Januar 2002. 55