Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
160 kB
Datum
20.06.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN -14. Wahlperiode
Drucksache
resdurchschnittlichen
(§ 2 Abs. 9) errechnet.
1411000
Patientenzahl
"sowie einem von der zuständigen Behörde festgesetzten Investitionszuschlag, der
an das Land abzuführen ist'".
§4
Gesetz über Tageseinrichtungen
für Kinder
§4
Gesetz über Tageseinrichtungen
für Kinder
Das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vom 29. Oktober 1991 (GV. NW. S. 380),
zuletzt geändert durch Artikel2 des Gesetzes
vom 27. Januar 2004 (GV.NRW. S.30), wird
wie folgt geändert
§17
Elternbeiträge
1. § 17 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe kann Sternbeiträge pro Kind
erheben. Zu diesem Zweck teilt der Träger
dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern unverzüglich
mit.
(1) Die Stern haben entsprechend ihrer wirtschaftfichen Leistungsfähigkeit
monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu
entrichten. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Stern. Wird bei
Vollzeitpflege nach § 33 5GB VIIIden
Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach
§ 32 Einkommenssteuergese1z gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten
die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr.
Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Für die regelmäßige Betreuung
eines Kindes im Kindergarten über
Mittag (zwischen 12.30 Uhr und
14.00 Uhr) ist ein zusätzlicher Beitrag
zu zahlen. Der Träger kann von den
Eltern ein Entgelt für das Mittagessen
verlangen.
(2) Der Träger kann ein Entgeltfür das Mit.
tagessen verlangen.
(2) Besuchen mehr als ein Kind einer
Familie oder von Personen, die nach
Absatz 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrich53
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tung, so entfallen die Beiträge für das
zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung
nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu
zahlen. Auf Antrag sollen die EIternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht
zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat eine soziale Staffelung der
EJternbeiträge vorzusehen. Er kann errnäßigte Beiträge für Geschwisterkinder vorsehen. Dies giltauch für Kinder,deren Geschwister eine Ganztagsschule besuchen.
Auf Antrag soll er die Elternbeiträge ganz
oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
(4) Die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe können die Aufgaben nach
den Absätzen 1 und 3 auf 11die Gemeinden
in ihremBezirkübertragen.
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(3) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt
sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 ist
ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich
nach der Elternbeitragsstaffel für die
zweite Einkommensgruppe ergibt, es
sei denn, nach Satz 1 ergibt sich ein
niedrigerer Beitrag. Bei der Aufnahme
und danach auf Vertangen haben die
Eltern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche
Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach Satz 1 ihren Elternbeiträgen
zugrunde zu legen ist. dhne Angaben
zur Einkommenshöhe oder ohne den
geforderten Nachweis ist der höchste
Elternbeitrag zu leisten. (Anlage)
(4) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven
Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2
Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten
aus anderen Einkunftsarten und mit
Verlusten des zusammenveranlagten
Ehegatten ist nicht zutässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind
steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des
Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und
das Kind, für das der Elternbeitrag
gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das
Kjndergeld nach dem Bundeskinder geldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Er.dehungsgeld
nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder
aufgrund der Ausübung eines Man-
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dats und steht ihm aufgrund dessen
für den Fall des Ausscheidens eine
lebenslängliche Versorgung oder an
deren Stelle eine Abfindung zu oder
ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist
dem nach diesem Absatz ermittelten
Einkommen ein Betrag von 10 v.H.
der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der
Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere
Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen
abzuziehen.
2. Die Anlage zu § 17 Absatz 3 wird aufgehoben.
Anlage ")
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EJternbeiträge
Jahreseinkommen
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Bis 245042Euro
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Anlage geändert durch Artikel 42 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW S. 708);
in Kraftgetreten am 1. Januar 2002.
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