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Antrag (Antrag bzgl. neue Kennzeichnung bei Anträgen im Bereich Jugendhilfe)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
08.02.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 49/2006 Az.: Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 04.01.2006 Den beigefügten Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen leite ich an die zuständigen Auschüsse weiter. Beratungsfolge Unterausschuss Jugendhilfeplanung Jugendhilfeausschuss Betrifft: Termin Bemerkungen 31.01.2006 08.02.2006 Antrag bzgl. neue Kennzeichnung bei Anträgen im Bereich Jugendhilfe Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 04.01.2006 Stellungnahme der Verwaltung: Das SGB VIII sieht in § 80 (1) vor, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungsverantwortung den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen, den Bedarf für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen haben. Es muss auch Vorsorge getroffen werden, dass ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann. In den allgemeinen Rahmenbedingungen für die Jugendhilfeplanung (Teilplan I.1 – Planungs-konzeption -, S. 26) ist ausgeführt, dass die Jugendhilfeplanung - vergleichbar dem Flächennutzungsplan - der Selbstbindung der kommunal Verantwortlichen dient, Hinweise für die zukünftige Gestaltung der Jugendhilfe gibt sowie die Umsetzung jugendpolitischer Zielsetzungen gewährleisten soll. Eine Planzielkontrolle ist deshalb bisher für jede neue Fortschreibung eines Teilplanes obligatorisch. Eine Gesamtbilanz aller jugendhilfeplanerischen Vorhaben und Umsetzungen wurde erstmals am 14.11.2002 im Jugendhilfeausschuss (V 7/2142) beraten. Eine Soll-IstDarstellung war Tagesordnungspunkt in der Sitzung am 07.09.2005 (A 7/3159). Der o. a. Antrag hat zur Folge, dass die politisch Verantwortlichen auf einen Blick erkennen können, ob der jeweils neu gestellte Antrag bzw. die neu vorgelegte Vorlage die bestehenden und bereits beratenen Planungswerke berührt, nicht berührt oder verändert. Ein ähnliches Verfahren wird bereits mit Erfolg im Bereich der Hilfeplanung und der Antragstellung beim Landesjugendamt angewendet. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass einerseits auf entsprechend nicht vorhandene Hilfeangebote explizit verwiesen wird, und dass andererseits die geförderten Maßnahmen im Rahmen der planerischen Zielsetzungen erfolgen. Die Verwaltung des Jugendamtes unterstützt den Antrag, weil so zeitnah eine Planzielkontrolle erfolgt. Umfangreiche, unübersichtliche und nur in größeren zeitlichen Abständen erstellbare Soll-Ist-Vergleiche werden hierdurch entbehrlich. (Erner) -2-