Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
08.02.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 49/2006
Az.:
Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 04.01.2006
Den beigefügten Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen leite ich an die zuständigen Auschüsse
weiter.
Beratungsfolge
Unterausschuss
Jugendhilfeplanung
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
31.01.2006
08.02.2006
Antrag bzgl. neue Kennzeichnung bei Anträgen im Bereich Jugendhilfe
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 04.01.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
Das SGB VIII sieht in § 80 (1) vor, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im
Rahmen ihrer Planungsverantwortung den Bestand an Einrichtungen und Diensten
festzustellen, den Bedarf für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und die zur
Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen
haben. Es muss auch Vorsorge getroffen werden, dass ein unvorhergesehener Bedarf
befriedigt werden kann.
In den allgemeinen Rahmenbedingungen für die Jugendhilfeplanung (Teilplan I.1 –
Planungs-konzeption -, S. 26) ist ausgeführt, dass die Jugendhilfeplanung - vergleichbar
dem Flächennutzungsplan - der Selbstbindung der kommunal Verantwortlichen dient,
Hinweise für die zukünftige Gestaltung der Jugendhilfe gibt sowie die Umsetzung
jugendpolitischer Zielsetzungen gewährleisten soll. Eine Planzielkontrolle ist deshalb
bisher für jede neue Fortschreibung eines Teilplanes obligatorisch.
Eine Gesamtbilanz aller jugendhilfeplanerischen Vorhaben und Umsetzungen wurde
erstmals am 14.11.2002 im Jugendhilfeausschuss (V 7/2142) beraten. Eine Soll-IstDarstellung war Tagesordnungspunkt in der Sitzung am 07.09.2005 (A 7/3159).
Der o. a. Antrag hat zur Folge, dass die politisch Verantwortlichen auf einen Blick
erkennen können, ob der jeweils neu gestellte Antrag bzw. die neu vorgelegte Vorlage die
bestehenden und bereits beratenen Planungswerke berührt, nicht berührt oder verändert.
Ein ähnliches Verfahren wird bereits mit Erfolg im Bereich der Hilfeplanung und der
Antragstellung beim Landesjugendamt angewendet. Hierdurch soll sichergestellt werden,
dass einerseits auf entsprechend nicht vorhandene Hilfeangebote explizit verwiesen wird,
und dass andererseits die geförderten Maßnahmen im Rahmen der planerischen
Zielsetzungen erfolgen.
Die Verwaltung des Jugendamtes unterstützt den Antrag, weil so zeitnah eine Planzielkontrolle erfolgt. Umfangreiche, unübersichtliche und nur in größeren zeitlichen Abständen
erstellbare Soll-Ist-Vergleiche werden hierdurch entbehrlich.
(Erner)
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