Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
14 kB
Datum
19.06.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 57/2007
Az.:
Amt: - 40 BeschlAusf.: - 40 Datum: 26.04.2007
Den beigefügten Antrag der FDP-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Schulausschuss
Termin
15.05.2007
Rat
19.06.2007
Betrifft:
Bemerkungen
Antrag bzgl. Festlegung der Aufnahmekapazitäten für die Erftstädter Grundschulen
ab dem Schuljahr 2008/09
Finanzielle Auswirkungen:
Antrag berührt nicht den Etat; Haushaltsmittel für Schülerbeförderung stehen zur Verfügung
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 25.04.2007
Stellungnahme der Verwaltung:
Auf Grundlage des § 84 Schulgesetz (SchulG) hat der Rat der Stadt Erftstadt am 11.07.1978,
zuletzt geändert am 02.07.1993, die Rechtsverordnung über die Bildung von Schulbezirken
innerhalb der Stadt Erftstadt für öffentliche Grundschulen sowie Festlegung des Einzugsbereichs
für die Sonderschule, beschlossen.
Nach Art. 7 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27.06.2006 gilt diese Regelung zur
verpflichtenden Bildung von Schulbezirken bis zum 31.07.2008. Danach gelten die Schulbezirke
durch das Außer-Kraft-Treten der §§ 39 und 84 SchulG zum 01.08.2008 als aufgehoben.
Nach dem Wegfall der Schulbezirksgrenzen hat dann jedes neu einzuschulende Kind einen
Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegenen Grundschule der gewünschten
Schulart im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität (vgl. § 46 Abs. 3
SchulG). Bei dieser Festlegung sind folgende Punkte zu beachten:
- optimale Nutzung der vorhandenen Raumkapazitäten; dabei sollte die Anzahl der Züge für jede
Schule dem vorhandenen Raumbestand angepasst sein,
- die Klassenfrequenzen sollen den Richtwerten, bzw. Bandbreiten entsprechen.
Für die Grundschulen in Erftstadt werden – in Abstimmung mit den Leiterinnen und Leitern der
Grundschulen – die Zügigkeiten ab dem Schuljahr 2008/09 wie folgt festgelegt:
1. Grundschule Lechenich-Nord:
2. Grundschule Lechenich-Süd:
3. Donatus-Grundschule:
4. E.-Kästner-Grundschule:
5. J.-Korczak-Grundschule:
6. Grundschule Gymnich:
7. St.-B.-C.-Grundschule:
3 Züge
4 Züge
5 Züge
3 Züge
3 Züge
3 Züge
3 Züge
Für die Stadt Erftstadt als Flächengemeinde bringt die Aufhebung der Schulbezirke einige
Probleme mit sich, die die bislang gesicherte gleichmäßige Auslastung aller Grundschulen
nachhaltig beeinflussen wird. Insbesondere am nachfolgend ausführlich geschilderten Beispiel der
Erich-Kästner-Grundschule zeigt sich deutlich, dass der grundsätzliche Anspruch der Kinder auf
Besuch der wohnortnächsten Grundschule zum schul-existenziellen Problem werden kann.
Die Erich-Kästner-Grundschule wird von Kindern der Ortsteile Bliesheim und Blessem sowie von
den Kindern der Willy-Brandt-Straße und des Hauses Buschfeld besucht. Mit Ausnahme der
Bliesheimer Kinder ist für all diese Kinder die Donatus-Grundschule die nächstgelegene Schule.
Während also die Erich-Kästner-Grundschule zukünftig jährlich ca. 30 Kinder weniger zu
beschulen hätte, müsste die Donatus-Grundschule eben diese Kinder zusätzlich aufnehmen.
Gleichzeitig mit dem Recht auf Besuch der wohnortnächsten Schule erlischt der Anspruch auf
Erstattung der Schülerfahrkosten, wenn eine andere als die wohnortnächste Grundschule besucht
wird. Im Beispiel der Erich-Kästner-Grundschule bedeutet dies, dass Blessemer Eltern, die ihr
Kind an der Donatus-Grundschule anmelden, Fahrkostenerstattung erhalten; melden sie ihr Kind
an der Erich-Kästner-Grundschule an, müssen sie diese Kosten selber tragen. Dies verstärkt
natürlich noch den Zulauf zur Donatus-Grundschule und die Schrumpfung der Erich-KästnerGrundschule.
Für die örtliche Schulstruktrur ergäben sich durch die Öffnung der Schulbezirksgrenzen folgende
Probleme:
1. gravierende Änderungen im Schulleben einzelner Grundschulen,
2. Probleme in der optimalen Nutzung der vorhandenen Raumkapazitäten.
Folgende Möglichkeit der Gegensteuerung wird vorgeschlagen:
Ab dem Schuljahr 2008/09 werden für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe, die nach der
weiterhin geltenden Entfernungsgrenze von mehr als 2 km (vgl. § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 1
Schülerfahrkostenverordnung) Fahrschüler/innen sind, auch dann die Fahrkosten übernommen,
wenn sie die nach den bislang gültigen Schulbezirken zuständige Grundschule besuchen. Da
innerhalb Erftstadts nur eine Tarifzone gilt, entstehen durch diese Regelung keine Mehrkosten.
Das am Beispiel der Erich-Kästner-Grundschule geschilderte Problem wird auch für andere
Grundschulen bedeutsam sein. So liegt die Grundschule Lechenich-Nord für eine gewisse Anzahl
von Schülerinnen und Schüler aus Dirmerzheim näher als die Grundschule Gymnich. Die Herriger
Kinder hätten – je nach Adresse – ähnliche Entfernungen zu den beiden Lechenicher
Grundschulen und der Janusz-Korczak-Grundschule. Auch die Donatus-Grundschule könnte
weiteren Zulauf aus Köttingen erhalten.
Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, werden die Schülerinnen/Schüler
nach bestimmten Kriterien abgewiesen. Nach § 1 Abs. 3 der Verordung über den Bildungsgang in
der Grundschule vom 23.05.2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.07.2006,
berücksichtigt die Schulleiterin oder die Schulleiter bei einem Anmeldeüberhang Härtefälle und
zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung heran:
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- Geschwisterkinder
- Schulwege
- Besuch einer Kindertagesstätte in der Nähe der Schule
- ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen
-.ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen unterschiedlicher Muttersprache
Im Rahmen freier Kapazitäten kann jede Schule auch andere Kinder aufnehmen.
Neben der grundsätzlichen Festlegung der Zügigkeiten der Grundschulen stellt die Garantie der o.
g. Fahrkostenübernahme in Anlehnung an die bisherige Praxis ein wichtiges Steuerungsinstrument
des Schulträgers zur schulspezifischen Auslastung der vorhandenen Raumkapazitäten dar.
In Vertretung
(Erner)
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