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Antrag (Antrag bzgl. Festlegung der Aufnahmekapazitäten für die Erftstädter Grundschulen ab dem Schuljahr 2008/09)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
14 kB
Datum
19.06.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Antrag (Antrag bzgl. Festlegung der Aufnahmekapazitäten für die Erftstädter Grundschulen ab dem Schuljahr 2008/09) Antrag (Antrag bzgl. Festlegung der Aufnahmekapazitäten für die Erftstädter Grundschulen ab dem Schuljahr 2008/09) Antrag (Antrag bzgl. Festlegung der Aufnahmekapazitäten für die Erftstädter Grundschulen ab dem Schuljahr 2008/09)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 57/2007 Az.: Amt: - 40 BeschlAusf.: - 40 Datum: 26.04.2007 Den beigefügten Antrag der FDP-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Schulausschuss Termin 15.05.2007 Rat 19.06.2007 Betrifft: Bemerkungen Antrag bzgl. Festlegung der Aufnahmekapazitäten für die Erftstädter Grundschulen ab dem Schuljahr 2008/09 Finanzielle Auswirkungen: Antrag berührt nicht den Etat; Haushaltsmittel für Schülerbeförderung stehen zur Verfügung Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 25.04.2007 Stellungnahme der Verwaltung: Auf Grundlage des § 84 Schulgesetz (SchulG) hat der Rat der Stadt Erftstadt am 11.07.1978, zuletzt geändert am 02.07.1993, die Rechtsverordnung über die Bildung von Schulbezirken innerhalb der Stadt Erftstadt für öffentliche Grundschulen sowie Festlegung des Einzugsbereichs für die Sonderschule, beschlossen. Nach Art. 7 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27.06.2006 gilt diese Regelung zur verpflichtenden Bildung von Schulbezirken bis zum 31.07.2008. Danach gelten die Schulbezirke durch das Außer-Kraft-Treten der §§ 39 und 84 SchulG zum 01.08.2008 als aufgehoben. Nach dem Wegfall der Schulbezirksgrenzen hat dann jedes neu einzuschulende Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität (vgl. § 46 Abs. 3 SchulG). Bei dieser Festlegung sind folgende Punkte zu beachten: - optimale Nutzung der vorhandenen Raumkapazitäten; dabei sollte die Anzahl der Züge für jede Schule dem vorhandenen Raumbestand angepasst sein, - die Klassenfrequenzen sollen den Richtwerten, bzw. Bandbreiten entsprechen. Für die Grundschulen in Erftstadt werden – in Abstimmung mit den Leiterinnen und Leitern der Grundschulen – die Zügigkeiten ab dem Schuljahr 2008/09 wie folgt festgelegt: 1. Grundschule Lechenich-Nord: 2. Grundschule Lechenich-Süd: 3. Donatus-Grundschule: 4. E.-Kästner-Grundschule: 5. J.-Korczak-Grundschule: 6. Grundschule Gymnich: 7. St.-B.-C.-Grundschule: 3 Züge 4 Züge 5 Züge 3 Züge 3 Züge 3 Züge 3 Züge Für die Stadt Erftstadt als Flächengemeinde bringt die Aufhebung der Schulbezirke einige Probleme mit sich, die die bislang gesicherte gleichmäßige Auslastung aller Grundschulen nachhaltig beeinflussen wird. Insbesondere am nachfolgend ausführlich geschilderten Beispiel der Erich-Kästner-Grundschule zeigt sich deutlich, dass der grundsätzliche Anspruch der Kinder auf Besuch der wohnortnächsten Grundschule zum schul-existenziellen Problem werden kann. Die Erich-Kästner-Grundschule wird von Kindern der Ortsteile Bliesheim und Blessem sowie von den Kindern der Willy-Brandt-Straße und des Hauses Buschfeld besucht. Mit Ausnahme der Bliesheimer Kinder ist für all diese Kinder die Donatus-Grundschule die nächstgelegene Schule. Während also die Erich-Kästner-Grundschule zukünftig jährlich ca. 30 Kinder weniger zu beschulen hätte, müsste die Donatus-Grundschule eben diese Kinder zusätzlich aufnehmen. Gleichzeitig mit dem Recht auf Besuch der wohnortnächsten Schule erlischt der Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrkosten, wenn eine andere als die wohnortnächste Grundschule besucht wird. Im Beispiel der Erich-Kästner-Grundschule bedeutet dies, dass Blessemer Eltern, die ihr Kind an der Donatus-Grundschule anmelden, Fahrkostenerstattung erhalten; melden sie ihr Kind an der Erich-Kästner-Grundschule an, müssen sie diese Kosten selber tragen. Dies verstärkt natürlich noch den Zulauf zur Donatus-Grundschule und die Schrumpfung der Erich-KästnerGrundschule. Für die örtliche Schulstruktrur ergäben sich durch die Öffnung der Schulbezirksgrenzen folgende Probleme: 1. gravierende Änderungen im Schulleben einzelner Grundschulen, 2. Probleme in der optimalen Nutzung der vorhandenen Raumkapazitäten. Folgende Möglichkeit der Gegensteuerung wird vorgeschlagen: Ab dem Schuljahr 2008/09 werden für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe, die nach der weiterhin geltenden Entfernungsgrenze von mehr als 2 km (vgl. § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 Schülerfahrkostenverordnung) Fahrschüler/innen sind, auch dann die Fahrkosten übernommen, wenn sie die nach den bislang gültigen Schulbezirken zuständige Grundschule besuchen. Da innerhalb Erftstadts nur eine Tarifzone gilt, entstehen durch diese Regelung keine Mehrkosten. Das am Beispiel der Erich-Kästner-Grundschule geschilderte Problem wird auch für andere Grundschulen bedeutsam sein. So liegt die Grundschule Lechenich-Nord für eine gewisse Anzahl von Schülerinnen und Schüler aus Dirmerzheim näher als die Grundschule Gymnich. Die Herriger Kinder hätten – je nach Adresse – ähnliche Entfernungen zu den beiden Lechenicher Grundschulen und der Janusz-Korczak-Grundschule. Auch die Donatus-Grundschule könnte weiteren Zulauf aus Köttingen erhalten. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, werden die Schülerinnen/Schüler nach bestimmten Kriterien abgewiesen. Nach § 1 Abs. 3 der Verordung über den Bildungsgang in der Grundschule vom 23.05.2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.07.2006, berücksichtigt die Schulleiterin oder die Schulleiter bei einem Anmeldeüberhang Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung heran: -2- - Geschwisterkinder - Schulwege - Besuch einer Kindertagesstätte in der Nähe der Schule - ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen -.ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen unterschiedlicher Muttersprache Im Rahmen freier Kapazitäten kann jede Schule auch andere Kinder aufnehmen. Neben der grundsätzlichen Festlegung der Zügigkeiten der Grundschulen stellt die Garantie der o. g. Fahrkostenübernahme in Anlehnung an die bisherige Praxis ein wichtiges Steuerungsinstrument des Schulträgers zur schulspezifischen Auslastung der vorhandenen Raumkapazitäten dar. In Vertretung (Erner) -3-