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Bürgerantrag (Anregung der sb Heimbau Rhein-Erft Gmbh zur Aufstellung eines Bebauungsplanes in Erftstadt-Herrig, Lechenicher Straße / Am Böttchen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Bürgerantrag (Anregung der sb Heimbau Rhein-Erft Gmbh zur Aufstellung eines Bebauungsplanes in Erftstadt-Herrig, Lechenicher Straße / Am Böttchen) Bürgerantrag (Anregung der sb Heimbau Rhein-Erft Gmbh zur Aufstellung eines Bebauungsplanes in Erftstadt-Herrig, Lechenicher Straße / Am Böttchen)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 443/2006 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: -61Datum: 22.05.2006 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: Termin 07.06.2006 Bemerkungen Anregung der sb Heimbau Rhein-Erft Gmbh zur Aufstellung eines Bebauungsplanes in Erftstadt-Herrig, Lechenicher Straße / Am Böttchen Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 22.05.2006 Stellungnahme der Verwaltung: Für das im Antrag genannte Gebiet in E.-Herrig stellt der wirksame Flächennutzung (FNP) ca. 2,27 ha Wohnbaufläche sowie die für das Baugebiet erforderliche Ausgleichsfläche dar. Diese im derzeitigen Aussenbereich zwischen der Ortslage und der „Reylesiedlung“ gelegene Fläche ist für den Ortsteil Herrig für den Planungshorizont des FNP (15 Jahre) als Wohnbaureserve dargestellt. Bei einer baulichen Realisierung werden aufgrund der dem FNP zugrundegelegten Dichtewerte ca. 50 Wohnungseinheiten entstehen, wobei der Anteil der freistehenden Bauweise in den ländlichen Ortsteilen der Stadt Erftstadt, wozu auch Herrig mit ca. 500 Einwohnern zählt, überwiegen sollte. Nach dem Baugesetzbuch sind grundsätzlich dann Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Im vorliegenden Fall ist das Erfordernis zur Aufstellung des beantragten Bebauungsplanes in unmittelbaren Zusammenhang mit der Tasache zu beurteilen, das es sich hierbei um die Bereitstellung von Wohnbaugrundstücken bzw. die Realisierung von Wohnraum weit über den Rahmen des ortsansässigen Bedarfs von Herrig handelt. Auch unter der städtebaulichen Prämisse, das die vorrangige Siedlungstätigkeit entsprechend den Vorgaben des Flächennutzungsplanes vor allem in den größeren Ortsteilen und den Siedlungsschwerpunkten Lechenich und Liblar erfolgen soll, welche auch über die notwendige Infrastruktur verfügen, ist ein dringender Wohnbedarf in Herrig nicht erkennbar. Darüber hinausgehende städtebauliche Gründe, die die Aufstellung eines Bebauungsplanes erfordern, sind nicht vorhanden. Daher kann aus Sicht der Verwaltung zur Zeit keine städtebauliche Notwendigkeit zur Aufstellung eines Bebauungsplanes in Herrig gesehen werden (s. a. V 390/2006: Zukünftige Baulandentwicklung in Erftstadt). In diesem Zusammenhang wird auch auf die grundsätzliche Bedeutung des Antrages für die bisherige Praxis bzgl. der Aufstellung von Bebauungsplänen und der Vermarktung von Baugrundstücken im Rahmen der städtischen Bodenbevorratung hingewiesen. (Bösche) -2-