Daten
Kommune
Erftstadt
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10 kB
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 443/2006
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: -61Datum: 22.05.2006
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
Termin
07.06.2006
Bemerkungen
Anregung der sb Heimbau Rhein-Erft Gmbh zur Aufstellung eines Bebauungsplanes
in Erftstadt-Herrig, Lechenicher Straße / Am Böttchen
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 22.05.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
Für das im Antrag genannte Gebiet in E.-Herrig stellt der wirksame Flächennutzung (FNP) ca. 2,27
ha Wohnbaufläche sowie die für das Baugebiet erforderliche Ausgleichsfläche dar. Diese im
derzeitigen Aussenbereich zwischen der Ortslage und der „Reylesiedlung“ gelegene Fläche ist für
den Ortsteil Herrig für den Planungshorizont des FNP (15 Jahre) als Wohnbaureserve dargestellt.
Bei einer baulichen Realisierung werden aufgrund der dem FNP zugrundegelegten Dichtewerte
ca. 50 Wohnungseinheiten entstehen, wobei der Anteil der freistehenden Bauweise in den
ländlichen Ortsteilen der Stadt Erftstadt, wozu auch Herrig mit ca. 500 Einwohnern zählt,
überwiegen sollte.
Nach dem Baugesetzbuch sind grundsätzlich dann Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Im vorliegenden Fall ist das
Erfordernis zur Aufstellung des beantragten Bebauungsplanes in unmittelbaren Zusammenhang
mit der Tasache zu beurteilen, das es sich hierbei um die Bereitstellung von
Wohnbaugrundstücken bzw. die Realisierung von Wohnraum weit über den Rahmen des
ortsansässigen Bedarfs von Herrig handelt. Auch unter der städtebaulichen Prämisse, das die
vorrangige Siedlungstätigkeit entsprechend den Vorgaben des Flächennutzungsplanes vor allem
in den größeren Ortsteilen und den Siedlungsschwerpunkten Lechenich und Liblar erfolgen soll,
welche auch über die notwendige Infrastruktur verfügen, ist ein dringender Wohnbedarf in Herrig
nicht erkennbar. Darüber hinausgehende städtebauliche Gründe, die die Aufstellung eines
Bebauungsplanes erfordern, sind nicht vorhanden.
Daher kann aus Sicht der Verwaltung zur Zeit keine städtebauliche Notwendigkeit zur Aufstellung
eines Bebauungsplanes in Herrig gesehen werden (s. a. V 390/2006: Zukünftige
Baulandentwicklung in Erftstadt). In diesem Zusammenhang wird auch auf die grundsätzliche
Bedeutung des Antrages für die bisherige Praxis bzgl. der Aufstellung von Bebauungsplänen und
der Vermarktung von Baugrundstücken im Rahmen der städtischen Bodenbevorratung
hingewiesen.
(Bösche)
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