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Beschlussvorlage (Ausbau der Grachtstraße Beschluss einer Sondersatzung zur Minderung des Anliegeranteils im Rahmen der Erhebung von Straßenbaubeiträgen )

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
14.10.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Ausbau der Grachtstraße
Beschluss einer Sondersatzung zur Minderung des Anliegeranteils im Rahmen der Erhebung von Straßenbaubeiträgen ) Beschlussvorlage (Ausbau der Grachtstraße
Beschluss einer Sondersatzung zur Minderung des Anliegeranteils im Rahmen der Erhebung von Straßenbaubeiträgen )

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 379/2008 Az.: -65.4- 3032 Amt: - 65 BeschlAusf.: - -65.4- Datum: 30.07.2008 Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Termin 02.09.2008 Rat 14.10.2008 Betrifft: Bemerkungen Ausbau der Grachtstraße Beschluss einer Sondersatzung zur Minderung des Anliegeranteils im Rahmen der Erhebung von Straßenbaubeiträgen Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 30.07.2008 Beschlussentwurf: Die als Anlage beigefügte Sondersatzung zur Abrechnung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz anlässlich der Fahrbahnerneuerung in der Grachtstraße wird beschlossen. Unter Berücksichtigung der atypischen Erschließungssituation wird der Anliegeranteil an den hierfür entstehenden Kosten –abweichend von der einschlägigen Regelung der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung- aus beitragsrechtlichem Erfordernis von 50 % auf 25 % herab- bzw. festgesetzt. Begründung: Am 27.02.08 hat der Betriebsausschuss Straßen mit Vorlage 205/2007 die Erneuerung der Fahrbahn infolge Verschleiß beschlossen. Bereits in dieser Vorlage wurde auf die atypische Erschließungssituation und die hieraus resultierenden rechtlichen Erfordernisse im Rahmen der Beitragsheranziehung der Anlieger hingewiesen. Die atypische Erschließungssituation resultiert daraus, dass die Straße auf voller Länge einseitig an den Schlosspark (öffentliche Grünfläche) angrenzt. Somit ist die Straße nur einseitig anbaubar, die Schlossparkseite findet bei der Aufwandsverteilung auf die Anlieger keine Berücksichtigung. Da somit nur eine Straßenseite die maßgeblichen Anliegerbeiträge voll zu tragen hätte, liegt eine atypische Erschließungssituation im Sinne des Beitragsrechts vor, die eine Minderung des Anliegeranteils gebietet. Andernfalls würden die Anlieger über Gebühr an den Ausbaukosten beteiligt. Das Abweichen von den Regelungen einer Allgemeinsatzung ist durch eine Sondersatzung für den Einzelfall vor Abschluss der Maßnahme zu beschließen. In zwei bereits stattgefundenen Bürgerversammlungen wurden die Bürger über die rechtliche Situation und über die voraussichtlich auf sie zukommenden Anliegerkosten informiert. (Bösche) -2-