Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
14.10.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 379/2008
Az.: -65.4- 3032
Amt: - 65 BeschlAusf.: - -65.4- Datum: 30.07.2008
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Termin
02.09.2008
Rat
14.10.2008
Betrifft:
Bemerkungen
Ausbau der Grachtstraße
Beschluss einer Sondersatzung zur Minderung des Anliegeranteils im Rahmen der
Erhebung von Straßenbaubeiträgen
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 30.07.2008
Beschlussentwurf:
Die als Anlage beigefügte Sondersatzung zur Abrechnung von Straßenbaubeiträgen nach § 8
Kommunalabgabengesetz anlässlich der Fahrbahnerneuerung in der Grachtstraße wird
beschlossen.
Unter Berücksichtigung der atypischen Erschließungssituation wird der Anliegeranteil an den
hierfür entstehenden Kosten –abweichend von der einschlägigen Regelung der allgemeinen
Straßenbaubeitragssatzung- aus beitragsrechtlichem Erfordernis von 50 % auf 25 % herab- bzw.
festgesetzt.
Begründung:
Am 27.02.08 hat der Betriebsausschuss Straßen mit Vorlage 205/2007 die Erneuerung der
Fahrbahn infolge Verschleiß beschlossen.
Bereits in dieser Vorlage wurde auf die atypische Erschließungssituation und die hieraus
resultierenden rechtlichen Erfordernisse im Rahmen der Beitragsheranziehung der Anlieger
hingewiesen.
Die atypische Erschließungssituation resultiert daraus, dass die Straße auf voller Länge einseitig
an den Schlosspark (öffentliche Grünfläche) angrenzt. Somit ist die Straße nur einseitig anbaubar,
die Schlossparkseite findet bei der Aufwandsverteilung auf die Anlieger keine Berücksichtigung.
Da somit nur eine Straßenseite die maßgeblichen Anliegerbeiträge voll zu tragen hätte, liegt eine
atypische Erschließungssituation im Sinne des Beitragsrechts vor, die eine Minderung des
Anliegeranteils gebietet. Andernfalls würden die Anlieger über Gebühr an den Ausbaukosten
beteiligt.
Das Abweichen von den Regelungen einer Allgemeinsatzung ist durch eine Sondersatzung für den
Einzelfall vor Abschluss der Maßnahme zu beschließen.
In zwei bereits stattgefundenen Bürgerversammlungen wurden die Bürger über die rechtliche
Situation und über die voraussichtlich auf sie zukommenden Anliegerkosten informiert.
(Bösche)
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