Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
9,2 kB
Datum
14.10.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur V 379/2008
Sondersatzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Beiträgen für
straßenbauliche Maßnahmen nach § 8 Kommunalabgabengesetz in der Grachtstraße
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S.666), des § 8 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW
S. 712), sowie des § 4, Absatz 9 der Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von
Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz NW für straßenbauliche Maßnahmen
(Straßenbaubeitragssatzung) in der Bekanntmachung vom 14.06.2005 (Amtsblatt der Stadt
Erftstadt Nr. 16, 19. Jahrgang), in den derzeit gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt
Erftstadt in seiner Sitzung am ................................... folgende Sondersatzung beschlossen:
§1
Beitragsgegenstand
Die Satzung regelt die Erhebung von Straßenbaubeiträgen anlässlich der umfassenden
und kompletten Fahrbahnerneuerung in der Grachtstraße.
§2
Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand
In Abweichung von der Allgemeinregelung des § 4, Absatz 3, Nr. 1a) der
Straßenbaubeitragssatzung wird der Kostenanteil der Beitragspflichtigen am
beitragsfähigen Aufwand von 50% auf 25 % herab- und festgesetzt.
§3
Inkrafttreten
Diese Sondersatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Sondersatzung nach § 8 KAG wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Erftstadt, den
Bösche
Bürgermeister