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Beschlussvorlage (Sondersatzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
9,2 kB
Datum
14.10.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Sondersatzung)

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Inhalt der Datei

Anlage zur V 379/2008 Sondersatzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen nach § 8 Kommunalabgabengesetz in der Grachtstraße Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S.666), des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), sowie des § 4, Absatz 9 der Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz NW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) in der Bekanntmachung vom 14.06.2005 (Amtsblatt der Stadt Erftstadt Nr. 16, 19. Jahrgang), in den derzeit gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am ................................... folgende Sondersatzung beschlossen: §1 Beitragsgegenstand Die Satzung regelt die Erhebung von Straßenbaubeiträgen anlässlich der umfassenden und kompletten Fahrbahnerneuerung in der Grachtstraße. §2 Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand In Abweichung von der Allgemeinregelung des § 4, Absatz 3, Nr. 1a) der Straßenbaubeitragssatzung wird der Kostenanteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand von 50% auf 25 % herab- und festgesetzt. §3 Inkrafttreten Diese Sondersatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Sondersatzung nach § 8 KAG wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den Bösche Bürgermeister