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Beschlussvorlage (Prüfauftrag zum Haushalt 2006/07; CDU-Fraktion: freiwillige Schülerbeförderungskosten)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
22.08.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Prüfauftrag zum Haushalt 2006/07;
CDU-Fraktion:  freiwillige Schülerbeförderungskosten) Beschlussvorlage (Prüfauftrag zum Haushalt 2006/07;
CDU-Fraktion:  freiwillige Schülerbeförderungskosten)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 440/2006 Az.: Amt: - 40 BeschlAusf.: - Datum: 19.05.2006 Beratungsfolge Finanz- und Personalausschuss Termin 13.06.2006 Finanz- und Personalausschuss 22.08.2006 Betrifft: Bemerkungen Prüfauftrag zum Haushalt 2006/07; CDU-Fraktion: freiwillige Schülerbeförderungskosten Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 19.05.2006 Beschlussentwurf: Begründung: Im Finanz- und Personalausschus am 04.04.2006 wurde die Verwaltung u. a. beauftragt, die Einsparungsmöglichkeiten im Bereich der freiwilligen Schülerbeförderung zu überprüfen. Für die nachfolgend genannten Schülerinnen und Schüler ergäben sich Einsparungsmöglichkeiten, wenn die jeweiligen Entfernungsgrenzen strikt eingehalten würden. 1. Je nach Adresse könnten sich für einen Teil der Schülerinnen und Schüler aus Alt-Liblar, die die Donatus-Grundschule besuchen, Einsparungen i. H. v. 6.000,00 € ergeben. Dies bedarf jedoch jeweils einer differenzierten Überprüfung der individuellen Entfernung zwischen Wohnung und Schule. 2. Für Schülerinnen und Schüler aus Blessem, Köttingen, Ahrem und Dirmerzheim, die Erftstädter Schulen der Sekundarstufe I besuchen, könnten sich Einsparungen i. H. v. 178.000,00 € ergeben. 3. Je nach Adresse könnten sich für Schülerinnen und Schüler aus Kierdorf, Erp, Friesheim und Gymnich, die Erftstädter Schulen der Sekundarstufe II besuchen, Einsparungen ergeben. Auch dies bedarf wiederum einer differenzierten Überprüfung der individuellen Entfernung zwischen Wohnung und Schule. Über die Höhe der hier einzusparenden Summe kann mangels konkreter Zahlen keine Angaben gemacht werden. Der Schulträger ist jedoch auch dann zur Übernahme der Fahrkosten verpflichtet, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Dieser Vorschrift hat der Rat der Stadt Erftstadt durch frühere Beschlüsse Rechnung getragen. Sollten diese generellen Beschlüsse geändert werden, so müsste auch die Gefährlichkeit des Schulwegs der/des jeweiligen Schülerin/Schülers differenziert beurteilt werden. Nicht nur die daraus entstehenden Kosten würden zu Buche schlagen, sondern es ist auch davon auszugehen, dass der Verkehrsträger die weggebrochenen Einnahmen durch Umlageerhöhung kompensieren wird. (Bösche) -2-