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Beschlussvorlage (2. Anlage zur Beschlussvorlage 440/2006)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
22.08.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (2. Anlage zur Beschlussvorlage 440/2006) Beschlussvorlage (2. Anlage zur Beschlussvorlage 440/2006)

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Inhalt der Datei

21.08. 2006 Anlage zur V 440/2006 freiwillige Schülerbeförderungskosten Aufgrund entsprechender Beschlüsse der zuständigen Gremien aus dem Jahr 1982 wurde festgelegt, dass für die Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und der Sekundarstufe I in dem bis dahin geltenden Umfang die Schülerfahrtkosten weiterhin durch den Schulträger übernommen werden. Dabei liegen in folgenden Fällen freiwillige Leistungen vor 1. Grundschule Bei einer Entfernung von weniger als 2 km zwischen Wohn- und Schulort besteht keine gesetzliche Pflicht zur Übernahme der Schülerfahrkosten. Z. Zt. fallen freiwillige Leistungen im Primarbereich nur für Schülerinnen und Schüler der Donatus-Grundschule an, die in Alt-Liblar (Anzahl: 17) wohnen. Bei einer Beibehaltung der Übernahme der freiwilligen Schülerfahrtkosten im Primarbereich ist davon auszugehen, dass spätestens bei der gesetzlich vorgesehenen Aufhebung der Schulbezirke zum 01.08.2008 mit zusätzlichen Kosten zu rechnen ist. 2. Sekundarstufe I Bei einer Entfernung von weniger als 3,5 km zwischen Wohn- und Schulort besteht keine gesetzliche Pflicht zur Übernahme der Schülerfahrkosten. Z. Zt. fallen freiwillige Leistungen im Bereich der Sekundarstufe I in folgendem Umfang an: Schulzentrum Lechenich Schülerinnen und Schüler aus den Ortsteilen Ahrem (Anzahl: 59), Blessem (Anzahl: 12) und Dirmerzheim (Anzahl: 105), die die Theodor-Heuss-Hauptschule, die Realschule oder das Gymnasium Lechenich besuchen, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten. Schulzentrum Liblar Schülerinnen und Schüler aus den Ortsteilen Blessem (Anzahl: 68) und Köttingen (Anzahl: 256), die die Carl-Schurz-Hauptschule, die Gottfried-Kinkel-Realschule oder das Ville-Gymnasium besuchen, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten. Bei insgesamt 517 Schülerinnen und Schüler, für die eine freiwillige Übernahme der Schülerfahrkosten gewährt wird, und bei Kosten pro Schülerjahresticket von 363,00 pro Person ergibt sich ein Betrag i. H. v. 187.671,00 €/Jahr. Die Differenz zu der in der V 440/2006 genannten Summe ergibt sich aus Schwankungen der Schülerzahl während des Schuljahrs. Der Routenverlauf eines jeweiligen Busses ist für die entstehenden Kosten unmaßgeblich, da sie personenbezogen anfallen. Unabhängig von der Länge des Schulwegs entstehen Fahrtkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. In Vertretung (Erner)