Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
22.08.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
21.08. 2006
Anlage zur V 440/2006
freiwillige Schülerbeförderungskosten
Aufgrund entsprechender Beschlüsse der zuständigen Gremien aus dem Jahr 1982
wurde festgelegt, dass für die Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und der
Sekundarstufe I in dem bis dahin geltenden Umfang die Schülerfahrtkosten weiterhin
durch den Schulträger übernommen werden.
Dabei liegen in folgenden Fällen freiwillige Leistungen vor
1. Grundschule
Bei einer Entfernung von weniger als 2 km zwischen Wohn- und Schulort besteht
keine gesetzliche Pflicht zur Übernahme der Schülerfahrkosten.
Z. Zt. fallen freiwillige Leistungen im Primarbereich nur für Schülerinnen und Schüler
der Donatus-Grundschule an, die in Alt-Liblar (Anzahl: 17) wohnen.
Bei einer Beibehaltung der Übernahme der freiwilligen Schülerfahrtkosten im
Primarbereich ist davon auszugehen, dass spätestens bei der gesetzlich
vorgesehenen Aufhebung der Schulbezirke zum 01.08.2008 mit zusätzlichen Kosten
zu rechnen ist.
2. Sekundarstufe I
Bei einer Entfernung von weniger als 3,5 km zwischen Wohn- und Schulort besteht
keine gesetzliche Pflicht zur Übernahme der Schülerfahrkosten.
Z. Zt. fallen freiwillige Leistungen im Bereich der Sekundarstufe I in folgendem
Umfang an:
Schulzentrum Lechenich
Schülerinnen und Schüler aus den Ortsteilen Ahrem (Anzahl: 59), Blessem (Anzahl:
12) und Dirmerzheim (Anzahl: 105), die die Theodor-Heuss-Hauptschule, die
Realschule oder das Gymnasium Lechenich besuchen, haben keinen gesetzlichen
Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten.
Schulzentrum Liblar
Schülerinnen und Schüler aus den Ortsteilen Blessem (Anzahl: 68) und Köttingen
(Anzahl: 256), die die Carl-Schurz-Hauptschule, die Gottfried-Kinkel-Realschule oder
das Ville-Gymnasium besuchen, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf
Übernahme der Schülerfahrkosten.
Bei insgesamt 517 Schülerinnen und Schüler, für die eine freiwillige Übernahme der
Schülerfahrkosten gewährt wird, und bei Kosten pro Schülerjahresticket von 363,00
pro Person ergibt sich ein Betrag i. H. v. 187.671,00 €/Jahr. Die Differenz zu der in
der V 440/2006 genannten Summe ergibt sich aus Schwankungen der Schülerzahl
während des Schuljahrs.
Der Routenverlauf eines jeweiligen Busses ist für die entstehenden Kosten
unmaßgeblich, da sie personenbezogen anfallen.
Unabhängig von der Länge des Schulwegs entstehen Fahrtkosten notwendig, wenn
der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach
den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist.
In Vertretung
(Erner)