Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
14.10.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 356/2008
Az.:
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 24.07.2008
Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Termin
02.09.2008
Finanz- und Personalausschuss
18.09.2008
Rat
14.10.2008
Betrifft:
Bemerkungen
Antrag bzgl. Erstattung der Kosten für den Winterdienst bereits in 2008
Finanzielle Auswirkungen:
Berührt den Wirtschaftsplan 2008 des Eigenbetriebes Straßen auf der Einnahmeseite
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 07.08.2008
Stellungnahme der Verwaltung:
Voraussetzung für eine Gebührenerstattung wäre zunächst eine rückwirkende Änderung bzw.
Aufhebung der die Winterdienstgebühr betreffenden Regelungen in der erst kürzlich, zum 01.01.08
in Kraft getretenen Straßenreinigungssatzung in Verbindung mit der dazu gehörigen
Gebührensatzung.
Aufgrund der derzeit wirksamen Satzungen, die nach neuester Rechtsprechung und der dieser
Rechtsprechung folgenden Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes ausgerichtet sind, in
Verbindung mit den für das laufende Jahr 2008 bereits ergangenen Gebührenbescheiden, ist die
Gebührenpflicht für 2008 wirksam und rechtmäßig entstanden. Die Winterdienstgebühr 2008
wurde grundsätzlich rechtmäßig erhoben.
Insofern bestehen weder Veranlassung, noch Notwendigkeit, jetzt eine Änderung der
Straßenreinigungssatzung mit Wirkung für die Vergangenheit vorzunehmen. Sinnhaft wäre eine
rückwirkend geltende Satzungsänderung etwa bei begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit
des bestehenden Satzungsrechts.
Die gegenwärtig gültigen satzungsrechtlichen Gebührenregelungen wurden jedoch soeben erst
– im Hinblick auf jüngst ergangene Rechtsprechung zum einschlägigen Gebührenrecht - geändert
und angepasst, gerade um den rechtlichen Anforderungen für eine Erhebung von
Winterdienstgebühren zu genügen.
Für eine Gebührenerstattung müssten gemäß § 37, Absatz 2, Satz 1 der Abgabenordnung als
spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für die Rückabwicklung von Abgabenschuldverhältnissen die
erfolgten Gebührenerhebungen und –vereinnahmungen ohne rechtlichen Grund erfolgt sein.
Neben einer rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke des Wegfalls der
Erhebungsgrundlage müssten demnach auch alle in Zusammenhang mit Winterdienst für 2008
ergangenen Gebührenbescheide insoweit aufgehoben werden. Nur dann würde nachträglich der
rechtliche Grund für die Gebührenvereinnahmungen entfallen.
Es besteht somit keine Verpflichtung zur Aufhebung der Satzungen und der Bescheide zum
Zwecke der rückwirkenden Gebührenerstattung.
Es ist allerdings für diese Rechtsakte begünstigenden Inhalts auch keine gesetzliche
Ermächtigung erforderlich.
Welchen Verwaltungsaufwand eine solche Aktion erfordern würde, muß noch im Einzelfall
abgeklärt werden.
Die für 2009 aufgezeigte Finanzierungsmöglichkeit des Winterdienstes aus Allgemeinsteuern sollte
dem seitens der Bürgerschaft vielfältig geäußerten Unmut hinsichtlich der zum 01.01.08 neu in
Kraft getretenen Gebührenregelungen Rechnung tragen. Letztlich waren die gebührenrechtlichen
Erfordernisse als Grund für die zum 01.01.08 neu in Kraft getretenen Gebührenregelungen zum
Winterdienst den Bürgern nur schwer vermittelbar, was sich mit vielfachem Unverständnis und in
vielfacher Kritik – auch in entsprechenden Bürgeranträgen - geäußert hat.
Vor diesem Hintergrund erfolgte der entsprechende Änderungsvorschlag zur künftig andersartigen
Finanzierung. Dies war bzw. wurde nur möglich, weil sich die Möglichkeit hierzu aus einem
allerjüngst ergangenen, inzwischen rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteil ergeben hat.
Vor dem Hintergrund einer Änderung des Straßenreinigungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen hat
das Verwaltungsgericht Münster in einem Grundsatzurteil vom 03.09.2007 ( Az. 9 K 1205/06)
festgestellt, dass die Gemeinden künftig von der bislang zwingenden Erhebung von
Winterdienstgebühren absehen und die Kosten hierfür stattdessen auch anderweitig – aus
Allgemeinsteuern – (re)finanzieren können.
Einer entsprechenden Änderung der Straßenreinigungssatzung in diesem Sinne mit Wirkung für
die Zukunft, also zum 01.01.09, stehen weder rechtliche, noch sonstige Hinderungsgründe
entgegen.
Prinzipiell können die gleichen Gründe, die für eine zukünftige Änderung sprechen, auch für eine
rückwirkende Änderung (Satzungsänderung und Aufhebung der Bescheide) angeführt werden.
Hinzu kommt, dass fehlerhafte Veranlagungen aus den verschiedensten Gründen – insbesondere
das zugrundeliegenden Datenmaterial betreffend – zur Unzufriedenheit und Verunsicherung der
Gebührenpflichtigen geführt haben.
Die kalkulierten Aufwendungen (und Erträge) des Winterdienstes sind mit ca. 130.000,- Euro zu
beziffern. Diese Kalkulation ist bei der Gebührenermittlung zu Grunde zu legen.
Bei einer „internen“ Verrechnung zwischen Haushalt und Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes ließe
sich eine „Spitzabrechnung“ nach tatsächlichem Aufwand im Nachhinein vertreten, was je nach
Winterintensität zu geringeren Kosten führen könnte.
(Bösche)
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