Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Antrag (Antrag bzgl. Erstattung der Kosten für den Winterdienst bereits in 2008)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
14.10.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Antrag (Antrag bzgl. Erstattung der Kosten für den Winterdienst bereits in 2008) Antrag (Antrag bzgl. Erstattung der Kosten für den Winterdienst bereits in 2008)

öffnen download melden Dateigröße: 12 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 356/2008 Az.: Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 24.07.2008 Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Termin 02.09.2008 Finanz- und Personalausschuss 18.09.2008 Rat 14.10.2008 Betrifft: Bemerkungen Antrag bzgl. Erstattung der Kosten für den Winterdienst bereits in 2008 Finanzielle Auswirkungen: Berührt den Wirtschaftsplan 2008 des Eigenbetriebes Straßen auf der Einnahmeseite Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 07.08.2008 Stellungnahme der Verwaltung: Voraussetzung für eine Gebührenerstattung wäre zunächst eine rückwirkende Änderung bzw. Aufhebung der die Winterdienstgebühr betreffenden Regelungen in der erst kürzlich, zum 01.01.08 in Kraft getretenen Straßenreinigungssatzung in Verbindung mit der dazu gehörigen Gebührensatzung. Aufgrund der derzeit wirksamen Satzungen, die nach neuester Rechtsprechung und der dieser Rechtsprechung folgenden Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes ausgerichtet sind, in Verbindung mit den für das laufende Jahr 2008 bereits ergangenen Gebührenbescheiden, ist die Gebührenpflicht für 2008 wirksam und rechtmäßig entstanden. Die Winterdienstgebühr 2008 wurde grundsätzlich rechtmäßig erhoben. Insofern bestehen weder Veranlassung, noch Notwendigkeit, jetzt eine Änderung der Straßenreinigungssatzung mit Wirkung für die Vergangenheit vorzunehmen. Sinnhaft wäre eine rückwirkend geltende Satzungsänderung etwa bei begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des bestehenden Satzungsrechts. Die gegenwärtig gültigen satzungsrechtlichen Gebührenregelungen wurden jedoch soeben erst – im Hinblick auf jüngst ergangene Rechtsprechung zum einschlägigen Gebührenrecht - geändert und angepasst, gerade um den rechtlichen Anforderungen für eine Erhebung von Winterdienstgebühren zu genügen. Für eine Gebührenerstattung müssten gemäß § 37, Absatz 2, Satz 1 der Abgabenordnung als spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für die Rückabwicklung von Abgabenschuldverhältnissen die erfolgten Gebührenerhebungen und –vereinnahmungen ohne rechtlichen Grund erfolgt sein. Neben einer rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke des Wegfalls der Erhebungsgrundlage müssten demnach auch alle in Zusammenhang mit Winterdienst für 2008 ergangenen Gebührenbescheide insoweit aufgehoben werden. Nur dann würde nachträglich der rechtliche Grund für die Gebührenvereinnahmungen entfallen. Es besteht somit keine Verpflichtung zur Aufhebung der Satzungen und der Bescheide zum Zwecke der rückwirkenden Gebührenerstattung. Es ist allerdings für diese Rechtsakte begünstigenden Inhalts auch keine gesetzliche Ermächtigung erforderlich. Welchen Verwaltungsaufwand eine solche Aktion erfordern würde, muß noch im Einzelfall abgeklärt werden. Die für 2009 aufgezeigte Finanzierungsmöglichkeit des Winterdienstes aus Allgemeinsteuern sollte dem seitens der Bürgerschaft vielfältig geäußerten Unmut hinsichtlich der zum 01.01.08 neu in Kraft getretenen Gebührenregelungen Rechnung tragen. Letztlich waren die gebührenrechtlichen Erfordernisse als Grund für die zum 01.01.08 neu in Kraft getretenen Gebührenregelungen zum Winterdienst den Bürgern nur schwer vermittelbar, was sich mit vielfachem Unverständnis und in vielfacher Kritik – auch in entsprechenden Bürgeranträgen - geäußert hat. Vor diesem Hintergrund erfolgte der entsprechende Änderungsvorschlag zur künftig andersartigen Finanzierung. Dies war bzw. wurde nur möglich, weil sich die Möglichkeit hierzu aus einem allerjüngst ergangenen, inzwischen rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteil ergeben hat. Vor dem Hintergrund einer Änderung des Straßenreinigungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen hat das Verwaltungsgericht Münster in einem Grundsatzurteil vom 03.09.2007 ( Az. 9 K 1205/06) festgestellt, dass die Gemeinden künftig von der bislang zwingenden Erhebung von Winterdienstgebühren absehen und die Kosten hierfür stattdessen auch anderweitig – aus Allgemeinsteuern – (re)finanzieren können. Einer entsprechenden Änderung der Straßenreinigungssatzung in diesem Sinne mit Wirkung für die Zukunft, also zum 01.01.09, stehen weder rechtliche, noch sonstige Hinderungsgründe entgegen. Prinzipiell können die gleichen Gründe, die für eine zukünftige Änderung sprechen, auch für eine rückwirkende Änderung (Satzungsänderung und Aufhebung der Bescheide) angeführt werden. Hinzu kommt, dass fehlerhafte Veranlagungen aus den verschiedensten Gründen – insbesondere das zugrundeliegenden Datenmaterial betreffend – zur Unzufriedenheit und Verunsicherung der Gebührenpflichtigen geführt haben. Die kalkulierten Aufwendungen (und Erträge) des Winterdienstes sind mit ca. 130.000,- Euro zu beziffern. Diese Kalkulation ist bei der Gebührenermittlung zu Grunde zu legen. Bei einer „internen“ Verrechnung zwischen Haushalt und Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes ließe sich eine „Spitzabrechnung“ nach tatsächlichem Aufwand im Nachhinein vertreten, was je nach Winterintensität zu geringeren Kosten führen könnte. (Bösche) -2-