Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
30 kB
Datum
20.06.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
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Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt
Frau StV
Carla Neisse-Hommelsheim
Siegfried-von-Westerburg-Str. 13
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
Datum
Schulverwaltungsamt
Holzdamm 10
Frau Gerlach
0 22 35 / 409-319
40 00-00
13.10.2008
Ihre Anfrage vom 23.05.2006
Rat
Betrifft:
F 453/2006
20.06.2006
Anfrage bzgl. "Schulschwänzen in Erftstadt"
Sehr geehrte Frau Neisse-Hommelsheim,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1. Grundsätzlich kommt das Schulschwänzen an allen Schulen in Erftstadt in sehr
geringem Ausmaß vor. Dabei handelt es sich jedoch zum weitaus überwiegenden Teil um
Einzelfälle, bei denen im unerlaubten Fernbleiben von der Schule familiäre oder
persönliche Sonderkonstellationen (z. B. Trennung der Eltern) zum Ausdruck kommen.
Die Anzahl dieser Fälle ist zu gering, als dass über ihr Vorkommen Statistiken geführt.
werden.
Den relativ höchsten Anteil an regelmäßigen Schulschwänzern weisen die Hauptschulen
mit zwei bis drei Schülerinnen und Schülern pro Schuljahr auf.
2. In allen Erftstäder Schulen wird die Einhaltung des regelmäßigen Schulbesuchs der
Schülerinnen und Schüler sehr ernst genommen. Bei dem Verdacht des unentschuldigten
Fernbleibens von der Schule zeigen insbesondere die Klassenlehrerinnen und
Klassenlehrer ein hohes Maß an Initiative, in dem z. B. Hausbesuche durchgeführt
werden. Oftmals stellt sich der gewünschte Erfolg bereits nach kurzer Zeit ein. In den
Hauptschulen ist darüber hinaus auch der Schulsozialarbeiter auf diesem Gebiet sehr
engagiert.
Bleiben pädagogische Maßnahmen erfolglos, so können die Schulpflichtigen auf Ersuchen
der Schule zwangsweise duch die zuständige Ordnungsbehörde der Schule zugeführt
werden. Entzieht sich der Schulpflichtige weiterhin der Schulpflicht, so wird durch die
Schulaufsichtsbehörde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.
3. Wie bereits unter Punkt 2. kurz dargestellt, greift die örtliche Ordnungsbehörde dann
ein, wenn das Einwirken von Lehrern, Schulleitung und Erziehungsberechtigten erfolglos
bleibt. Auf schriftliches Ersuchen der Schulleitung wird der Schulpflichtige sodann
zwangsweise
der
Schule
zugeführt.
Die
Bestimmungen
des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes über die Anwendung des unmittelbaren Zwangs
kommen zur Geltung. Ebenfalls auf Antrag der Schulleitung kann darüber hinaus ein
Ordnungswidrigkeitenverfahren bei der Schulaufsichtsbehörde eingeleitet werden. Im Jahr
2005 wurde das Ordnungsamt der Stadt Erftstadt in zwei Fällen um zwangsweise
Zuführung zur Schule gebeten.
Dem Jugendamt Erftstadt wurden im letzten Jahr 7 Fälle von massivem Schulschwänzen
durch die Schule oder das Ordnungsamt gemeldet. Das Alter der betroffenen Schüler lag
zwischen 6 (1 Fall) und 15 – 17 Jahren (6 Fälle) Jahren. Für 2006 liegt bis jetzt ein Fall
vor.
Bei Information durch Schule/Ordnungsamt wird von hier aus in der Regel umgehend
Kontakt zu den Erziehungsberechtigten, den Lehrern sowie ggf. dem Schulsozialarbeiter
aufgenommen.
Dabei werden die Gründe eruiert. Gründe für Schulverweigerung können u.a. sein:
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Innerfamiliäre Schwierigkeiten, materielle Probleme, Beziehungsprobleme,
unklare und wenig zuverlässige Strukturen,
geringes Interesse an Bildung,
Konflikte mit Lehrern und/oder Mitschülern,
Angst vor gewalttätigen Mitschülern,
Schulphobien,
Trennungsängste,
Integrationsprobleme in der Klasse.
Oft wissen die Eltern nichts vom
Schulschwänzen ihrer Kinder. Hier erfolgen
Beratungsangebote für Eltern und Kinder bis hin zur Einbeziehung von
Erziehungsberatungsstelle und Pädagogischem Familiendienst.
Gehen Eltern trotz mehrmaliger Aufforderung nicht auf die Angebote ein und ignorieren die
Androhung von Bußgeldern und kommen somit ihrer Fürsorgepflicht nicht nach, ergeht in
der Regel eine Information ans Familiengericht. (Benachrichtigung darüber an die Eltern).
In einem Fall wurde durch das AG Brühl ein Bußgeld in Höhe von € 50.000 angedroht,
falls die Eltern in Zukunft nicht dafür Sorge tragen, dass ihr Kind regelmäßig die Schule
besucht. Weitere Möglichkeiten wären ein Antrag nach 1666 BGB. Ferner kann das
Gericht dem Kind/Jugendlichen einen Verfahrenspfleger gem. § 50 FGG zur Seite stellen.
4. Wie bereits dargestellt, ist meistens schon das pädagogische Einwirken auf die
betreffenden Schülerinnen und Schüler sehr erfolgreich. Nur in Ausnahmefällen werden
Zwangsmaßnahmen eingeleitet.
5. Rückfragen in den Städten Brühl und Kerpen ergaben, dass die Problematik auch dort
in erster Linie als innere Schulangelegenheit angesehen wird, die von den Schulen zum
weitaus überwiegenden Teil selbst erledigt wird. Auch dort werden die Zahlen der
Schulschwänzer nicht statistisch erfasst.
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Auch aus dem Bereich des Jugendamtes liegen Vergleichszahlen nicht vor. Das Thema
Schulschwänzen steht jedoch auf der Tagesordnung beim nächsten Treffen der
Abteilungsleiter „Soziale Dienste im Jugendamt“ und soll dort weiter diskutiert werden.
6. Über das Thema Schulschwänzen gibt es sicherlich eine Vielzahl von
Veröffentlichungen. Allerdings kann nur dann erfolgreich gegen das Schwänzen
vorgegangen werden, wenn die individuellen Probleme der betroffenen Schülerinnen und
Schüler erkannt und diese - im Rahmen eines auf die Person abgestimmten Konzeptes –
gelöst werden.
Die Stadt Kerpen hat einen Kooperationsvertrag zwischen Jugendamt, Sozialamt,
Ordnungsamt, Polizei, Schulamt, Amtsgericht und Ärzten ausgearbeitet. In den Fällen, in
denen das Kindeswohl durch massives Schulschwänzen gefährdet ist, können sich die
Schulleitungen bzw. die Schulaufsicht direkt an das Familiengericht wenden, das
seinerseits auf solche „Anregungen“ zur Gefahrenabwendung bezüglich des Kindeswohls
mit Ermittlungen von Amts wegen (§ 12 FGG) reagieren kann und muss.
Wie kürzlich der Presse zu entnehmen war, ist seitens der Landesregierung NordrheinWestfalen geplant, „Schulschwänzern“, die mindestens 14 Jahre alt sind ein Bußgeld von
mindestens 50,00 € abzuverlangen. Dieser Vorschlag soll noch im laufenden
Gesetzgebungsverfahren in das neue Schulgesetz eingarbeitet werden.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
(Erner)
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