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Anfrage (Anfrage bzgl. "Schulschwänzen in Erftstadt")

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
30 kB
Datum
20.06.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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. Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt Frau StV Carla Neisse-Hommelsheim Siegfried-von-Westerburg-Str. 13 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Mein Zeichen Ihr Zeichen Datum Schulverwaltungsamt Holzdamm 10 Frau Gerlach 0 22 35 / 409-319 40 00-00 13.10.2008 Ihre Anfrage vom 23.05.2006 Rat Betrifft: F 453/2006 20.06.2006 Anfrage bzgl. "Schulschwänzen in Erftstadt" Sehr geehrte Frau Neisse-Hommelsheim, zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung: 1. Grundsätzlich kommt das Schulschwänzen an allen Schulen in Erftstadt in sehr geringem Ausmaß vor. Dabei handelt es sich jedoch zum weitaus überwiegenden Teil um Einzelfälle, bei denen im unerlaubten Fernbleiben von der Schule familiäre oder persönliche Sonderkonstellationen (z. B. Trennung der Eltern) zum Ausdruck kommen. Die Anzahl dieser Fälle ist zu gering, als dass über ihr Vorkommen Statistiken geführt. werden. Den relativ höchsten Anteil an regelmäßigen Schulschwänzern weisen die Hauptschulen mit zwei bis drei Schülerinnen und Schülern pro Schuljahr auf. 2. In allen Erftstäder Schulen wird die Einhaltung des regelmäßigen Schulbesuchs der Schülerinnen und Schüler sehr ernst genommen. Bei dem Verdacht des unentschuldigten Fernbleibens von der Schule zeigen insbesondere die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer ein hohes Maß an Initiative, in dem z. B. Hausbesuche durchgeführt werden. Oftmals stellt sich der gewünschte Erfolg bereits nach kurzer Zeit ein. In den Hauptschulen ist darüber hinaus auch der Schulsozialarbeiter auf diesem Gebiet sehr engagiert. Bleiben pädagogische Maßnahmen erfolglos, so können die Schulpflichtigen auf Ersuchen der Schule zwangsweise duch die zuständige Ordnungsbehörde der Schule zugeführt werden. Entzieht sich der Schulpflichtige weiterhin der Schulpflicht, so wird durch die Schulaufsichtsbehörde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. 3. Wie bereits unter Punkt 2. kurz dargestellt, greift die örtliche Ordnungsbehörde dann ein, wenn das Einwirken von Lehrern, Schulleitung und Erziehungsberechtigten erfolglos bleibt. Auf schriftliches Ersuchen der Schulleitung wird der Schulpflichtige sodann zwangsweise der Schule zugeführt. Die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes über die Anwendung des unmittelbaren Zwangs kommen zur Geltung. Ebenfalls auf Antrag der Schulleitung kann darüber hinaus ein Ordnungswidrigkeitenverfahren bei der Schulaufsichtsbehörde eingeleitet werden. Im Jahr 2005 wurde das Ordnungsamt der Stadt Erftstadt in zwei Fällen um zwangsweise Zuführung zur Schule gebeten. Dem Jugendamt Erftstadt wurden im letzten Jahr 7 Fälle von massivem Schulschwänzen durch die Schule oder das Ordnungsamt gemeldet. Das Alter der betroffenen Schüler lag zwischen 6 (1 Fall) und 15 – 17 Jahren (6 Fälle) Jahren. Für 2006 liegt bis jetzt ein Fall vor. Bei Information durch Schule/Ordnungsamt wird von hier aus in der Regel umgehend Kontakt zu den Erziehungsberechtigten, den Lehrern sowie ggf. dem Schulsozialarbeiter aufgenommen. Dabei werden die Gründe eruiert. Gründe für Schulverweigerung können u.a. sein: • • • • • • • • Innerfamiliäre Schwierigkeiten, materielle Probleme, Beziehungsprobleme, unklare und wenig zuverlässige Strukturen, geringes Interesse an Bildung, Konflikte mit Lehrern und/oder Mitschülern, Angst vor gewalttätigen Mitschülern, Schulphobien, Trennungsängste, Integrationsprobleme in der Klasse. Oft wissen die Eltern nichts vom Schulschwänzen ihrer Kinder. Hier erfolgen Beratungsangebote für Eltern und Kinder bis hin zur Einbeziehung von Erziehungsberatungsstelle und Pädagogischem Familiendienst. Gehen Eltern trotz mehrmaliger Aufforderung nicht auf die Angebote ein und ignorieren die Androhung von Bußgeldern und kommen somit ihrer Fürsorgepflicht nicht nach, ergeht in der Regel eine Information ans Familiengericht. (Benachrichtigung darüber an die Eltern). In einem Fall wurde durch das AG Brühl ein Bußgeld in Höhe von € 50.000 angedroht, falls die Eltern in Zukunft nicht dafür Sorge tragen, dass ihr Kind regelmäßig die Schule besucht. Weitere Möglichkeiten wären ein Antrag nach 1666 BGB. Ferner kann das Gericht dem Kind/Jugendlichen einen Verfahrenspfleger gem. § 50 FGG zur Seite stellen. 4. Wie bereits dargestellt, ist meistens schon das pädagogische Einwirken auf die betreffenden Schülerinnen und Schüler sehr erfolgreich. Nur in Ausnahmefällen werden Zwangsmaßnahmen eingeleitet. 5. Rückfragen in den Städten Brühl und Kerpen ergaben, dass die Problematik auch dort in erster Linie als innere Schulangelegenheit angesehen wird, die von den Schulen zum weitaus überwiegenden Teil selbst erledigt wird. Auch dort werden die Zahlen der Schulschwänzer nicht statistisch erfasst. -2- Auch aus dem Bereich des Jugendamtes liegen Vergleichszahlen nicht vor. Das Thema Schulschwänzen steht jedoch auf der Tagesordnung beim nächsten Treffen der Abteilungsleiter „Soziale Dienste im Jugendamt“ und soll dort weiter diskutiert werden. 6. Über das Thema Schulschwänzen gibt es sicherlich eine Vielzahl von Veröffentlichungen. Allerdings kann nur dann erfolgreich gegen das Schwänzen vorgegangen werden, wenn die individuellen Probleme der betroffenen Schülerinnen und Schüler erkannt und diese - im Rahmen eines auf die Person abgestimmten Konzeptes – gelöst werden. Die Stadt Kerpen hat einen Kooperationsvertrag zwischen Jugendamt, Sozialamt, Ordnungsamt, Polizei, Schulamt, Amtsgericht und Ärzten ausgearbeitet. In den Fällen, in denen das Kindeswohl durch massives Schulschwänzen gefährdet ist, können sich die Schulleitungen bzw. die Schulaufsicht direkt an das Familiengericht wenden, das seinerseits auf solche „Anregungen“ zur Gefahrenabwendung bezüglich des Kindeswohls mit Ermittlungen von Amts wegen (§ 12 FGG) reagieren kann und muss. Wie kürzlich der Presse zu entnehmen war, ist seitens der Landesregierung NordrheinWestfalen geplant, „Schulschwänzern“, die mindestens 14 Jahre alt sind ein Bußgeld von mindestens 50,00 € abzuverlangen. Dieser Vorschlag soll noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren in das neue Schulgesetz eingarbeitet werden. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung (Erner) -3-