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Beschlussvorlage (Anlage zum B 08/ 0302 und A 08/ 0436. Verlängerung der Grünphase für Fußgänger an der Fußgängerampel in der Frenzenstraße, Einmündung Richardstraße.)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
04.04.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Anlage zum B 08/ 0302 und A 08/ 0436.                                                                         Verlängerung der Grünphase für Fußgänger an der Fußgängerampel in der Frenzenstraße, Einmündung Richardstraße.) Beschlussvorlage (Anlage zum B 08/ 0302 und A 08/ 0436.                                                                         Verlängerung der Grünphase für Fußgänger an der Fußgängerampel in der Frenzenstraße, Einmündung Richardstraße.)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 230/2006 Az.: Amt: - 65 BeschlAusf.: - Datum: 28.02.2006 Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Termin Bemerkungen 04.04.2006 Anlage zum B 08/ 0302 und A 08/ 0436. Verlängerung der Grünphase für Fußgänger an der Fußgängerampel in der Frenzenstraße, Einmündung Richardstraße. Finanzielle Auswirkungen: Der Antrag berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen in Höhe von ca. 1500,00 €. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 28.02.2006 Beschlussentwurf: Der Beschluss vom 19.04.2005 zur Verlängerung der Grünphase für Fußgänger an der Fußgängerampel in der Frenzenstraße, Einmündung Richardstraße wird zurückgezogen und nicht weiter verfolgt. Begründung: Der Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr hat am 19.04.2005 beschlossen, die Grünphase für die Fußgänger an der Ampel Frenzenstraße in Höhe er Einmündung Richardstraße von 10 auf 20 Sekunden zu verdoppeln. Nach einer ersten Beteiligung des Baulastträgers ordnete ich dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Euskirchen, die v.g. Phasenverlängerung an. Gleichfalls ließ ich als Veranlasser der Maßnahme den Phasenablauf neu berechnen. Die Kosten für diese Vorleistungen betragen 1250,00 €. Während eines allgemeinen Abstimmungsgespräches mit dem Leiter der Niederlassung kündigte dieser im September 2005 auch eine zeitnahe Umsetzung der Maßnahme an. Verwundert erfuhr ich dann jedoch, dass der Straßenbaulastträger bei der Bezirksregierung Bedenken gegen die geplante Grünzeitverlängerung vorgetragen hatte. Auf Vorschlag der Bezirksregierung fand am 09.02.2006 ein Erörterungstermin vor Ort mit dem Antragsteller, Herr Wolters, mit Herrn StV.Hannig (Antrag der FDP-Fraktion), dem zuständigen Verkehrssicherheitsbeauftragten der Kreispolizeibehörde, mit Vertretern des Rhein- Erft- Kreises, des Landesbetriebes Straßenbau, und der Stadt statt. Der Vertreter der Kreispolizei erläuterte, dass den Kindern im Rahmen der Verkehrserziehung in den Schulen der Umgang und die Verhaltensweise an Lichtsignalanlagen ausführlich erläutert und anschließend die Überquerung der Fahrbahn an dieser Stelle trainiert wird. Nach den Beobachtungen der Polizei werden die Verhaltensanweisungen von den jüngeren Kindern auch eingehalten. Eine Gefährdung der Kinder aufgrund der Länge der Grünzeit sei nicht zu erkennen. Zu Unfällen mit einer Beteiligung von Fußgängern kam es in den letzten Jahren an diesem Standort nicht. Da die Freigabezeit auch mit der entsprechenden Richtlinie (RiLSA 92) übereinstimmt, könne er kein Handlungsbedarf erkennen. Die Vertreterin des Rhein-Erft-Kreises wies auf die Möglichkeit hin, dass die hier vorgebrachte Forderung dann auch an anderen Fußgängerampeln im Kreisgebiet gestellt würde und somit der Verkehrsfluss an einigen Hauptverkehrsadern empfindlich beeinträchtigt wäre. Es besteht auch die Gefahr, dass das Rotlicht für die Autofahrer aufgrund ihrer Ungeduld nicht mehr eingehalten wird. Hierdurch könnte sich die Unfallgefahr noch erhöhen. Der Mitarbeiter des Landesbetriebes führte an, dass die Fußgängergrünphase bereits länger als erforderlich bemessen ist und somit eine mehr als ausreichende Querungszeit zur Verfügung steht. Aufgrund der vorgetragenen Bedenken der Bezirksregierung und des Straßenverkehrsamtes des Rhein- Erft- Kreises lässt sich der Beschlusses vom 19.04.2005 gegenüber dem Straßenbaulastträger nicht durchsetzen. Der Baulastträger hat bereits angekündigt, aufgrund der vorgebrachten Eingaben und Bedenken die Anordnung der Stadt nicht weiterzuverfolgen. Wenn eine Anordnung trotzdem von mir aufrecht erhalten würde, kann die obere Verkehrsbehörde mit einer Verfügung über den Erftkreis als Aufsichtsbehörde eine Aufhebung meiner Anordnung erwirken. Bezüglich Verkehrsanordnungen bin ich weisungsgebunden, da diese Aufgabe nicht zur kommunalen Selbstverwaltung gehört. Aufgrund der aufgezeigten Gegebenheiten kann ich die Umsetzung des Beschlusses vom 19.04.2005 nicht weiter befürworten. (Bösche) -2-