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Antrag (Antrag bzgl. Neugestaltung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und offene Ganztagsschulen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
17 kB
Datum
20.02.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Antrag (Antrag bzgl. Neugestaltung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und offene Ganztagsschulen) Antrag (Antrag bzgl. Neugestaltung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und offene Ganztagsschulen) Antrag (Antrag bzgl. Neugestaltung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und offene Ganztagsschulen)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 61/2007 Az.: Amt: - 51 BeschlAusf.: - -51- Datum: 01.02.2007 Den beigefügten Antrag FDP-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Termin 28.02.2007 Jugendhilfeausschuss 23.05.2007 Jugendhilfeausschuss 07.11.2007 Jugendhilfeausschuss 20.02.2008 Betrifft: Bemerkungen Antrag bzgl. Neugestaltung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und offene Ganztagsschulen Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 01.02.2007 Stellungnahme der Verwaltung: Es ist richtig, für die Erhebung von Elternbeiträgen in den Kitas bzw. in der Tagespflege und in den OGATA gelten unterschiedliche Satzungen. Beide arbeiten mit dem Einkommensbegriff, den der Landesgesetzgeber seit vielen Jahren bis zum 31.07.2006 im Kindergartengesetz normiert hatte: „Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, steuerfreie Lohn- u. Gehaltszuschläge wie z.B. Sonn-, Nacht- u. Feiertagszuschläge, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, welches eine Kindertagesstätte besucht, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeld- und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu, oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.“ Die Elternbeiträge betragen zur Zeit: a) Elternbeitrag (bei Betreuung in Kindertageseinrichtungen): Jahreseinkommen in Euro bis 12.271 bis 24.542 bis 36.813 bis 49.084 bis 61.355 über 61.355 Über Kinder- Mittag garten- an 5 beitrag Tagen pro Woche zusätzlich 0 0 26,08 15,85 44,48 26,08 73,11 41,93 115,04 62,89 151,34 83,85 Über Mittag an 4 Tagen pro Woche zusätzlich 0 12,68 20,89 33,55 50,32 67,08 Über Mittag an 3 Tagen pro Woche zusätzlich 0 9,51 15,66 25,17 37,74 50,31 Über Mittag an 2 Tagen pro Woche zusätzlich Über Mittag an 1 Tag pro Woche zusätzlich Unter 3 Jahren in kleinen altersgem. Gruppen 0 6,34 10,44 16,78 25,16 33,54 0 3,17 5,22 8,39 12,58 16,77 0 68,00 141,12 208,61 276,61 312,91 Hort 0 26,08 57,78 83,85 115,04 151,34 b) Kostenbeitrag (bei Betreuung in Kindertagespflege): Tagespflege Tagespflege Tagespflege Tagespflege 25 – 34,99 St. 15 – 24,99 St. bis 14,99 St. Jahresein- 35 St. und mehr kommen in Euro bis 12.271 0,00 0,00 0,00 0,00 bis 24.542 68,00 45,33 22,67 0,00 bis 36.813 141,12 94,08 47,04 0,00 bis 49.084 208,61 139,07 69,54 0,00 bis 61.355 276,61 184,41 92,20 0,00 über 61.355 312,91 208,61 104,30 0,00 c) Elternbeitrag (bei Betreuung in der OGATA) Einkommensmonatlicher gruppe -€Elternbeitrag 1. Kind 1 2 3 4 5 bis bis bis bis über 12.271,00 24.542,00 36.813,00 49.084,00 49.084,00 10,00 € 30,00 € 60,00 € 80,00 € 100,00 € monatlicher Elternbeitrag 2. Kind monatlicher Elternbeitrag 3. Kind 5,00 € 15,00 € 30,00 € 40,00 € 50,00 € 2,50 € 7,50 € 15,00 € 20,00 € 25,00 € Tagespflege bis 24,99 St. (ergänzend zum Schulbesuch) 0,00 22,67 47,04 69,54 92,20 104,30 monatlicher Elternbeitrag ab 4. Kind u. weitere 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Diese erhobenen Beiträge werden nicht bei der Berechnung der Beiträge für Kindertagesstätten gem. § 17 Abs. 2 GTK berücksichtigt. Inhaber der Erftstadt-Card zahlen nach Vorlage der selben die Hälfte. Die Verwaltung hält die Veinheitlichung beider Satzungen für richtig. Dabei müsste der OGATABeitrag angehoben oder der Kindergartenbeitrag gesenkt werden. Die Verwaltung hält die Beibehaltung der bisherigen Einkommensdefinition für richtig. Sie ist jahrelang geübte, auch gerichtsgeübte Praxis. Wird als neuer Einkommensbegriff das zu versteuernde Einkommen zu Grunde gelegt, ist mit erheblichen, aber nicht zu beziffernden Einnahmeausfällen zu rechnen. Insbesondere wird ein Einnahmeausfall im höheren Beitragsbereich erwartet. Die Verwaltung hält eine Entlastung von Eltern mit Geschwisterkindern für gerechtfertigt. Die bisherigen Satzungen sehen die Berücksichtigung des neuen Elterngeldes noch nicht explizit vor. Die Verwaltung hätte es als Einkommen berücksichtigt. -2- Sollen die Satzungen geändert werden, wünscht die Verwaltung einen klaren Handlungsauftrag, wie die FDP ihn in den Grundsätzen zum Ausdruck bringt oder in abgeänderter Form. Dabei spielen die Zahl der Einkommensstufen erneut eine Rolle. Die Verwaltung hält eine weitergehende Differenzierung im höheren Einkommensbereich weiterhin für gerechter. Es wird sicherlich äußerst schwierig werden, • • • die Satzungen anzupassen und dabei , die Eltern nicht höher zu belasten sowie das Gesamtaufkommen der Elternbeiträge beizubehalten. Dies scheint da unmöglich, wo durch eine neue Definition des Einkommens als zu versteuerndes Einkommen höhere Beitragszahler entlastet werden. (Bösche) -3-