Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
17 kB
Datum
20.02.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 61/2007
Az.:
Amt: - 51 BeschlAusf.: - -51- Datum: 01.02.2007
Den beigefügten Antrag FDP-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Termin
28.02.2007
Jugendhilfeausschuss
23.05.2007
Jugendhilfeausschuss
07.11.2007
Jugendhilfeausschuss
20.02.2008
Betrifft:
Bemerkungen
Antrag bzgl. Neugestaltung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und
offene Ganztagsschulen
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 01.02.2007
Stellungnahme der Verwaltung:
Es ist richtig, für die Erhebung von Elternbeiträgen in den Kitas bzw. in der Tagespflege und in den
OGATA gelten unterschiedliche Satzungen. Beide arbeiten mit dem Einkommensbegriff, den der
Landesgesetzgeber seit vielen Jahren bis zum 31.07.2006 im Kindergartengesetz normiert hatte:
„Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2
des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und
mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im
Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, steuerfreie Lohn- u. Gehaltszuschläge wie z.B.
Sonn-, Nacht- u. Feiertagszuschläge, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des
Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, welches
eine Kindertagesstätte besucht, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem
Bundeskindergeld- und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen.
Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der
Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine
lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu, oder ist er in der
gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz
ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu
gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.“
Die Elternbeiträge betragen zur Zeit:
a) Elternbeitrag (bei Betreuung in Kindertageseinrichtungen):
Jahreseinkommen
in Euro
bis 12.271
bis 24.542
bis 36.813
bis 49.084
bis 61.355
über 61.355
Über
Kinder- Mittag
garten- an 5
beitrag Tagen
pro
Woche
zusätzlich
0
0
26,08
15,85
44,48
26,08
73,11
41,93
115,04
62,89
151,34
83,85
Über
Mittag
an 4
Tagen
pro
Woche
zusätzlich
0
12,68
20,89
33,55
50,32
67,08
Über
Mittag
an 3
Tagen
pro
Woche
zusätzlich
0
9,51
15,66
25,17
37,74
50,31
Über
Mittag an
2 Tagen
pro
Woche
zusätzlich
Über
Mittag an
1 Tag
pro
Woche
zusätzlich
Unter 3
Jahren in
kleinen
altersgem.
Gruppen
0
6,34
10,44
16,78
25,16
33,54
0
3,17
5,22
8,39
12,58
16,77
0
68,00
141,12
208,61
276,61
312,91
Hort
0
26,08
57,78
83,85
115,04
151,34
b) Kostenbeitrag (bei Betreuung in Kindertagespflege):
Tagespflege
Tagespflege
Tagespflege
Tagespflege
25 – 34,99 St.
15 – 24,99 St. bis 14,99 St.
Jahresein- 35 St. und
mehr
kommen
in Euro
bis 12.271
0,00
0,00
0,00
0,00
bis 24.542
68,00
45,33
22,67
0,00
bis 36.813
141,12
94,08
47,04
0,00
bis 49.084
208,61
139,07
69,54
0,00
bis 61.355
276,61
184,41
92,20
0,00
über 61.355
312,91
208,61
104,30
0,00
c) Elternbeitrag (bei Betreuung in der OGATA)
Einkommensmonatlicher
gruppe
-€Elternbeitrag
1. Kind
1
2
3
4
5
bis
bis
bis
bis
über
12.271,00
24.542,00
36.813,00
49.084,00
49.084,00
10,00 €
30,00 €
60,00 €
80,00 €
100,00 €
monatlicher
Elternbeitrag
2. Kind
monatlicher
Elternbeitrag
3. Kind
5,00 €
15,00 €
30,00 €
40,00 €
50,00 €
2,50 €
7,50 €
15,00 €
20,00 €
25,00 €
Tagespflege
bis 24,99 St.
(ergänzend zum
Schulbesuch)
0,00
22,67
47,04
69,54
92,20
104,30
monatlicher
Elternbeitrag
ab 4. Kind u.
weitere
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Diese erhobenen Beiträge werden nicht bei der Berechnung der Beiträge für
Kindertagesstätten gem. § 17 Abs. 2 GTK berücksichtigt.
Inhaber der Erftstadt-Card zahlen nach Vorlage der selben die Hälfte.
Die Verwaltung hält die Veinheitlichung beider Satzungen für richtig. Dabei müsste der OGATABeitrag angehoben oder der Kindergartenbeitrag gesenkt werden.
Die Verwaltung hält die Beibehaltung der bisherigen Einkommensdefinition für richtig. Sie ist
jahrelang geübte, auch gerichtsgeübte Praxis.
Wird als neuer Einkommensbegriff das zu versteuernde Einkommen zu Grunde gelegt, ist mit
erheblichen, aber nicht zu beziffernden Einnahmeausfällen zu rechnen. Insbesondere wird ein
Einnahmeausfall im höheren Beitragsbereich erwartet.
Die Verwaltung hält eine Entlastung von Eltern mit Geschwisterkindern für gerechtfertigt.
Die bisherigen Satzungen sehen die Berücksichtigung des neuen Elterngeldes noch nicht explizit
vor. Die Verwaltung hätte es als Einkommen berücksichtigt.
-2-
Sollen die Satzungen geändert werden, wünscht die Verwaltung einen klaren Handlungsauftrag,
wie die FDP ihn in den Grundsätzen zum Ausdruck bringt oder in abgeänderter Form.
Dabei spielen die Zahl der Einkommensstufen erneut eine Rolle. Die Verwaltung hält eine
weitergehende Differenzierung im höheren Einkommensbereich weiterhin für gerechter.
Es wird sicherlich äußerst schwierig werden,
•
•
•
die Satzungen anzupassen und dabei ,
die Eltern nicht höher zu belasten sowie
das Gesamtaufkommen der Elternbeiträge beizubehalten.
Dies scheint da unmöglich, wo durch eine neue Definition des Einkommens als zu versteuerndes
Einkommen höhere Beitragszahler entlastet werden.
(Bösche)
-3-