Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
85 kB
Datum
20.02.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
FDP
www.fdp-erftstadt.de
FDP-Fraktion - Maadalenenwea 12 A 50374 Erftstadt
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Tel.: 02235-74858
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Erftstadt, den 30.1.2007
Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und Offene Ganztagsschulen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
bitte leiten Sie den nachfolgenden Antrag den zuständigen Gremien des Rates zur
Beratung und Beschlussfassung zu.
Beschlussvorschlag :
1. Die Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen
und Offene Ganztagsschulen
werden neu gestaltet. Dafür gelten folgende Grundsätze:
1.1 Kindertageseinrichtungen
und Offene Ganztagsschulen
werden
im
Hinblick auf die Elterbeiträge als einheitliches System der Kinderbetreuung
verstanden.
1.2 Die
Elternbeiträge
werden
nach
Maßgabe
der
finanziellen
Leistungsfähigkeit der Eltern in abgestufter Höhe erhoben. Die Ermittlung
des für die Berechnung der Beiträge maßgeblichen Einkommens wird im
Sinne größerer Gerechtigkeit differenzierter als bisher vorgekommen
1.3 Der Beitrag pro Kind ist unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder
einer Familie.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Neufassung der Satzung für die Erhebung
der Elternbeiträge zu erstellen und dem Rat zur Beschlussfassung zuzuleiten.
Dabei ist die Zahl der Einkommensstufen beizubehalten. Die Eltern sollen
durch die Änderung der Beitragssatzung insgesamt nicht höher als bisher
belastet werden. Das Gesamtaufkommen der Elternbeiträge soll durch die
Neugestaltung nicht erhöht werden.
Begründung:
Bisher werden die Kindertageseinrichtungen und die Offene Ganztagsschule bei der
Erhebung von Elternbeiträgen als isolierte Systeme behandelt. Das führt im
Zusammenhang mit der Geschwisterkinderreglung zu sachlich nicht begründeten
Brüchen.
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unterschieden wird. Die bisherige Regelung unterscheidet auch nicht danach, ob aus
den Einkünften der Lebensunterhalt von einem Elternteil oder beiden Elternteilen
bestritten werden muss. Ferner werden die unterschiedlichen
Regelungen für
gesetzlich angeordnete Vorsorgeaufwendungen
nicht berücksichtigt.
Im Sinne der Belastungsgerechtigkeit muss bei der Ermittlung des maßgeblichen
Einkommens das Elterngeld, das an Eltern von nach dem 31.12.2006 geborenen
Kindern gezahlt wird, berücksichtigt werden.
Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wird die individuelle
finanzielle Leistungsfähigkeit wesentlich differenzierter berücksichtigt als in der
bisherigen Satzung. Nach Auffassung der FDP-Fraktion könnte deshalb alternativ zu
einer gesonderten Definition des maßgeblichen Einkommens in der Beitragssatzung
zukünftig auf das zu versteuernde Einkommen abgestellt werden.
Weitere Begründung erfolgt in den zuständigen Gremien.
Mit fre
li
,
en Grüßen
Dr. Ha -E
rd Hille
Fraktio vorsit ender
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