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Antrag (Antrag 61/2007)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
85 kB
Datum
20.02.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Antrag (Antrag 61/2007) Antrag (Antrag 61/2007)

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Inhalt der Datei

FDP www.fdp-erftstadt.de FDP-Fraktion - Maadalenenwea 12 A 50374 Erftstadt Herrn B.ürger~~ister Ernst-Dleter Bosche Am Holzdamm 1 , AI.L-. !7,~';. ~ !~\~J,'05 f, ) I' ' Q;(Magdalenenweg 12 A Tel.: 02235/953516 .21" ~7 .~ . , '. 3 1, ' J J" t;}. . 'I-{ "' 13 _II I 50374 Erftstadt 1-;; _, ~- Ratsfraktion i' I ..' o Liberales Zentrum Benner Straße 15 Tel.: 02235-74858 i . -:._""'__~~ ~_~}_,~. " _~1.~ ~~~~.!.. Erftstadt, den 30.1.2007 Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und Offene Ganztagsschulen Sehr geehrter Herr Bürgermeister, bitte leiten Sie den nachfolgenden Antrag den zuständigen Gremien des Rates zur Beratung und Beschlussfassung zu. Beschlussvorschlag : 1. Die Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und Offene Ganztagsschulen werden neu gestaltet. Dafür gelten folgende Grundsätze: 1.1 Kindertageseinrichtungen und Offene Ganztagsschulen werden im Hinblick auf die Elterbeiträge als einheitliches System der Kinderbetreuung verstanden. 1.2 Die Elternbeiträge werden nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern in abgestufter Höhe erhoben. Die Ermittlung des für die Berechnung der Beiträge maßgeblichen Einkommens wird im Sinne größerer Gerechtigkeit differenzierter als bisher vorgekommen 1.3 Der Beitrag pro Kind ist unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder einer Familie. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Neufassung der Satzung für die Erhebung der Elternbeiträge zu erstellen und dem Rat zur Beschlussfassung zuzuleiten. Dabei ist die Zahl der Einkommensstufen beizubehalten. Die Eltern sollen durch die Änderung der Beitragssatzung insgesamt nicht höher als bisher belastet werden. Das Gesamtaufkommen der Elternbeiträge soll durch die Neugestaltung nicht erhöht werden. Begründung: Bisher werden die Kindertageseinrichtungen und die Offene Ganztagsschule bei der Erhebung von Elternbeiträgen als isolierte Systeme behandelt. Das führt im Zusammenhang mit der Geschwisterkinderreglung zu sachlich nicht begründeten Brüchen. Die Berechnung slcn z.o. Uäläll, des für Uä::s::s die 1I1l;11l Berechnung LW 11:Sl;IIt::::I I der rdllllllt::::11 Elternbeiträge maßgeblichen IIIIl LVVt::::1 t::::11I UUt::::1 ~IIIUCIII unterschieden wird. Die bisherige Regelung unterscheidet auch nicht danach, ob aus den Einkünften der Lebensunterhalt von einem Elternteil oder beiden Elternteilen bestritten werden muss. Ferner werden die unterschiedlichen Regelungen für gesetzlich angeordnete Vorsorgeaufwendungen nicht berücksichtigt. Im Sinne der Belastungsgerechtigkeit muss bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens das Elterngeld, das an Eltern von nach dem 31.12.2006 geborenen Kindern gezahlt wird, berücksichtigt werden. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wird die individuelle finanzielle Leistungsfähigkeit wesentlich differenzierter berücksichtigt als in der bisherigen Satzung. Nach Auffassung der FDP-Fraktion könnte deshalb alternativ zu einer gesonderten Definition des maßgeblichen Einkommens in der Beitragssatzung zukünftig auf das zu versteuernde Einkommen abgestellt werden. Weitere Begründung erfolgt in den zuständigen Gremien. Mit fre li , en Grüßen Dr. Ha -E rd Hille Fraktio vorsit ender ~