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Beschlussvorlage (Prüfauftrag zumHaushalt 2006/07 CDU-Fraktion: Einführung einer Umlage für die Unterhaltung Gewässer II. Ordnung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
13.06.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Prüfauftrag  zumHaushalt 2006/07
CDU-Fraktion:  Einführung einer Umlage für die Unterhaltung Gewässer II. Ordnung) Beschlussvorlage (Prüfauftrag  zumHaushalt 2006/07
CDU-Fraktion:  Einführung einer Umlage für die Unterhaltung Gewässer II. Ordnung)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 449/2006 Az.: Amt: - 65 BeschlAusf.: - Datum: 23.05.2006 Beratungsfolge Finanz- und Personalausschuss Betrifft: Termin 13.06.2006 Bemerkungen Prüfauftrag zumHaushalt 2006/07 CDU-Fraktion: Einführung einer Umlage für die Unterhaltung Gewässer II. Ordnung Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 23.05.2006 Beschlussentwurf: Begründung: Nach § 92 Landeswassergesetz können die Unterhaltungskosten für Gewässer 2. Ordnung als Gebühr nach den §§ 6 und 7 KAG auf die Grundstückseigentümer, die im seitlichen Einzugsgebiet der entsprechenden Gewässer liegen, umgelegt werden. Gemeinden mit defizitärer Haushaltslage sind sogar zur Erhebung dieser Gebühr verpflichtet. Die Umlage berechnet sich nach den Grundstücksflächen. Die bebauten und die unbebauten Flächen können hierbei zu lasten der bebauten Flächen unterschiedlich bewertet werden (die Unterscheidung versiegelte /unversiegelte Flächen ist durch eine Änderung des Landeswassergesetzes entfallen). Die unterschiedliche höhere Belastung für die bebauten Grundstücke liegt daran dass hier wesentlich mehr Wasser den Gewässern II. Ordnung zufließt. Die Erarbeitung der Grundlagen sollte von einem externes Fachunternehmen vorgenommen werden. Zu den wichtigsten Arbeiten wird die Flächenermittlung je Grundstückseigentümer nach bebauten bzw. unbebauten Grundstücken und die Festlegung der Abflusswerte gehören. Notwendige Rechtsgrundlage zur Erhebung der Umlage ist eine Satzung. Eine Mustersatzung soll vom Städte und Gemeindebund nach den Sommerferien veröffentlicht werden. Es ist rechtlich zulässig, die Kosten auch nur zum Teil auf die Abgabepflichten umzulegen. In der Anlage sind 4 Modellrechnungen mit unterschiedlichen Unterhaltungskostenanteilen (300, 350, 400, 600 TEUR) beigefügt, um die unterschiedlichen Belastungen der Abgabepflichten darzustellen. Nach den von mir eingeholten Rechtsauskünften sind bei der Kostenverteilung nach Abflussbeiwerten zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken Relationsschlüssel von 5 : 1 bis 12 : 1 denkbar. Die aus den unterschiedlichen Verteilungsschlüsseln resultierenden Gebührensätze ergeben sich ebenfalls aus den beigefügten Modellrechnungen. (Bösche) -2-