Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
13.06.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 449/2006
Az.:
Amt: - 65 BeschlAusf.: - Datum: 23.05.2006
Beratungsfolge
Finanz- und Personalausschuss
Betrifft:
Termin
13.06.2006
Bemerkungen
Prüfauftrag zumHaushalt 2006/07
CDU-Fraktion: Einführung einer Umlage für die Unterhaltung Gewässer II. Ordnung
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 23.05.2006
Beschlussentwurf:
Begründung:
Nach § 92 Landeswassergesetz können die Unterhaltungskosten für Gewässer 2. Ordnung als
Gebühr nach den §§ 6 und 7 KAG auf die Grundstückseigentümer, die im seitlichen Einzugsgebiet
der entsprechenden Gewässer liegen, umgelegt werden. Gemeinden mit defizitärer Haushaltslage
sind sogar zur Erhebung dieser Gebühr verpflichtet.
Die Umlage berechnet sich nach den Grundstücksflächen.
Die bebauten und die unbebauten Flächen können hierbei zu lasten der bebauten Flächen
unterschiedlich bewertet werden (die Unterscheidung versiegelte /unversiegelte Flächen ist
durch eine Änderung des Landeswassergesetzes entfallen).
Die unterschiedliche höhere Belastung für die bebauten Grundstücke liegt daran dass hier
wesentlich mehr Wasser den Gewässern II. Ordnung zufließt.
Die Erarbeitung der Grundlagen sollte von einem externes Fachunternehmen
vorgenommen werden.
Zu den wichtigsten Arbeiten wird die Flächenermittlung je Grundstückseigentümer nach
bebauten bzw. unbebauten Grundstücken und die Festlegung der Abflusswerte gehören.
Notwendige Rechtsgrundlage zur Erhebung der Umlage ist eine Satzung.
Eine Mustersatzung soll vom Städte und Gemeindebund nach den Sommerferien
veröffentlicht werden.
Es ist rechtlich zulässig, die Kosten auch nur zum Teil auf die Abgabepflichten umzulegen.
In der Anlage sind 4 Modellrechnungen mit unterschiedlichen Unterhaltungskostenanteilen
(300, 350, 400, 600 TEUR) beigefügt, um die unterschiedlichen Belastungen der
Abgabepflichten darzustellen.
Nach den von mir eingeholten Rechtsauskünften sind bei der Kostenverteilung nach
Abflussbeiwerten zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken Relationsschlüssel
von 5 : 1 bis 12 : 1 denkbar.
Die aus den unterschiedlichen Verteilungsschlüsseln resultierenden Gebührensätze
ergeben sich ebenfalls aus den beigefügten Modellrechnungen.
(Bösche)
-2-