Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
227 kB
Datum
13.06.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
30/05/2005
12:49
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LWK KOEL~
02215340199
., Landwirtschaftska
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mmer
Nord rhei n-Westfa len
Krei,.tell.
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Mall: theinkrelse@I>M(.nrN.de
Glirtenstraße 118, SO?'6CiKöln
Tal:
02215340-100, Fax -199
Herrn Bargermeister
Ernst-Dieter Bösche
Hol2damm 10
WW'N.Ia~r-..sd1l1ftskammer
.de
Auskunfterteilt Dr. IN, Nesselra!h i Gi
Durchwahl
Mali
50374 Erftstadt
101
wilhelm.r!8UIii:'1lth@jwk.nrw.de
29.05.2006
Haushaltsplanentwurf
200612001
hier; Einführung einer GebOnrzur Umlage der Kosten f()r die Gewässerunterhaltung
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Bösche,
vorab möchten wir uns sehr herzlich fOr das mit Ihnen geführte diesbezügliche Gespräch
bedanken. Im Rahmen dieses Gespräches
haben Sie uns die Grundlagen der Berechnung dargelegt. Insgesamt wOrden dabei im Bereich der Stadt Erftstadt ca. 600.000 €
umlagepfliChtige Gebühren 81'1den Erftverband abgeführt. Bei der von der Verwaltung
durchgeführten Berechnung sei man so vorgegangen, dass ca. insgesamt ca. 12.000.000
qm innerhalb der Ortschaften und 97.700.000 qm außerhalb von Ortschaften in dIe Umla~
geberechnung mit einbezogen worden seien. 10 % Seeflächen seien abg8zogen worden
und es sei keine L1nterscheidung in versiegelte und nicht versiegelte Flächen gemacht
worden. Es sei dabei differenziert worden entsprechend einem Schlüssel von 5:1 fOr innerörtliche und außerörtHche Umlage. Der von den Borgerinnen und Bürgern zu zahlende
Betrag wurde dabei innerhalb der bebauten Ortschaften mit 187,00 E je ha und außerhalb
der bebauten Ortschaften mit 37,00 € je ha angegeben. Die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Bereich der Stadt Erftstsdt stellt sich dabei wie folgt dar:
Tabelle 1;
Struktur der landwirtschaftlichen
Anzahl
r
,
,---0
- 2ha
Betriebe in der Stadt Erftstadt
der Betriebe
8
8,43ha
f2-10ha-I~-14
~
~
---.-..........
Konttn ca, Hluptka...
l
Ha/LN
'-~:
4,221'18
1,242,05 ho
6.181,3 ha
116
7.490,79 ha
I
L
Je Betriebe
1,05ha
59,01 ha
Gesamt
1
LandWirt&Chaftfiche
Nutzfllche
31,05 ha
114.47 ha
-~;58
ha
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d., Landwlrttenal'tlhmmer
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IBAN: DEe7 4006 0000 0000 4032 1~, BIC;SWIFT:GINO DE MS
Vo:k.b~t1k ionn Rhein-Sieg eG ijLZ 380 &Olllti
Konlo.N/. <:10[) HI ()11j 18AN:DE27 3800 01882100 77101!\. etc/swIFT: GENO DE D1 eRS
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WGZ.aun~Mimsiar
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Legen wir dann einen durchschnittlichen Betrieb der Betrtebsgruppe Ober 50 ha zugrunde,
so müsste ein solcher Betrieb 4.235,39 E an Gewässerabgabe bezahlen. Bei wiederum
einem durcnschnittHdien, der Region Erttstadt angepassten Gewinn von 390,00 € je ha
würde dies bei einem Gewinn \/'on 44.643,30 € je Betrieb ca. 10% des Gewinnes ausmachen. Dabei ist zu berÜcksichtigen, dass es sich bel dem angenommenen durChschnittjichen Gewinn von 390,00 € je ha schon um Betriebe der obersten 25% handelt und aus
dem zugrundegelegten Gewinn noch Steuern, Investitionen. Lebenshaltungskosten, Erbbelastungen usw. zu bestreiten sind. Dies stellt für d,e landwirtschaftlichen Betriebe eine
nicht hinnehmbare Belastung dar.
Dabei handelt es sich gerade bei diesen Betrieben um diejenige Betriebsgruppe, die noch
am ehesten die Chance hat, längerfristig im EXistenzkampf, der sich bei unseren landwirtschaftlichen Betrieben auf europäischer Ebene abspielt, als oxistenzfähige Betriebe
durchzuhalten und bestehen zu können. Nachhaltig erschwerend kommt dabei hinzu.
dass durch die nunmehr in der Umsetzung befindliche Agrarreform und insbesondere die
Reform der Zuckermarktordnung. das Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebe um
ca. 1/3 sinken wird. Dalton sind insbesondere die klassischen Ackerbaubetriebe in dei
Köln-Aachener Bucht betroffen, Eine Gebühr wie die Gewässerabgabe
würde nachhaltig
kontraproduktiv wirken, Der agrarstl\Jkturelle Wandel würde insbesondere in den kleineren
ßetriebsgrößen nachhaltig gefördert und würde auch die größeren Betriebe teilweise existenzieil treffen.
Die Erhebung einer soichen GebÜhr verstößt auCh eklatant gegen das übermaßverbot.
AlIeine die Gruppe der Betriebe über 50 ha müsste dann ca. 230.000 E von anvisierten
350.000 € zahlen. Oies steht in keinem zumutbaren Verhältnis. Geht man weiterhin davon
aus, dass ein durchschnittlicher Haushalt mit 1.000 qm Fläche ca. 18,70 € jährlich entrichten muss und bei einer Grundstücksgröße von 500 qm müsste ein Haushalt lediglich 9,35
€ pro Jahr aufbringen, so sieht man im Vergleich dieser Zahlen die Unausgewogenheit
der Abgabe.
GrLlndsätzUch muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Erhebung von Kosten für
die GewässerunterhaHüng auf der Grundfage des Landeswassergesetzes vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass der 8egünstigte an den Kosten der Gewässerunterhaltung
beteiligt werden soUte. In den Regionen, in denen durch entsprechende Unterhaltungsmaßnahmen von Fließgewässern landwIrtschaftliche Flächen trocken gelegt wurden und
hierdurch ackerfanige landwirtschaftliche Flächen hergestellt wurden, können diese Unterhaltskosten mit ainer gewissen Berechtigung auf die landwirtschaftlichen Betriebe als
BegOnstigte umgelegt werden. Im Bereich der Stadt Erftstadt trifft dies jedoch grundsätzlich nicht zu. Hier sind Keine Entwässerungsrl"laßnahmen zur Schaffung landwirtschaftlicher Flächen bzw. zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen
durchgeführt worden. Vielmehr Sind hier in der Vergangenheit in vielen Fällen Vorflutgrä.
ben im Rahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes für Baumaßnahmen geschaffen
worden, wie z, 13.im Bereich des Siedlerweges bzw. der Pfarrer~Paul.Huhnen-Straße. Der
Vorteil für diese FolT'ndes vorbeugenden Hochwasserschutzes liegt bei der Bevölkerung
grundsätzlich. Des weiteren ergibt sich ebenfalls die Frage, inwieweit im Bereich der Gewasserunterhaftung ökologische Maßnahmen und grundsätzliche Fördermaßnahmen der
Infrastruktur wie z. B. Fahrradwege entlang von Bachläufen angelegt worden sind, die
jedoch in keinerlei Zusammenhang mit der Gewässerunterhaltung stehen. Die Steigerung
der Attraktivität auch im Hinblick al...ftouristische Maßnahmen ist eine sehr sinr'IVolie und
zu begrOßende Angelegenheit, der Vorteil kommt jedoch der BevölKerung insgesamt zugute und falit nicht unter die umlagepflichUge Gewässerunterhaltung.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass in den Nachbarkommunen keine derartige
Abgabe erhoben wird. Definitiv trifft djes für den gesamten Rhein-Erft-Kreis zu und auch
die benachbarten Kommunen aus dem Rhein..KreisNeuss, dem Kreis Düren, dem Kreis
Euskirchen erheben eine solche Gewllsserurnlage aus guten Gründen nicht. Die Erhebung einer solchen Gebühr wäre sozial ungereCht, wOrde aue:.h den mit dem Ge$etz verbundenen Zielsetzungen nict1tentsprechen und belastet eine kleine Gruppe zufällig be~
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troffener unangemessen hoch. Aus diesem Grunde plädieren wird nachdrücklich dafür,
von der E
ung einer solchen Abgabe abzuse an.