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Beschlussvorlage (Anlage 6: Umweltbericht )

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
40 kB
Datum
12.06.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15

Inhalt der Datei

Anlage 6 Umweltbericht 1 Einleitung 1.1 Anlass und Aufgabenstellung Mit dem In-Kraft-Treten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau1 (EAG Bau) unterliegt die Aufstellung von Bauleitplänen, mit Ausnahme der bestandswahrenden Pläne, einer Umweltprüfung. Die Umweltprüfung ermittelt, beschreibt und bewertet mit dem gegenwärtigen Kenntnisstand die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Bebauungsplanes. Die Ergebnisse werden im Umweltbericht dargestellt. Inhalt und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes beschränken sich auf einen dem Projekt angemessenen Umfang. Der Inhalt des Umweltberichtes ist im Anhang zu §2 (4) und §2a Baugesetzbuch2 geregelt. Um Doppelprüfungen auf den verschiedenen Planungsebenen und bei der Vorhabensgenehmigung zu vermeiden, ist gemäß §2 (4) Satz 5 Baugesetzbuch und §17 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung3 (UVPG) die Umweltprüfung, wenn sie bereits auf einer Planungsebene durchgeführt worden ist, auf die zusätzlichen oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu beschränken. Die Umweltprüfung gemäß §2 (4) Baugesetzbuch wird im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes durchgeführt. Zum Bebauungsplan wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt, in dem die Anwendung der Eingriffsregelung gemäß §§18 bis 21 Bundesnaturschutzgesetz4 und §1a Baugesetzbuch dargelegt wird. Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag ist dem Umweltbericht im Anhang beigefügt. Im Blickpunkt des Umweltberichtes liegen nur die Beeinträchtigungen, die durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes zusätzlich gegenüber dem rechtsgültigen Bebauungsplan entstehen können. Die Beeinträchtigungen, die durch den rechtsgültigen Bebauungsplan entstanden sind, wurden im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie und des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages vom November 2003 berücksichtigt. Im vorliegenden Umweltbericht wird daher von den Festsetzungen und Darstellungen des rechtsgültigen Bebauungsplanes als Bestand ausgegangen. 1.2 Inhalte und Ziele der Planung Zur städtebaulichen Entwicklung des Stadtteils Götzenkirchen hat die Stadt Kerpen den Bebauungsplan Nr. HO 183 aufgestellt, mit dem die vorhandene Bebauung in Richtung Osten erweitert wird. Der Bebauungsplan und die 38. Änderung des Flächennutzungsplanes haben am 3. November 2003 Rechtsgültigkeit erlangt. Zwischenzeitlich haben sich Umstände ergeben, die eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich machen. Die durch das Plangebiet verlaufende 110 kV Freileitung wurde abgebaut. Dadurch entfällt die 30 m breite Sicherheitszone unter der Freileitung und eine bessere bauliche Ausnutzung der Flächen des Bebauungsplanes wird möglich. Die vorliegende Bebauungsplanänderung dient der Umsetzung einer angepassten Bebauung ohne die 110 kV Freileitung. 1.3 Festsetzungen des Bebauungsplanes Die Festsetzungen des geänderten Bebauungsplanes entsprechen in den wesentlichen Züge dem rechtsgültigen Bebauungsplan. Art und Maß der baulichen Nutzung bleiben gleich, lediglich der Umfang und die Verteilung der Bauflächen ändert sich. Die Verkehrsflächen werden im nördlichen Bereich um die Planstraße Y sowie vier kleine Stichstraßen ergänzt, außerdem werden zusätzliche Stellplätze geschaffen. 1.4 Bedarf an Grund und Boden Der Bedarf an Grund und Boden ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes als Allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet, Versorgungsflächen und der Ausweisung von Grünflächen und Verkehrsflächen. Tabelle 1: Flächenbilanz rechtsgültiger Bebauungsplan 2. Änderung des Bebauungsplanes Differenz Verkehrsflächen Fläche in m² Flächenanteil in % 109.457 m² 50,0 % 111.363 m² 50,9 % + 1.906 m² 0,9 % Bauflächen Fläche in m² Flächenanteil in % 34.117 m² 15,6 % 37.248 m² 17,0 % + 3.131 m² + 1,4 % Öffentliche Grünflächen Fläche in m² Flächenanteil in % 75.239 m² 34,4 % 70.183 m² 32,1 % - 5.056 m² - 2,3 % 218.813 m² 100 % 218.794 m² 100 % Planfestsetzung 2 Darstellung der einschlägigen Fachpläne und Fachgesetze 2.1 Übergeordnete Pläne Die nachfolgend aufgeführten Fachplanungen enthalten Aussagen über das Plangebiet und das unmittelbare Umfeld. Die Aussagen und Zielsetzungen der Fachplanungen fließen in den Umweltbericht ein. Seit der Erstellung des rechtsgültigen Bebauungsplanes und der dazugehörigen UVS im November 2003 hat es keine für das Plangebiet relevanten Änderungen der übergeordneten Fachplanungen gegeben. Die Fachplanung zum Ausbau der Autobahn A4 ist allerdings zwischenzeitlich realisiert worden. Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Köln, weist für das Plangebiet einen allgemeinen Siedlungsbereich und einen allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich aus. Die Grenze des östlich an das Plangebiet angrenzenden ehemalige Abbaubereiches des Tagebaus Frechen ist ebenfalls dargestellt. Flächennutzungsplan Parallel zum Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. HO 183 "Am Wahlenpfad" wurde die 38. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt. Dabei wurden Flächen für die Landwirtschaft in Wohnbauflächen und Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage geändert. Außerdem wurde eine Fläche für Wald in eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Bolzplatz geändert. Da der Landschaftsschutz im Plangebiet des Bebauungsplanes aufgehoben wurde, fehlt die Darstellung im Flächennutzungsplan. Die Flächennutzungsplanänderungen erlangten am 3. November 2003 Rechtsgültigkeit. Weitere Änderungen des Flächennutzungsplanes sind mit der Änderung des Bebauungsplanes nicht erforderlich. Bebauungspläne Im Westen grenzen die B-Pläne Nr. HO 8 und HO 28 der Stadt Kerpen an das Plangebiet. Für den unmittelbar angrenzenden Bereich der Hauptstraße sind allgemeine Wohngebiete ausgewiesen. Ausbauplanung der Autobahn A 4 Im Zuge eines Planfeststellungsverfahrens ist der 6-streifige Ausbau der Autobahn A 4 genehmigt worden. Im Zuge des Ausbaus hat sich der Lärmschutzwall in das Plangebiet hinein verschoben. Landschaftsplan Das gesamte Plangebiet liegt im Bereich des Landschaftsplanes 6 „Rekultivierte Ville“ des RheinErft-Kreises. Als Entwicklungsziel Nr. 3.2 ist für den Plangebiet die „Anreicherung zur ersatzweisen und beschleunigten Wiederherstellung der Landschaft“ ausgewiesen. Das Entwicklungsziel dient im Einzelnen der Anreicherung und Pflege von naturnahen Restbeständen am Tagebaurand, der optischen Eingliederung des Tagebaues in die gewachsene Landschaft und der Neuordnung von landschaftsbezogenen Nutzungen, insbesondere der Erholung im Grenzbereich des Tagebaues. Als Entwicklungsmaßnahmen kommen die Anlage komplexer Biotope und Aufforstungen oder punktuelle Gehölzpflanzungen zur Vernetzung vorhandener Gehölzbiotope am Tagebaurand oder zur Abschirmung von benachbarten Siedlungsflächen in Betracht. Der Landschaftsplan setzt als besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft (§19 Landschaftsgesetz LG NW5) ein Landschaftsschutzgebiet und einen geschützten Landschaftsbestandteil fest: Das Landschaftsschutzgebiet Nr. 2.2-3 (§21 LG NW) „Röttgenhalde und landwirtschaftliche Flächen bis an die A 4“ schloss den nördlichen Teil des Plangebietes bis zur Beißelstraße ein. Das Gebiet wurde wegen seiner Bedeutung für das Landschaftsbild und für die ortsnahe Erholung geschützt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde der Teilbereich aus dem Landschaftsschutz entlassen. Ein geschützter Landschaftsbestandteil Nr. 2.4-1 (§23 LG NW) befindet sich im Süden des Plangebietes. Es handelt sich um einen Restbestand einer ehemaligen Ahorn-Linden-Allee aus 10 Winterlinden (Tilia cordata) an der alten Mödrather Landstraße südlich Götzenkirchen. Die Festsetzung dient der Erhaltung eines belebenden Landschaftsteils, der als Brut-, Nist- und Zufluchtstätte eine Bedeutung für den Naturhaushalt hat. Als Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahme ist im Landschaftsplan unter der Nr. 5.3-3 die Herrichtung von geschädigten oder nicht mehr genutzten Grundstücken einschließlich der Beseitigung verfallener Gebäude oder sonstiger störender Anlagen, die auf Dauer nicht mehr genutzt werden festgesetzt. Im Plangebiet handelt es sich dabei um den Bolzplatz an der alten Mödrather Landstraße, der einschließlich der Torreste entfernt werden soll. Die Flächen sind auf zu reißen und der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Die Maßnahme dient der Anreicherung der Landschaft mit naturnahem Lebensraum. Weitere Schutzgebiete befinden sich westlich und nördlich des Plangebietes. Es handelt sich um die Naturschutzgebiete Parrig und Stadtwald Horrem. Es besteht keine bedeutende Funktionsbeziehung zwischen den Naturschutzgebieten und dem Plangebiet. Die Ziele, Maßnahmen und Schutzgebiete des Landschaftsplanes sind durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes nicht betroffen. Biotopkataster Im Plangebiet befinden sich keine im Biotopkataster der LÖBF6 erfassten Biotope. Landschaftspflegerischer Fachbeitrag Zum Bebauungsplan wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt, in dem die Anwendung der Eingriffsregelung nach Baugesetzbuch, Bundesnaturschutzgesetz und Landschaftsgesetz NW abgearbeitet wird. Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag ist dem Umweltbericht als Anhang beigefügt. 2.2 Nationale und europäische Schutzgebiete und Schutzfestsetzungen Seit der Erstellung des rechtsgültigen Bebauungsplanes und der dazugehörigen UVS hat es keine für das Plangebiet relevanten Änderungen der Schutzgebiete und Schutzfestsetzungen gegeben. Innerhalb des Plangebietes Ein geschützter Landschaftsbestandteil Nr. 2.4-1 (§23 LG NW) befindet sich im Süden des Plangebietes. Es handelt sich um einen Restbestand einer ehemaligen Ahorn-Linden-Allee aus 10 Winterlinden (Tilia cordata) an der alten Mödrather Landstraße südlich Götzenkirchen. Die Festsetzung dient der Erhaltung eines belebenden Landschaftsteils, der als Brut-, Nist- und Zufluchtstätte eine Bedeutung für den Naturhaushalt hat. Weitere Schutzgebiete oder -objekte nach Bundesnaturschutzgesetz oder Landschaftsgesetz sind im Plangebiet nicht betroffen. Im Plangebiet befinden sich keine europäischen Schutzgebiete wie FFH- oder Vogelschutzgebiete. Es befinden sich auch keine nach §62 LW geschützten Flächen der landesweiten Biotopkartierung Nordrhein-Westfalen innerhalb des Plangebietes. Hinweise auf prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie Anzeichen auf potenzielle FFH-Lebensräume liegen für das Plangebiet ebenfalls nicht vor. Es befinden sich keine denkmalgeschützten Objekte innerhalb des Plangebietes. Wasserschutzgebiete sind durch das Plangebiet nicht betroffen. Außerhalb des Plangebietes Das nächstgelegene FFH- und Naturschutzgebiet liegt ca. 500 m westlich des Plangebietes. Es handelt sich dabei um den Kerpener Bruch und Parrig (DE-5106-301). Westlich der Autobahn A 61 liegt in einer Entfernung von ca. 2.100 m zum Plangebiet das FFH- und Naturschutzgebiet Dickbusch, Lörsfelder Busch und Steinheide (DE-5105-301). Nördlich des Plangebietes liegt in einer Entfernung von ca. 3.500 m das FFH- und Naturschutzgebiet Königsdorfer Forst (DE-5006-301). Südöstlich des Plangebietes liegt in einer Entfernung von ca. 8.800 m das FFH- und Naturschutzgebiet Waldseenbereich Theresia (DE-5107-302). Projekte im Sinne des §10 (1) Nr.11 Bundesnaturschutzgesetz sind gem. § 34 Bundesnaturschutzgesetz bzw. §48 d (1) LG NW vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung zu überprüfen. Gem. §10 (1) Nr. 12 Bundesnaturschutzgesetz gilt dies auch für Bauleitpläne. Bereits auf Grund des Abstandes von mindestens ca. 500 m zu den FFH-Gebieten ist erkennbar, dass eine Beeinträchtigung der FFH-Gebiete durch die Bebauungsplanänderung nicht zu erwarten ist. Zu diesem Ergebnis ist auch die UVS für den rechtsgültigen Bebauungsplan gekommen. Deshalb wird von der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung abgesehen. Eine Kollision der Bebauungsplanänderung mit den Naturschutzgebietsverordnungen ist ebenfalls nicht gegeben. 3 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes Die Beschreibung der ökologischen Gegebenheiten erfolgt in der Systematik nach §1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch und §1 UVPG anhand der Einteilung in verschiedene Schutzgüter. Dabei bleibt die Betrachtung nicht auf den Änderungsbereich beschränkt, sondern bezieht das gesamte Plangebiet mit ein. Für die spätere Kompensationsbilanz ist jedoch nur relevant, was zur Feststellung und Bewertung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Änderungsbereich erforderlich ist. Als Bestand wird der im rechtsgültigen Bebauungsplan dargestellte und festgesetzte Zustand angenommen. Ein Teil der nach dem rechtsgültigem Bebauungsplan möglichen Bebauung und Erschließung ist zwischenzeitlich bereits realisiert worden. 3.1 Schutzgüter Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt Der Schutz der Tier- und Pflanzenwelt sowie der biologischen Vielfalt ist im Baugesetzbuch, im Bundesnaturschutzgesetz und im Landschaftsgesetz NW verankert. Der Bestandsbewertung liegt das Bewertungsverfahren für die Bauleitplanung7 zu Grunde. Die Biotoptypen im Plangebiet werden den entsprechenden Typen dieser Liste zugeordnet. Zusätzliche faunistische Untersuchungen wurden nicht durchgeführt. Bei den Biotoptypen im Änderungsbereich des Bebauungsplanes handelt es sich um Bau-, Verkehrs- und Grünflächen. Die Bauflächen sind als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, d. h. die Flächen bestehen zu maximal 60% aus überbauten und versiegelten Flächen (GRZ 0,4 + 50 % zulässige Überschreitung gemäß Baunutzungsverordnung) und zu 40% aus Gartenflächen. Die Verkehrsflächen bestehen aus vollversiegelten Straßen. Die Grünflächen bestehen aus strukturarmen Zier- und Nutzgärten sowie Straßenbegleitgrün. Auf Grund der Biotopausstattung und der intensiven menschlichen Nutzung ist ein Vorkommen von prioritären oder streng geschützten Arten oder Arten von gemeinschaftlichem Interesse gem. §10 (1) Bundesnaturschutzgesetz in den Änderungsbereichen nicht zu erwarten. Es ist statt dessen mit typischen, siedlungsfolgenden Arten zu rechnen. Seltene Arten mit höheren Ansprüchen an den Lebensraum sind nur als unregelmäßig auftretende Gäste zu erwarten. Eine weitere, tiefer gehende Bestandsaufnahme erscheint daher aus fachlicher Sicht nicht erforderlich. Den Änderungsbereichen kommt deshalb nur eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Tiere und Pflanzen zu. 3.2 Schutzgut Boden Der Schutz des Bodens ist im Bundesbodenschutzgesetz8, im Landesbodenschutzgesetz9, im Baugesetzbuch, im Bundesnaturschutzgesetz und im Landschaftsgesetz NW verankert. Das Ausgangsmaterial der Bodenbildung besteht aus Löß und Lößlehm über Kies und Sand. Daraus entstanden die Bodentypen Parabraunerde und Kolluvium. Innerhalb des Plangebietes verlaufen zwei geologische Störzonen10, in denen es zu Bodenbewegungen kommen kann. Es handelt sich dabei um den „Horremer Sprung“ und den „Götzenkirchener Sprung“. Aus der Sicht der Landwirtschaft besitzen die ertragreichen Lößböden eine hohe Wertigkeit. Für den Naturhaushalt sind insbesondere Extremstandorte von hoher Bedeutung. Im Änderungsbereich findet keine landwirtschaftliche Nutzung statt, Extremstandorte kommen nicht vor. Den Änderungsbereichen kommt deshalb nur eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Boden zu. Altlasten/ Vorbelastung Es befinden sich keine Altlastenverdachtsflächen im Plangebiet und also auch nicht im Änderungsbereich. Allerdings ist zu beachten, dass der Unterbau der Wallrafstraße aus RecyclingBaustoffen erstellt wurde11. 3.3 Schutzgut Wasser Der Schutz des Grund- und Oberflächenwassers ist im Landeswassergesetz12, im Baugesetzbuch, im Bundesnaturschutzgesetz und im Landschaftsgesetz NW verankert. Oberflächengewässer Im Plangebiet befinden sich keine Fließ- oder Stillgewässer, so dass Oberflächengewässer nicht be troffen sind. Grundwasser Der Grundwasserstand liegt mehr als 80 m unter Geländeoberkante. Die Grundwasserfließrichtung weist zum Rhein hin nach Nordosten. Das Grundwasser im Plangebiet liegt in einem Gesteinsbereich mit guter Filterwirkung. Es handelt sich um einen Grundwasserleiter der Locker- und Festgesteine mit Porengefüge (z.B. Kies, Sand, mürber Sandstein). Verschmutzungen können hier schnell eindringen, breiten sich aber langsam aus. Das verschmutzte Grundwasser unterliegt weitgehend der Selbstreinigung12. Das Grundwasser im Plangebiet unterliegt dem Einfluss der großräumigen Grundwasserabsenkung im Zuge des Braunkohlentagebaus. Auf Grund der starken und langfristigen Grundwasserabsenkungen ist das Plangebiet als grundwassergestörter Bereich einzustufen. Die verkehrsbedingten Schadstoffeinträge (Stäube, Abrieb, Salz) insbesondere entlang der Autobahn stellen eine Vorbelastung dar, die auf Grund der guten Sorptionsfähigkeit der angrenzenden Böden jedoch als gering einzustufen ist. Die Änderungsbereiche besitzen keine besondere Bedeutung für das Schutzgut Wasser. 3.4 Schutzgüter Klima und Luft Der Schutz von Klima und Luft ist im Bundes-Immissionsschutzgesetz13 verankert. Zu den Schutzgütern Klima und Luft liegen nur relativ ungenaue Wetterdaten14 vor. Die jährlichen Niederschläge liegen im Bereich des Plangebietes bei ca. 700 mm. Die Sommerniederschläge überwiegen. Das Mittel der Januartemperaturen liegt bei 1,5 - 2°C. Das Mittel der Sommertemperaturen liegt bei 17 - 18°C. Der Wind weht wie fast im gesamten Rheintal aus südwestlicher Richtung. Im Plangebiet gibt es keine Flächen mit einer relevanten klimatischen oder lufthygienischen Ausgleichsfunktion. Der Änderungsbereich ist darüber hinaus zu klein, um eine relevante Auswirkung auf das Schutzgut Klima/ Luft zu entwickeln. 3.5 Schutzgut Landschaft und Landschaftsbild Der Schutz der Landschaft und des Landschaftsbildes ist im Bundesnaturschutzgesetz und im Landschaftsgesetz NW verankert. Das Plangebiet liegt nach der naturräumlichen Gliederung Deutschlands15 im Übergangsbereich zwischen der Jülicher Börde (554) und der Ville (552). Der Höhenrücken der Braunkohlen-Ville (552.10) ist durch den Tagebau und die Rekultivierungsflächen geprägt. Das Bergheimer Erfttal (554.10) folgt dem „Erftsprung“ parallel zum Villerand und wird von der Großen und Kleinen Erft sowie dem Erftkanal durchzogen. Die Änderungsbereiche sind zu klein und zu strukturarm, um im Landschaftsbild wirksam zu erscheinen. Im Zusammenhang mit dem Siedlungsbereich besitzen die Grünflächen mit den strukturarmen Zier- und Nutzgärten eine allenfalls geringe bis mittlere Bedeutung. 3.6 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Der Schutz der Kultur- und Sachgüter ist im Denkmalschutzgesetz16 verankert. In den Änderungsbereichen ist nicht mit dem Vorkommen von archäologischen Funden zu rechnen. Sachgüter werden durch die Änderungsbereiche nicht berührt. Die Änderungsbereiche besitzen keine besondere Bedeutung für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter. 3.7 Schutzgut Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit Im Plangebiet findet bereits heute eine Wohnnutzung entlang der Hauptstraße von Götzenkirchen statt. Der Schwerpunkt der Erholungsnutzung befindet sich mit einem Bolzplatz und einer Grillhütte im südlichen Teil des Plangebietes. Vorbelastungen bestehen durch die Autobahn A4, für die ein schalltechnisches Gutachten17 erstellt wurde. Im Änderungsbereich wird der Anteil der Siedlungsflächen erhöht, so dass es hier zu einer Verbesserung kommt. Die Grünflächen, die dafür verloren gehen, besitzen auf Grund ihrer geringen Größe, Qualität und Nutzungsmöglichkeit für die Allgemeinheit nur eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Menschen und die menschliche Gesundheit. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der angrenzenden großen Rekultivierungsflächen des ehemaligen Tagebaus. 3.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Die unterschiedlichen Schutzgüter stehen grundsätzlich über Wechselwirkungen miteinander in Verbindung. Ein Beispiel hierfür ist die Verunreinigung von Luft, die zur Kontamination von Boden und Wasser führen kann. Dadurch wiederum kann es zur Akkumulation von Schadstoffen in der Nahrungskette kommen, wovon Menschen und Tiere betroffen sind. Die im Plangebiet auftretenden Wechselwirkungen besitzen nur eine untergeordneter Bedeutung für die Bewertung der Änderungsbereiche. 4 Beschreibung der Umweltauswirkungen der Planung 4.1 Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung Jede Baumaßnahme hat Auswirkungen auf die Umwelt. Der Umfang einer Maßnahme sowie die Empfindlichkeit des betroffenen Raumes gegenüber dem Vorhaben sind für das Maß der Beeinträchtigungen der jeweiligen Raumfunktionen bestimmend. Es werden bau-, anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen unterschieden. Die baubedingten Auswirkungen sind zeitlich begrenzt und umfassen alle zur Errichtung des Vorhabens notwendigen Einrichtungen und den Baubetrieb selbst. Die anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen bestehen dauerhaft und beschreiben die durch die Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes und durch die Inbetriebnahme bzw. Nutzung der Anlagen zu erwartenden Wirkungen. Bei der Beurteilung der Auswirkungen auf den Änderungsbereich ist zu berücksichtigen, dass keine neuen Beeinträchtigungen entstehen. Die durch die Bautätigkeit und die Bebauung bestehenden Beeinträchtigungen werden auf die Änderungsbereiche hin ausgedehnt. Dies gilt insbesondere für die baubedingten Auswirkungen. Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen entstehen zusätzlich nur auf den durch die Änderungen entfallenden Grünflächen. Zur Übersicht und der Vollständigkeit halber werden im Folgenden noch einmal alle Auswirkungen aufgelistet. Baubedingte Wirkungen (temporär) • zusätzliche Flächeninanspruchnahme durch Baustelleneinrichtungen • Veränderung des Bodens durch Erd- und Gründungsarbeiten • Abgas-, Staub- und Lärmemissionen durch Baumaschinen • Unfallgefahren durch Baustellenverkehr • Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Baumaschinen • Beschädigungen/ Zerstörung von Pflanzen im Baufeld durch Rodungsarbeiten und Beräumung der Baufelder • Störung von Tierlebensräumen durch den Baubetrieb • Nutzungs- und Erholungseinschränkungen durch den Baubetrieb Anlagebedingte Wirkungen (dauerhaft) • Flächeninanspruchnahme und -umwandlung durch Bebauung • Verlust von Tier- und Pflanzenlebensräumen durch Überbauung und Versiegelung sowie durch Umgestaltung • Veränderung des Landschaftsbildes durch Gebäude und Verkehrsflächen • Ökologische Verbesserung von bestehenden Biotopen und Neuanlage von Biotopen • Neuschaffung von Wohn- und Arbeitsraum durch Bebauung • Neuschaffung von Erholungsmöglichkeiten durch die Anlage von Spielplätzen und Spazierwegen Betriebsbedingte Wirkungen (dauerhaft) • Abgas-, Staub- und Lärmemissionen durch Hausbrand und Straßenverkehr • Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch den neu hinzu kommenden Individualverkehr Die Auswirkungen der 2. Änderung des Bebauungsplanes werden insbesondere im Bereich der betroffenen Grünflächen wirksam. Hier gehen Tier- und Pflanzenlebensräume dauerhaft verloren und Boden wird dauerhaft versiegelt bzw. überbaut. 4.2 Voraussichtliche Entwicklung ohne das Planvorhaben das Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung des Planvorhabens dient als Vergleichsgröße für die Beurteilung der Umweltauswirkungen durch Planvorhaben. Der rechtsgültige Bebauungsplan weist in den Änderungsbereichen Grünflächen sowie Bau- und Verkehrsflächen aus. Diese würden in ihrer ursprünglichen Form umgesetzt. Die oben genannten Auswirkungen würden deshalb auch ohne die Änderungen im gesamten Plangebiet auftreten. 5 Beschreibung der umweltschützenden Maßnahmen Die umweltschützenden Maßnahmen werden im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag ausführlich beschrieben. Aus diesem Grund werden sie an dieser Stelle nur stichpunktartig genannt. Die Maßnahmen beziehen sich auf das gesamte Plangebiet. Spezielle Maßnahmen, die sich ausschließlich auf die Änderungsbereiche beziehen, gibt es nicht. 5.1 Vermeidungs-, Verringerungsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen Erhalt von Tier und Pflanzenlebensräumen Biotope, die nicht durch Bau- oder Verkehrsflächen beansprucht werden, sollen während der Bauphase geschützt und dauerhaft erhalten oder als Kompensationsflächen entsprechend den Landschaftspflegerischen Maßnahmen entwickelt werden. Boden Gemäß §202 des Baugesetzbuches ist „Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Veränderung oder Vergeudung zu schützen.“ Verwendung offenporiger Bodenbeläge Für Fußwege, auf dem Festplatz, den Spielplätzen und dem Parkplatz am Fußballplatz sollen offenporige Belagsarten, z.B. wassergebundene Wegedecken oder wasserdurchlässiges Pflaster, verwendet werden. Kultur- und Sachgüter Sollten bei den Bauarbeiten vor- und frühgeschichtliche Funde gemacht werden, so sind diese unverzüglich der Stadt oder dem Landschaftsverband (Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege) zu melden. Derartige Funde gilt es gemäß §§15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung über das weitere Vorgehen zu schützen. Menschen und menschliche Gesundheit Zur Vermeidung unnötiger Lärm- und Abgasbelastungen während der Bauzeit sind die Baumaschinen auf dem Stand der Technik zu halten und die gesetzlichen Ruhezeiten sind einzuhalten. Die Bauabwicklung ist zügig durchzuführen. Anpflanzung von Straßenbäumen im Bereich der Verkehrsflächen Im Bereich der Verkehrsflächen sollen aus gestalterischen Gesichtspunkten und zur Klimaverbesserung Straßenbäume gepflanzt werden. Anpflanzung von Straßenbegleitgrün im Bereich der Verkehrsflächen Die nicht als Straßen, Radwege oder Fußwege beanspruchten Flächen der Kreisverkehre und Erschließungsstraßen sollen begrünt werden. 5.2 Kompensationsmaßnahmen Anlage und Erhaltung einer Wiesenfläche mit Gehölzen Maßnahme im Bereich der abgebauten Freileitung. Hier wurde die Anlage einer Brachfläche durch die nun mögliche Pflanzung von Gehölzen und die Anlage einer Wiesenfläche verändert Anpflanzung von Gehölzen Flächige Aufforstung der Ackerfläche, die Spielplatzfläche bleibt von der Aufforstung ausgenommen Anpflanzung von Gehölzen Ergänzung des Gehölzstreifens am ehemaligen Tagebaurand. Anpflanzung von Gehölzen Flächige Aufforstung der Ackerbrache, die Spielplatzfläche und das Freizeitspielfeld bleiben von der Aufforstung ausgenommen 5.3 Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung Grundsätzlich ist der Verursacher eines Eingriffes dazu verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft zu unterlassen. Über Vermeidung, Ausgleich und Ersatz der auf Grund der Planaufstellung oder Planänderung zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft ist nach §1 und 1a Baugesetzbuch zu entscheiden. Gemäß §1a (3) Satz 5 Baugesetzbuch ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Da für das Plangebiet ein rechtsgültiger Bebauungsplan besteht, sind in der EingriffsAusgleichsbilanzierung nur die durch die Änderung zusätzlich entstehenden Eingriffe zu berücksichtigen. Mit der Änderung des Bebauungsplanes kommt es zu zusätzlichen Eingriffen in Natur und Landschaft. Zur Ermittlung des Eingriffsumfanges und der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen wurde im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung durchgeführt. Durch die Gegenüberstellung der Biotopflächenwerte des bestehenden rechtsgültigen Bebauungsplanes und des geänderten Bebauungsplanes wird der Wertverlust für Natur und Landschaft bestimmt. Danach beträgt der Biotopflächenwert des bestehenden rechtsgültigen bebauungsplanes 412.890 Biotopwertpunkte. Der Biotopflächenwert des geänderten Bebauungsplanes beträgt 382.941 Biotopwertpunkte. Daraus ergibt sich eine Differenz von 29.950 Biotopwertpunkten. 5.4 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Eine Prüfung von alternativen, grundsätzlich anderen Planungsmöglichkeiten fand nicht statt, da es sich hier um die Änderung einer bestehenden Planung handelt. Die einzige Alternative zur geplanten Änderung erscheint die unveränderte Beibehaltung des rechtsgültigen Bebauungsplanes. Dies ist aber im Sinne einer effektiven Ausnutzung des Baugebietes nicht gewünscht. 6 Zusätzliche Angaben 6.1 Verwendete technische Verfahren und Untersuchungsmethoden Die Aussagen des Umweltberichtes basieren auf den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsstudie und des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages von 2003 zum rechtsgültigen Bebauungsplan sowie auf den Ergebnissen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages zur Bebauungsplanänderung vom September 2006. Es wurde das Biotopwertverfahren der „Arbeitshilfe zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie bei Kompensationsmaßnahmen“ angewendet. Zur Eingriffsbilanzierung wurde der vorliegende Bebauungsplanentwurf hinsichtlich seiner maximal möglichen Nutzung ausgewertet. 6.2 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Zur Bestandsaufnahme und Bewertung der Schutzgüter liegen ausreichend Basisdaten vor. Alle erforderlichen Untersuchungen und Gutachten zur Bewertung lagen bereits für die Umweltverträglichkeitsstudie und den Landschaftspflegerischen Fachbeitrag von 2003 vor. 6.3 Monitoring Um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln, die auf Grund der Durchführung des Bebauungsplanes eintreten und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen, sollen die Umweltauswirkungen der Planung überwacht werden. Hierbei ist ein Austausch von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Stadtverwaltung erforderlich. Er erfolgt im Rahmen des regelmäßigen Austauschs von Informationen über die Entwicklung der jeweiligen Umweltmedien. Sollten unerwartete, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auftreten, werden diese ermittelt und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt. 7 Allgemein verständliche Zusammenfassung Die Stadt Kerpen plant die Änderung des Bebauungsplanes Nr. HO 183 "Am Wahlenpfad" im Stadtteil Götzenkirchen. Die Änderung begründet sich aus dem Wegfall einer 110 kV Freileitung im Plangebiet, die abgebaut wurde. Dadurch können bisher als Grünflächen ausgewiesene Bereiche im ehemaligen Trassenverlauf bebaut werden. Als gesonderter Teil der Begründung des Bebauungsplanes wurde der vorliegende Umweltbericht erarbeitet. Im Umweltbericht werden die auf Grund der Umweltprüfung nach §2 (4) Baugesetzbuch ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes dargelegt. Grundlage des Umweltberichtes bilden die Umweltverträglichkeitsstudie und der Landschaftspflegerische Fachbeitrag zum rechtsgültigen Bebauungsplan sowie der Landschaftspflegerische Fachbeitrag zur Bebauungsplanänderung. Die neuen Bauflächen werden wie die angrenzenden Bauflächen als Allgemeines Wohngebiet mit deiner Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 1,2 ausgewiesen. Es entstehen außer den neuen Bauflächen auch eine neue Planstraße sowie einige neue Stellplätze. Auf einer Ausgleichsfläche im Verlauf der ehemaligen Freileitungstrasse werden Gehölzpflanzungen vorgenommen. Die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen entsprechend den Möglichkeiten, die bereits mit dem rechtsgültigen Bebauungsplan festgesetzt wurden. Die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes kommt zu einem Kompensationsdefizit von 29.949 Biotopwertpunkten gegenüber dem rechtsgültigen Bebauungsplan. Deshalb sind für die Bebauungsplanänderung Kompensationsmaßnahmen mit einem Biotopwert von 29.949 Biotopwertpunkten aus dem Flächenpool der Stadt Kerpen umzusetzen. 8 Literaturverzeichnis 1 Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien - Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24.6.2004, verkündet in BGBl I 2004 Nr. 31 vom 30.6.2004. 2 Baugesetzbuch (BauGB), neu gefasst durch die Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950, 2013 ff.) 3 Gesetz über die Umweltverträglichkeit (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001/ zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2004 4 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) vom 25. März 2000 (BGBl. IS. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 40 Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. IS.1818) 5 Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG NW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) 6 Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten / Landesamt für Agrarordnung NordrheinWestfalen (LÖBF): Biotopkataster Nordrhein-Westfalen, 1984, 1985 7 Arbeitsgruppe „Bewertungsverfahren für Eingriffe in Natur und Landschaft in der Bauleitplanung“ des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand Mai 2001 8 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) – Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten vom 17.März 1998 (BGBl. I S. 502) 9 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) vom 09.05.2000 10 Schriftliche Stellungnahme der RWE Rheinbraun AG, Herr Fuss, vom 22.07.2002 11 Wasserrechtliche Erlaubnis des Erftkreises vom 14. März 2000 12 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 13 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz-BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. IS. 3830) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2005 (BGBl. IS. 1865) 14 Akademie für Raumforschung und Landesplanung (Hrsg.): Deutscher Planungsatlas, Band 1: Nordrhein-Westfalen, Lieferung 7, Klimadaten, 1976 15 Bundesanstalt für Landeskunde: „Handbuch der naturräumlichen Gliederung Deutschlands“, KölnAachen, Remagen, 1959 16 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz-DSchG) vom 11. März 1980, zuletzt geändert durch Artikel 259 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 05.04.2005 (GV. NRW S.274), in Kraft getreten am 28. April 2005 17 Schalltechnisches Gutachten Bebauungsplan Wahlenpfad, Kerpen, Büro Graner + Partner, 28.05.2002