Daten
Kommune
Kerpen
Größe
36 kB
Datum
12.06.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 5
BEGRÜNDUNG :
1.
Allgemeine Vorgaben
1.1
Verfahrensstand
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes HO 183 „Am Wahlenpfad“ ist seit dem 30.06.2006 rechtsverbindlich.
Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 02.05.2006 die 2. Änderung des Bebauungsplanes HO 183 „Am Wahlenpfad“ gem. § 2 (1) BauGB beschlossen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB wurde in der Zeit vom
06.06.2006 bis 23.06.2006 durchgeführt. Die Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB erfolgte zum 31.05.2006. Um Abgabe einer Stellungnahme
wurde bis einschließlich 29.06.2006 gebeten.
Der Offenlagebeschluss wurde am 31.10.2006 gefasst.
Die Offenlage erfolgte vom 20.11.2006 – einschl. 20.12.2006.
Der Satzungsbeschluss ist für den 12.06.2007 beabsichtigt.
1.2
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet wird im Osten und Südosten von der Hangkante und einem Grünsaum zum
ehemaligen Tagebau, im Westen von der Hauptstraße (L 163) einschließlich eines neu
anzulegenden Kreisverkehrsplatzes im südlichen Bereich und im Norden vom Trasseverlauf
der Autobahn BAB A4 begrenzt und ist identisch mit dem Geltungsbereich des
Bebauungsplanes HO 183.
Die Abgrenzung ist dem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 1), die genaue Abgrenzung dem Vorentwurf im Maßstab 1 : 500 zu entnehmen.
1.3
Bestehende Situation
1.3.1
Stadträumliche Eingliederung
Das Plangebiet bildet eine südöstliche Erweiterung der Ortslage Horrem, Gemarkung Götzenkirchen. Unmittelbar an die östliche Randbebauung der Hauptstraße anschließend, stellt es eine
Ortserweiterung dar.
1.3.2
Topographie und Landschaft
Das dreiecksförmige Plangebiet fällt von Nordosten nach Südwesten ab. Der Höhenunterschied
beträgt bei ca. 84 m ü NN am höchsten Punkt sowie ca. 80 m ü NN am tiefsten Punkt des Plangebietes ca. 4 m.
Der Planbereich liegt in einem Kulturlandschaftsraum mit einer Vielzahl künstlicher Eingriffe und
Umgestaltungen des Reliefs und der Topographie.
Der angrenzende ehemalige Tagebau Frechen sowie die Trasse der BAB A 4 begrenzen den
Planbereich als künstlich geschaffene Topographie.
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1.3.3
RESTRIKTIONEN
1.3.4
Immissionsbelastung
Der Planbereich ist durch Lärmimmissionen der nördlich verlaufenden A4 und der westlich angrenzenden L 163 belastet. Auf Grundlage gutachterlicher Begleitung wurden Standort und Ausrichtung der geplanten Bebauung konzipiert und auf ihre Verträglichkeit hin überprüft. Durch die
hierbei getroffenen Festsetzungen zu passiven Schallschutzmaßnahmen werden die gesetzlichen
zulässigen Schallpegel gewährleisten
1.3.5
Tektonische Störzonen
Aufgrund vorangegangener Tagebauaktivitäten in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet
verläuft im Plangebiet eine tektonische Störzone, die von jeglicher Bebauung freizuhalten ist.
1.3.6
Baugrund
Aufgrund von humusreichen Ablagerungen in Teilbereichen des Plangebiets ist beim Bau und der
Gründung von Anlagen besondere Sorgfalt walten zu lassen.
1.3.7
Bodendenkmäler
Aufgrund von bisherigen Funden und allgemeinen Hinweisen ist im Plangebiet mit Bodendenkmälern zu rechnen.
Eine durchgeführte archäologische Prospektion im südlichen Planbereich ergab keine geologischbodenkundlichen Funde. Die bodenkundliche Untersuchung ergab jedoch, dass die gesamte Fläche kolluvial überdeckt ist. Das bedeutet dass unter der kolluvialen Deckschicht durchaus archäologische Befunde vorhanden sein können, die jedoch aufgrund der Mächtigkeit der Überdeckung
(0,75 – 1,00m) nicht angepflügt werden. Somit können auch keine Funde als Indikatoren potentieller Fundstellen an die Oberfläche gelangen.
Auf Grundlage dieser Ergebnisse erfolgt in den Festsetzungen der Hinweis das bei Bodenarbeiten
auf archäologische Spuren zu achten ist und im gegebenen Falle. die Untere Denkmalpflegebehörde unverzüglich zu informieren ist.
Für den nördlichen Planbereich ist die archäologische Prospektion im Januar 2004 geplant. Ergebnisse dieser Prospektion werden bis zum Satzungsbeschluss nachgereicht.
1.4
Geltendes Planungsrecht
1.4.1
Flächennutzungsplan
Der seit 1984 verbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen (1. Änderung) wurde im Parallelverfahren zur Austellung des Bebauungsplanes HO 183 geändert. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes HO 183 wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
1.4.2. Bebauungsplan
Für den Planbereich der 2.Änderung des Bebauungsplanes HO 183 liegt der rechtsverbindliche
BebauungsplanHO 183, 1. Änderung, vor. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich nach
den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.
1.4.3. Landschaftsplan
Für den Planbereich des Bebauungsplanes HO 183 liegt ein rechtsverbindlicher Landschaftsplan
vor. Hier sind Teile wie z.B. eine im südlichen Plangebiet befindliche Linden-Ahorn-Allee als geD:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T2700.doc
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schützte Landschaftsbestandteile festgesetzt. Auf Grundlage des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages wurden geschützte Landschaftsbestandteile im Bebauungsplan 183 als zu erhaltende
Anpflanzungen festgesetzt.
2.
Ziele und Zweck der geänderten Planung
Die das Plangebiet des Bebauungsplanes HO 183 kreuzende 110 kV – Hochspannungsleitung
wird nach Aussagen des Netzbetreibers im Sommer 2006 demontiert. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan setzt in dem Trassenbereich der Leitung eine Bauverbotszone und Einschränkungen
für Anpflanzungen fest. Durch die 2. Änderung wird der betreffende Bereich überplant, die überbaubaren Flächen und Festsetzungen zu Anpflanzungen entsprechend angepasst.
Weiterhin werden in weiteren Teilbereichen des rechtskräftigen Bebauungsplanes HO 183 geringfügige Änderungen von Bauflächen, sowie Änderungen des Textteiles zum Bebauungsplan vorgenommen. Die Inhalte der 1. Änderung des Bebauungsplanes HO 183 " Am Wahlenpfad " werden in der 2. Änderung übernommen..
3.
Belange von Kindern und Jugendlichen
Die Planung sieht vor, auf Grundlage von Bedarfsberechnungen im Plangebiet die Flächen für
Spielbereiche und Angebote für Kindergarteneinrichtungen entsprechend den Festsetzungen des
Ursprungsplanes unverändert vorzusehen.
Die Bedarfsentwicklung bezüglich der Ausweisung von Flächen für Jugendeinrichtungen ist seitens des Amtes 23 geprüft worden, eine Flächenreservierung daher nicht erforderlich.
Laut Freizeitstättenplan ist ein Jugendzentrum für die Ortsteile Horrem, Neubottenbroich und Götzenkirchen ausreichend. Zurzeit liegt der Jugendeinwohnerwert bei 2003 Kinder und Jugendliche
im Alter von 7 - 21 Jahren. Bei einem Wert von über 2500 wäre das Personal des Jugendzentrums um eine halbe Stelle aufzustocken.
Im Ortsteil Horrem befinden sich fünf Kindergärten und ein Notkindergarten; da das neue Baugebiet 283 neue WE schafft, ist eine befriedigende Versorgung mit Kindergartenplätzen ohne einen
zusätzlichen Kindergarten nicht möglich. Eine entsprechende Fläche ist im BP-Plan vorgesehen.
Aufgrund des Baus von 283 neuen Wohneinheiten ist gemäß Ratsbeschluss eine Spielplatzfläche in der Größe von 3113 m² planungsrechtlich zu sichern. Eine 2500 m² große, innerhalb des
vorhandenen Grüngürtels gelegene Fläche sollte als Spielplatz ausgewiesen werden. Ein zentraler Quartiersplatz von jeweils 500 m² kommt hinzu.
Zusätzlich könnten noch 200 m² Grünfläche neben dem Bolzplatz mit der Widmung Spielplatz
versehen werden. Das Spielplatzangebot wird durch eine 200 m² große Skatefläche sowie einen
Bolzplatz ergänzt. Der Bolzplatz dient als Ersatz für den Bolzplatz an der Grillhütte, welcher dem
Baugebiet weichen muss.
Die Skatefläche und der Bolzplatz bieten sich als Treffmöglichkeiten für Jugendliche an. Deshalb
ist eine überdachte Sitzmöglichkeit aufzustellen. Im zentralen Bereich des Wohngebietes mit seinen Infrastruktureinrichtungen ist eine möblierte Aufenthaltsfläche geplant, die auch von Jugendlichen genutzt werden wird.
Aufgrund der großen Entfernung des Baugebietes vom Ortskern ist es wichtig, ein Grundversorgungsangebot im Zentrum zu installieren.
Um den öffentlichen Bewegungsraum für Kinder sicher zu gestalten; sollte zur Geschwindigkeitsreduzierung die Wohnsammelstraße, von der verkehrsberuhigte Stichstraßen abgehen; mit einer
"Rechts vor Links" Vorschrift versehen werden, begleitet von anderen Geschwindigkeit reduzierende Maßnahmen.
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Die Verkehrsüberwege zum Alten Hof und zur Wallrafstraße sollten mit Ampeln, Zebrastreifen
oder Überquerungshilfen ausgestattet werden, so dass Kinder sie gefahrlos nutzen können. Die
Anbindung an den ÖPNV ist in unmittelbarer Nähe auf der Hauptstraße vorhanden.
Den Forderungen des Kriterienkatalogs "Kinder- und Familienfreundlichkeit" hinsichtlich weiträumiger Planung von Verkehrsflächen auch in verkehrsberuhigten Zonen, durch die Schaffung von
Platzsituationen" und deren entsprechende Gestaltung (z. B. breite Bürgersteige, Nischen, sonstige Flächen), um die Bürger und vor allem Kinder und Jugendliche zum Aufenthalt bzw. Spiel auf
diesen öffentlichen Flächen anzuregen bzw. einzuladen, wird in vielen Bereichen der vorliegenden
Planung entsprochen.
Ebene Pflasterung sollte, um die Bespielbarkeit für Kinder mit Inlinern oder Kinderfahrzeugen zu
verbessern, zumindest in Teilbereichen der verkehrsberuhigten Wohnstraßen vorhanden sein.
Falls naturnahe Freiflächen im Planungsraum vorhanden sind, insbesondere im Bereich der
Spielplätze und des Bolzplatzes, sollten sie mit in diese Flächen integriert werden. Der erhaltenswerte Baum- und Strauchbestand ist planungsrechtlich zu sichern. Dabei ist "erhaltenswert" in
erster Linie unter spielpädagogischen Gesichtpunkten zu betrachten. Gegebenenfalls ist eine Absprache mit der Abteilung 23.3 in Verbindung zu erforderlich.
Bei den Geschossbauten ist die Bespielbarkeit der Hauseingangsbereiche zu berücksichtigen.
Nach Einschätzung des Stadtteilbüros Horrem besteht ein Bedarf an Mieteinfamilienhäusern
für Kinderreiche.
Des Weiteren wäre es sinnvoll, Sozialwohnungen in geringem Umfang (sozialverträglich) im Geschosswohnungsbau auszuweisen. Dort könnten auch einige Wohnungen für ältere und behinderte Menschen untergebracht werden.
Die Belange von Kindern und Jugendliche sind im Bebauungsplan wie folgt berücksichtigt worden.
Im nördlichen Plangebiet ist innerhalb einer festgesetzten öffentlichen Grünfläche ein Spielplatzbereich von 1650 m² festgesetzt, im Bereich der Planstraße B ein Spielplatz
von 500 m³, im Bereich von Planstraße O ein Spielplatz von 390 m², am östlichen Endpunkt der
Planstraße A ein Spielplatz von 50 m², sowie im südlichen Planbereich ein kombinierter Spielfeld /
Spielplatz mit ca. 1930 m². Ingesamt werden über das gesamte Plangebiet verteilt ca. 4520 m²
Flächen für Spielplätze festgesetzt.
Die Festsetzung des kombinierten Spielfeldes/Spielplatzes im südlichen Planbereich wird als Ergänzung zu den hier bereits befindlichen Freizeiteinrichtungen wie der Grillhütte und als Ersatz für
den hier wegfallenden Bolzplatz betrachtet. Im Zusammenhang mit den ausgewiesenen Stellplatzanlagen und dem räumlich anschließenden Freizeitbereich des künftigen Sees „Tagebau
Frechen“ entsteht in verkehrsgünstiger Lage ein Freizeitangebot für den Planbereich und die Gesamtgemeinde.
Die im Plangebiet gewählten baunutzungsrechtlichen Festsetzungen lassen in weiten Bereichen
die Errichtung von Kinder- und Jugendeinrichtungen zu.
Die Wahl dieser allgemeinen Art der Festsetzung gewährt die für die Umsetzung notwendige Offenheit. So kann z. B. ein Kindergarten mit einer Jugend – oder Senioreneinrichtung oder einer
normalen Wohnhausnutzung kombiniert wirtschaftlich sinnvoll errichtet werden. Insbesondere das
Teilgebiet WA 24 ist aufgrund seiner Lage, Ausrichtung und Größe zur Errichtung eines Kindergartens in Kombination mit (Senioren) – Wohnen geeignet.
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4.
Begründung der Planinhalte
4.1
Art der baulichen Nutzung
4.1.1
Allgemeines Wohngebiet
4.1.2
Die durch die vorhandene Wohnnutzung geprägten Bereiche werden zur Sicherung der Wohnfunktion nach § 4 BauNVO als " Allgemeines Wohngebiet " (WA) festgesetzt. Die nach § 4 (3)
BauNVO im WA ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden in allen WA- Bereichen ausgeschlossen, weil aus städtebaulichen Gründen in diesen Lagen
der Schutz des Wohnens Vorrang genießt.
Mischgebiet
Der östliche Randbereich entlang der Hauptstrasse wird gem. § 6 BauNVO als "Mischgebiet"
festgesetzt. Aus Gründen der Konfliktvermeidung mit den angrenzenden Wohnbereichen (WA),
werden die allgemein nach § 6, Abs. 2 BauNVO Nr. 6 und 7 zulässigen Nutzungen – Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. Die nach § 6, Abs. 2 BauNVO Nr. 8 allgemein und
nach § 6 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten " im Sinne des § 4a, Abs.
3, Nr. 2 BauNVO werden ebenfalls ausgeschlossen. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten begründet sich damit, dass durch hohe Mietzahlungsbereitschaft bzw. überhöhte Kaufpreise die Verfügbarkeit der Grundstücke für andere Gewerbebetriebe verhindert wird.
4.2
Maß der baulichen Nutzung
4.2.1
Grundflächenzahl
Definiert wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Grundflächenzahl.
Die Festsetzung der GRZ ist in allen WA- Bereichen an den Obergrenzen des § 17 (1) BauNVO
orientiert.
Für die festgesetzten MI-Gebiete im Zentralbereich (MI 3) wird eine GRZ von 0,8 und eine GFZ
von 1,4 festgesetzt. Die Überschreitung der zulässigen Obergrenze von 0.6 ist aus besonderen,
städtebaulichen Gründen erforderlich, da die geplante Bebauung die räumliche Begrenzung des
zentralen Bereiches als städtebauliches Bindeglied zwischen der bestehenden Ortslage und den
neuen Baugebiet darstellt. Der vorgelagerte Platzbereich erhält eine hohe Aufenthaltsfunktion und
stellt somit einen Ausgleich für fehlende Freiflächen dar und wahrt damit die Anforderungen an
gesunde Wohn – und Arbeitsverhältnisse.
4.2.2
Höhe baulicher Anlagen
Die Gebäudehöhen werden als Obergrenze der Traufhöhe, Obergrenze der Firsthöhe und Oberkante Gebäude festgesetzt, um eine möglichst homogene Gestaltqualität zu gewährleisten. Die
zulässigen maximalen Trauf – und Firsthöhen orientieren sich an dem städtebaulichen Ziel einer
2 bis 3-geschossigen Bebauung und begrenzen zusammen mit der Grundflächenzahl das Maß
der baulichen Nutzung.
Innerhalb der Baufelder WA 2, WA 28 und WA 30 wird aus städtebaulichen Gründen eine maximale Flachdachhöhe von 10,00 m bzw. Pultdächer, Zeltdächer oder geneigte Dächer mit maximal
12,5 m Höhe festgesetzt. Die geplanten Höhen liegen über den Höhen der übrigen Bebauung und
sollen die Straßenräume der Planstraßen A (Beißelstraße) und B (An der alten Kreisbahn) gestaltwirksam begrenzen.
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Um einen Anreiz zum Bau von unterirdischen Tiefgaragen oder Garagengeschossen zu bieten
wird in den Bereichen MI 2 und 3 sowie in den Gebieten WA 27, 29 und 30 die Höhe des Erdgeschossfußbodens mit maximal 0,9 m über Straßenniveau festgesetzt. Hierdurch verringert sich
die Länge einer Garagenzufahrt, zugleich wird durch das Anheben des Erdgeschosses in diesen
direkt an die Straßenbegrenzungslinie zu bauenden Bereichen ein effektiver „Sozialabstand“ entsprechend ortsüblicher Vorbilder sichergestellt.
4.2.3
Überbaubare Grundstücksfläche
Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch die Festsetzung von Baulinien und Baugrenzen in baukörperähnlicher Darstellung bestimmt.
Entlang der Planstraße A (Beißelstraße) ist zum Straßenraum eine Baulinie festgesetzt. Damit
soll zukünftig eine raumwirksame, homogene Bebauung entlang des Straßenraumes realisiert
werden und eine Zergliederung des Straßenraumes verhindert werden.
4.2.4
Bauweise/Stellung baulicher Anlagen
Um im Planbereich eine der vorhandenen Baustruktur von Götzenkirchen entsprechende Bebauung zu realisieren werden in weiten Bereichen des Plangebietes Einzel- und Doppelhäuser sowie
die offene Bauweise festgesetzt. Zur Verdichtung der Bebauung im Zentralbereich am Einmündungsbereich von Planstraße A (Beißelstraße) auf die Hauptstraße wird im Bereich von MI 1 und
2 eine geschlossene Bauweise festgesetzt.
4.2.5
Begrenzung der Wohneinheiten pro Wohngebäude
Um im Planbereich keine übermäßige Dichte zu erzeugen bzw. Nachverdichtung zuzulassen, wird
in den Wohnquartieren die Zahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude auf 2 beschränkt.
4.2.6
Ausschluss von Wohn- und Schlafräumen im Untergeschoss
Um auch entlang der verkehrsreichsten Straßen im Plangebiet gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten werden in den Bereichen MI 1bis 4 sowie WA 27, 29 und 39 Wohn- und Schlafräume
unterhalb der Erdgeschossebene ausgeschlossen.
5.
Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze
Um die Gartenbereiche vor Störungen zu schützen, sind Garagen und private Stellplätze nur innerhalb der festgesetzten Bereiche zulässig.
Zur Sicherung einer ortsüblichen Straßenraumgestaltung mit eingegrünten Rändern werden Gargen mit einem Mindestabstand von 1 Meter zur Starßenbegrenzugslinie festgesetzt. Zugleich wird
die Fläche für Nebenanlagen (Gragen) mit 2 Metern Breite festgesetzt. Da überbaubare Grundstücksflächen auch zur Errichtung einer Garage herangezogen werden können, ensteht hierdurch
für den Fall das in diesem Grundstücksbereich keine Garage errichtet werden soll, eine größerere
planerischer Spielraum.
Im Bereich von MI 2 ist eine „Tiefgarage" festgesetzt worden, um den durch die zulässigen bauliche Art und das Maß der baulichen Nutzung zu erwartenden erhöhten Stellplatzbedarf Rechnung
zu tragen und Stellplätze durch die Unterbringung in Tiefgaragen nachbarschaftsverträglich
nachweisen zu können.
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6.
Verkehr
6.1
Erschließung/ Verkehrsflächen
Die Anbindung des Plangebietes an das überörtliche Verkehrsnetz erfolgt über 2 Kreisverkehrsplätze im südlichen Teil des Plangebietes – Zufahrt zum Baugebiet " Am Alten Hof " und im Kreuzungsbereich Hauptstraße/Cyriakusstraße.
In Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau, Niederlassung Euskirchen wurde eine modifizierte Kreisverkehrslösung für den Planbereich entwickelt, mit dem Ziel, durch die mit der Anlage
eines Kreisverkehrs einhergehende Beruhigung der Verkehre eine sicherere Verbindung von bestehenden Ortsteilen und dem Neubaugebiet zu erreichen.
Die innere Erschließung des Plangebietes erfolgt über Straßen, die entsprechend ihrer Verkehrsfunktion bzw. – bedeutung als Straßenverkehrsfläche oder Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt sind.
6.2
Ruhender Verkehr
Im Bebauungsplan werden innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen bzw. als selbsttsändig festgesetzte Bereiche bei ca. 310 geplanten Wohneinheiten ca. 251 öffentliche Stellplätze festgesetzt.
Hierüber hinaus wird im südlichen Gelstungsbereich im Anschluß an den Grillplatz eine Stellplatzanlage mit ca 30 Stellplätzen festgesetzt.
In Abhängigkeit von der Ausbauplanung können in den öffentlichen Straßenräumen zusätzliche
Stellplätze ausgewiesen werden.
Hierüber hinaus sind im gesamten Plangebiet Stellplätze und Garagen innerhalb der überbaubaren Flächen sowie Flächen für Garagen und Stellplätze zulässig.
6.3
ÖPNV
Das Plangebiet verfügt durch die unmittelbare Nähe zur Hauptstraße L 163 über eine direkte Anbindung an die hier befindlichen Buslinien.
6.
Ver – und Entsorgung
Die Ver – und Entsorgung des Plangebietes erfolgt als Anschluss an bestehende Leitungstrassen
innerhalb der Hauptstraße L163. Auf Grundlage des Entwässerungskonzeptes des Ing. Büros Fischer muss der Schmutzwasserkanal in der Hauptstraße zur Aufnahme der zusätzlichen Abwässer aus dem Plangebiet erweitert werden.
7.
Beseitigung von Niederschlagswasser
Bzgl. der Verpflichtungen des § 51 a LWG das Regenwasser zu versickern, bzw. ortsnah einem
Gewässer zuzuleiten ist für den Bebauungsplan HO 183 auf Grundlage eines Entwässerungskonzeptes des Ingenieurbüros Fischer ein qualifiziertes Mischsystem entwickelt worden. Dieses Konzept sieht vor, Schmutzwasser und Oberflächenwasser von Straßen, Plätzen und Stellplatzanlagen in einem neuen Schmutzwasserkanalsystem innerhalb des Neubaubereiches zu sammeln
und in den vorhandenen Schmutzwasserkanal in der Hauptstraße einzuleiten. Zur Aufnahme dieses zusätzlichen Schmutzwassers aus dem Neubaubereich muss der vorhandene Schmutzwasserkanal in der Hauptstraße erweitert werden. Im Plangelände anfallendes Dachflächenwasser
wird in einem eigenen Regenwasserkanalsystem gesammelt und südlich des Planbereiches in die
vorhandene „Vorflut 120“ eingeleitet.
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8.
Ökologie und Begrünung
Nach § 1 (5) und (7) BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Belange des
Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodes sowie des Klimas zu berücksichtigen.
Für die 2. Änderung des Bebauungsplan HO 183 A ist eine Bilanzierung der durch den zukünftigen Bebauungsplan präjudizierten Eingriffe in den Naturhaushalt eine ökologische Bilanzierung
(Anlage) - Bewertung auf Grundlage der „Arbeitshilfe zur Bewertung von Eingriffen in Natur und
Landschaft sowie von Kompensationsmaßnahmen bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen“ des Landes NRW durchgeführt worden. Durch die Änderungsplanung entsteht ein Defizit an Ausgleichsflächen von 29.949 Bewertungspunkten. Da innerhalb des Plangebietes keine ausreichenden Ausgleichsflächen verfügbar sind, wird der notwendige Ausgleich durch Anpflanzungen im Bereich des Ausgleichsflächenpools der Stadt Kerpen erfolgen.
9.
Umweltverträglichkeitsprüfung
Nach § 1 (5) und (7) BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Belange des
Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodes sowie des Klimas zu berücksichtigen. Diese Belange
sind im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung des Büros Raderschall-Möhrer-Peters-Lenzen
detailliert untersucht worden. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind Bestandteil des Bebauungsplanes
10.
Bauordnungsrechtliche Vorschriften
10.1
Allgemeine Ziele
Aufgabe der Bauleitplanung ist nach § 1 (5) BauGB neben der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung insbesondere auch die Erhaltung, Erneuerung und die Fortentwicklung vorhandener
Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes.
Ziel des Bebauungsplans ist u.a. die Entwicklung einer qualitätvollen Ergänzung des bestehenden
Wohnquartiers, und eine Einfügung in den Charakter der umgebenden Baustruktur. Aus diesen
Zielvorstellungen begründen sich die getroffenen Gestaltungsvorschriften auf bauordnungsrechtlicher Grundlage:
Die gem. § 9 (4) BauGB in die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan übernommenen
bauordnungsrechtlichen Vorschriften sollen zu einem ausgewogenen Straßen- und Ortsbild führen. Dieses hängt in hohem Maße von der Gestaltung der Gebäude, sowie der Neben - und Werbeanlagen sowie der Freiflächen ab.
Die getroffenen Vorschriften zu Gebäudehöhe, Dachformen und -gestaltung zielen darauf ab, in
Verbindung mit den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, die Grundstruktur der Bebauung festzulegen.
10.2
Dachgestaltung
Die Vorschriften zur Gestaltung von Dachaufbauten bzw. - einschnitten definieren einen Gestaltungsrahmen, der eine homogene Grundstruktur der Bebauung sicherstellt, im Einzelfall aber
Gestaltungsspielraum belässt.
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10.3
Freiflächen/Einfriedungen
Die Vorschriften zur Gestaltung der Freiflächen zielen ab auf die Nutzung des grünen
Gestaltpotentials innerhalb des Baugebietes. Weiterhin wird das Maß der Bodenversiegelung begrenzt. Als prägendes und verbindendes gestalterisches Element des Baugebietes Wahlenpfad
sollen die zum Straßenraum anzupflanzenden Hecken dienen.
10.4
Werbeanlagen
Die Vorschriften zur Gestaltung von Werbeanlagen sollen sicherstellen, dass der Charakter der
Wohn – und Mischgebiete nicht beeinträchtigt wird.
11.
Hinweise
Die Hinweise in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan HO 183 sind aufgrund von
Stellungnahmen, die im Rahmen der Beteiligung Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB
eingegangen sind, aufgenommen worden.
12.
Bodenordnung
Für die Umsetzung des Bebauungsplanes ist kein öffentliches Bodenordnungsverfahren notwendig.
13.
Kosten und Finanzierung
Da die öffentlichen Erschließungsanlagen durch die Fa. RWE Rheinbraun erstellt werden, werden
nach derzeitigem Kenntnisstand durch die Umsetzung des Bebauungsplanes HO 183 keine
Haushaltsmittel der Stadt Kerpen in Anspruch genommen.
14.
Strukturdaten
Gesamtfläche Geltungsbereich
davon anteilige Flächen :
Wohnbauflächen
Mischgebiete
Verkehrsflächen
Grünflächen
Versorgungsflächen
218.783 qm (100 %)
91.401 qm (42 %)
19.876 qm (09 %)
37.187 qm (17 %)
70.178 qm (32 %)
141 qm ( 00 %)
Hauseinheiten
Einfamilienhäuser
ca. 200 WE
Geschosswohnungsbau
ca. 110 WE
Summe Wohneinheiten
ca. 310 WE
Kerpen, den 26.09.2006
Karl - Heinz Mayer
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