Daten
Kommune
Kerpen
Größe
56 kB
Datum
12.06.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 4
A
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
RECHTSGRUNDLAGEN
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl.
I S. 2414) Zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.6.2005 (BGBl. I S. 1818) m.W.v.
1.7.2005
Weitere Grundlagen der Planzeichnung und der Festsetzungen:
B
•
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom
23.01.1990 (BGBL. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993
(BGBL. I S. 466)
•
Planzeichenverordnung (PlanzV '90) i.d.F. vom 18.12.1990 (BGBL. I 1991 S.
58, BGBL. III 213-1-6)
•
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom
01.03.2000 (GV. NRW S. 926) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung
mit § 9 (4) BauGB
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
I.
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 (1) BauGB)
1.
ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 (1) 1 BauGB)
1.1
FESTSETZUNGEN ZU DEN WA-GEBIETEN WA 27, 28, 29 UND 30
1.1.1
Gemäß § 1 (9) BauNVO werden folgende ausnahmsweise zugelassenen Nutzungen ausgeschlossen:
1. Gartenbaubetriebe
2. Tankstellen
1.2.
FESTSETZUNGEN ZU DEN WA-GEBIETEN WA 1 bis 26, UND 31 bis 33
1.2.1
Gemäß § 1 (9) BauNVO werden folgende allgemein zulässigen Nutzungen ausgeschlossen:
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank – und Speisewirtschaften sowie nicht
störende Handwerksbetriebe
1.2.2
Gemäß § 1 (9) BauNVO werden folgende ausnahmsweise zugelassenen Nutzungen ausgeschlossen:
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
3. Gartenbaubetriebe
4. Tankstellen
D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T2699.doc
-2-
1.3
FESTSETZUNGEN ZU DEN MISCHGEBIETEN (MI)
1.3.1
FESTSETZUNGEN ZU DEN MI-GEBIETEN MI 1 BIS MI 5
1.3.1.1 Gemäß § 1 (9) BauNVO werden folgende allgemein zulässige Nutzungen:
1. Gartenbaubetriebe
2. Tankstellen
3. Vergnügungsstätten
sowie die nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten ausgeschlossen.
2.
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 (1) 1 BauGB)
2.1
FESTSETZUNGEN ZUM MASS DER BAULICHEN NUTZUNG ENTSPRECHEND § 17 BAUNVO
2.1.1
Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Grundflächenzahl und die Höhe der
baulichen Anlagen.
2.1.2
Festsetzung der Geländeoberfläche gem. § 9 (3) BauGB i. V. m. § 2 (4) LBauONW:
Als festgelegte Geländeoberfläche nach § 2 (4) LBauONW gilt die Höhe der Oberkante der ausgebauten Verkehrsfläche, von der aus die Haupterschließung des Baugrundstückes erfolgt. Bezugspunkt (BZP) ist die mittlere Höhenlage der Endausbauhöhe Straße (Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und jeweiligem Baugrundstück).
Höhenfestsetzung nicht überbaubarer Flächen (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10/22 i.V.m. § 9 (3) BauGB):
Die Vorgärten, Stellplätze und Hauszugänge sind auf Bezugspunkt Endausbauhöhe Straße anzuheben.
2.1.3
Bei Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen gilt bei geneigten Dächern als Traufhöhe der
Schnittpunkt von Außenwandoberfläche und Dachoberfläche.
Bei der Errichtung von zurückversetzten Dach- oder Staffelgeschossen mit z.B. Pultdächern gilt
als Traufhöhe der obere Wandabschluss (Oberkante der Deckenkonstruktion der Decke unterhalb
des Staffelgeschosses) des aufsteigenden Mauerwerkes.
Aufgesetzte Geländer oder Brüstungen werden bei der Berechnung der Traufhöhe nicht berücksichtigt.
Bei zurückversetzten Dach- oder Staffelgeschossen ist das Dach bzw. das Staffelgeschoss mindestens um 1,50 m von der Gebäudeaußenkante des Hauptbaukörpers zurück zu versetzen.
D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T2699.doc
-3-
2.1.4
Bei Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen ist ein Überschreiten dieser Höhenfestsetzungen
durch technische Aufbauten wie Aufzugschächte, Schornsteine oder Antennenanlagen zulässig.
2.1.5
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung überschreiten im Bereich von MI 3 die
Obergrenzen des § 17 BauNVO.
Im Bereich MI 3 wird eine GRZ von 0,8 als Obergrenze festgesetzt.
2.1.6
Überbaubare Grundstücksfläche gem. § 9, Abs. 1 Nr. 2 BauGB
Gemäß § 31, Abs. 1 BauGB i. V. mit § 23 Abs. 3 BauNVO sind im Baufenster WA 27 geringfügige
Abweichungen (Vor- und Rücksprünge) von der straßenseitigen Baulinie um bis zu 0,50 m, sowie
Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenze bis zu einer Tiefe von 2,50 m für vorspringende
Gebäudeteile, Glasvorbauten, Wintergärten und Loggien ausnahmsweise zulässig.
3.
BESCHRÄNKUNG DER ZAHL DER WOHNUNGEN
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB wird festgesetzt, dass aus besonderen städtebaulichen Gründen
in den allgemeinen Wohngebieten WA 1, 3 bis einschließlich 26 sowie 31,32 und 33 höchstens 2
Wohnungen je Wohngebäude zulässig sind.
In den Bereichen MI 1,2,3,4,5 und WA 27,28,29,30 sind unterhalb der Erdgeschossebene
Wohn- und Schlafräume nicht zulässig.
Als Erdgeschoss gilt das Geschoss, dessen Fertigfußbodenhöhe (FFH) oberhalb der angrenzenden Verkehrsflächen liegt.
4.
NEBENANLAGEN
4.1
ZULÄSSIGKEIT VON NEBENANLAGEN GEM. § 14 (1) BAUNVO
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind in den allgemeinen Wohngebieten WA
bis zu einer Grundfläche von 7,5 m² oder einem umbauten Raum von 30 m² je Baugrundstück
zulässig. Weiterhin sind Nebenanlagen innerhalb der festgesetzten Flächen für Nebenanlagen
zulässig. In den Vorgärten (Grundstücksfläche zwischen Verkehrsfläche und straßenseitiger
Gebäudeflucht) sind Nebenanlagen unzulässig.
4.2
VERSORGUNGSANLAGEN, ABFALLENTSORGUNG, ABWASSERENTSORGUNG UND
ABLAGERUNGEN GEMÄSS § 9 (1) 12 BAUGB
4.2.1
Innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sowie öffentlichen Grünflächen sind Einrichtungen, die der Versorgung des Gebietes dienen, zulässig.
4.2.2
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Einrichtungen, die der Versorgung des
Gebietes sowie des Grundstückes dienen zulässig.
4.2.3
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindliche Grundwassermessstellen (siehe nachrichtliche Übernahmen) sind zu erhalten und entsprechend der Betriebserfordernis zu sichern.
5.
GARAGEN UND STELLPLÄTZE (§ 9 (1) 4 BauGB)
5.1
ZULÄSSIGKEIT VON GARAGEN UND STELLPLÄTZEN GEM. § 12 (6) BAUNVO
D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T2699.doc
-4-
5.1.1
Garagen und Stellplätze sind innerhalb der festgesetzten Flächen für Garagen und Stellplätze
und den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Carports sind innerhalb der für Garagen
festgesetzten Flächen und den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
5.1.2
Garagen sind im gesamten Geltungsbereich mit einem Mindestabstand von 5,0 m zur vorderen Straßenbegrenzungslinie zulässig.
6.
PFLANZGEBOTE, PFLANZBINDUNGEN (§ 9 (1) 25 BauGB)
6.1
ANPFLANZEN VON STRASSENBÄUMEN (§ 9 (1) 25a BauGB)
6.1.1
LF 1 Beißelstraße und „An der Kreisbahn“: Anpflanzung mindestens eines Straßenbaumes
je 20 laufende Meter Straße mit Arten und Pflanzgrößen der Beispielliste für geeignete Straßenbäume in Anhang 3, die Festlegung der Baumstandorte erfolgt in der Ausführungsplanung.
6.1.2
LF 2 Übrige Straßen: Anpflanzung mindestens eines Straßenbaumes je 30 laufende Meter
Straße mit Arten und Pflanzgrößen der Beispielliste für geeignete Straßenbäume in Anhang 3,
die Festlegung der Baumstandorte erfolgt in der Ausführungsplanung.
6.1.3
LF 3 Festplatz: Anpflanzung von mindestens 14 Laubbäumen mit Arten und Pflanzgrößen der
Beispielliste für geeignete Straßenbäume in Anhang 3, die Festlegung der Baumstandorte erfolgt
in der Ausführungsplanung.
6.1.4
LF 4 Stadtplatz Ecke Hauptstrasse und Planstrasse A: Anpflanzung von mindestens 6 Laubbäumen mit Arten und Pflanzgrößen der Beispielliste für geeignete Straßenbäume in Anhang 3,
die Festlegung der Baumstandorte erfolgt in der Ausführungsplanung
6.2
ANPFLANZUNG VON GEHÖLZEN (§ 9 (1) 25a BauGB)
6.2.1
LF 6 Grünfläche im nördlichen Bereich des Geltungsbereiches: Aufforstung der Ackerflächen um den geplanten Spielplatz mit standortheimischen Laubgehölzen mit Arten, Pflanzgrößen und Pflanzdichte der Beispielliste für standortheimische Gehölze im Anhang 4.
6.2.2
LF 7 Grünfläche im östlichen Bereich des Geltungsbereiches: Ergänzung des Gehölzstreifens am ehemaligen Tagebaurand mit standortheimischen Laubgehölzen mit Arten,
Pflanzgrößen und Pflanzdichte der Beispielliste für standortheimische Gehölze im Anhang 4.
6.2.3
LF 8 Grünfläche im südlichen Bereich des Geltungsbereiches: Aufforstung der Ackerbrache um den geplanten Sport- und Spielplatz mit standortheimischen Laubgehölzen mit Arten,
Pflanzgrößen und Pflanzdichte der Beispielliste für standortheimische Gehölze im Anhang 4.
6.3
ANLAGE UND ERHALT EINER WIESENFLÄCHE MIT GEHÖLZGRUPPEN (§ 9 (1) 25
BauGB)
6.3.1
LF 5 Grünflächen im nördlichen Bereich des Geltungsbereiches: Anlage einer Magerwiese mit einzelnen Gehölzgruppen
6.4
ERHALTUNG VON GEHÖLZFLÄCHEN (§ 9 (1) 25b BauGB)
6.4.1
LF 9 Grünflächen im nördlichen Bereich des Geltungsbereiches: Erhaltung der vorhandenen Gehölzfläche, Durchforstung der Gehölzfläche .
6.4.2
LF 10 Grünflächen im östlichen Bereich des Geltungsbereiches: Erhaltung des vorhandenen Gehölzstreifens am ehemaligen Tagebaurand, Durchforstung der Gehölzfläche .
D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T2699.doc
-5-
6.4.3
LF 11 Grünflächen im östlichen Bereich des Geltungsbereiches: Erhaltung des Bäumbestandes am südlichen Ortseingang von Götzenkirchen, bestehend aus Bäumen des Geschützten Landschaftsbestandteils Lindenallee an der alten Mödrather Landstraße, einer
Baumreihe entlang der Hauptstraße, einer Baumreihe zwischen Planstraße C und dem
Mischgbiet 4 / Allgemeinem Wohngbiet 31.
6.4.4
LF 12 Allgemeines Wohngbiet zwischen Hauptstraße und Am Hahnenwall: Erhaltung der
vorhandenen Hecke.
7.
SCHALLSCHUTZ
7.1
Bereich WA 3, 4, 5, 8, 18, 23, 27, 29 und 31 bis 33: Auf Grundlage des Schallschutzgutachtens
sind alle Räume die zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sind mit einem bewerteten Bauschalldämmmaß von R´w,res.= 30 dB herzustellen.
7.2
Bereich WA 1 bis einschließlich WA 11, WA 13, 14, 15, 17, 18, 21, 29, 31 und 33 : Auf Grundlage des Schallschutzgutachtens sollten Schlafräume auf der Lärm abgewandten Gebäudeseite (
zur Autobahn bzw. Hauptstraße ) geplant werden.
8.
HÖHENFESTSETZUNGEN
8.1
Die in den Planbereichen festgesetzten Trauf- und Firsthöhen beziehen sich auf die geplante
Ausbauhöhe der anliegenden öffentlichen Verkehrsfläche. Als Bezugspunkt (BZP) der Ausgangshöhe wird die Endausbauhöhe Straße als mittlere Höhenlage der Grenze zwischen öffentlicher
Verkehrsfläche und jeweiligem Baugrundstück festgesetzt.
8.2
Hausgruppen und Doppelhäuser sind hinsichtlich ihrer Höhenlage einheitlich auszuführen. Wird
an ein bestehendes Haus angebaut, so sind dessen Höhen – und Gestaltungsmerkmale (Dachform, Dachneigung, Dachfarbe und –material, Dachaufbauten) zu übernehmen.
D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T2699.doc
-6-
II.
BAUORDNUNGSRECHTLICHE GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 (4) BauNVO)
1.
ÄUSSERE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN
1.1
Dächer
1.1.1
In Bereichen in denen geneigte Dächer festgesetzt sind, sind diese mit einer Mindestneigung von
9 Grad herzustellen. Farbige Dacheindeckungen sind nur als Erdtöne wie Grau, Schwarz, Anthrazit, Braun oder Rot zulässig. Dacheindeckungen sind nur in nicht glasierten oder Licht refektierenden Materialien zulässig.
2.
GESTALTUNG DER GARAGEN UND GARAGENANLAGEN
2.1
Garagen und Garagenanlagen sind entsprechend dem Material des entsprechenden Hauptbaukörpers zulässig.
3.
EINFRIEDUNGEN
Einfriedungen sind im gesamten Planbereich nur in Form von Hecken –Artenauswahl gem.
Pflanzliste- zulässig. In den unter 3.2 genannten Bereichen ist ausnahmsweise zusätzlich zu den
Hecken die Errichtung von lichten Metallzäunen oder Maschendrahtzäunen zulässig.
3.1
Einfriedungen Vorgärten
3.1.1
In den Vorgartenbereichen (siehe Skizze) sind als Einfriedung nur Hecken bis zu einer Höhe von
60 cm zulässig. Ausgenommen von dieser Festsetzung sind die unter 3.2 aufgeführten Flächen.
Die zulässige Artenauswahl der Hecken ist der Pflanzliste (Anlage 3) zu entnehmen.
3.2
Einfriedung von Hausgärten
3.2.1
Außerhalb der unter 3.1.1 dargestellten Bereiche sind als Einfriedungen nur Hecken bis zu einer
Höhe von 1,80 m zulässig. Ausnahmsweise ist zusätzlich zu den anzupflanzenden Hecken die Errichtung von Zaunanlagen als Metallzäune oder Maschendrahtzäune zulässig.
3.3
Anlage, Pflanzliste Hecken, Privatflächen
Carbinus betulus
Fagus sylvatica
Ligustrum vulgare
Prunus Laurocerasus
- Hainbuche
- Rotbuche
- Liguster
- Kirschlorbeer in Sorten
D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T2699.doc
-7-
4.
WERBEANLAGEN
4.1
Das Anbringen von Hinweisen auf Art und Inhaber des Betriebes ist nur im Erdgeschossbereich/Eingangsbereich der Fassadenflächen in einer Größe von maximal 1,5 m² Fassaden oder
Abwicklungsfläche der Werbeanlage zulässig.
4.2
Bei einer Entfernung der Stätte der Leistung um mehr als 10,0 m vom nächstgelegenen öffentlichen Straßenraum sind auch Anlagen mit einer Größe von maximal 3m² auf Masten oder als Stelen am Straßenraum zulässig.
4.3
Werbeanlagen sind nur an den der öffentlichen Straßenseite zugewandten Grundstücksseiten
und Gebäudeseiten zulässig.
4.4
Werbeanlagen sowie Beschriftung auf Dachflächen, an Giebeln, sowie Türen und Fassadenflächen außer den in Punkt 4.2 genannten Hinweisen und Arten sind nicht zulässig.
5.
VORGÄRTEN
5.1
Grundstücksbereiche zwischen Hauptbaukörper und Straßenbegrenzungslinie (Vorgärten) sind
bis auf notwendige Zuwegungen gärtnerisch anzulegen und nicht zu versiegeln. Die Nutzung dieser Bereiche als Lager oder Aufstellplätze ist unzulässig.
6.
MÜLLAUFSTELLBEREICHE
6.1
Müllgefäße sind hinter einem Sichtschutz aus Hecken oder Mauern unter zu bringen.
D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T2699.doc
-8-
III.
1.
NACHRICHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 (6) BauGB)
.
BODENDENKMÄLER
Bei den Ausschachtungsarbeiten auftretende archäologische Bodenfunde und Befunde oder
Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß Gesetz
zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz
DSchG) vom 11.03.1980 dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn unmittelbar zu
melden. Dessen Weisung für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
2.
KAMPFMITTELFUNDE
Es ist nicht auszuschließen, das Kampfmittel gefunden werden. Sollen im Planbereich Erdarbeiten
mit erheblicher mechanischer Belastung (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten
oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt werden, wird eine Tiefensondierung empfohlen. Bei
Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln während der Erdarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der
Kampfmittelräumdienst zu verständigen.
IV.
HINWEISE
1.
GRUNDWASSERABSENKUNGEN
Der Planbereich liegt im Einflussbereich von durch den Braunkohletagebau bedingter Grundwasserabsenkungen. Nach Einstellung der Absenkungsmaßnahmen wird sich der Grundwasserspiegel wieder auf sein natürliches Niveau einpendeln. Dies ist bei Gründungs-, Abdichtungs- und
Baumaßnahmen zu berücksichtigen.
2.
SICHERUNG DER NATÜRLICHEN BODENBESCHAFFENHEIT
Der Rhein – Ertftkreis weist darauf hin, dass ausweislich der Karte der schutzwürdigen Böden des
GLA NRW im Plangebiet Böden mit hoher regionaler Bodenfruchtbarkeit vorliegen. Im Bereich der
im Bebauungsplan als Grün – und Freiflächen festgesetzten Flächen ist bei der Bauausführung
der Hinweis des Rhein – Erftkreises zu beachten und die Sicherung der natürlichen Bodenbeschaffenheit durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu gewährleisten.
3.
SCHUTZSTREIFEN DER 110-kv-HOCHSPANNUNGSFREILEITUNG
Es ist geplant die Hochspannungsfreileitung noch im Jahr 2006 zu demontieren. Solange die Leitung besteht sind die Nutzungsbeschränkungen sowie Auflagen, die innerhalb des Schutzstreifens
gelten, zu beachten. Maßnahmen sind mit dem Betreiber der Anlage, RWE Westfalen-Weser-Ems
Netzservice abzustimmen.
4.
ANBAUVERBOTSZONE ZUR BAB A 3
Innerhalb eines Abstandes von 40 m zum aüßersten Fahrbahnrand der BAB A 3 besteht eine Anbauverbotszone die von jeglichen Bauten freizuhalten ist.
5.
GEOLOGISCHE STÖRZONEN
Das Plangebiet wird von bewegungsaktiven geologischen Störzonen, dem sog. Götzenkirchener
Sprung und dem Horremer Sprung gekreuzt, in deren Einwirkungsbereich es zu unterschiedlichen
Bodenbewegungen an der Oberfläche kommen kann. Dies sollte bei Planungen berücksichtigt
werden.
6.
AUEBÖDEN
Im Nahbereich befinden sich Aueböden der Erft. Hierbei handelt es sich um eine in den oberen
Schichtmetern anzutreffende humose Bodenschicht mit zum Teil inhomogener Zusammensetzung, die besondere Überlegungen hinsichtlich der Bauwerksgründung erforderlich machen kann.
D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T2699.doc
-9-
7.
KIPPENMISCHBÖDEN
In Teilbereichen sind als Baugrund Kippenmischboden des ehemaligen Tagebau Frechen unterschiedlicher Zusammensetzung und Mächtigkeit vorzufinden. Daher wird vor der Beginn der Baumaßnahme hier eine eingehende Baugrunduntersuchung hinsichtlich möglicher Gelände- und
Grundbruchgefahr empfohlen.
8.
SICHTFELDER
Im Bereich der Anbindung an die L 163 ist sicherzustellen, dass die Sichtfelder entspr. Richtlinien
für die Anlage v. Straßen, Teil Knotenpunkte, RAS-K1, Abschnitt 3.4 der FGSV im Bereich der
Einmündung dauerhaft von Bewuchs u. Baukörpern freigehalten werden..
9.
VERSORGUNGSLEITUNGEN
Bei Planungen zu bestehenden oder neuen Versorgungsanlagen sind die Betreiber der Leitungsnetze rechtzeitig einzubinden.
10.
BEGRÜNDUNG
Zu diesem Bebauungsplan gehört eine 11seitige Begründung.
D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T2699.doc