Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
14 kB
Datum
14.10.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Erftstadt vom ...........................
Aufgrund von §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch
Artikel I des Gesetzes vom 09. Oktober 2007 (GV NW S. 380), der §§ 3 und 4 des Gesetzes
über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW.
S. 706, 1976 S. 12) zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 5. April 2005
(GV. NRW. S. 274) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.Oktober1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 28. April 2005 (GV. NRW. 2001 S. 488) hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner
Sitzung am .................................... folgende Satzung beschlossen:
§1
Inhalt der Reinigungspflicht
(1) Die Stadt Erftstadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei
Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als
öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den
Grundstückseigentümern übertragen wird. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht
belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und
der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von
Straßen und Wegen im gesamten Stadtgebiet, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht
unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die
Reinigungspflicht der Gemeinde beinhaltet als Winterwartung insbesondere das
Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen
Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger
ergeben sich aus den §§ 2 – 4 dieser Satzung.
(3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten
- alle selbstständigen Gehwege
- die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO)
- alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile
sowie
- Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und
Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist,
insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) und
Fußgängerbereichen (Zeichen 242/243 StVO).
(4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also
neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die
Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die
Radwege
§2
Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer
(1) Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten
Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin festgelegten Umfang und Zeitraum den Eigentümern der an sie angrenzenden und/oder durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt.
Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine
ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit
widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
(3) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht.
§3
Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht
(1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer
Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die
Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche.
(2) Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs. 1, die übrigen Gehwege in ihrer
gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher
auch die Beseitigung von Unkraut (Moos, Laub) und sonstigen Verunreinigungen.
(3) Fahrbahnen und Gehwege sind innerhalb der letzten drei Tage des nach § 2 Abs. 1
festgelegten Reinigungszeitraums zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu
vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter
Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Laub ist unverzüglich
zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.
§4
Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht
(1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist
bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen
auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von
abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
(2) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege
so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und
Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen
gewährleistet ist.
(3) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind
unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu
beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis
7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Schnee
ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem
Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als
unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen
nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige
auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in
Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee
und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden. Baumscheiben und
begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut,
salzhaltiger oder sonstiger auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht
gelagert werden.
§5
Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 – 4 dieser Satzung nicht nachkommt oder
- gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 - 4 dieser Satzung verstößt.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
OWiG ist der Bürgermeister.
§6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Straßenreinigung in der Stadt Erftstadt in der Fassung ihrer 7. Änderung vom 27.12.2007
außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Erhebung der Straßenreinigung der Stadt Erftstadt wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung nach Ablauf eines Jahres seit
dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Erftstadt, den ..........................................
Bösche
(Bürgermeister)