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Beschlussvorlage (Vereinfachte Änderung der Bebauungspläne Nr. 14, 14.2 und 14C, E.-Liblar)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
27.03.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Vereinfachte Änderung der Bebauungspläne Nr. 14, 14.2 und 14C, E.-Liblar) Beschlussvorlage (Vereinfachte Änderung der Bebauungspläne Nr. 14, 14.2 und 14C, E.-Liblar)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 114/2007 Az.: -61- Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61-, - 65 - Datum: 12.02.2007 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 08.03.2007 Rat 27.03.2007 Betrifft: Bemerkungen Vereinfachte Änderung der Bebauungspläne Nr. 14, 14.2 und 14C, E.-Liblar Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 12.02.2007 Beschlussentwurf: Die Verwaltung wird beauftragt, eine Vereinfachte Änderung gem. § 13 Baugesetzbuch BauGB für den Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr.14,14.1 und 14C in E.-Liblar-Süd, durchzuführen. Inhalt der Änderung ist die Festsetzung von bisher privaten Verkehrsflächen (Fußwege) als öffentliche Verkehrsfläche (Zweckbestimmung: öffentliche Fußwege). Begründung: In Teilbereichen des Baugebietes in Liblar-Süd (s. Anlageplan) sind sind in den o.a. Bebauungsplänen u.a. private Fußwege festgesetzt. Eine Widmung dieser - öffentlich zugänglichen - Fußwege als öffentliche Fußwege ist bisher nicht möglich, da ein Widmungsinhalt grundsätzlich mit den Festsetzungen der Bebauungspläne übereinstimmen muss. Andernfalls wäre eine straßenrechtliche Widmung rechtswidrig. In den seinerzeitigen Erschließungsverträgen zwischen den Erschließungsträgern und der Stadt wurde vereinbart, dass die Fußwege/Wohnwege nach deren Ausbau durch den Erschließungsträger und anschließender Übernahme ins Eigentum der Stadt dem öffentlichen Verkehr zu widmen seien; die entsprechenden Flächen befinden sich im Eigentum der Stadt. Ferner bestimmen die seinerzeitigen Erschließungsverträge in Zusammenhang mit Straßenreinigungs- u. Streupflichten, wie auch im Falle einer Erneuerung der Anlagen, die satzungsrechtlichen Bestimmungen der Stadt Erftstadt für anwendbar. Die Anwendbarkeit der einschlägigen Satzungen setzt jedoch den Öffentlichkeitscharakter der Fußwege voraus, so dass eine straßenrechtliche Widmung aus formellen Gründen erfolgen muss. Letzlich hat die notwendige Bebauungsplanänderung, wie auch die im Anschluss hieran erfolgende straßenrechtliche Widmung der Fußwege lediglich formellen Charakter und basiert somit auf den Inhalt der bestehenden Erschließungsverträge. Es wird daher vorgeschlagen, mit einer vereinfachten Änderung der Bebauungspläne die planungsrechtliche Grundlage für eine zukünftige ordnungs- und vertragsgemäße öffentlichrechtliche Bewirtschaftung der betreffenden Fußwege/Wohnwege zu schaffen. Im vorliegenden Fall sollte aufgrund des lediglich formellen Charakters bzw. formellen Vollzugs der seinerzeitigen Vertragsinhalte die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen einer einwöchigen Offenlage erfolgen. Nach der Öffentlichkeitsbeteilgung und der Behördenbeteiligung wird ein entsprechender Satzungsentwurf vorgelegt. (Bösche) Anlageplan -2-