Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
27.03.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 114/2007
Az.: -61-
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61-, - 65 - Datum: 12.02.2007
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
08.03.2007
Rat
27.03.2007
Betrifft:
Bemerkungen
Vereinfachte Änderung der Bebauungspläne Nr. 14, 14.2 und 14C, E.-Liblar
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 12.02.2007
Beschlussentwurf:
Die Verwaltung wird beauftragt, eine Vereinfachte Änderung gem. § 13 Baugesetzbuch BauGB für
den Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr.14,14.1 und 14C in E.-Liblar-Süd, durchzuführen.
Inhalt der Änderung ist die Festsetzung von bisher privaten Verkehrsflächen (Fußwege) als
öffentliche Verkehrsfläche (Zweckbestimmung: öffentliche Fußwege).
Begründung:
In Teilbereichen des Baugebietes in Liblar-Süd (s. Anlageplan) sind sind in den o.a.
Bebauungsplänen
u.a. private Fußwege festgesetzt. Eine Widmung dieser - öffentlich
zugänglichen - Fußwege als öffentliche Fußwege ist bisher nicht möglich, da ein Widmungsinhalt
grundsätzlich mit den Festsetzungen der Bebauungspläne übereinstimmen muss. Andernfalls
wäre eine straßenrechtliche Widmung rechtswidrig. In den seinerzeitigen Erschließungsverträgen
zwischen den Erschließungsträgern und der Stadt wurde vereinbart, dass die
Fußwege/Wohnwege nach deren Ausbau durch den Erschließungsträger und anschließender
Übernahme ins Eigentum der Stadt dem öffentlichen Verkehr zu widmen seien; die
entsprechenden Flächen befinden sich im Eigentum der Stadt. Ferner bestimmen die
seinerzeitigen Erschließungsverträge in Zusammenhang mit Straßenreinigungs- u. Streupflichten,
wie auch im Falle einer Erneuerung der Anlagen, die satzungsrechtlichen Bestimmungen der Stadt
Erftstadt für anwendbar. Die Anwendbarkeit der einschlägigen Satzungen setzt jedoch den
Öffentlichkeitscharakter der Fußwege voraus, so dass eine straßenrechtliche Widmung aus
formellen Gründen erfolgen muss. Letzlich hat die notwendige Bebauungsplanänderung, wie auch
die im Anschluss hieran erfolgende straßenrechtliche Widmung der Fußwege lediglich formellen
Charakter und basiert somit auf den Inhalt der bestehenden Erschließungsverträge.
Es wird daher vorgeschlagen, mit einer vereinfachten Änderung der Bebauungspläne die
planungsrechtliche Grundlage für eine zukünftige ordnungs- und vertragsgemäße öffentlichrechtliche Bewirtschaftung der betreffenden Fußwege/Wohnwege zu schaffen.
Im vorliegenden Fall sollte aufgrund des lediglich formellen Charakters bzw. formellen Vollzugs der
seinerzeitigen Vertragsinhalte die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen einer einwöchigen
Offenlage erfolgen.
Nach der Öffentlichkeitsbeteilgung und der Behördenbeteiligung wird ein entsprechender
Satzungsentwurf vorgelegt.
(Bösche)
Anlageplan
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