Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
15 kB
Datum
27.03.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 98/2007
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 08.02.2007
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
08.03.2007
Rat
27.03.2007
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 148, E.-Lechenich, Bonner Straße
I. Beschluss über die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB
II. Beschluss über die Offenlage
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 08.02.2007
Beschlussentwurf:
I.
Gemäß § 233 (1) Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006
(BGBl. I S.3316) wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 148, E.-Lechenich, Bonner Straße,
nach den Vorschriften des § 13a (Bebauungspläne der Innenentwicklung) Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316) fortzuführen.
II.
Gemäß § 2 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I
S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316), wird
der von der Verwaltung vorgelegte Bebauungsplanvorentwurf inklusive Begründung als
Bebauungsplanentwurf Nr. 148, E.-Lechenich, Bonner Straße beschlossen. Gleichzeitig wird die
Verwaltung beauftragt, die Offenlage gemäß § 3(2) BauGB durchzuführen.
Begründung:
Zu I.
Mit der Änderung des Baugesetzbuches zum 21.12.2006 durch das „Gesetz zur Erleichterung
von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte“ kann für Bebauungspläne, die der
Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderer Maßnahmen der
Innenentwicklung dienen, das „beschleunigte Verfahren“ gemäß § 13a BauGB angewandt
werden.
Dabei bedürfen diese Bebauungspläne u.a. keiner Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie
keines Umweltberichtes nach § 2a BauGB; darüber hinaus gelten Eingriffe, die aufgrund der
Aufstellung eines Bebauungsplanes zu erwarten sind, gem. § 13a BauGB als erfolgt oder
zulässig, sodass kein Ausgleich erforderlich ist. Daneben kann im „beschleunigten Verfahren“
auch von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit und von der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden abgesehen werden.
Da der vorliegende Bebauungsplanentwurf Nr. 148 die erforderlichen Kriterien des
§ 13a BauGB erfüllt, u.a. eine Grundfläche im Sinne des § 19 (2) Baunutzungsverordnung
(BauNVO) von weniger als 20.000 qm aufweist, wird empfohlen, den Bebauungsplan auf dieser
Grundlage entsprechend der Überleitungsvorschriften des § 233 BauGB fortzuführen.
Zu II.
Die Firma Zepp Grundstücksgesellschaft mbH, Frenzenstraße 43 A, 50374 Erftstadt hat mit
Schreiben vom 01.09.2005 beantragt, einen Bebauungsplan für den in der Anlage
gekennzeichneten Bereich in Erftstadt-Lechenich in Abstimmung mit der Stadt aufzustellen. Des
weiteren wurde von einer Grundstückseigentümerein in diesem Bereich ein Bürgerantrag zur
Aufstellung eines Bebauungsplanes gestellt (B 7/3613, Ausschuss für Stadtentwicklung am
30.11.2004).
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 18.10.2005 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 148, E.Lechenich, Bonner Straße beschlossen. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 08.11.2005 bis einschließlich
06.12.2005 statt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde
als Bürgerversammlung am 28.09.2006 durchgeführt. Die Niederschrift der Bürgerversammlung
ist als Anlage beigefügt.
Das von der Firma Zepp Grundstücksgesellschaft mbH mit der Planung beauftragte Büro Prof.
Ulrich Coersmeier GmbH, Rosenstraße 42-44, 50678 Köln, hat auf der Grundlage der Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie in Abstimmung mit der
Stadt einen Bebauungsplanvorentwurf erarbeitet.
Dieser soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer zweigeschossigen
Bebauung, erschlossen von der Bonner Straße und dem Akazienweg, schaffen.
Die von benachbarten Grundstückseigentümern vom Akazienweg während der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung vorgetragen Bedenken bzgl. der Verkehrsbehinderung und der Beschädigung
der Straße durch den Baustellenverkehr - auf dem Akazienweg - können nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens sein bzw. sind nicht planungsrechtlich regelbar. Es kann jedoch
grundsätzlich davon ausgegangen werden, das lediglich die vom Akazienweg erschlossene eine
Baufläche/Baustelle auch vom Akazienweg durch Baustellenfahrzeuge angefahren wird, sodass
die Beeinträchtigungen durchaus üblich und zumutbar sind. Nach Auskunft des zuständigen
Eigenbetriebs Straßen ist der Akazienwerg als gewidmete öffentliche Verkehrsfläche für diesen
Verkehr geeignet.
Der vom beauftragten Planungsbüro erarbeitete Vorentwurf kann nunmehr als
Bebauungsplanentwurf beschlossen und offengelegt werden kann.
Im weiteren Verfahren ist nach der Offenlage der Satzungsbeschluss vorgesehen.
(Bösche)
Anlagen:
- Anlageplan
- Niederschrift Bürgerversammlung vom 28.09.2006 und Anlagen
- BP-Entwurf und Begründung (Fraktionen und sachkundige Einwohner)
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