Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
24.01.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 25/2006
Az.: 32
Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 03.01.2006
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
24.01.2006
Anregung der Bürgergesellschaft e.V., Erftstadt, bzgl. Verbot der Aufstellung von
Plakatständern auf dem Marktplatz in Lechenich
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 03.01.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
Mit dem Bürgerantrag vom 23.11.2005 wird beantragt, die Plakatträger, welche nicht näher
bezeichnet sind, auf dem Lechenicher Marktplatz zu entfernen und ein Verbot zur Aufstellung der
benannten Ständer - auch vor Wahlen – auszusprechen.
Eine Entfernung wäre nach § 4.1 Abs. 1 der ObehVO über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
grundsätzlich möglich, soweit es sich um „ wildes Plakatieren „ handelt, d.h., die Aufstellung der
Werbeträger wurde nicht seitens der Verwaltung genehmigt.
Nicht unter das Verbot fallen gem. § 3 der Verordnung, soweit es sich um von der Verwaltung
genehmigte Nutzungen handelt.
Bei den angedeuteten Plakatträgern handelt es sich um genehmigte Nutzungen und sind somit
gem. der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
im Gebiet der Stadt vom 20.11.2001 zulässig.
Somit wäre die Maßnahme -Entfernung der Plakatträger- rechtswidrig. Zudem handelt es sich
um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.
Des weiteren ist das beantragte (generelle) Verbot weder zulässig noch sinnvoll.
Nach § 13 Bauordnung NW sowie der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt sind Werbeanlagen u.a. an der
Stätte der Leistung zulässig. Angesichts der sich auf dem Marktplatz befindlichen
Gewerbetreibenden würde ein generelles Verbot gegen höherrangiges Recht verstoßen.
Allenfalls wäre ein eingeschränktes Verbot in Erwägung zu ziehen.
Dies erscheint jedoch wenig sinnvoll, da mit dem zur Verfügung stehendem rechtlichen
Instrumentarium eine durch die Verwaltung kontrollierte und gesteuerte Werbung möglich ist.
Dies hat sich in der Vergangenheit durchaus bewährt.
Ungenehmigte Sondernutzungen, d.h., „ wildes Plakatieren „ , werden unverzüglich unterbunden.
Beantragte Sondernutzungserlaubnisse werden bei Vorliegen der Voraussetzungen genehmigt.
Bei der Prüfung ist auch das Verunstaltungsgebot zu berücksichtigen.
In Vertretung
(Erner)
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