Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
32 kB
Datum
19.06.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 93/2007
Az.: 61.21 - 20 / 147
Amt: - 61 BeschlAusf.: - Datum: 07.02.2007
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
08.03.2007
Ausschuss für Stadtentwicklung
05.06.2007
Rat
19.06.2007
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr.147, Erftstadt-Lechenich, Bonner Tor;
Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs.1 BauGB
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 07.02.2007
Beschlussentwurf:
Beschlussentwurf:
I. Beschluss über die Anregungen
Über die während der Offenlage des Bebauungsplanes 147, E. – Lechenich, Bonner
Tor, gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414) vorgebrachten Anre-gungen wird gem. § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006
(BGBL. I S. 3316) i. V. m. § 233 Abs. 1 und § 244 Abs. 2 BauGB wie folgt
entschieden:
I. 1
Rheinisches Amt für Denkmalpflege, Postfach 21 40, 50250 Pulheim
Den Anregungen wird in Abstimmung mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege
mit den folgenden Änderungen der Festsetzungen entsprochen:
1. Die max. Traufhöhe wird auf 10,50 m und die max. Firsthöhe auf 13,00 m
festgesetzt.
2. Dachaufbauten (Dachgauben) sind nur auf der von der Bonner Straße
abgewandten Seite der Dachkonstruktion zulässig.
3. Als Hauptdachform (Pkt. 2.1 der textlichen Festsetzungen) ist die Errichtung
eines Satteldachs zulässig. Eine Abwalmung des Satteldachs zum Bonner Tor
ist zulässig.
I. 2
Bergamt Düren, Josef-Schregel-Straße, 52349 Düren
Der Anregung wird entsprochen. Der o.g. Träger öffentlicher Belange regt die
Aufnahme eines Hinweises bzgl. der Lage im Bereich braunkohlebedingter
großflächiger Grundwasserbeeinflussung an. Der Hinweis wird Bestandteil der
textlichen Festsetzungen zum Bebaungsplan.
I.3
Rhein – Erft- Kreis, Amt für Kreisplanung und Naturschutz, WillyBrandt-Platz 1, 50126 Bergheim
Die Untere Landschaftsbehörde regt an, auf eine Überplanung der Fläche zu
verzichten. Für den Fall einer Realisierung wird die weitgehende Festsetzung und
Erhaltung der vorhandenen Grünstruktur vorgeschlagen. Die Anregungen werden
teilweise berücksichtigt.
I.4
Staatliche Umweltamt Köln, Postfach 130244, 50496 Köln
Der Anregung bzgl. des Immissionsschutzes ist entsprochen. Die im Rahmen der
gutachterlichen Stellungnahme berücksichtigte Lärmschutzwand wird Teil der
Festsetzungen des Bebauungsplanes.
I.5
Eheleute Gabriele Oehler Clauss und Peter Clauss, Am Haagenpfädchen
6, 50374 Erftstadt, Frau Katharina Schaudt, Am Haagenpfädchen 4, 50374
Erftstadt, Eheleute Marion und Rudolf Schaudt, Am Haagenpfädchen 2 b,
50374 Erftstadt
vertreten durch Rechtsanwälte Kapellmann und Partner, Postfach 100
228, 41002 Mönchengladbach
I.5.1
Es wird gerügt, das der „Schlussbericht der ergänzenden Verkehrs-untersuchung für
das Straßennetz in Erftstadt-Lechenich“ und das Konzept „Quartiersumbau
historische Altstadt Lechenich“ nicht im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2
BauGB ausgelegt worden sind. Die Rüge wird als unbegründet zurückgewiesen.
I.5.2
Es wird vorgehalten, die umweltbezogenen Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 BauGB seien nicht offen gelegt
worden. Dem Vorhalt wird widersprochen.
I.5.3
Das Fehlen einer der städtebaulichen Erforderlichkeit wird gerügt, da kein
erkennbarer Bedarf an Parkplätzen besteht. Diese Rüge wird zurück-gewiesen.
-2-
I.5.4
Es wird ausgeführt, der Parkplatz stelle einen städtebaulichen Fremdkörper innerhalb
einer durchgängigen Wohnbebauung dar. Den Ausführungen wird widersprochen.
I.5.5
Die durch die Ausweisung einer zum Parkplatz führenden Verkehrsfläche zwischen
den Grundstücken Bonner Straße 32 und 34 entstehende Zufahrtssituation wird als
Gefahrensituation für Fußgänger und Radfahrer gerügt. Die Bedenken sind
unbegründet und finden keine Berücksichtigung.
I.5.6
Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Abwägung bzgl. der Belange des Lärmschutzes
wird gerügt, da das Gutachten des Büros Accon Köln GmbH keine exakte
Positionierung der Immissionspunkte vornimmt und die Erweiterung des Plangebietes
nach Süden hin nicht berücksichtigt. Diese Rüge wird als unbegründet
zurückgewiesen.
I.5.7
Es wird behauptet, die festgesetzte Lärmschutzwand wirke für die Anlieger als
erdrückender Fremdkörper. Die Behauptung wird als subjektiv und unbe-gründet
zurückgewiesen.
I.5.8.
Eine unzumutbare Abgasbelastung durch den geplanten
prognostiziert. Diese Prognose wird als spekulativ zurückgewiesen.
Parkplatz
wird
I.5.9
Für den alten Baumbestand auf der planerisch festgesetzten Fläche sei kein
angemessener Ausgleich vorgesehen. Dem Vorhalt wird widersprochen.
I.5.10
Es werden Bedenken bzgl. nachteiliger Auswirkungen auf den Hoch-wasserschutz
geäußert, da auch das im Bau befindliche Hochwasser-rückhaltebecken am Oberlauf
des Rotbaches die Überschwemmungsgefahr nicht ausschließen würde. Hierzu wird
eine gutachterliche Überprüfung erfolgen müssen. Die Bedenken sind unbegründet
und finden keine Berück-sichtigung.
I.5.11
Von den Einwendern wird vorgetragen, der Bebauungsplan stände im Widerspruch
zum Flächennutzungsplan, soweit es um die dargestellte Grün-fläche ginge. Die
vorgesehenen Festsetzungen als Parkplatz seien mit dem Entwicklungsgebot nach §
8 Abs. 2 BauGB nicht vereinbar. Der Vorhalt wird als sachlich falsch zurückgewiesen.
I.5.12
Die Planung des Parkplatzes wird als unverhältnismäßig charakterisiert, weil nur im
geringen Umfang zusätzlicher Parkraum geschaffen wird. Der Einwand findet keine
Berücksichtigung.
-3-
I.5.13
Es wird bemängelt, das für den neuen Parkplatz keine Fremdbewirtschaftung,
sondern eine städtische Bewirtschaftung vorgesehen ist. Die städtische
Parkraumbewirtschaftung erweist sich aber regelmäßig als unzulänglich. Diese
spekulative Behauptung findet keine Berücksichtigung.
I.5.14
Seitens der Einwender wäre der der Wokinham-Platz als alternativer Standort
Betracht gekommen. Der Vorschlag wird nicht berücksichtigt.
in
I.5.15
Es wird behauptet, die privaten Belange der Anwohner des Plangebietes wären nicht
abwägungsgerecht berücksichtigt worden. Diese Unterstellung wird entschieden
zurückgewiesen.
II.
Gemäß § 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBL. I S. 3316) i. V. m. § 233 Abs.
1 und § 244 Abs. 2 BauGB sowie i. V.m. §§ 7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S.
666) in der zuletzt gültigen Fassung wird der Bebauungsplan 147, E. –
Lechenich, Bonner Tor, einschließlich Begründung und Umweltbericht als
Satzung beschlossen.
Begründung:
Begründung:
Zu I.1
Aufgrund eines Abstimmungsgesprächs mit dem Rhein. Amt für Denkmalpflege am
02.03.2007 sind mit den im Beschlussentwurf aufgeführten Änderungen die
bisherigen denkmalpflegerischen Bedenken ausgeräumt. Die vorgeschlagenen
Änderungen gewährleisten über eine am bisherigen Bestand orientierte
Höhenentwicklung und der Ausführung von nutzungsgerechten Geschosshöhen
(3,00m – 3,50m) eine optimale bauliche Ausnutzung .
Zu I.2
Wird die künstliche Absenkung des Grundwasserspiegels im Zuge des
Braunkohlebergbaus eingestellt, kann dieses Auswirkungen auf die bauliche
Substanz der Gebäude in betroffenen Bereichen haben und erhebliche materielle
Schäden verursachen. Um jegliche Haftungsansprüche Dritter gegenüber der Stadt
Erftstadt auszuschließen, wird ein Hinweis in die Textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes aufgenommen.
-4-
Zu I.3
Auf die Überplanung des Gebietes kann aus Gründen des Allgemeinwohls nicht
verzichtet werden. Eine Aufwertung der Lechenicher Innenstadt und der damit
verbundene erhöhte Stellplatzbedarf an dieser zentralen Stelle (S. 2-4
der
Begründung) ist für die Entwicklung der Stadt Erftstadt von übergeordneter
Bedeutung. Die Vorschläge für eine möglichst umwelt-verträgliche Realisierung der
Planung entsprechen teilweise den ohnehin vorgesehenen Maßnahmen zur Erhaltung
vorhandener Vegetation. So wird z.B. eine Weißdornhecke am östlichen Rand des
Plangebietes, die im Bebauungsplan zur Erhaltung festgesetzt ist, während des
Bauprozesses entsprechend der aufgeführten DIN 18920 „Schutz von Bäumen,
Pflanz-beständen und Vegetationsflächen“ geschützt. Die Bäume in den Flächen G 1
und G 2 werden nicht als Einzelbäume zur Erhaltung festgesetzt, da sie nicht die
Kriterien der Baumschutzsatzung der Stadt Erftstadt erfüllen. Zur Kompensation der
Eingriffe in Natur und Landschaft werden externe Ausgleichsmaßnahmen
vorgesehen, die über die aktuellen
Erfordernisse für Bebauungspläne der
Innenentwicklung hinausgehen. (vgl. § 13a Baugesetz-buch (BauGB), in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBL. I S. 3316))
Zu I.4
Die von der Stadt Erftstadt beauftragte schalltechnische Untersuchung kommt zu dem
Ergebniss, das die Grenzwerte der 16. BImschVO auch ohne die geplante begrünte
Lärmschutzwand eingehalten werden,diese aber als Vorsorgemaßnahme realisiert
werden sollte. Das Staatliche Umweltamt untersuchte das ihr vorliegende Gutachten
auf Plausibilität und stellte fest:” Die Bearbeitung ist in sich schlüssig und weist keine
erkennbaren Mängel auf.” Die Fachbehörde schließt sich der Meinung des Gutachters
an.
Zu I.5.1
Gem. § 3 Abs. 2 BauGB haben der Entwurf, die Begründung und die wesent-lichen
umweltbezogenen Stellungnahmen offen gelegen. Die angesprochenen Unterlagen
sind nicht der Offenlage.
Zu I.5.2
In der amtlichen Bekanntmachung Nr. 86/06 der Stadt Erftstadt vom 27.09.2006
wurde ausdrücklich auf die „wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen und
umweltbezogenen Informationen (Umweltprüfung und Umweltbericht)“ hingewiesen.
Diese waren vollständig im Rahmen der Offen-lage gem. § 3 Abs.2 BauGB
einzusehen.
Zu I.5.3
Die in § 1 Abs. 3 BauGB verlangte städtebauliche Erforderlichkeit bedeutet, dass
hinreichend gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für die konkrete
Planung der Gemeinden sprechen (vgl. BVerwG, BRS 22 Nr. 4)
-5-
In der Planbegründung soll der planerisch vorgesehene Parkplatz „ in erster Linie die
im Rahmen der Umgestaltung der Bonner Straße entfallenden Parkplätze
kompensieren“ (S. 5 der Begründung). Es geht also um die Befriedigung eines
künftigen Parkplatzbedarfes nach Durchführung der Umbaumaßnahmen an der
Bonner Straße sowie im Bereich des Marktplatzes. Eine solche, zukünftigen
Parkplatzbedarf in Rechnung stellende Bauleit-planung ist nicht nur erforderlich,
sondern geradezu notwendig. Auf den Vortrag der Einwender, wonach ein
tatsächliches Bedürfnis nicht bestehe, kommt es somit nicht an, da diese allein auf die
gegenwärtige Bedarfs-situation abstellen.
Zu I.5.4
Der hier in den Blick zu nehmende Umgebungsbereich ist in erheblichem Umfang
bereits überplant, nämlich durch den Bebauungsplan Nr. 6, Erftstadt-Lechenich,
Patria. Dieser setzt entlang der Bonner Straße bis zu einer Tiefe von ca. 55 m ein
Mischgebiet fest. In diesem Sinne hat sich dann auch die Nutzungsstruktur an der
Bonner Straße entwickelt. In einem Mischgebiet ist aber ein größerer Parkplatz
zulässig.
Zu I.5.5
Die behauptete Gefahrensituation ist rein spekulativ. Mit einer Breite von 6,00m ist die
Einmündung der Planstraße in die Bonner Straße hinreichend markant und
überschaubar, um bei allen Verkehrsteilnehmern das notwendige angepasste
Verhalten hervorzurufen.
Die Verbreiterung von derzeit 4,50 m auf 6,00m ist daher eine geeignete Maßnahme,
die Entstehung von Gefahrensituationen zu vermeiden.
Zu I.5.6
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine Lärmschutzwand nicht
erforderlich ist. Da gleichwohl eine solche im Bebauungsplan festgesetzt wird, kann
davon ausgegangen werden, dass damit den Lärmschutzinteressen der Anlieger
genügt wird. Es kommt somit nicht darauf an, wo sich exakt die im Gutachten
verwendeten Immissionspunkte befinden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen
werden, das die Erweiterung des Plangebietes bei den davon betroffenen Anliegern
zu einer anderen lärmschutzrechtlichen Beurteilung führt, als bei denjenigen im
mittleren und nördlichen Bereich des Plangebietes. Gleiches gilt für den
Gesichtspunkt, dass die geringste Distanz zwischen Parkplatz und Häuserfront
anstelle der ursprünglich angenommenen 16,00 m tatsächlich 15,00 m ausmacht.
Zu I.5.7
Aufgrund der Distanz zwischen der Lärmschutzwand und den Anlieger-grundstücken,
der dazwischen liegenden Straße „Am Haagenpfädchen“ sowie der
Anpflanzungsfestsetzung kann von einer erdrückenden Wirkung nicht gesprochen
werden.
Zu I.5.8.
Auch hinsichtlich dieser Belastung ist zu berücksichtigen, das die festgesetzte
Lärmschutzwand eine Verschonung der Bewohner der anliegenden Grund-stücke vor
übermäßiger Abgasbelastung sichert.
-6-
Zu I.5.9
Wie im Umweltbericht (S.4) dargestellt, erfolgt ein Eingriff in den Baumbestand.
(Blutbuche,
einzelne
Obstbäume).
Es
sind
entsprechende
Verminderungsmaßnahmen vorgesehen worden. (Maßnahme V3: Festsetzung von
Baumstandorten für kleinkronige Hochstämme innerhalb des Parkplatzes)
Zu I.5.10
Es kann davon ausgegangen werden, dass bei Planung des Hochwasserrückhaltebeckens am Oberlauf des Rotbaches eine ausreichende gut-achterliche
Überprüfung stattgefunden hat und diese Anlage ausreicht, um die
Überschwemmungsgefahr im Planbereich künftig auszuschließen. Die Notwendigkeit,
hierzu eine eigene gutachterliche Überprüfung vorzunehmen, bestünde nur dann,
wenn
substantiierte
Anhaltspunkte
dafür
vorliegen,
dass
dieses
Hochwasserrückhaltebecken nicht ausreichend dimensioniert ist. Hierfür sind
keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich und werden auch von den Einwendern nicht
vorgetragen.
Zu I.5.11
Das Gebot des § 8 Abs.2 BauGB, die Bebauungspläne aus dem Flächen-nutzungs zu
entwickeln, erfordert keine starre Bindung an die groben Vorgaben des
Bebauungsplanes. Abweichungen sind zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in
eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen. Ein solcher Übergang ist vom
Flächennutzungsplan in den Bebauungsplan gegeben.
Es kommt somit entscheidend darauf an, ob sich durch die Festsetzung im
Bebauungsplan quantitativ oder qualitativ wirklich relevante Verschiebungen von
Flächen mit voneinander abweichenden Nutzungsarten gegenüber dem
Flächennutzungsplan ergeben. (OVG Hamburg, BRS 40, Nr. 24)
Der Aspekt der Größe spielt also eine nicht unerhebliche Rolle. Geht es um
Randflächen, kann in der Regel von einem Entwickeln ausgegangen werden, auch
wenn keine Deckungsgleichheit zwischen Darstellungen im Flächen-nutzungsplan
und Festsetzungen im Bebauungsplan besteht. (Bielenberg/ Runkel in Ernst/Zinkahn/
Bielenberg, BauGB, Kommentar § 8 Rdz. 9)
Vorliegend geht es um eine solche Randfläche von geringer räumlicher Dimension.
Denn der Parkplatz nimmt lediglich eine Dimension von ca. 1.000 qm ein. In
qualitativer Hinsicht ist zudem eine öffentliche Verkehrsfläche, die der Parkplatz
darstellt, nicht als von vorneherein artfremd einzustufen. Wenn in
Flächennutzungsplänen
vorgesehene
Grünbereiche
zu
Bebauungsplänen
weiterentwickelt werden, ist keineswegs von vorneherein auszuschließen, dass ein
Teil des Grünbereiches für Erschließungsanlagen genutzt wird. (s. a. Begründung:
Pkt. 3)
Zu I.5.12
Es besteht die sachliche Notwendigkeit, für die an der Bonner Straße künftig
wegfallenden Parkplätze neuen Parkraum zu schaffen. Der Bedarf entsteht, wenn das
Ziel realisiert wird, den Kern der Altstadt so weit wie möglich vom Verkehr
freizuhalten. Daher sind auch geringe Zuwächse an Parkraum städtebaulich
erforderlich.
Zu I.5.13
-7-
Die Behauptung, die Stadt würde den neuen Parkplatz nicht ordnungsgemäß pflegen,
ist rein spekulativ.
Zu I.5.14
Diese Alternative ist umfassend geprüft und abgewogen worden. Der WokinghamPlatz weist vielfältige Funktionen auf (S. 3-4 der Planbegründung). Er ist
insbesondere als geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzt und darüber hinaus
Bestandteil des Bodendenkmals „Stadt-graben“. Allein schon diese Belange führen
dazu, dass er nur als nach-rangiger Standort für eine Überplanung als Parkplatz
angesehen werden kann.
Zu I.5.15
Bei der Planung ist intensiv darauf geachtet worden, die Interessen der Anwohner vor
unzumutbaren Belästigungen zu schützen. Hierzu ist, über die Ergebnisse des
Lärmschutzgutachtens hinaus, eigens eine Lärmschutzwand vorgesehen worden.
Das Interesse an der Erhaltung der Wohn- und Lebens-qualität hat also sehr wohl
Beachtung gefunden.
Zu II.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 18.10.2005 die Aufstellung des
Bebauungsplanes 147, E. - Lechenich,Bonner Tor, beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom
24.08.2005 bis 26.09.2005 und die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs.
1 BauGB am 02.06.2006. Die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB fand in der
Zeit vom 11.10.2006 bis einschließlich 10.11.2006 statt.
Aufgrund des Ergebnisses des Abwägungsprozesses kann nunmehr der
Bebauungsplan 147, E. - Lechenich, Bonner Tor, als Satzung beschlossen werden.
(Bösche)
-8-