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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr.147, Erftstadt-Lechenich, Bonner Tor; Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs.1 BauGB)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
32 kB
Datum
19.06.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 93/2007 Az.: 61.21 - 20 / 147 Amt: - 61 BeschlAusf.: - Datum: 07.02.2007 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 08.03.2007 Ausschuss für Stadtentwicklung 05.06.2007 Rat 19.06.2007 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr.147, Erftstadt-Lechenich, Bonner Tor; Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs.1 BauGB Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 07.02.2007 Beschlussentwurf: Beschlussentwurf: I. Beschluss über die Anregungen Über die während der Offenlage des Bebauungsplanes 147, E. – Lechenich, Bonner Tor, gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414) vorgebrachten Anre-gungen wird gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBL. I S. 3316) i. V. m. § 233 Abs. 1 und § 244 Abs. 2 BauGB wie folgt entschieden: I. 1 Rheinisches Amt für Denkmalpflege, Postfach 21 40, 50250 Pulheim Den Anregungen wird in Abstimmung mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege mit den folgenden Änderungen der Festsetzungen entsprochen: 1. Die max. Traufhöhe wird auf 10,50 m und die max. Firsthöhe auf 13,00 m festgesetzt. 2. Dachaufbauten (Dachgauben) sind nur auf der von der Bonner Straße abgewandten Seite der Dachkonstruktion zulässig. 3. Als Hauptdachform (Pkt. 2.1 der textlichen Festsetzungen) ist die Errichtung eines Satteldachs zulässig. Eine Abwalmung des Satteldachs zum Bonner Tor ist zulässig. I. 2 Bergamt Düren, Josef-Schregel-Straße, 52349 Düren Der Anregung wird entsprochen. Der o.g. Träger öffentlicher Belange regt die Aufnahme eines Hinweises bzgl. der Lage im Bereich braunkohlebedingter großflächiger Grundwasserbeeinflussung an. Der Hinweis wird Bestandteil der textlichen Festsetzungen zum Bebaungsplan. I.3 Rhein – Erft- Kreis, Amt für Kreisplanung und Naturschutz, WillyBrandt-Platz 1, 50126 Bergheim Die Untere Landschaftsbehörde regt an, auf eine Überplanung der Fläche zu verzichten. Für den Fall einer Realisierung wird die weitgehende Festsetzung und Erhaltung der vorhandenen Grünstruktur vorgeschlagen. Die Anregungen werden teilweise berücksichtigt. I.4 Staatliche Umweltamt Köln, Postfach 130244, 50496 Köln Der Anregung bzgl. des Immissionsschutzes ist entsprochen. Die im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme berücksichtigte Lärmschutzwand wird Teil der Festsetzungen des Bebauungsplanes. I.5 Eheleute Gabriele Oehler Clauss und Peter Clauss, Am Haagenpfädchen 6, 50374 Erftstadt, Frau Katharina Schaudt, Am Haagenpfädchen 4, 50374 Erftstadt, Eheleute Marion und Rudolf Schaudt, Am Haagenpfädchen 2 b, 50374 Erftstadt vertreten durch Rechtsanwälte Kapellmann und Partner, Postfach 100 228, 41002 Mönchengladbach I.5.1 Es wird gerügt, das der „Schlussbericht der ergänzenden Verkehrs-untersuchung für das Straßennetz in Erftstadt-Lechenich“ und das Konzept „Quartiersumbau historische Altstadt Lechenich“ nicht im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegt worden sind. Die Rüge wird als unbegründet zurückgewiesen. I.5.2 Es wird vorgehalten, die umweltbezogenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 BauGB seien nicht offen gelegt worden. Dem Vorhalt wird widersprochen. I.5.3 Das Fehlen einer der städtebaulichen Erforderlichkeit wird gerügt, da kein erkennbarer Bedarf an Parkplätzen besteht. Diese Rüge wird zurück-gewiesen. -2- I.5.4 Es wird ausgeführt, der Parkplatz stelle einen städtebaulichen Fremdkörper innerhalb einer durchgängigen Wohnbebauung dar. Den Ausführungen wird widersprochen. I.5.5 Die durch die Ausweisung einer zum Parkplatz führenden Verkehrsfläche zwischen den Grundstücken Bonner Straße 32 und 34 entstehende Zufahrtssituation wird als Gefahrensituation für Fußgänger und Radfahrer gerügt. Die Bedenken sind unbegründet und finden keine Berücksichtigung. I.5.6 Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Abwägung bzgl. der Belange des Lärmschutzes wird gerügt, da das Gutachten des Büros Accon Köln GmbH keine exakte Positionierung der Immissionspunkte vornimmt und die Erweiterung des Plangebietes nach Süden hin nicht berücksichtigt. Diese Rüge wird als unbegründet zurückgewiesen. I.5.7 Es wird behauptet, die festgesetzte Lärmschutzwand wirke für die Anlieger als erdrückender Fremdkörper. Die Behauptung wird als subjektiv und unbe-gründet zurückgewiesen. I.5.8. Eine unzumutbare Abgasbelastung durch den geplanten prognostiziert. Diese Prognose wird als spekulativ zurückgewiesen. Parkplatz wird I.5.9 Für den alten Baumbestand auf der planerisch festgesetzten Fläche sei kein angemessener Ausgleich vorgesehen. Dem Vorhalt wird widersprochen. I.5.10 Es werden Bedenken bzgl. nachteiliger Auswirkungen auf den Hoch-wasserschutz geäußert, da auch das im Bau befindliche Hochwasser-rückhaltebecken am Oberlauf des Rotbaches die Überschwemmungsgefahr nicht ausschließen würde. Hierzu wird eine gutachterliche Überprüfung erfolgen müssen. Die Bedenken sind unbegründet und finden keine Berück-sichtigung. I.5.11 Von den Einwendern wird vorgetragen, der Bebauungsplan stände im Widerspruch zum Flächennutzungsplan, soweit es um die dargestellte Grün-fläche ginge. Die vorgesehenen Festsetzungen als Parkplatz seien mit dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB nicht vereinbar. Der Vorhalt wird als sachlich falsch zurückgewiesen. I.5.12 Die Planung des Parkplatzes wird als unverhältnismäßig charakterisiert, weil nur im geringen Umfang zusätzlicher Parkraum geschaffen wird. Der Einwand findet keine Berücksichtigung. -3- I.5.13 Es wird bemängelt, das für den neuen Parkplatz keine Fremdbewirtschaftung, sondern eine städtische Bewirtschaftung vorgesehen ist. Die städtische Parkraumbewirtschaftung erweist sich aber regelmäßig als unzulänglich. Diese spekulative Behauptung findet keine Berücksichtigung. I.5.14 Seitens der Einwender wäre der der Wokinham-Platz als alternativer Standort Betracht gekommen. Der Vorschlag wird nicht berücksichtigt. in I.5.15 Es wird behauptet, die privaten Belange der Anwohner des Plangebietes wären nicht abwägungsgerecht berücksichtigt worden. Diese Unterstellung wird entschieden zurückgewiesen. II. Gemäß § 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBL. I S. 3316) i. V. m. § 233 Abs. 1 und § 244 Abs. 2 BauGB sowie i. V.m. §§ 7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung wird der Bebauungsplan 147, E. – Lechenich, Bonner Tor, einschließlich Begründung und Umweltbericht als Satzung beschlossen. Begründung: Begründung: Zu I.1 Aufgrund eines Abstimmungsgesprächs mit dem Rhein. Amt für Denkmalpflege am 02.03.2007 sind mit den im Beschlussentwurf aufgeführten Änderungen die bisherigen denkmalpflegerischen Bedenken ausgeräumt. Die vorgeschlagenen Änderungen gewährleisten über eine am bisherigen Bestand orientierte Höhenentwicklung und der Ausführung von nutzungsgerechten Geschosshöhen (3,00m – 3,50m) eine optimale bauliche Ausnutzung . Zu I.2 Wird die künstliche Absenkung des Grundwasserspiegels im Zuge des Braunkohlebergbaus eingestellt, kann dieses Auswirkungen auf die bauliche Substanz der Gebäude in betroffenen Bereichen haben und erhebliche materielle Schäden verursachen. Um jegliche Haftungsansprüche Dritter gegenüber der Stadt Erftstadt auszuschließen, wird ein Hinweis in die Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen. -4- Zu I.3 Auf die Überplanung des Gebietes kann aus Gründen des Allgemeinwohls nicht verzichtet werden. Eine Aufwertung der Lechenicher Innenstadt und der damit verbundene erhöhte Stellplatzbedarf an dieser zentralen Stelle (S. 2-4 der Begründung) ist für die Entwicklung der Stadt Erftstadt von übergeordneter Bedeutung. Die Vorschläge für eine möglichst umwelt-verträgliche Realisierung der Planung entsprechen teilweise den ohnehin vorgesehenen Maßnahmen zur Erhaltung vorhandener Vegetation. So wird z.B. eine Weißdornhecke am östlichen Rand des Plangebietes, die im Bebauungsplan zur Erhaltung festgesetzt ist, während des Bauprozesses entsprechend der aufgeführten DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanz-beständen und Vegetationsflächen“ geschützt. Die Bäume in den Flächen G 1 und G 2 werden nicht als Einzelbäume zur Erhaltung festgesetzt, da sie nicht die Kriterien der Baumschutzsatzung der Stadt Erftstadt erfüllen. Zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft werden externe Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, die über die aktuellen Erfordernisse für Bebauungspläne der Innenentwicklung hinausgehen. (vgl. § 13a Baugesetz-buch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBL. I S. 3316)) Zu I.4 Die von der Stadt Erftstadt beauftragte schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebniss, das die Grenzwerte der 16. BImschVO auch ohne die geplante begrünte Lärmschutzwand eingehalten werden,diese aber als Vorsorgemaßnahme realisiert werden sollte. Das Staatliche Umweltamt untersuchte das ihr vorliegende Gutachten auf Plausibilität und stellte fest:” Die Bearbeitung ist in sich schlüssig und weist keine erkennbaren Mängel auf.” Die Fachbehörde schließt sich der Meinung des Gutachters an. Zu I.5.1 Gem. § 3 Abs. 2 BauGB haben der Entwurf, die Begründung und die wesent-lichen umweltbezogenen Stellungnahmen offen gelegen. Die angesprochenen Unterlagen sind nicht der Offenlage. Zu I.5.2 In der amtlichen Bekanntmachung Nr. 86/06 der Stadt Erftstadt vom 27.09.2006 wurde ausdrücklich auf die „wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen (Umweltprüfung und Umweltbericht)“ hingewiesen. Diese waren vollständig im Rahmen der Offen-lage gem. § 3 Abs.2 BauGB einzusehen. Zu I.5.3 Die in § 1 Abs. 3 BauGB verlangte städtebauliche Erforderlichkeit bedeutet, dass hinreichend gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für die konkrete Planung der Gemeinden sprechen (vgl. BVerwG, BRS 22 Nr. 4) -5- In der Planbegründung soll der planerisch vorgesehene Parkplatz „ in erster Linie die im Rahmen der Umgestaltung der Bonner Straße entfallenden Parkplätze kompensieren“ (S. 5 der Begründung). Es geht also um die Befriedigung eines künftigen Parkplatzbedarfes nach Durchführung der Umbaumaßnahmen an der Bonner Straße sowie im Bereich des Marktplatzes. Eine solche, zukünftigen Parkplatzbedarf in Rechnung stellende Bauleit-planung ist nicht nur erforderlich, sondern geradezu notwendig. Auf den Vortrag der Einwender, wonach ein tatsächliches Bedürfnis nicht bestehe, kommt es somit nicht an, da diese allein auf die gegenwärtige Bedarfs-situation abstellen. Zu I.5.4 Der hier in den Blick zu nehmende Umgebungsbereich ist in erheblichem Umfang bereits überplant, nämlich durch den Bebauungsplan Nr. 6, Erftstadt-Lechenich, Patria. Dieser setzt entlang der Bonner Straße bis zu einer Tiefe von ca. 55 m ein Mischgebiet fest. In diesem Sinne hat sich dann auch die Nutzungsstruktur an der Bonner Straße entwickelt. In einem Mischgebiet ist aber ein größerer Parkplatz zulässig. Zu I.5.5 Die behauptete Gefahrensituation ist rein spekulativ. Mit einer Breite von 6,00m ist die Einmündung der Planstraße in die Bonner Straße hinreichend markant und überschaubar, um bei allen Verkehrsteilnehmern das notwendige angepasste Verhalten hervorzurufen. Die Verbreiterung von derzeit 4,50 m auf 6,00m ist daher eine geeignete Maßnahme, die Entstehung von Gefahrensituationen zu vermeiden. Zu I.5.6 Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine Lärmschutzwand nicht erforderlich ist. Da gleichwohl eine solche im Bebauungsplan festgesetzt wird, kann davon ausgegangen werden, dass damit den Lärmschutzinteressen der Anlieger genügt wird. Es kommt somit nicht darauf an, wo sich exakt die im Gutachten verwendeten Immissionspunkte befinden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, das die Erweiterung des Plangebietes bei den davon betroffenen Anliegern zu einer anderen lärmschutzrechtlichen Beurteilung führt, als bei denjenigen im mittleren und nördlichen Bereich des Plangebietes. Gleiches gilt für den Gesichtspunkt, dass die geringste Distanz zwischen Parkplatz und Häuserfront anstelle der ursprünglich angenommenen 16,00 m tatsächlich 15,00 m ausmacht. Zu I.5.7 Aufgrund der Distanz zwischen der Lärmschutzwand und den Anlieger-grundstücken, der dazwischen liegenden Straße „Am Haagenpfädchen“ sowie der Anpflanzungsfestsetzung kann von einer erdrückenden Wirkung nicht gesprochen werden. Zu I.5.8. Auch hinsichtlich dieser Belastung ist zu berücksichtigen, das die festgesetzte Lärmschutzwand eine Verschonung der Bewohner der anliegenden Grund-stücke vor übermäßiger Abgasbelastung sichert. -6- Zu I.5.9 Wie im Umweltbericht (S.4) dargestellt, erfolgt ein Eingriff in den Baumbestand. (Blutbuche, einzelne Obstbäume). Es sind entsprechende Verminderungsmaßnahmen vorgesehen worden. (Maßnahme V3: Festsetzung von Baumstandorten für kleinkronige Hochstämme innerhalb des Parkplatzes) Zu I.5.10 Es kann davon ausgegangen werden, dass bei Planung des Hochwasserrückhaltebeckens am Oberlauf des Rotbaches eine ausreichende gut-achterliche Überprüfung stattgefunden hat und diese Anlage ausreicht, um die Überschwemmungsgefahr im Planbereich künftig auszuschließen. Die Notwendigkeit, hierzu eine eigene gutachterliche Überprüfung vorzunehmen, bestünde nur dann, wenn substantiierte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieses Hochwasserrückhaltebecken nicht ausreichend dimensioniert ist. Hierfür sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich und werden auch von den Einwendern nicht vorgetragen. Zu I.5.11 Das Gebot des § 8 Abs.2 BauGB, die Bebauungspläne aus dem Flächen-nutzungs zu entwickeln, erfordert keine starre Bindung an die groben Vorgaben des Bebauungsplanes. Abweichungen sind zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen. Ein solcher Übergang ist vom Flächennutzungsplan in den Bebauungsplan gegeben. Es kommt somit entscheidend darauf an, ob sich durch die Festsetzung im Bebauungsplan quantitativ oder qualitativ wirklich relevante Verschiebungen von Flächen mit voneinander abweichenden Nutzungsarten gegenüber dem Flächennutzungsplan ergeben. (OVG Hamburg, BRS 40, Nr. 24) Der Aspekt der Größe spielt also eine nicht unerhebliche Rolle. Geht es um Randflächen, kann in der Regel von einem Entwickeln ausgegangen werden, auch wenn keine Deckungsgleichheit zwischen Darstellungen im Flächen-nutzungsplan und Festsetzungen im Bebauungsplan besteht. (Bielenberg/ Runkel in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, Kommentar § 8 Rdz. 9) Vorliegend geht es um eine solche Randfläche von geringer räumlicher Dimension. Denn der Parkplatz nimmt lediglich eine Dimension von ca. 1.000 qm ein. In qualitativer Hinsicht ist zudem eine öffentliche Verkehrsfläche, die der Parkplatz darstellt, nicht als von vorneherein artfremd einzustufen. Wenn in Flächennutzungsplänen vorgesehene Grünbereiche zu Bebauungsplänen weiterentwickelt werden, ist keineswegs von vorneherein auszuschließen, dass ein Teil des Grünbereiches für Erschließungsanlagen genutzt wird. (s. a. Begründung: Pkt. 3) Zu I.5.12 Es besteht die sachliche Notwendigkeit, für die an der Bonner Straße künftig wegfallenden Parkplätze neuen Parkraum zu schaffen. Der Bedarf entsteht, wenn das Ziel realisiert wird, den Kern der Altstadt so weit wie möglich vom Verkehr freizuhalten. Daher sind auch geringe Zuwächse an Parkraum städtebaulich erforderlich. Zu I.5.13 -7- Die Behauptung, die Stadt würde den neuen Parkplatz nicht ordnungsgemäß pflegen, ist rein spekulativ. Zu I.5.14 Diese Alternative ist umfassend geprüft und abgewogen worden. Der WokinghamPlatz weist vielfältige Funktionen auf (S. 3-4 der Planbegründung). Er ist insbesondere als geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzt und darüber hinaus Bestandteil des Bodendenkmals „Stadt-graben“. Allein schon diese Belange führen dazu, dass er nur als nach-rangiger Standort für eine Überplanung als Parkplatz angesehen werden kann. Zu I.5.15 Bei der Planung ist intensiv darauf geachtet worden, die Interessen der Anwohner vor unzumutbaren Belästigungen zu schützen. Hierzu ist, über die Ergebnisse des Lärmschutzgutachtens hinaus, eigens eine Lärmschutzwand vorgesehen worden. Das Interesse an der Erhaltung der Wohn- und Lebens-qualität hat also sehr wohl Beachtung gefunden. Zu II. Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 18.10.2005 die Aufstellung des Bebauungsplanes 147, E. - Lechenich,Bonner Tor, beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 24.08.2005 bis 26.09.2005 und die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB am 02.06.2006. Die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 11.10.2006 bis einschließlich 10.11.2006 statt. Aufgrund des Ergebnisses des Abwägungsprozesses kann nunmehr der Bebauungsplan 147, E. - Lechenich, Bonner Tor, als Satzung beschlossen werden. (Bösche) -8-