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Beschlussvorlage (VEP 139, Seestraße im Stadtteil Liblar Anwendung des Ablösungsverfahrens zur Refinanzierung der Kanalbaukosten (Ablöse der Baukostenzuschüsse Kanal))

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
8,7 kB
Datum
24.09.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (VEP 139, Seestraße im Stadtteil Liblar
Anwendung des Ablösungsverfahrens zur Refinanzierung der Kanalbaukosten (Ablöse der Baukostenzuschüsse Kanal))

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 460/2008 Az.: 654 BP 139 Amt: - 65 BeschlAusf.: - 654 Datum: 29.08.2008 Beratungsfolge Betriebsausschuss Stadtwerke Betrifft: Termin 24.09.2008 Bemerkungen VEP 139, Seestraße im Stadtteil Liblar Anwendung des Ablösungsverfahrens zur Refinanzierung der Kanalbaukosten (Ablöse der Baukostenzuschüsse Kanal) Finanzielle Auswirkungen: Die Vorlage berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Stadtwerke auf der Einnahmeseite. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 29.08.2008 Beschlussentwurf: Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans 139, Erftstadt-Liblar, Seestraße, sollen die anfallenden Kosten für die Kanalisation des 1. Ausbauabschnitts, in dem die Errichtung eines Alten- u. Pflegeheims vorgesehen ist, zu 100 % durch vertragliche Vereinbarung über die Baukostenzuschüsse mit dem Investor refinanziert bzw. abgelöst werden. Begründung: Der Vorhabenträger möchte kurzfristig die Errichtung eines Alten- u- Pflegeheims umsetzen und begehrt daher eine bald mögliche Herstellung der Erschließung. Im Durchführungsvertrag zum VEP 139 hat er sich zur vollen Kostenübernahme der entstehenden Erschließungs- und Kanalisationskosten verpflichtet. Zunächst soll ein erster Ausbauabschnitt zur Erschließung des Alten- u. Pflegeheims hergestellt werden. Eine zeitnahe Erweiterung auf den 2. Ausbauabschnitt wird angestrebt. Zwecks Refinanzierung der Kanalisationskosten ist beabsichtigt, im Rahmen des notariellen Übertragungsvertrages über die Erschließungsflächen für den 1. Bauabschnitt zugleich eine Ablösungsvereinbarung hinsichtlich der zu erhebenden Baukostenzuschüsse Kanal zu treffen. Demnach soll der Vorhabenträger die Kanalbaukosten auf Basis von realistischen Kostenanschlägen vor Beginn der Kanalbaumaßnahmen auf vertraglicher Basis mittels einer Ablösevereinbarung entrichten. Die geschätzten Baukosten für den 1. Bauabschnitt belaufen sich auf ca. 173.000,- Euro. Insofern handelt es sich hierbei um das üblicherweise angestrebte Ablöseverfahren, mit der Abweichung, dass lediglich ein Zahlpflichtiger als Vorhabenträger in Anspruch genommen wird und dieser die entstehenden Kanalbaukosten zu 100 % trägt. Für die Umsetzung der Refinanzierung ist eine entsprechende Legitimation mittels eines Beschlusses über die Anwendung des Ablösungsverfahrens erforderlich. (Bösche)