Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
8,7 kB
Datum
24.09.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 460/2008
Az.: 654 BP 139
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 654 Datum: 29.08.2008
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Stadtwerke
Betrifft:
Termin
24.09.2008
Bemerkungen
VEP 139, Seestraße im Stadtteil Liblar
Anwendung des Ablösungsverfahrens zur Refinanzierung der Kanalbaukosten
(Ablöse der Baukostenzuschüsse Kanal)
Finanzielle Auswirkungen:
Die Vorlage berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Stadtwerke auf der Einnahmeseite.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 29.08.2008
Beschlussentwurf:
Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans 139, Erftstadt-Liblar, Seestraße, sollen die
anfallenden Kosten für die Kanalisation des 1. Ausbauabschnitts, in dem die Errichtung eines
Alten- u. Pflegeheims vorgesehen ist, zu 100 % durch vertragliche Vereinbarung über die
Baukostenzuschüsse mit dem Investor refinanziert bzw. abgelöst werden.
Begründung:
Der Vorhabenträger möchte kurzfristig die Errichtung eines Alten- u- Pflegeheims umsetzen und
begehrt daher eine bald mögliche Herstellung der Erschließung.
Im Durchführungsvertrag zum VEP 139 hat er sich zur vollen Kostenübernahme der entstehenden
Erschließungs- und Kanalisationskosten verpflichtet.
Zunächst soll ein erster Ausbauabschnitt zur Erschließung des Alten- u. Pflegeheims hergestellt
werden. Eine zeitnahe Erweiterung auf den 2. Ausbauabschnitt wird angestrebt.
Zwecks Refinanzierung der Kanalisationskosten ist beabsichtigt, im Rahmen des notariellen
Übertragungsvertrages über die Erschließungsflächen für den 1. Bauabschnitt zugleich eine
Ablösungsvereinbarung hinsichtlich der zu erhebenden Baukostenzuschüsse Kanal zu treffen.
Demnach soll der Vorhabenträger die Kanalbaukosten auf Basis von realistischen
Kostenanschlägen vor Beginn der Kanalbaumaßnahmen auf vertraglicher Basis mittels einer
Ablösevereinbarung entrichten.
Die geschätzten Baukosten für den 1. Bauabschnitt belaufen sich auf ca. 173.000,- Euro.
Insofern handelt es sich hierbei um das üblicherweise angestrebte Ablöseverfahren, mit der
Abweichung, dass lediglich ein Zahlpflichtiger als Vorhabenträger in Anspruch genommen wird
und dieser die entstehenden Kanalbaukosten zu 100 % trägt. Für die Umsetzung der
Refinanzierung ist eine entsprechende Legitimation mittels eines Beschlusses über die
Anwendung des Ablösungsverfahrens erforderlich.
(Bösche)