Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
8,8 kB
Datum
02.09.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 459/2008
Az.: 654 BP 139
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 654 Datum: 29.08.2008
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Betrifft:
Termin
02.09.2008
Bemerkungen
VEP 139, Seestraße im Stadtteil Liblar
Anwendung des Ablösungsverfahrens zur Refinanzierung der Erschließungskosten
Finanzielle Auswirkungen:
Die Vorlage berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen auf der Einnahmeseite.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 29.08.2008
Beschlussentwurf:
Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans 139, Erftstadt-Liblar, Seestraße, sollen die
anfallenden Kosten für die Erschließung des 1. Ausbauabschnitts, in dem die Errichtung eines
Alten- u. Pflegeheims vorgesehen ist, zu 100 % durch vertragliche Vereinbarung mit dem Investor
refinanziert bzw. abgelöst werden.
Begründung:
Der Vorhabenträger möchte kurzfristig die Errichtung eines Alten- u- Pflegeheims umsetzen und
begehrt daher eine bald mögliche Herstellung der Erschließung.
Im Durchführungsvertrag zum VEP 139 hat er sich zur vollen Kostenübernahme der entstehenden
Erschließungskosten verpflichtet.
Zunächst soll ein erster Ausbauabschnitt zur Erschließung des Alten- u. Pflegeheims hergestellt
werden. Eine zeitnahe Erweiterung auf den 2. Ausbauabschnitt wird angestrebt.
Zwecks Refinanzierung der Erschließungskosten ist beabsichtigt, im Rahmen des notariellen
Übertragungsvertrages über die Erschließungsflächen für den 1. Bauabschnitt zugleich eine
Ablösungsvereinbarung hinsichtlich der Erschließungskosten zu treffen.
Demnach soll der Vorhabenträger die Erschließungskosten im Sinne der §§ 127 ff. BauGB und die
Kostenerstattungsbeträge gemäss den §§ 135 a-c BauGB auf Basis von realistischen
Kostenanschlägen vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen auf vertraglicher Basis mittels einer
Ablösevereinbarung entrichten.
Die geschätzten Baukosten für den 1. Bauabschnitt belaufen sich auf ca. 230.000,- Euro für den
Straßenbau und ca. 16.000,- Euro für Kompensationsmaßnahmen zum Ausgleich der baulichen
Eingriffe in Natur und Landschaft.
Insofern handelt es sich hierbei um das übliche Ablöseverfahren, mit der Abweichung, dass
lediglich ein Beitragspflichtiger als Vorhabenträger in Anspruch genommen wird und dieser die
dem Grunde nach geltend zu machenden Erschließungskosten zu 100 % trägt. Für die
beitragsrechtliche Umsetzung ist eine entsprechende Legitimation mittels eines Beschlusses über
die Anwendung des Ablösungsverfahrens erforderlich.
(Bösche)