Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (VEP 139, Seestraße im Stadtteil Liblar Anwendung des Ablösungsverfahrens zur Refinanzierung der Erschließungskosten)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
8,8 kB
Datum
02.09.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (VEP 139, Seestraße im Stadtteil Liblar
Anwendung des Ablösungsverfahrens zur Refinanzierung der Erschließungskosten)

öffnen download melden Dateigröße: 8,8 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 459/2008 Az.: 654 BP 139 Amt: - 65 BeschlAusf.: - 654 Datum: 29.08.2008 Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Betrifft: Termin 02.09.2008 Bemerkungen VEP 139, Seestraße im Stadtteil Liblar Anwendung des Ablösungsverfahrens zur Refinanzierung der Erschließungskosten Finanzielle Auswirkungen: Die Vorlage berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen auf der Einnahmeseite. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 29.08.2008 Beschlussentwurf: Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans 139, Erftstadt-Liblar, Seestraße, sollen die anfallenden Kosten für die Erschließung des 1. Ausbauabschnitts, in dem die Errichtung eines Alten- u. Pflegeheims vorgesehen ist, zu 100 % durch vertragliche Vereinbarung mit dem Investor refinanziert bzw. abgelöst werden. Begründung: Der Vorhabenträger möchte kurzfristig die Errichtung eines Alten- u- Pflegeheims umsetzen und begehrt daher eine bald mögliche Herstellung der Erschließung. Im Durchführungsvertrag zum VEP 139 hat er sich zur vollen Kostenübernahme der entstehenden Erschließungskosten verpflichtet. Zunächst soll ein erster Ausbauabschnitt zur Erschließung des Alten- u. Pflegeheims hergestellt werden. Eine zeitnahe Erweiterung auf den 2. Ausbauabschnitt wird angestrebt. Zwecks Refinanzierung der Erschließungskosten ist beabsichtigt, im Rahmen des notariellen Übertragungsvertrages über die Erschließungsflächen für den 1. Bauabschnitt zugleich eine Ablösungsvereinbarung hinsichtlich der Erschließungskosten zu treffen. Demnach soll der Vorhabenträger die Erschließungskosten im Sinne der §§ 127 ff. BauGB und die Kostenerstattungsbeträge gemäss den §§ 135 a-c BauGB auf Basis von realistischen Kostenanschlägen vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen auf vertraglicher Basis mittels einer Ablösevereinbarung entrichten. Die geschätzten Baukosten für den 1. Bauabschnitt belaufen sich auf ca. 230.000,- Euro für den Straßenbau und ca. 16.000,- Euro für Kompensationsmaßnahmen zum Ausgleich der baulichen Eingriffe in Natur und Landschaft. Insofern handelt es sich hierbei um das übliche Ablöseverfahren, mit der Abweichung, dass lediglich ein Beitragspflichtiger als Vorhabenträger in Anspruch genommen wird und dieser die dem Grunde nach geltend zu machenden Erschließungskosten zu 100 % trägt. Für die beitragsrechtliche Umsetzung ist eine entsprechende Legitimation mittels eines Beschlusses über die Anwendung des Ablösungsverfahrens erforderlich. (Bösche)