Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
22.08.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 458/2006
Az.:
Amt: - 51 BeschlAusf.: - Datum: 24.05.2006
Beratungsfolge
Finanz- und Personalausschuss
Termin
13.06.2006
Finanz- und Personalausschuss
22.08.2006
Betrifft:
Bemerkungen
Prüfaufträge zum Haushalt 2006/7;
CDU-Fraktion: Standards überprüfen: z.B. Gruppenstärke Kindergärten – welche
Einsparungen lassen sich erzielen?
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 24.05.2006
Beschlussentwurf:
Begründung:
Die Gruppenstärke in den Kindertagestätten ist in der „Verordnung zur Regelung der
Gruppenstärke und über die Betriebskosten nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder
(BKVO) vom März 1994 in § 3 gesetzlich geregelt.
"§3 (1) Gruppenstärken
Die Gruppenstärken betragen:
- Kindergartengruppen 25 Kinder,
- Kindertagesstättengruppen ( Übermittagbetreuung) 20 Kinder,
..........
Die Gruppenstärken können für Kindergarten- und Kindertagesstättengruppen um bis zu fünf
Kinder befristet überschritten werden, wenn ein dringender Bedarf für die Aufnahme weiterer
Kinder besteht. Dabei ist im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen der in die
Einrichtung bereits aufgenommenen Kinder und dem dringenden Bedarf für die Aufnahme
abzuwägen. Die beabsichtigte Aufnahme ist dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
anzuzeigen."
Pauschal kann die Gruppenstärke somit nicht erhöht werden. Eine Erhöhung ist immer eine
Ausnahme für einen Einzelfall.
Sie ist auch nur unter diesen Bedingungen pädagogisch vertretbar.
Im Übrigen hat das Jugendamt auch keine Möglichkeit, freien Trägern eine Platzüberschreitung
vorzuschreiben.
(Bösche)
-2-