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Beschlussvorlage (Prüfaufträge zum Haushalt 2006/7; CDU-Fraktion: Standards überprüfen: z.B. Gruppenstärke Kindergärten – welche Einsparungen lassen sich erzielen?)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
22.08.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Prüfaufträge zum Haushalt 2006/7;
CDU-Fraktion: Standards überprüfen: z.B. Gruppenstärke Kindergärten – welche Einsparungen lassen sich erzielen?) Beschlussvorlage (Prüfaufträge zum Haushalt 2006/7;
CDU-Fraktion: Standards überprüfen: z.B. Gruppenstärke Kindergärten – welche Einsparungen lassen sich erzielen?)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 458/2006 Az.: Amt: - 51 BeschlAusf.: - Datum: 24.05.2006 Beratungsfolge Finanz- und Personalausschuss Termin 13.06.2006 Finanz- und Personalausschuss 22.08.2006 Betrifft: Bemerkungen Prüfaufträge zum Haushalt 2006/7; CDU-Fraktion: Standards überprüfen: z.B. Gruppenstärke Kindergärten – welche Einsparungen lassen sich erzielen? Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 24.05.2006 Beschlussentwurf: Begründung: Die Gruppenstärke in den Kindertagestätten ist in der „Verordnung zur Regelung der Gruppenstärke und über die Betriebskosten nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (BKVO) vom März 1994 in § 3 gesetzlich geregelt. "§3 (1) Gruppenstärken Die Gruppenstärken betragen: - Kindergartengruppen 25 Kinder, - Kindertagesstättengruppen ( Übermittagbetreuung) 20 Kinder, .......... Die Gruppenstärken können für Kindergarten- und Kindertagesstättengruppen um bis zu fünf Kinder befristet überschritten werden, wenn ein dringender Bedarf für die Aufnahme weiterer Kinder besteht. Dabei ist im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen der in die Einrichtung bereits aufgenommenen Kinder und dem dringenden Bedarf für die Aufnahme abzuwägen. Die beabsichtigte Aufnahme ist dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzuzeigen." Pauschal kann die Gruppenstärke somit nicht erhöht werden. Eine Erhöhung ist immer eine Ausnahme für einen Einzelfall. Sie ist auch nur unter diesen Bedingungen pädagogisch vertretbar. Im Übrigen hat das Jugendamt auch keine Möglichkeit, freien Trägern eine Platzüberschreitung vorzuschreiben. (Bösche) -2-