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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 156, Erftstadt-Blessem, Radmacherstraße; Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
19.06.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 156, Erftstadt-Blessem, Radmacherstraße;
Aufstellungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 156, Erftstadt-Blessem, Radmacherstraße;
Aufstellungsbeschluss)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 89/2007 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 07.02.2007 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 08.03.2007 Rat 27.03.2007 Ausschuss für Stadtentwicklung 05.06.2007 Rat 19.06.2007 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 156, Erftstadt-Blessem, Radmacherstraße; Aufstellungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 07.02.2007 Beschlussentwurf: Gemäß § 2 und § 9 Abs.2 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316) wird beschlossen, einen Bebauungsplan für das aus dem Übersichtsplan ersichtliche Gebiet aufzustellen. Der Übersichtsplan ist Bestandteil des Beschlusses. Der Bauleitplan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 156, Erftstadt-Blessem, Radmacherstraße. Begründung: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes soll eine planungsrechtliche Grundlage für den bereits bestehenden Standort eines Migrantenwohngebiets in Erftstadt-Blessem geschaffen werden. Der Bau der Migrantenwohnanlage ist Anfang der 90er Jahre mittels einer befristeten Ausnahme genehmigt worden. Die Befristung endet in diesem Jahr und eine erneute Verlängerung der Baugenehmigung ist nicht möglich. Da die Stadtverwaltung das Ziel verfolgt, die Migrantenwohnheime in die bestehende Ortschaftsstrukturen zu intergrieren und sie nicht im Außenbereich auszuweiten, wird vorgeschlagen, das oben genannte Plangebiet gemäß dem § 9 Abs. 2 BauGB befristet sicherzustellen. Nach den Vorgaben des Baugesetzbuches können bestimmte Nutzungen in den Bebauungsplänen für einen bestimmten Zeitraum begrenzt oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände festgesetzt werden. Demzufolge wird vorgeschlagen das Wohnareal als Sonstiges Sondergebiet so lange festzusetzen, bis der Bedarf an diesen Migrantenwohnungen nicht mehr besteht, jedoch bis zu einem Zeitraum von maximal 15 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist soll die Baufläche wieder der ursprünglichen Nutzung gemäß den Vorgaben des Flächennutzungsplanes zur Verfügung stehen. (Bösche) -2-