Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
19.06.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 89/2007
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 07.02.2007
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
08.03.2007
Rat
27.03.2007
Ausschuss für Stadtentwicklung
05.06.2007
Rat
19.06.2007
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 156, Erftstadt-Blessem, Radmacherstraße;
Aufstellungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 07.02.2007
Beschlussentwurf:
Gemäß § 2 und § 9 Abs.2 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S.2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316)
wird beschlossen, einen Bebauungsplan für das aus dem Übersichtsplan ersichtliche Gebiet aufzustellen. Der Übersichtsplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Bauleitplan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 156, Erftstadt-Blessem,
Radmacherstraße.
Begründung:
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes soll eine planungsrechtliche Grundlage für den
bereits bestehenden Standort eines Migrantenwohngebiets in Erftstadt-Blessem geschaffen
werden.
Der Bau der Migrantenwohnanlage ist Anfang der 90er Jahre mittels einer befristeten Ausnahme
genehmigt worden. Die Befristung endet in diesem Jahr und eine erneute Verlängerung der
Baugenehmigung ist nicht möglich. Da die Stadtverwaltung das Ziel verfolgt, die Migrantenwohnheime in die bestehende Ortschaftsstrukturen zu intergrieren und sie nicht im Außenbereich
auszuweiten, wird vorgeschlagen, das oben genannte Plangebiet gemäß dem § 9 Abs. 2 BauGB
befristet sicherzustellen.
Nach den Vorgaben des Baugesetzbuches können bestimmte Nutzungen in den Bebauungsplänen für einen bestimmten Zeitraum begrenzt oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände
festgesetzt werden. Demzufolge wird vorgeschlagen das Wohnareal als Sonstiges Sondergebiet
so lange festzusetzen, bis der Bedarf an diesen Migrantenwohnungen nicht mehr besteht, jedoch
bis zu einem Zeitraum von maximal 15 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist soll die Baufläche wieder
der ursprünglichen Nutzung gemäß den Vorgaben des Flächennutzungsplanes zur Verfügung
stehen.
(Bösche)
-2-