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Beschlussvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 77, E.-Lechenich, "Kontra-Markt"; Beschluss über die 2. Vereinfachte Änderung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
20.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 77, E.-Lechenich, "Kontra-Markt";
Beschluss über die 2. Vereinfachte Änderung) Beschlussvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 77, E.-Lechenich, "Kontra-Markt";
Beschluss über die 2. Vereinfachte Änderung)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 87/2007 Az.: Amt: - 61 BeschlAusf.: - Datum: 06.02.2007 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 08.03.2007 Ausschuss für Stadtentwicklung 05.06.2007 Rat 19.06.2007 Ausschuss für Stadtentwicklung 05.09.2007 Rat 20.09.2007 Betrifft: Bemerkungen Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 77, E.-Lechenich, "Kontra-Markt"; Beschluss über die 2. Vereinfachte Änderung Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 06.02.2007 Beschlussentwurf: Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBL.I S.3316), wird beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP) Nr. 77, E.-Lechenich, „KontraMarkt“, in einem Teilbereich (Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche) vereinfacht zu ändern sowie die Verkaufsfläche zu erweitern. Begründung: Die REWE - Zentral AG hat beantragt, mit einer vereinfachten Änderung des VEP Nr. 77 die planungsrechtliche Grundlage für die Erweiterung der Verkaufsfläche des Kontra-Marktes auf 1.800 qm (incl. 400 qm Getränkemarkt) und der Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen zu schaffen. Anlass der Änderung ist die bisherige Nutzung des entsprechenden Bereiches als Blumenverkaufsstand; dieser Blumenverkaufsstand liegt jedoch außerhalb der bisherigen überbaubaren Grundstücksflächen und ist somit planungs- bzw. bauordnungsrechtlich unzulässig. Die Vereinfachte Änderung (s. Anlageplan) schafft nunmehr die planungsrechtliche Grundlage für die „Legalisierung“ dieser Nutzung, wobei allgemein eine Erweiterung der Verkaufsfläche auf 1.800 qm festgesetzt wird. Mit dieser Erweiterung wird die bereits vorhandene Verkaufsfläche des Kontra-Marktes der inzwischen geänderten Berechnungsgrundlage durch das Bundesverwaltungsgerichts angepasst, sodass insgesamt „unter dem Strich“ eine reale Verkaufsflächenerweiterung von 145 qm (Blumenhandel) erfolgt. Gleichzeitig ist vorgesehen, dass der bisher festgesetzte max. Non-Food Anteil von 40 % der Verkaufsfläche reduziert wird; danach ist in der Vereinfachten Änderung vorgesehen, das zentrenund nahversorgungsrelevante Sortiment sowie das in der Regel zentrenrelevante Sortiment (Teil A und Teil B, Anlage 1, Einzelhandelserlaß NW) auf 20 % der Gesamtverkaufsfläche zu begrenzen. Städtebaulich bestehen gegen diese Vereinfachte Änderung keine Bedenken. Von dieser Planung sind keine Bürger sowie Träger öffentlicher Belange gem. § 13 BauGB betroffen; die Grundzüge der Planung werden hiervon nicht berührt. Die Zustimmung der Bezirksregierung Köln zu der Erweiterung der Verkaufsfläche ist beantragt. (Bösche) -2-