Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
20.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 87/2007
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - Datum: 06.02.2007
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
08.03.2007
Ausschuss für Stadtentwicklung
05.06.2007
Rat
19.06.2007
Ausschuss für Stadtentwicklung
05.09.2007
Rat
20.09.2007
Betrifft:
Bemerkungen
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 77, E.-Lechenich, "Kontra-Markt";
Beschluss über die 2. Vereinfachte Änderung
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 06.02.2007
Beschlussentwurf:
Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBL. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBL.I S.3316),
wird beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP) Nr. 77, E.-Lechenich, „KontraMarkt“, in einem Teilbereich (Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche) vereinfacht zu
ändern sowie die Verkaufsfläche zu erweitern.
Begründung:
Die REWE - Zentral AG hat beantragt, mit einer vereinfachten Änderung des VEP Nr. 77 die
planungsrechtliche Grundlage für die Erweiterung der Verkaufsfläche des Kontra-Marktes auf
1.800 qm (incl. 400 qm Getränkemarkt) und der Erweiterung der überbaubaren
Grundstücksflächen zu schaffen.
Anlass der Änderung ist die bisherige Nutzung des entsprechenden Bereiches als
Blumenverkaufsstand; dieser Blumenverkaufsstand liegt jedoch außerhalb der bisherigen
überbaubaren Grundstücksflächen und ist somit planungs- bzw. bauordnungsrechtlich unzulässig.
Die Vereinfachte Änderung (s. Anlageplan) schafft nunmehr die planungsrechtliche Grundlage für
die „Legalisierung“ dieser Nutzung, wobei allgemein eine Erweiterung der Verkaufsfläche auf
1.800 qm festgesetzt wird. Mit dieser Erweiterung wird die bereits vorhandene Verkaufsfläche des
Kontra-Marktes
der
inzwischen
geänderten
Berechnungsgrundlage
durch
das
Bundesverwaltungsgerichts angepasst, sodass insgesamt „unter dem Strich“ eine reale
Verkaufsflächenerweiterung von 145 qm (Blumenhandel) erfolgt.
Gleichzeitig ist vorgesehen, dass der bisher festgesetzte max. Non-Food Anteil von 40 % der
Verkaufsfläche reduziert wird; danach ist in der Vereinfachten Änderung vorgesehen, das zentrenund nahversorgungsrelevante Sortiment sowie das in der Regel zentrenrelevante Sortiment (Teil A
und Teil B, Anlage 1, Einzelhandelserlaß NW) auf 20 % der Gesamtverkaufsfläche zu begrenzen.
Städtebaulich bestehen gegen diese Vereinfachte Änderung keine Bedenken. Von dieser Planung
sind keine Bürger sowie Träger öffentlicher Belange gem. § 13 BauGB betroffen; die Grundzüge
der Planung werden hiervon nicht berührt. Die Zustimmung der Bezirksregierung Köln zu der
Erweiterung der Verkaufsfläche ist beantragt.
(Bösche)
-2-