Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
14.10.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 440/2008
Az.: 81 20-10
Amt: - 81 BeschlAusf.: - Datum: 26.08.2008
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Stadtwerke
Termin
24.09.2008
Rat
14.10.2008
Betrifft:
Bemerkungen
Übertragung der Abwasseranlagen größer 500-Einwohnerwerte auf den Erftverband
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 26.08.2008
Beschlussentwurf:
Die Betriebsleitung der Stadtwerke wird beauftragt, die Frage der Rechtmäßigkeit der Übertragung
der Abwasseranlagen größer 500 Einwohnerwerte auf den Erftverband einer gerichtlichen
Überprüfung unterziehen zu lassen.
Begründung:
Mit Verfügung vom 18.07.2008 kündigt der Erftverband Bergheim an, dass er die noch bei den
Stadtwerken Erftstadt verbliebenen Abwasserbehandlungsanlagen größer 500 EW zum
01.01.2009 übernehmen will.
Als Begründung führt er aus, dass es dem Verband obliegt, gemäß § 54 Abs. 1 LWG für
Abwasseranlagen die für mehr als 500 Einwohner bemessen sind
•
•
das Schmutzwasser und das mit Schmutzwasser vermischte Niederschlagswasser zu
behandeln, einzuleiten und
das Abwasser aus öffentlichen Kanalisationen in dazu bestimmten Sonderbauwerken
zurückzuhalten, sofern das Abwasser vom Verband zu behandeln ist.
Grundsätzlich ist die vom Verband angedachte Übernahme vor dem Hintergrund der
landesgesetzlichen Regelung im LWG rechtlich zulässig und der Verfügung wäre zu folgen.
Allerdings gestattet das Landeswassergesetz dem sondergesetzlichen Verband auch, auf
die Übertragung der Anlagen zu verzichten, wenn dies aus abwassertechnischer Sicht
sinnvoll ist. Dieser Auffassung ist der Erftverband nicht und er ist auch keinerlei
Argumenten hinsichtlich des –anders als in anderen Kommunen- für Erftstadt besonderen
Netzbetriebes zugänglich. Die Betriebsleitung hat nämlich bereits vor Jahren damit
begonnen, eine Netzsteuerung über Fernwirktechnik zu installieren, welche in den
kommenden Jahren den veränderten klimatischen Bedingungen durch Eingriff in die
Steuerung der Sonderbauwerke Rechnung tragen soll. In der Praxis könnte dies so
aussehen, dass z.B. auf lokale Niederschlagsereignisse (wie z.B. das in Gymnich) mit
einem direkten Zugriff auf die Steuerung der Anlagen reagiert würde. Durch
„Onlineeingriff“ in die Regelorgane der Rückhaltebecken könnten überlastete Kanalnetze
unmittelbar entlastet werden. Ein solcher Eingriff ist aber nur dann zu bewerkstelligen,
wenn eben zeitnah auf die Anlagen eingewirkt werden kann. Wenn diese jedoch an den
EV übertragen werden, ist eine dies in der angedachten Form nicht mehr möglich.
Der Erftverband hat bislang sämtliche Klageverfahren gegen eine Übertragung von
Kläranlagen gewonnen. Die Betriebsleitung hat sich daher hinsichtlich der Beantwortung
der Frage, ob es neue Argumente gibt, die gegen eine Übernahme der Anlagen (z.B. der
RÜB) sprechen, an eine Rechtsanwaltskanzlei gewand. Diese hat den Erfolg einer Klage
zwar grundsätzlich als gering eingestuft, sieht aber in der veränderten Rechtssprechung
zur allgemeinen Frage des Umfanges der Abwasserbeseitigungspflicht eine Chance, einen
erneuten Vorstoß in diese Richtung zu wagen.
Die Übertragung der Anlagen über 500 Einwohnerwerte hätte für die Stadtwerke zur
Konsequenz, dass sowohl das derzeit zugunsten des Haushalts mit 7% verzinste
Anlagevermögen (10 Mio Euro für RÜB) wie auch die entsprechende Verbindlichkeiten
(Kredite) auf den Verband übergehen würden. Die an den städtischen Haushalt abgeführte
Verzinsung des Anlagevermögens wäre somit um ca. 170.000 Euro zu kürzen.
Die Betriebsleitung empfiehlt daher dem Rat, das Übertragungsverlangen des
Erftverbands gerichtlich überprüfen zu lassen.
(Bösche)
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