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Beschlussvorlage (Übertragung der Abwasseranlagen größer 500-Einwohnerwerte auf den Erftverband)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
14.10.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 440/2008 Az.: 81 20-10 Amt: - 81 BeschlAusf.: - Datum: 26.08.2008 Beratungsfolge Betriebsausschuss Stadtwerke Termin 24.09.2008 Rat 14.10.2008 Betrifft: Bemerkungen Übertragung der Abwasseranlagen größer 500-Einwohnerwerte auf den Erftverband Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 26.08.2008 Beschlussentwurf: Die Betriebsleitung der Stadtwerke wird beauftragt, die Frage der Rechtmäßigkeit der Übertragung der Abwasseranlagen größer 500 Einwohnerwerte auf den Erftverband einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen. Begründung: Mit Verfügung vom 18.07.2008 kündigt der Erftverband Bergheim an, dass er die noch bei den Stadtwerken Erftstadt verbliebenen Abwasserbehandlungsanlagen größer 500 EW zum 01.01.2009 übernehmen will. Als Begründung führt er aus, dass es dem Verband obliegt, gemäß § 54 Abs. 1 LWG für Abwasseranlagen die für mehr als 500 Einwohner bemessen sind • • das Schmutzwasser und das mit Schmutzwasser vermischte Niederschlagswasser zu behandeln, einzuleiten und das Abwasser aus öffentlichen Kanalisationen in dazu bestimmten Sonderbauwerken zurückzuhalten, sofern das Abwasser vom Verband zu behandeln ist. Grundsätzlich ist die vom Verband angedachte Übernahme vor dem Hintergrund der landesgesetzlichen Regelung im LWG rechtlich zulässig und der Verfügung wäre zu folgen. Allerdings gestattet das Landeswassergesetz dem sondergesetzlichen Verband auch, auf die Übertragung der Anlagen zu verzichten, wenn dies aus abwassertechnischer Sicht sinnvoll ist. Dieser Auffassung ist der Erftverband nicht und er ist auch keinerlei Argumenten hinsichtlich des –anders als in anderen Kommunen- für Erftstadt besonderen Netzbetriebes zugänglich. Die Betriebsleitung hat nämlich bereits vor Jahren damit begonnen, eine Netzsteuerung über Fernwirktechnik zu installieren, welche in den kommenden Jahren den veränderten klimatischen Bedingungen durch Eingriff in die Steuerung der Sonderbauwerke Rechnung tragen soll. In der Praxis könnte dies so aussehen, dass z.B. auf lokale Niederschlagsereignisse (wie z.B. das in Gymnich) mit einem direkten Zugriff auf die Steuerung der Anlagen reagiert würde. Durch „Onlineeingriff“ in die Regelorgane der Rückhaltebecken könnten überlastete Kanalnetze unmittelbar entlastet werden. Ein solcher Eingriff ist aber nur dann zu bewerkstelligen, wenn eben zeitnah auf die Anlagen eingewirkt werden kann. Wenn diese jedoch an den EV übertragen werden, ist eine dies in der angedachten Form nicht mehr möglich. Der Erftverband hat bislang sämtliche Klageverfahren gegen eine Übertragung von Kläranlagen gewonnen. Die Betriebsleitung hat sich daher hinsichtlich der Beantwortung der Frage, ob es neue Argumente gibt, die gegen eine Übernahme der Anlagen (z.B. der RÜB) sprechen, an eine Rechtsanwaltskanzlei gewand. Diese hat den Erfolg einer Klage zwar grundsätzlich als gering eingestuft, sieht aber in der veränderten Rechtssprechung zur allgemeinen Frage des Umfanges der Abwasserbeseitigungspflicht eine Chance, einen erneuten Vorstoß in diese Richtung zu wagen. Die Übertragung der Anlagen über 500 Einwohnerwerte hätte für die Stadtwerke zur Konsequenz, dass sowohl das derzeit zugunsten des Haushalts mit 7% verzinste Anlagevermögen (10 Mio Euro für RÜB) wie auch die entsprechende Verbindlichkeiten (Kredite) auf den Verband übergehen würden. Die an den städtischen Haushalt abgeführte Verzinsung des Anlagevermögens wäre somit um ca. 170.000 Euro zu kürzen. Die Betriebsleitung empfiehlt daher dem Rat, das Übertragungsverlangen des Erftverbands gerichtlich überprüfen zu lassen. (Bösche) -2-