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Antrag (Prüfauftrag zum Haushalt 2006/2007 ; FDP-Fraktion - Überführung des Anlagevermögens der Abwasserbeseitigung in den städt. Haushalt (Prüfauftrag und Alternativprüfungen der Verwaltung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
28 kB
Datum
20.09.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Antrag (Prüfauftrag zum Haushalt 2006/2007 ;  FDP-Fraktion
- Überführung des Anlagevermögens der Abwasserbeseitigung in den städt.      Haushalt (Prüfauftrag und Alternativprüfungen der Verwaltung) Antrag (Prüfauftrag zum Haushalt 2006/2007 ;  FDP-Fraktion
- Überführung des Anlagevermögens der Abwasserbeseitigung in den städt.      Haushalt (Prüfauftrag und Alternativprüfungen der Verwaltung) Antrag (Prüfauftrag zum Haushalt 2006/2007 ;  FDP-Fraktion
- Überführung des Anlagevermögens der Abwasserbeseitigung in den städt.      Haushalt (Prüfauftrag und Alternativprüfungen der Verwaltung) Antrag (Prüfauftrag zum Haushalt 2006/2007 ;  FDP-Fraktion
- Überführung des Anlagevermögens der Abwasserbeseitigung in den städt.      Haushalt (Prüfauftrag und Alternativprüfungen der Verwaltung)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 454/2006 Az.: 81 20-00 Amt: - 81 BeschlAusf.: - 81 Datum: 24.05.2006 Den beigefügten Antrag der FDP-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Finanz- und Personalausschuss Termin 13.06.2006 Finanz- und Personalausschuss 22.08.2006 Betriebsausschuss Stadtwerke 20.09.2006 Bemerkungen Prüfauftrag zum Haushalt 2006/2007 ; FDP-Fraktion Betrifft: - Überführung des Anlagevermögens der Abwasserbeseitigung in den städt. (Prüfauftrag und Alternativprüfungen der Verwaltung Haushalt Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 24.05.2006 Stellungnahme der Verwaltung: 1. Überführung des Anlagevermögens in den städtischen Haushalt Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung wieder in den städtischen Haushalt zu überführen. 1.1. Kalkulatorische Verzinsung des derzeitigen Anlagevermögens. Würde das derzeitige Anlagevermögen in Höhe von rd. 52 Millionen Euro eins zu eins in den städtischen Haushalt überführt, könnte dieses, nach Abzug der zweckgebundenen Mittel in Höhe von rd. 19 Mio. Euro, kalkulatorisch mit 6% verzinst werden. Dabei sind die zweckgebundenen Mittel vornehmlich Baukostenzuschüsse und Zuschüsse der öffentlichen Hand. Per Saldo ergibt sich damit ein verzinsbares Vermögen in Höhe von rd. 33 Mio. Euro. Als Zinssatz wird eine Größe von bis zu 6 % vom OVG als angemessen angesehen. Früher lag der Prozentsatz bei bis zu 8%, wobei die Gerichte, in Anbetracht der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt, diesen als zu hoch angesehen haben. (Kurzfristig wäre wahrscheinlich noch eine Verzinsung mit 7% zulässig - wobei dieser Zinssatz derzeit strittig diskutiert wird.) Von dem verzinsten Anlagevermögen ist dann noch der Anteil für die tatsächlichen Zinsleistungen aus Krediten abzuziehen. Danach ergibt sich im Einzelplan 9 eine Einnahme in der Größenordnung von etwa 1,3 Mio. Euro pro Jahr. Hiervon wären dann jedoch noch die Mehraufwendungen bei der „Straßenentwässerung“ ab zu ziehen, so dass sich letztlich eine Einnahme von rd. 1,1 Mio. Euro (Netto) ergeben würde. 1.2. Umstellung der Abschreibung vom Herstellungsaufwand auf den sog. Wiederbeschaffungszeitwert Würde das derzeitige Anlagevermögen –bei Einstellung in den Haushalt- einer Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert unterzogen, ergäbe sich eine ebenfalls höhere Abschreibungssumme – welche gebührenrechtlich jedoch dem Unternehmen (der Abwasserbeseitigung) zugute kommen müsste und nicht ausgeschüttet werden dürfte. 1.3. Auswirkungen Unabhängig von der jeweiligen Vermögensbewertung bzw. Abschreibungsform ist es unvermeidlich, die Beträge unmittelbar durch einen Aufschlag auf die Entgelte zu erwirtschaften. Bei einem geschätzten Abwasseranfall von rd. 3 Mio. Kubikmetern pro Jahr würden rd. 1,1 Mio. Euro, zu einer Erhöhung um rd. 36 Cent je abgeleiteten Kubikmeter des Frischwasserbezuges führen. Für den Fall der Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert ergäbe sich eine etwas höhere Abschreibungssumme- welche wiederum über Entgeltsteigerung- durch die Kunden zu finanzieren wäre. Ausgehend von einem linearen Anstieg der Abschreibungswerte, würde sich für das Unternehmen ein „Spielraum“ zur unmittelbaren Deckung von Investitionen ergeben. Demnach führt eine 10%-ige Erhöhung des Anlagevermögens auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes zu einer „Mehrausschüttung“ von rd. 100.000 Euro pro Jahr bei den Abschreibungen, wobei dies dann einen zusätzlichen Entgeltanstieg um 3 Cent je Kubikmeter zur Konsequenz hat. Sollte der Wiederbeschaffungszeitwert um 20% höher liegen, ergeben sich anteilmäßig in etwa doppelt so hohe Beträge jeweils auf „Ausschüttung“ und Preiserhöhung. Die nachfolgende Tabelle zeigt eine Übersicht über die Ansätze und die jeweiligen Auswirkungen auf die Entgelte. In der ersten Spalte sind das derzeitige Anlagevermögen und die daraus zu erwartenden Konsequenzen bei gleichzeitiger Beibehaltung der Abschreibung nach dem Herstellungsaufwand abgebildet. Daran schließen sich die Daten für eine Steigerung des Anlagevermögens bei Ansatz des Wiederbeschaffungszeitwertes an. Die Stufen sind in 10% Abschnitten gewählt, weil derzeit nicht genau gesagt werden kann, wie sich der Wiederbeschaffungszeitwert im Vergleich zu den Ansätzen des Herstellungsaufwands verhält. 2. Beibehaltung der bisherigen Betriebsform oder Wahl einer neuen Betriebsform. Die Ausschüttung von rd. 1.1 Mio. Euro (nach Abzug der Mehraufwendungen Straßenentwässerung) wäre auch unter Beibehaltung der bisherigen Betriebsform möglich und auch zulässig. Dabei würde anstelle der kalkulatorischen Verzinsung eine sog. Eigenkapitalverzinsung treten, wobei, das vg. Zahlenwerk sich ähnlich ergeben würde. Eine erhöhte Verzinsung – bei Zugrundelegung des Wiederbeschaffungszeitwertes - wäre ebenfalls möglich, würde aber die Gründung einer neuen Gesellschaft voraussetzen. Allgemein bedient man sich hierbei einer Anstalt öffentlichen Rechts AöR. Die Gründung des Unternehmens würde dann auf einem höher bewerteten Vermögen erfolgen. Zahlen zur Verzinsung des Anlagevermögens / Abschreibung -2- Erhöhung des Anlagevermögens um Anlagevermögen 10% 20% 30% 52.000.000 € 52.000.000 € 52.000.000 € Anlagevermögen 52.000.000 € 57.200.000 € 62.400.000 € Anlagevermögen nach Erhöhung 19.000.000 € 19.000.000 € 19.000.000 € Zweckgebunden 6% 6% 6% Zinssatz Eigenkapital 700.000 € 700.000 € 700.000 € Zinsen Kredite 3.000.000 3.000.000 3.000.000 Abwasseranfall in cbm 1.000.000 Abschreibg. nach Herstellungsaufw. 1.000.000 1.100.000 1.200.000 Abschreibg. nach Wiederbeschaffung Generiertes Kapital Erhöhung Kosten Straßenentw. Entgelterhöhung in Euro je cbm 1.280.000 192.000 0,36 1.280.000 207.000 0,39 52.000.000 € 67.600.000 € 19.000.000 € 6% 700.000 € 3.000.000 1.300.000 1.280.000 222.000 0,42 1.280.000 237.000 0,46 Faustwert für die Auswirkungen bei der Erhöhung des Anlagevermögens Je 10% Erhöhung des Anlagevermögens ergeben sich 100 Tsd Euro Erhöhung bei der Abschreibung und um 3 CT Erhöhung der Entgelte 3. Zu bedenken ist .... Aufgrund der bereits deutlich verlängerten Abschreibungszeiträume in der Abwasserbeseitigung, (vielfach bis 100 Jahre) kann es jedoch durchaus sein, dass verschiedenen Einrichtungen das Zielalter nicht erreichen werden und vorzeitig zur Abschreibung gelangen. Diese Vermögenswerte sind jedoch dann definitiv von einer Verzinsung auszusparen und ergeben in der Handelsbilanz einen klassischen Verlust, der wiederum im Jahr des Anfalls sofort wirksam wird. Ferner ist bei beiden Abschreibungsvarianten bereits im Vorfeld eine exakte Erfassung, Bewertung und Zuordnung des Vermögens unabdingbar. Aufgrund des unmittelbaren Einflusses auf die vom Kunden erhobenen Entgelte, besteht –nach den sich aus dem KAG ergebenden Kalkulationsgrundsätzen- kein Spielraum für etwaige Pauschalierungen (Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit). So dürfen vorzeitig abgeschriebene Anlagegüter nicht in eine Entgeltkalkulation mit einfließen und sind hierin explizit auszusparen. Es ist daher sinnvoll, bei einer evtl. Unternehmensneugründung die Abschreibungszeiträume entsprechend anzupassen. 4. Kapitalverzinsung Kalkulation und Auswirkung auf Entgelte bzw. deren 4. 1 Einheitsentgelt nach dem Frischwassermaßstab Eine Eigenkapital- oder kalkulatorische Verzinsung macht -wie bereits erwähnt- eine unmittelbare Anhebung der Abwasserentgelte erforderlich. Es kommt in der Höhe zu einem Sprung von derzeit 1,90 Euro je bezogenem Kubikmeter Frischwasser auf rd. 2,26 Euro pro Kubikmeter. -3- 4. 2 Splitting Würde anstelle des Frischwassermaßstabs das Entgeltsystem auf einen gesplitteten Tarif umgestellt, entfiele der Zinsbetrag nicht nur auf den Anteil der Aufwendungen zur Schmutzwasserbeseitigung, sondern würde sich ebenfalls auf die Kosten zur Niederschlagswasserbeseitigung verteilen. Nach erster Schätzung käme es dann trotz Eigenkapitalverzinsung beim Schmutzwassertarif (nach Frischwasserbezug) zu einer geringfügigen Senkung, wobei das Entgelt für die versiegelten Flächen zusätzlich erhoben würde. 4. 3 Einführung einer Grundgebühr Eine weitere Möglichkeit bestünde darin, eine monatliche Grundgebühr für die Nutzungsmöglichkeit der Abwasseranlagen zu erheben. Die Kosten des Betriebes der Abwasserbeseitigung sind -ebenso wie die der Wasserversorgung- überwiegend durch Fixkosten bestimmt. Dies ist insbesondere darauf zurück zu führen, dass eben eine Abwasserbeseitigungspflicht seitens der Kommune besteht und die Anlagen –nur wenig beeinflusst von der tatsächlichen Nutzung- dauerhaft vorgehalten werden müssen. Insofern ist eine Grundgebühr rechtlich auch zulässig. Würde man z.B. eine monatliche Grundgebühr –ähnlich der Zählergrundgebühr im Wasser- auf die Abwasserbeseitigung erheben, würde dies bei einem Ansatz von 5,00 Euro pro Zähler und Monat, einen Betrag von ungefähr 910.000 Euro bei ca. 15.300 Zählern ergeben. Um die tatsächliche Verzinsung von 1,1 Mio. zu erreichen, müssten dann noch rd. 200.000 Euro über Entgelte gedeckt werden, was eine Erhöhung von rd. 7 Cent je Kubikmeter (bei Frischwassermaßstab) erforderlich machen würde. (Bösche) -4-