Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
28 kB
Datum
20.09.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 454/2006
Az.: 81 20-00
Amt: - 81 BeschlAusf.: - 81 Datum: 24.05.2006
Den beigefügten Antrag der FDP-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Finanz- und Personalausschuss
Termin
13.06.2006
Finanz- und Personalausschuss
22.08.2006
Betriebsausschuss Stadtwerke
20.09.2006
Bemerkungen
Prüfauftrag zum Haushalt 2006/2007 ; FDP-Fraktion
Betrifft:
- Überführung des Anlagevermögens der Abwasserbeseitigung in den städt.
(Prüfauftrag und Alternativprüfungen der Verwaltung
Haushalt
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 24.05.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
1. Überführung des Anlagevermögens in den städtischen Haushalt
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung wieder in den
städtischen Haushalt zu überführen.
1.1. Kalkulatorische Verzinsung des derzeitigen Anlagevermögens.
Würde das derzeitige Anlagevermögen in Höhe von rd. 52 Millionen Euro eins zu eins in
den städtischen Haushalt überführt, könnte dieses, nach Abzug der zweckgebundenen
Mittel in Höhe von rd. 19 Mio. Euro, kalkulatorisch mit 6% verzinst werden. Dabei sind
die zweckgebundenen Mittel vornehmlich Baukostenzuschüsse und Zuschüsse der
öffentlichen Hand. Per Saldo ergibt sich damit ein verzinsbares Vermögen in Höhe von
rd. 33 Mio. Euro. Als Zinssatz wird eine Größe von bis zu 6 % vom OVG als
angemessen angesehen. Früher lag der Prozentsatz bei bis zu 8%, wobei die Gerichte,
in Anbetracht der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt, diesen als zu hoch angesehen
haben. (Kurzfristig wäre wahrscheinlich noch eine Verzinsung mit 7% zulässig - wobei
dieser Zinssatz derzeit strittig diskutiert wird.)
Von dem verzinsten Anlagevermögen ist dann noch der Anteil für die tatsächlichen
Zinsleistungen aus Krediten abzuziehen. Danach ergibt sich im Einzelplan 9 eine
Einnahme in der Größenordnung von etwa 1,3 Mio. Euro pro Jahr. Hiervon wären dann
jedoch noch die Mehraufwendungen bei der „Straßenentwässerung“ ab zu ziehen,
so dass sich letztlich eine Einnahme von rd. 1,1 Mio. Euro (Netto) ergeben würde.
1.2. Umstellung der Abschreibung vom Herstellungsaufwand auf den sog.
Wiederbeschaffungszeitwert
Würde das derzeitige Anlagevermögen –bei Einstellung in den Haushalt- einer
Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert unterzogen, ergäbe sich eine
ebenfalls höhere Abschreibungssumme – welche gebührenrechtlich jedoch dem
Unternehmen (der Abwasserbeseitigung) zugute kommen müsste und nicht
ausgeschüttet werden dürfte.
1.3. Auswirkungen
Unabhängig von der jeweiligen Vermögensbewertung bzw. Abschreibungsform ist es
unvermeidlich, die Beträge unmittelbar durch einen Aufschlag auf die Entgelte zu
erwirtschaften. Bei einem geschätzten Abwasseranfall von rd. 3 Mio. Kubikmetern pro
Jahr würden rd. 1,1 Mio. Euro, zu einer Erhöhung um rd. 36 Cent je abgeleiteten
Kubikmeter des Frischwasserbezuges führen.
Für den Fall der Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert ergäbe sich eine
etwas höhere Abschreibungssumme- welche wiederum über Entgeltsteigerung- durch
die Kunden zu finanzieren wäre. Ausgehend von einem linearen Anstieg der
Abschreibungswerte, würde sich für das Unternehmen
ein „Spielraum“ zur
unmittelbaren Deckung von Investitionen ergeben. Demnach führt eine 10%-ige
Erhöhung des Anlagevermögens auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes zu
einer „Mehrausschüttung“ von rd. 100.000 Euro pro Jahr bei den Abschreibungen, wobei
dies dann einen zusätzlichen Entgeltanstieg um 3 Cent je Kubikmeter zur Konsequenz
hat.
Sollte der Wiederbeschaffungszeitwert um 20% höher liegen, ergeben sich anteilmäßig
in etwa doppelt so hohe Beträge jeweils auf „Ausschüttung“ und Preiserhöhung.
Die nachfolgende Tabelle zeigt eine Übersicht über die Ansätze und die jeweiligen
Auswirkungen auf die Entgelte. In der ersten Spalte sind das derzeitige Anlagevermögen
und die daraus zu erwartenden Konsequenzen bei gleichzeitiger Beibehaltung der
Abschreibung nach dem Herstellungsaufwand abgebildet. Daran schließen sich die
Daten
für
eine
Steigerung
des
Anlagevermögens
bei
Ansatz
des
Wiederbeschaffungszeitwertes an. Die Stufen sind in 10% Abschnitten gewählt, weil
derzeit nicht genau gesagt werden kann, wie sich der Wiederbeschaffungszeitwert im
Vergleich zu den Ansätzen des Herstellungsaufwands verhält.
2. Beibehaltung der bisherigen Betriebsform oder Wahl einer neuen
Betriebsform.
Die Ausschüttung von rd. 1.1 Mio. Euro (nach Abzug der Mehraufwendungen
Straßenentwässerung) wäre auch unter Beibehaltung der bisherigen Betriebsform möglich
und auch zulässig. Dabei würde anstelle der kalkulatorischen Verzinsung eine sog.
Eigenkapitalverzinsung treten, wobei, das vg. Zahlenwerk sich ähnlich ergeben würde.
Eine erhöhte Verzinsung – bei Zugrundelegung des Wiederbeschaffungszeitwertes - wäre
ebenfalls möglich, würde aber die Gründung einer neuen Gesellschaft voraussetzen.
Allgemein bedient man sich hierbei einer Anstalt öffentlichen Rechts AöR. Die Gründung des
Unternehmens würde dann auf einem höher bewerteten Vermögen erfolgen.
Zahlen zur Verzinsung des Anlagevermögens / Abschreibung
-2-
Erhöhung des Anlagevermögens um
Anlagevermögen
10%
20%
30%
52.000.000 € 52.000.000 € 52.000.000 €
Anlagevermögen
52.000.000 € 57.200.000 € 62.400.000 €
Anlagevermögen nach Erhöhung
19.000.000 € 19.000.000 € 19.000.000 €
Zweckgebunden
6%
6%
6%
Zinssatz Eigenkapital
700.000 €
700.000 €
700.000 €
Zinsen Kredite
3.000.000
3.000.000
3.000.000
Abwasseranfall in cbm
1.000.000
Abschreibg. nach Herstellungsaufw.
1.000.000
1.100.000
1.200.000
Abschreibg. nach Wiederbeschaffung
Generiertes Kapital
Erhöhung Kosten Straßenentw.
Entgelterhöhung in Euro je cbm
1.280.000
192.000
0,36
1.280.000
207.000
0,39
52.000.000 €
67.600.000 €
19.000.000 €
6%
700.000 €
3.000.000
1.300.000
1.280.000
222.000
0,42
1.280.000
237.000
0,46
Faustwert für die Auswirkungen bei der Erhöhung des Anlagevermögens
Je 10% Erhöhung des Anlagevermögens ergeben sich 100 Tsd Euro Erhöhung bei der
Abschreibung und um 3 CT Erhöhung der Entgelte
3. Zu bedenken ist ....
Aufgrund
der
bereits
deutlich
verlängerten
Abschreibungszeiträume
in
der
Abwasserbeseitigung, (vielfach bis 100 Jahre) kann es jedoch durchaus sein, dass
verschiedenen Einrichtungen das Zielalter nicht erreichen werden und vorzeitig zur
Abschreibung gelangen. Diese Vermögenswerte sind jedoch dann definitiv von einer
Verzinsung auszusparen und ergeben in der Handelsbilanz einen klassischen Verlust, der
wiederum im Jahr des Anfalls sofort wirksam wird.
Ferner ist bei beiden Abschreibungsvarianten bereits im Vorfeld eine exakte Erfassung,
Bewertung und Zuordnung des Vermögens unabdingbar. Aufgrund des unmittelbaren
Einflusses auf die vom Kunden erhobenen Entgelte, besteht –nach den sich aus dem KAG
ergebenden Kalkulationsgrundsätzen- kein Spielraum für etwaige Pauschalierungen (Prinzip
der speziellen Entgeltlichkeit). So dürfen vorzeitig abgeschriebene Anlagegüter nicht in eine
Entgeltkalkulation mit einfließen und sind hierin explizit auszusparen. Es ist daher sinnvoll, bei
einer evtl. Unternehmensneugründung die Abschreibungszeiträume entsprechend anzupassen.
4. Kapitalverzinsung
Kalkulation
und
Auswirkung
auf
Entgelte
bzw.
deren
4. 1 Einheitsentgelt nach dem Frischwassermaßstab
Eine Eigenkapital- oder kalkulatorische Verzinsung macht -wie bereits erwähnt- eine
unmittelbare Anhebung der Abwasserentgelte erforderlich. Es kommt in der Höhe zu
einem Sprung von derzeit 1,90 Euro je bezogenem Kubikmeter Frischwasser auf rd.
2,26 Euro pro Kubikmeter.
-3-
4. 2 Splitting
Würde anstelle des Frischwassermaßstabs das Entgeltsystem auf einen gesplitteten
Tarif umgestellt, entfiele der Zinsbetrag nicht nur auf den Anteil der Aufwendungen zur
Schmutzwasserbeseitigung, sondern würde sich ebenfalls auf die Kosten zur
Niederschlagswasserbeseitigung verteilen. Nach erster Schätzung käme es dann trotz
Eigenkapitalverzinsung beim Schmutzwassertarif (nach Frischwasserbezug) zu einer
geringfügigen Senkung, wobei das Entgelt für die versiegelten Flächen zusätzlich
erhoben würde.
4. 3 Einführung einer Grundgebühr
Eine weitere Möglichkeit bestünde darin, eine monatliche Grundgebühr für die
Nutzungsmöglichkeit der Abwasseranlagen zu erheben.
Die Kosten des Betriebes der Abwasserbeseitigung sind -ebenso wie die der
Wasserversorgung- überwiegend durch Fixkosten bestimmt. Dies ist insbesondere
darauf zurück zu führen, dass eben eine Abwasserbeseitigungspflicht seitens der
Kommune besteht und die Anlagen –nur wenig beeinflusst von der tatsächlichen
Nutzung- dauerhaft vorgehalten werden müssen. Insofern ist eine Grundgebühr rechtlich
auch zulässig.
Würde man z.B. eine monatliche Grundgebühr –ähnlich der Zählergrundgebühr im
Wasser- auf die Abwasserbeseitigung erheben, würde dies bei einem Ansatz von 5,00
Euro pro Zähler und Monat, einen Betrag von ungefähr 910.000 Euro bei ca. 15.300
Zählern ergeben. Um die tatsächliche Verzinsung von 1,1 Mio. zu erreichen, müssten
dann noch rd. 200.000 Euro über Entgelte gedeckt werden, was eine Erhöhung von rd. 7
Cent je Kubikmeter (bei Frischwassermaßstab) erforderlich machen würde.
(Bösche)
-4-