Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
23 kB
Datum
14.10.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 482/2008
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 09.09.2008
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
23.09.2008
Rat
14.10.2008
Betrifft:
Bemerkungen
Ergänzungssatzung E.-Borr, Am Mittelpfad;
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 09.09.2008
Beschlussentwurf:
I.
I.1
Über die während der Offenlage gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 in der zuletzt gültigen Fassung
vorgebrachten Anregungen wird wie folgt entschieden:
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Jülicher Ring 101 – 103, 53879
Euskirchen
Der Forderung des Landesbetriebs, sicher zu stellen, dass die Erschließung
weiterhin über die Straße Am Mittelpfad erfolgt und kein Schleichverkehr
über andere Wege zur L 181 entsteht, wird zur Kenntnis genommen.
Maßnahmen sind diesbezüglich nicht zu ergreifen, da ein Ausbau der
unbefestigten Feldwege nicht vorgesehen ist. Die Entstehung von neuem
Schleichverkehr zur Landesstraße ist somit nicht zu erwarten.
Die öffentliche Erschließungsstraße „Am Mittelpfad“ endet zudem bereits vor
der Satzungsgrenze und geht im weiteren Verlauf in den Wirtschaftsweg
über.
I. 2
Deutsche Telekom AG, TINL West PT 22, Innere Kanalstraße 98, 50672
Köln
Die Telekom weist darauf hin, dass zur Sicherstellung der rechtzeitigen
Versorgung mit Telekomunkationsanschlüssen der Beginn und der Ablauf
von Erschließungsmaßnahmen im Planbereich so früh wie möglich (mind. 3
Monate vor Baubeginn) mitgeteilt werden sollten.
Der Hinweis wird im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt.
I. 3
Erftverband, Pfaffendorfer Weg 42, 50126 Bergheim 1
Die Satzung wird um den angeregten Hinweis auf flurnahe
Grundwasserstände ergänzt.
Ebenso wird der Anregung des Erftverbandes gefolgt und die Empfehlung
zur Sammlung und Nutzung des Regenwassers (Garten- sowie
Freianlagenbewässerung, Speisung eines Teiches, etc.) im Satzungstext
aufgenommen.
Zur Verminderung des Eingriffs (Bebauung) ist im Satzungsentwurf bereits
festgesetzt, dass Garagenvorfahrten, Stellplätze und Hofflächen nur mit
teildurchlässigen Materialien (z. B. Rasengittersteinen, Rasenfugen oder
Schotterrasen) offenfugig herzustellen sind.
I. 4
Verbandswasserwerk, Walramstr.12, 53879 Euskirchen
Um den überplanten Bereich zu erschließen, muss die vorhandene
Versorgungsleitung in der Straße Am Mittelpfad entsprechend verlängert
werden.
Der Hinweis des Verbandswasserwerkes bezüglich frühzeitiger Planung und
Abstimmung wird an den Eigenbetrieb Straßen der Stadt Erftstadt als
Straßenbauträger geleitet.
I. 5
Bezirksregierung Köln, 50606 Köln, (Amt für Agrarordnung)
Die Bezirksregierung weist darauf hin, dass die Restfläche des Flurstücks
104, Flur 3, Gemarkung Borr, weiterhin für die Landwirtschaft erschlossen
sein muss.
Das betreffende Grundstück grenzt unmittelbar an ein weiteres Grundstück
des gleichen Eigentümers. Da davon auszugehen ist, dass beide Flächen
gemeinsam bewirtschaftet werden, ist die Erschließung über das
angrenzende Flurstück gewährleistet.
I. 6
Ralf Wings, Am Mittelpfad 18, 50374 Erftstadt – Borr
Den Anregungen von Herrn Wings kann nicht entsprochen werden.
I. 7
Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, 50124 Bergheim
Der Rhein-Erft-Kreis regt an, die bisher vorgesehene 5 m tiefe
Ausgleichsfläche durch die Anpflanzung von Einzelbäumen zu ersetzen.
Angepflanzt werden sollten Hochstämme heimischer Arten wie Linden (Tilia
cordata), Esche (Fraxinus exelsior) oder Eiche (Quercus robur oder petraea).
Diese Anregung wurde bereits in einem Abstimmungsgespräch am
06.08.2008 erörtert und in den Satzungsentwurf eingearbeitet. Der Anregung
-2-
wurde somit bereits gefolgt. Die anzupflanzenden Bäume sind im Entwurf
bereits entlang der westlichen Grundstücksgrenzen mit einem Abstand von
10 m festgesetzt. Die noch vorhandenen Defizite bezüglich der erforderlichen
Ausgleichsflächen werden aus dem Ökokonto der Stadt Erftstadt abgebucht.
Der Rhein-Erft-Kreis regt an, gem. § 51 a Landeswassergesetz (LWG) das
Niederschlagswasser vor Ort zu verrieseln, zu versickern oder ortsnah in ein
Gewässer einzuleiten. Am besten geeignet hierfür ist die Versickerung des
Niederschlagswassers über eine Belebtbodenschicht. Die Einleitung in
Sickerschächte ist unzulässig. Entsprechende Flächen sollten in der
zukünftigen Satzung festgesetz werden. Eventuell erforderliche Anträge sind
bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen. Zur Feststellung der
Versickerungsfähigkeit des Untergrundes ist unter Beteiligung der Unteren
Wasserbehörde ein geohydrologisches Gutachten erforderlich. Die gesamte
geplante Entwässerung des Gebietes sollte mit der Unteren Wasserbehörde
abzustimmen.
Den Anregungen der Unteren Wasserbehörde wird insoweit entsprochen, als
in der Satzung eine entsprechende Anregung aufgenommen wird, dass
Niederschlagswasser, soweit möglich, über Belebtbodenschichten zu
versickern. Von der Festsetzung von Sickerflächen wird jedoch abgesehen;
insbesondere aufgrund des Hinweises des Erftverbandes, dass im
Plangebiet flurnahe Grundwasserstände vorliegen können, welche einen
negativen Einfluss auf die Versickerungsfähigeit haben. Die Erstellung eines
hydrogeologischen Gutachtens ist aufgrund der Tatsache, das es sich bei
der vorliegenden Planung um lediglich 4 Baugrundstücke handelt, zudem
unwirtschaftlich.
Grundsätzlich
kann
die
Entwässerung
des
Satzungsgebietes über den vorhandenen Mischwasserkanal in der Straße
Am Mittelpfad erfolgen.
Der Anregung, zum Schutz des Bodens Vermeidungsmaßnahmen
(Minimierung der Versiegelung durch den Bau von Gebäuden, Wegen und
Straßen, Verwendung versickerungsfähigter Materialien - Ökopflaster,
Rasengittersteine für Zufahrtswege und Stellplätze, Wiedereinbau des
Oberbodens - festzusetzen, ist im Satzungsentwurf bereits entsprochen.
Zur Verminderung des Eingriffs ist in der Satzung festgesetzt, dass
Garagenvorfahrten, Stellplätze und Hofflächen nur mit teildurchlässigen
Materialien (z. B. Rasengittersteinen, Rasenfugen oder Schotterrasen)
offenfugig herzustellen sind. Der Wiedereinbau des Oberbodens wird als
Empfehlung in die Satzung aufgenommen.
I.8
RWE Power AG, Köln
Den Anregungen der RWE Power AG hinsichtlich der Aufnahme von
Hinweisen bzgl. der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse wird
entsprochen.
I.9
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergebau und Energie NRW
-3-
Den Anregungen der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und
Energie, bzgl. der Berücksichtigung der Grundwasserverhältnisse wird
entsprochen. s. Pkt.I.8.
II.
Aufgrund des § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung
und § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfahlen (BauO NW) vom
01.03.2000 (GV NW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie in Verbindung
mit §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrein-Westfalen (GO
NW) vom 16.11.2004 (GV NW S.644) wird Ergänzungsatzung Erftstadt-Borr, Am
Mittelpfad als Satzung beschlossen:
Begründung:
Zu I.6:
Herr Wings ist Eigentümer des an den Geltungsbereich der Satzung angrenzenden
Flurstücks Nr. 177, Flur 3, Erftstadt-Borr (Am Mittelpfad 18). Dieses Grundstück
befindet sich bisher in der rechtskräftigen Abrundungssatzung Erftstadt-Borr von
1995.
Herr Wings trägt Bedenken bezüglich einer möglichen grenzständigen
Nachbarbebauung vor. Die o.a. Abrundungssatzung setzt bisher entlang seiner
Grundstücksgrenze einen Pflanzstreifen von 5 m Tiefe zur freien Landschaft fest.
Diese Anpflanzung ist als Ausgleichsfläche Bestandteil der textlichen und
zeichnerischen Festsetzungen der Abrundungssatzung. Nach Rechtskraft der
vorliegenden Ergänzungssatzung befindet sich das betreffende Grundstück nicht
mehr am Ortsrand.
Herr Wings regt an, entlang dieser Grenze und somit unmittelbar an seine
angepflanzte „Ortsrandeingrünung“ auf eine Grenzbebauung zu verzichten. Entlang
von Grundstücksgrenzen und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
sind in den Abstandsflächen bauliche Anlagen gem. Baunutzungsverordnung bzw.
Bauordnung NRW (Garagen/Geräteschuppen etc.) zulässig.
Ein Verbot von in den Abstandsflächen zulässigen Garagen und Nebenanlagen
kann nicht entsprochen werden.
Um jedoch dem Wunsch von Herrn Wings zu entsprechen, auf der vorhandenen
„Ortsrandeingrünung“ auf seinem Grundstück keine Baurechte in Anspruch nehmen
zu wollen, sollte der entsprechende Bereich aus der Ergänzungssatzung
ausgenommen und somit wieder Bestandteil der o.a. Abrundungssatzung werden.
Die von Herrn Wings angesprochene Anregung, den notwendigen Wendehammer
auf sein Grundstück zu errichten, kann nicht entsprochen werden. Die
entsprechende Wendeanlage führt bei einem Mindestradius von 6,00m bis auf ca.
1,50m – 2,00m unmittelbar an das bestehende Wohngebäude heran. Dieser
geringe Abstand ist insbesondere aus städtebaulichen Gründen (u.a. Lärmschutz,
Vorgartengestaltung) nicht zu befürworten und entspricht zudem nicht dem in der
Wohnstraße Am Mittelpfad vorhandenen großzügigen Straßenraumbild.
Der von Herrn Wings angesprochene Grundstückserwerb ist kein
abwägungsrelevanter Tatbestand und hindert überdies nicht eine gerechte
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Abwägung privater und öffentlicher Belange, auch wenn Bedenken und
Anregungen vorgetragen werden, die eine Umsetzung der Entwurfsplanung in der
offengelegten Form nicht ermöglichen. Insoweit finden ungeachtet dessen die
während des Planverfahrens vorgetragenen Stellungnahmen, Bedenken und
Anregungen Eingang in den Abwägungsprozeß und ggf. entsprechend
Berücksichtigung. Es sind somit keine „Fakten“ geschaffen worden, welche einen
gerechten Abwägungsprozeß ausschließen.
Die Ergänzungssatzung entspricht den Vorschriften des § 34 (4) Nr. 3. Danach
können einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten
Ortsteile einbezogen werden, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche
Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Die Planung
eines Wendehammers mit der entsprechend einbezogenen Wohnbebauung ist für
die künftige städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich.
Zu II:
Die Satzung schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den
ordnungsgemäßen Ausbau eines notwendigen Wendehammers, sowie für die
Erweiterung des Wohngebietes.
Ziel der Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ist die Einbeziehung
einzelner Außenbereichsflächen in den bebauten Ortsteil Borr.
Die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange (gem. § 34 Abs. 5
bzw. § 13 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) fand in der Zeit vom 11.08.2008 bis 10.09.2008 in
Form einer einmonatigen Offenlage gem. § 3 Abs.2 BauGB statt.
Nach dem Abwägungsergebnis ist nunmehr die Ergänzungssatzung als Satzung zu
beschließen.
(Bösche)
Anlageplan
Anlagen
Ergänzungssatzung (an Fraktionen und sachkundige Einwhner)
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