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Beschlussvorlage (Ergänzungssatzung E.-Borr, Am Mittelpfad; I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
23 kB
Datum
14.10.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Ergänzungssatzung E.-Borr, Am Mittelpfad;
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Ergänzungssatzung E.-Borr, Am Mittelpfad;
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Ergänzungssatzung E.-Borr, Am Mittelpfad;
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Ergänzungssatzung E.-Borr, Am Mittelpfad;
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Ergänzungssatzung E.-Borr, Am Mittelpfad;
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 482/2008 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 09.09.2008 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 23.09.2008 Rat 14.10.2008 Betrifft: Bemerkungen Ergänzungssatzung E.-Borr, Am Mittelpfad; I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 09.09.2008 Beschlussentwurf: I. I.1 Über die während der Offenlage gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 in der zuletzt gültigen Fassung vorgebrachten Anregungen wird wie folgt entschieden: Landesbetrieb Straßenbau NRW, Jülicher Ring 101 – 103, 53879 Euskirchen Der Forderung des Landesbetriebs, sicher zu stellen, dass die Erschließung weiterhin über die Straße Am Mittelpfad erfolgt und kein Schleichverkehr über andere Wege zur L 181 entsteht, wird zur Kenntnis genommen. Maßnahmen sind diesbezüglich nicht zu ergreifen, da ein Ausbau der unbefestigten Feldwege nicht vorgesehen ist. Die Entstehung von neuem Schleichverkehr zur Landesstraße ist somit nicht zu erwarten. Die öffentliche Erschließungsstraße „Am Mittelpfad“ endet zudem bereits vor der Satzungsgrenze und geht im weiteren Verlauf in den Wirtschaftsweg über. I. 2 Deutsche Telekom AG, TINL West PT 22, Innere Kanalstraße 98, 50672 Köln Die Telekom weist darauf hin, dass zur Sicherstellung der rechtzeitigen Versorgung mit Telekomunkationsanschlüssen der Beginn und der Ablauf von Erschließungsmaßnahmen im Planbereich so früh wie möglich (mind. 3 Monate vor Baubeginn) mitgeteilt werden sollten. Der Hinweis wird im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt. I. 3 Erftverband, Pfaffendorfer Weg 42, 50126 Bergheim 1 Die Satzung wird um den angeregten Hinweis auf flurnahe Grundwasserstände ergänzt. Ebenso wird der Anregung des Erftverbandes gefolgt und die Empfehlung zur Sammlung und Nutzung des Regenwassers (Garten- sowie Freianlagenbewässerung, Speisung eines Teiches, etc.) im Satzungstext aufgenommen. Zur Verminderung des Eingriffs (Bebauung) ist im Satzungsentwurf bereits festgesetzt, dass Garagenvorfahrten, Stellplätze und Hofflächen nur mit teildurchlässigen Materialien (z. B. Rasengittersteinen, Rasenfugen oder Schotterrasen) offenfugig herzustellen sind. I. 4 Verbandswasserwerk, Walramstr.12, 53879 Euskirchen Um den überplanten Bereich zu erschließen, muss die vorhandene Versorgungsleitung in der Straße Am Mittelpfad entsprechend verlängert werden. Der Hinweis des Verbandswasserwerkes bezüglich frühzeitiger Planung und Abstimmung wird an den Eigenbetrieb Straßen der Stadt Erftstadt als Straßenbauträger geleitet. I. 5 Bezirksregierung Köln, 50606 Köln, (Amt für Agrarordnung) Die Bezirksregierung weist darauf hin, dass die Restfläche des Flurstücks 104, Flur 3, Gemarkung Borr, weiterhin für die Landwirtschaft erschlossen sein muss. Das betreffende Grundstück grenzt unmittelbar an ein weiteres Grundstück des gleichen Eigentümers. Da davon auszugehen ist, dass beide Flächen gemeinsam bewirtschaftet werden, ist die Erschließung über das angrenzende Flurstück gewährleistet. I. 6 Ralf Wings, Am Mittelpfad 18, 50374 Erftstadt – Borr Den Anregungen von Herrn Wings kann nicht entsprochen werden. I. 7 Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, 50124 Bergheim Der Rhein-Erft-Kreis regt an, die bisher vorgesehene 5 m tiefe Ausgleichsfläche durch die Anpflanzung von Einzelbäumen zu ersetzen. Angepflanzt werden sollten Hochstämme heimischer Arten wie Linden (Tilia cordata), Esche (Fraxinus exelsior) oder Eiche (Quercus robur oder petraea). Diese Anregung wurde bereits in einem Abstimmungsgespräch am 06.08.2008 erörtert und in den Satzungsentwurf eingearbeitet. Der Anregung -2- wurde somit bereits gefolgt. Die anzupflanzenden Bäume sind im Entwurf bereits entlang der westlichen Grundstücksgrenzen mit einem Abstand von 10 m festgesetzt. Die noch vorhandenen Defizite bezüglich der erforderlichen Ausgleichsflächen werden aus dem Ökokonto der Stadt Erftstadt abgebucht. Der Rhein-Erft-Kreis regt an, gem. § 51 a Landeswassergesetz (LWG) das Niederschlagswasser vor Ort zu verrieseln, zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Am besten geeignet hierfür ist die Versickerung des Niederschlagswassers über eine Belebtbodenschicht. Die Einleitung in Sickerschächte ist unzulässig. Entsprechende Flächen sollten in der zukünftigen Satzung festgesetz werden. Eventuell erforderliche Anträge sind bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen. Zur Feststellung der Versickerungsfähigkeit des Untergrundes ist unter Beteiligung der Unteren Wasserbehörde ein geohydrologisches Gutachten erforderlich. Die gesamte geplante Entwässerung des Gebietes sollte mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Den Anregungen der Unteren Wasserbehörde wird insoweit entsprochen, als in der Satzung eine entsprechende Anregung aufgenommen wird, dass Niederschlagswasser, soweit möglich, über Belebtbodenschichten zu versickern. Von der Festsetzung von Sickerflächen wird jedoch abgesehen; insbesondere aufgrund des Hinweises des Erftverbandes, dass im Plangebiet flurnahe Grundwasserstände vorliegen können, welche einen negativen Einfluss auf die Versickerungsfähigeit haben. Die Erstellung eines hydrogeologischen Gutachtens ist aufgrund der Tatsache, das es sich bei der vorliegenden Planung um lediglich 4 Baugrundstücke handelt, zudem unwirtschaftlich. Grundsätzlich kann die Entwässerung des Satzungsgebietes über den vorhandenen Mischwasserkanal in der Straße Am Mittelpfad erfolgen. Der Anregung, zum Schutz des Bodens Vermeidungsmaßnahmen (Minimierung der Versiegelung durch den Bau von Gebäuden, Wegen und Straßen, Verwendung versickerungsfähigter Materialien - Ökopflaster, Rasengittersteine für Zufahrtswege und Stellplätze, Wiedereinbau des Oberbodens - festzusetzen, ist im Satzungsentwurf bereits entsprochen. Zur Verminderung des Eingriffs ist in der Satzung festgesetzt, dass Garagenvorfahrten, Stellplätze und Hofflächen nur mit teildurchlässigen Materialien (z. B. Rasengittersteinen, Rasenfugen oder Schotterrasen) offenfugig herzustellen sind. Der Wiedereinbau des Oberbodens wird als Empfehlung in die Satzung aufgenommen. I.8 RWE Power AG, Köln Den Anregungen der RWE Power AG hinsichtlich der Aufnahme von Hinweisen bzgl. der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse wird entsprochen. I.9 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergebau und Energie NRW -3- Den Anregungen der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie, bzgl. der Berücksichtigung der Grundwasserverhältnisse wird entsprochen. s. Pkt.I.8. II. Aufgrund des § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung und § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfahlen (BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrein-Westfalen (GO NW) vom 16.11.2004 (GV NW S.644) wird Ergänzungsatzung Erftstadt-Borr, Am Mittelpfad als Satzung beschlossen: Begründung: Zu I.6: Herr Wings ist Eigentümer des an den Geltungsbereich der Satzung angrenzenden Flurstücks Nr. 177, Flur 3, Erftstadt-Borr (Am Mittelpfad 18). Dieses Grundstück befindet sich bisher in der rechtskräftigen Abrundungssatzung Erftstadt-Borr von 1995. Herr Wings trägt Bedenken bezüglich einer möglichen grenzständigen Nachbarbebauung vor. Die o.a. Abrundungssatzung setzt bisher entlang seiner Grundstücksgrenze einen Pflanzstreifen von 5 m Tiefe zur freien Landschaft fest. Diese Anpflanzung ist als Ausgleichsfläche Bestandteil der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen der Abrundungssatzung. Nach Rechtskraft der vorliegenden Ergänzungssatzung befindet sich das betreffende Grundstück nicht mehr am Ortsrand. Herr Wings regt an, entlang dieser Grenze und somit unmittelbar an seine angepflanzte „Ortsrandeingrünung“ auf eine Grenzbebauung zu verzichten. Entlang von Grundstücksgrenzen und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind in den Abstandsflächen bauliche Anlagen gem. Baunutzungsverordnung bzw. Bauordnung NRW (Garagen/Geräteschuppen etc.) zulässig. Ein Verbot von in den Abstandsflächen zulässigen Garagen und Nebenanlagen kann nicht entsprochen werden. Um jedoch dem Wunsch von Herrn Wings zu entsprechen, auf der vorhandenen „Ortsrandeingrünung“ auf seinem Grundstück keine Baurechte in Anspruch nehmen zu wollen, sollte der entsprechende Bereich aus der Ergänzungssatzung ausgenommen und somit wieder Bestandteil der o.a. Abrundungssatzung werden. Die von Herrn Wings angesprochene Anregung, den notwendigen Wendehammer auf sein Grundstück zu errichten, kann nicht entsprochen werden. Die entsprechende Wendeanlage führt bei einem Mindestradius von 6,00m bis auf ca. 1,50m – 2,00m unmittelbar an das bestehende Wohngebäude heran. Dieser geringe Abstand ist insbesondere aus städtebaulichen Gründen (u.a. Lärmschutz, Vorgartengestaltung) nicht zu befürworten und entspricht zudem nicht dem in der Wohnstraße Am Mittelpfad vorhandenen großzügigen Straßenraumbild. Der von Herrn Wings angesprochene Grundstückserwerb ist kein abwägungsrelevanter Tatbestand und hindert überdies nicht eine gerechte -4- Abwägung privater und öffentlicher Belange, auch wenn Bedenken und Anregungen vorgetragen werden, die eine Umsetzung der Entwurfsplanung in der offengelegten Form nicht ermöglichen. Insoweit finden ungeachtet dessen die während des Planverfahrens vorgetragenen Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen Eingang in den Abwägungsprozeß und ggf. entsprechend Berücksichtigung. Es sind somit keine „Fakten“ geschaffen worden, welche einen gerechten Abwägungsprozeß ausschließen. Die Ergänzungssatzung entspricht den Vorschriften des § 34 (4) Nr. 3. Danach können einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Die Planung eines Wendehammers mit der entsprechend einbezogenen Wohnbebauung ist für die künftige städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Zu II: Die Satzung schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Ausbau eines notwendigen Wendehammers, sowie für die Erweiterung des Wohngebietes. Ziel der Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ist die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den bebauten Ortsteil Borr. Die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange (gem. § 34 Abs. 5 bzw. § 13 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) fand in der Zeit vom 11.08.2008 bis 10.09.2008 in Form einer einmonatigen Offenlage gem. § 3 Abs.2 BauGB statt. Nach dem Abwägungsergebnis ist nunmehr die Ergänzungssatzung als Satzung zu beschließen. (Bösche) Anlageplan Anlagen Ergänzungssatzung (an Fraktionen und sachkundige Einwhner) -5-