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Beschlussvorlage (Städtebauliches Sanierungsverfahren "Gymnicher Mühle"; Beschluss über die Einleitung eines Sanierungsverfahrens)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
14.10.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Städtebauliches Sanierungsverfahren "Gymnicher Mühle";
Beschluss über die Einleitung eines Sanierungsverfahrens) Beschlussvorlage (Städtebauliches Sanierungsverfahren "Gymnicher Mühle";
Beschluss über die Einleitung eines Sanierungsverfahrens)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 480/2008 Az.: - 61 -. Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 09.09.2008 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 23.09.2008 Rat 14.10.2008 Betrifft: Bemerkungen Städtebauliches Sanierungsverfahren "Gymnicher Mühle"; Beschluss über die Einleitung eines Sanierungsverfahrens Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 09.09.2008 Beschlussentwurf: Gemäß §136 in Verbindung mit § 141 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) wird beschlossen, zur Vorbereitung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen für das aus dem Anlageplan ersichtliche Gebiet in Erftstadt-Gymnich vorbereitende Untersuchungen durchzuführen Begründung Ende der 1980-iger Jahre wurde in unmittelbarer Nachbarschaft von Schloss Gymnich, dem damaligen Gästehaus der Bundesrepublik Deutschland , und im Umfeld der Gymnicher Mühle zwischen der BAB 61 und dem Erftflutkanal eine 19-Loch Golfanlage angelegt. Die Baumaßnahmen wurden noch vor endgültiger Fertigstellung der sehr umfangreichen Geländemodellierungen wegen Insolvenz der Betreiberfirma abgebrochen. Über Jahre lagen die ehemaligen landwirtschaftlichen Flächen, die durch umfangreiche Kies- und Sandaufschüttungen, tiefe Mulden und „Canyons“, Oberbodenabtrag etc. devastiert waren, brach. Über nicht zurückgebaute Baustraßen kam es in den nachfolgenden Jahren immer wieder zu Müllablagerungen und illegalem Kiesabbau. Auch für den leerstehenden Gebäudekomplex der Mühle, welche in der seinerzeitigen Golfplatzplanung eingebunden war, gab es keine Nutzungsperspektive. Mit dem Erwerb der Mühlengebäude und der gesamten ehemaligen Golfflächen durch den Erftverband, dem Mühlenverband Rhein-Erft-Rur e.V. und dem Rhein-Erft-Kreis sowie der Planung eines Naturparkzentrums und einer großflächigen Renaturierung der Erftauenlandschaft ist nunmehr ein neues Nutzungskonzept für dieses beeinträchtigte und mit städtebaulichen Missständen behaftete Gebiet entstanden. In diesem Zusammenhang soll es Ziel eines Sanierungsverfahrens nach Baugesetzbuch sein, im Rahmen von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen die bisher beeinträchtigte Funktionsfähigkeit dieses Gebietes in Bezug auf seine verkehrliche und infrastrukturelle Erschließung wiederherzustellen sowie seine Ausstattung mit Grünflächen, Spielplätzen und Anlagen des Gemeinbedarfs insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben des Gebietes zu entwickeln. Hierbei soll insbesondere auch die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen werden. Die Umsetzung soll im Rahmen des Regionale 2010-Projektes RegioGrün und im Kontext umfassender Renaturierungsmaßnahmen in der Erftaue erfolgen. Das Plangebiet umfasst die ehemaligen Golfplatzflächen im Umfeld der Gymnicher Mühle, die sich im Eigentum des Mühlenverbandes, des Erftverbandes und des Rhein-Erft-Kreises befinden (s. Anlageplan). Diese Flächen unterliegen z.Z. auch dem Flurbereinigungsverfahren Erftaue Gymnich. Städtische bzw. sonstige private Grundstücksflächen sind vom räumlichen Geltungsbereich der vorbereitenden Untersuchungen nicht berührt. Es ist daher beabsichtigt, die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften gem. §§ 152 ff BauGB auszuschließen (Vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Fall wird auch auf die Genehmigungspflicht gem. § 144 BauGB verzichtet. Der Stadt Erftstadt entstehen bei der Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen keine Kosten. Stadterneuerungsmittel (Städtebauförderung) werden auf der Grundlage der Sanierungssatzung in die entsprechenden Bau- bzw. Ordnungsmaßnahmen eingehen. Nach Vorlage der Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen findet die Beteiligung und Mitwirkung der öffentlichen Aufgabenträger sowie der Betroffenen statt, bevor mit einer Sanierungssatzung die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes erfolgen kann. Im Auftrag (Wirtz) Anlageplan -2-