Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
14.10.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 480/2008
Az.: - 61 -.
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 09.09.2008
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
23.09.2008
Rat
14.10.2008
Betrifft:
Bemerkungen
Städtebauliches Sanierungsverfahren "Gymnicher Mühle";
Beschluss über die Einleitung eines Sanierungsverfahrens
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 09.09.2008
Beschlussentwurf:
Gemäß §136 in Verbindung mit § 141 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) wird beschlossen, zur Vorbereitung von städtebaulichen
Sanierungsmaßnahmen für das aus dem Anlageplan ersichtliche Gebiet in Erftstadt-Gymnich
vorbereitende Untersuchungen durchzuführen
Begründung
Ende der 1980-iger Jahre wurde in unmittelbarer Nachbarschaft von Schloss Gymnich, dem
damaligen Gästehaus der Bundesrepublik Deutschland , und im Umfeld der Gymnicher Mühle
zwischen der BAB 61 und dem Erftflutkanal eine 19-Loch Golfanlage angelegt. Die
Baumaßnahmen wurden noch vor endgültiger Fertigstellung der sehr umfangreichen
Geländemodellierungen wegen Insolvenz der Betreiberfirma abgebrochen. Über Jahre lagen die
ehemaligen landwirtschaftlichen Flächen, die durch umfangreiche Kies- und Sandaufschüttungen,
tiefe Mulden und „Canyons“, Oberbodenabtrag etc. devastiert waren, brach. Über nicht
zurückgebaute Baustraßen kam es in den nachfolgenden Jahren immer wieder zu
Müllablagerungen und illegalem Kiesabbau. Auch für den leerstehenden Gebäudekomplex der
Mühle, welche in der seinerzeitigen Golfplatzplanung eingebunden war, gab es keine
Nutzungsperspektive.
Mit dem Erwerb der Mühlengebäude und der gesamten ehemaligen Golfflächen durch den
Erftverband, dem Mühlenverband Rhein-Erft-Rur e.V. und dem Rhein-Erft-Kreis sowie der Planung
eines Naturparkzentrums und einer großflächigen Renaturierung der Erftauenlandschaft ist
nunmehr ein neues Nutzungskonzept für dieses beeinträchtigte und mit städtebaulichen
Missständen behaftete Gebiet entstanden.
In diesem Zusammenhang soll es Ziel eines Sanierungsverfahrens nach Baugesetzbuch sein, im
Rahmen von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen die bisher beeinträchtigte Funktionsfähigkeit
dieses Gebietes in Bezug auf seine verkehrliche und infrastrukturelle Erschließung
wiederherzustellen sowie seine Ausstattung mit Grünflächen, Spielplätzen und Anlagen des
Gemeinbedarfs insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben des
Gebietes zu entwickeln. Hierbei soll insbesondere auch die Gestaltung des Orts- und
Landschaftsbildes verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen
werden.
Die Umsetzung soll im Rahmen des Regionale 2010-Projektes RegioGrün und im Kontext
umfassender Renaturierungsmaßnahmen in der Erftaue erfolgen.
Das Plangebiet umfasst die ehemaligen Golfplatzflächen im Umfeld der Gymnicher Mühle, die sich
im Eigentum des Mühlenverbandes, des Erftverbandes und des Rhein-Erft-Kreises befinden (s.
Anlageplan). Diese Flächen unterliegen z.Z. auch dem Flurbereinigungsverfahren Erftaue
Gymnich. Städtische bzw. sonstige private Grundstücksflächen sind vom räumlichen
Geltungsbereich der vorbereitenden Untersuchungen nicht berührt.
Es ist daher beabsichtigt, die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften gem.
§§ 152 ff BauGB auszuschließen (Vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Fall wird auch
auf die Genehmigungspflicht gem. § 144 BauGB verzichtet.
Der Stadt Erftstadt entstehen bei der Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen
keine Kosten. Stadterneuerungsmittel (Städtebauförderung) werden auf der Grundlage der
Sanierungssatzung in die entsprechenden Bau- bzw. Ordnungsmaßnahmen eingehen.
Nach Vorlage der Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen findet die Beteiligung und
Mitwirkung der öffentlichen Aufgabenträger sowie der Betroffenen statt, bevor mit einer
Sanierungssatzung die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes erfolgen kann.
Im Auftrag
(Wirtz)
Anlageplan
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