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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 13I, Erftstadt-Liblar, Carl-Schurz-Straße; Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
19.06.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 13I, Erftstadt-Liblar, Carl-Schurz-Straße;
Aufstellungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 13I, Erftstadt-Liblar, Carl-Schurz-Straße;
Aufstellungsbeschluss)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 80/2007 Az.: Amt: - 61 BeschlAusf.: - Datum: 06.02.2007 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 08.03.2007 Rat 27.03.2007 Ausschuss für Stadtentwicklung 05.06.2007 Rat 19.06.2007 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 13I, Erftstadt-Liblar, Carl-Schurz-Straße; Aufstellungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 06.02.2007 Beschlussentwurf: Gemäß § 2 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316) wird beschlossen, einen Bebauungsplan für das aus dem Übersichtsplan ersichtliche Gebiet aufzustellen. Der Übersichtsplan ist Bestandteil des Beschlusses. Der Bauleitplan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 13 I, Erftstadt - Liblar, Carl-SchurzStraße. Begründung: Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die planungsrechtliche Grundlage für eine künftige geordnete städtebauliche Entwicklung im Bereich südlich der Carl-Schurz-Straße zwischen der Bliesheimer Straße und dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 13D geschaffen werden. Ziel der Planung ist es, entsprechend den Vorgaben der Rahmenplanung „Carl-Schurz-Straße“ den rückwärtigen Bereich der Carl-Schurz-Straße zu erschließen und auf der Grundlage einer Gesamtkonzeption städtebaulich neu zu ordnen und zu verdichten. Nach bisheriger jahrelanger Entwicklungszeit besteht nunmehr aktuell das Interesse von Grundstückseigentümern, in diesem Bereich ihre hinteren Grundstücksflächen in den Bebauungsplan einzubeziehen und nach „Baureifmachung“ einer neuen Wohnbebauung zuzuführen. Angedacht ist u.a. auch, auf der geplanten Fläche eine altengerechte Wohnanlage zu errichten. Zur Zeit werden Gespräche mit den Eigentümern und Investoren über die geplanten Maßnahmen geführt. In diesem Zusammenhang wird angeregt, die angrenzende geplante öffentliche Grünfläche „Stadtgarten“ auch vor dem Hintergrund des geplanten Grünverbundes Schlosspark Liblar/ Stadtgarten/ Gesundheitsgarten Frauenthal/ Erftaue (s. städtebaulich-landschaftlicher Rahmenplan /Smeets-Damaschek) planungsrechtlich und grünordnerisch in die Planung einzubeziehen. Im weiteren Verfahren sollte auch geprüft werden, inwieweit es städtebaulich sinnvoll ist, geringfügige Teilbereiche der Stadtgartenfläche zu Arrondierung in die geplante Bebauung als Wohnbaufläche einzubeziehen. Mit der Änderung des Baugesetzbuches zum 21.12.2006 durch das „Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte“ kann bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes das vereinfachte Verfahren gemäß §13 a BauGB angewandt werden. Diese Vorschrift gilt für Bebauungspläne, mit denen die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung städtebaulich entwickelt werden. Im vereinfachten Verfahren kann sowohl von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht sowie einer zusammenfassenden Erklärung als auch von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit und frühzeitigen Beteiligung der Behörden abgesehen werden. Da die Vorgaben des § 13a auf das vorliegende Plangebiet zutreffen, wird empfohlen, das beschleunigte Verfahren nach dem neuen Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben anzuwenden. (Bösche) -2-