Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
19.06.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 80/2007
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - Datum: 06.02.2007
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
08.03.2007
Rat
27.03.2007
Ausschuss für Stadtentwicklung
05.06.2007
Rat
19.06.2007
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 13I, Erftstadt-Liblar, Carl-Schurz-Straße;
Aufstellungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 06.02.2007
Beschlussentwurf:
Gemäß § 2 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I
S.2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316) wird
beschlossen, einen Bebauungsplan für das aus dem Übersichtsplan ersichtliche Gebiet
aufzustellen. Der Übersichtsplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Bauleitplan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 13 I, Erftstadt - Liblar, Carl-SchurzStraße.
Begründung:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die planungsrechtliche Grundlage für eine künftige
geordnete städtebauliche Entwicklung im Bereich südlich der Carl-Schurz-Straße zwischen der
Bliesheimer Straße und dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 13D geschaffen werden.
Ziel der Planung ist es, entsprechend den Vorgaben der Rahmenplanung „Carl-Schurz-Straße“
den rückwärtigen Bereich der Carl-Schurz-Straße zu erschließen und auf der Grundlage einer
Gesamtkonzeption städtebaulich neu zu ordnen und zu verdichten.
Nach bisheriger jahrelanger Entwicklungszeit besteht nunmehr aktuell das Interesse von
Grundstückseigentümern, in diesem Bereich ihre hinteren Grundstücksflächen in den
Bebauungsplan einzubeziehen und nach „Baureifmachung“ einer neuen Wohnbebauung
zuzuführen. Angedacht ist u.a. auch, auf der geplanten Fläche eine altengerechte Wohnanlage zu
errichten. Zur Zeit werden Gespräche mit den Eigentümern und Investoren über die geplanten
Maßnahmen geführt.
In diesem Zusammenhang wird angeregt, die angrenzende geplante öffentliche Grünfläche
„Stadtgarten“ auch vor dem Hintergrund des geplanten Grünverbundes Schlosspark Liblar/
Stadtgarten/ Gesundheitsgarten Frauenthal/ Erftaue (s. städtebaulich-landschaftlicher
Rahmenplan /Smeets-Damaschek) planungsrechtlich und grünordnerisch in die Planung
einzubeziehen.
Im weiteren Verfahren sollte auch geprüft werden, inwieweit es städtebaulich sinnvoll ist,
geringfügige Teilbereiche der Stadtgartenfläche zu Arrondierung in die geplante Bebauung als
Wohnbaufläche einzubeziehen.
Mit der Änderung des Baugesetzbuches zum 21.12.2006 durch das „Gesetz zur Erleichterung von
Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte“ kann bei der Aufstellung eines
Bebauungsplanes das vereinfachte Verfahren gemäß §13 a BauGB angewandt werden. Diese
Vorschrift gilt für Bebauungspläne, mit denen die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die
Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung städtebaulich entwickelt werden.
Im vereinfachten Verfahren kann sowohl von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht sowie einer
zusammenfassenden Erklärung als auch von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der
Öffentlichkeit und frühzeitigen Beteiligung der Behörden abgesehen werden.
Da die Vorgaben des § 13a auf das vorliegende Plangebiet zutreffen, wird empfohlen, das
beschleunigte Verfahren nach dem neuen Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben
anzuwenden.
(Bösche)
-2-