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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 153, E. - Lechenich, Erweiterung Lidl-Markt, I. Aufstellungsbeschluss, II. Offenlegungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
15 kB
Datum
27.03.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 153, E. - Lechenich, Erweiterung Lidl-Markt, 
I. Aufstellungsbeschluss, 
II. Offenlegungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 153, E. - Lechenich, Erweiterung Lidl-Markt, 
I. Aufstellungsbeschluss, 
II. Offenlegungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 153, E. - Lechenich, Erweiterung Lidl-Markt, 
I. Aufstellungsbeschluss, 
II. Offenlegungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 100/2007 Az.: 61.21-20/153 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 08.02.2007 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 08.03.2007 Rat 27.03.2007 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 153, E. - Lechenich, Erweiterung Lidl-Markt, I. Aufstellungsbeschluss, II. Offenlegungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 08.02.2007 Beschlussentwurf: I. Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) wird beschlossen, für den im Anlageplan gekennzeichneten Bereich einen Bebauungsplan nach den Vorschriften des § 13a (Bebauungspläne der Innenentwicklung) BauGB aufzustellen. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 153, E. –Lechenich, Erweiterung LidlMarkt. II. Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) wird der von der Verwaltung vorgelegte Bebauungsplan-Vorentwurf als Bebauungsplanentwurf Nr. 153, E. – Lechenich, Erweiterung Lidl-Markt beschlossen. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung (Offenlage) gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen von den berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen. Begründung: Zu I u. II: Mit dem Bebauungsplan Nr. 153, E. – Lechenich, Erweiterung Lidl-Markt sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des bestehenden Lidl-Marktes und eine bauliche Arrondierung einer im Eigentum der Stadt Erftstadt befindlichen unbebauten Teilfläche am nördlichen Plangebietsrand (entlang der Herriger Straße) geschaffen werden. Mit der Änderung des Baugesetzbuches zum 21.12.2006 durch das „Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte“ kann für Bebauungspläne das „beschleunigte Verfahren“ gemäß § 13a BauGB angewandt werden. Diese Vorschrift gilt insgesamt für Bebauungspläne, mit denen die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung städtebaulich entwickelt werden. Dabei bedürfen diese Bebauungspläne u.a. keiner Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie keines Umweltberichtes nach § 2a BauGB; darüber hinaus gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu erwarten sind, gem. § 13a BauGB als erfolgt oder zulässig. Daneben kann im „beschleunigten Verfahren“ auch von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit und von der frühzeitigen Beteiligung der Behörden abgesehen werden. Da der vorliegende Bebauungsplan Nr. 118 die erforderlichen Kriterien des § 13a BauGB erfüllt, u.a. eine Grundfläche im Sinne des § 19 (2) Baunutzungsverordnung (BauNVO) von weniger als 20.000 m², wird empfohlen, den Bebauungsplan auf dieser Grundlage entsprechend der Überleitungsvorschriften des § 233 BauGB fortzuführen. Bisher wurde weder die frühzeitige Behördenbeteiligung (Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) gem. § 4 Abs. 1 BauGB noch die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt, sodass die Durchführung des Planverfahrens nach den Vorschriften gem. § 13 a BauGB als „BP der Innenentwicklung“ sowohl eine Verfahrensverkürzung als auch eine Verfahrenserleichterung (Verzicht auf die Umweltprüfung und die Ausgleichsregelung) darstellt. Die Firma Lidl GmbH & Co KG beabsichtigt die Erweiterung der Verkaufsfläche von 900 m² auf 1.000 m² einschließlich der Errichtung eines Pfandflaschenrücknahmeraumes. Nach dem von der Stadt Erftstadt in Auftrag gegebenen Gutachten („Gutachterliche Stellungnahme zur Verkaufsflächenerweiterung des Lidl-Marktes und der Ansiedlung von Betrieben des Ladenhandelwerks an der Herriger Straße in Lechenich“) vom Planungsbüro Dr. Jansen GmbH ist aus stadtentwicklungspolitischer Sicht die Erweiterung der Verkaufsfläche unkritisch zu sehen. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der bestehenden Einzelhandelssituation in Lechenich und wegen des großen Einzugsbereichs eine Erweiterung der Verkaufsfläche auf bis zu 1200 m² vertretbar ist. Aufgrund der konkurrenzwirtschaftlichen Auswirkungen auf die im historischen Stadtkern ansässigen Ladenhandwerksbetriebe empfiehlt er jedoch auch, auf eine Zulassung von Bäckerei- oder Fleischereiverkaufstellen auf diesem Areal zu verzichten (s. V 391/2006, A. f. Wirtschaftsförderung und Betriebsausschuss Immobilien, 31.05.2006; A. f. Stadtentwicklung 07.06.2006). Aufgrund der Beschlussfassung zu V 391/2006 wurde daraufhin die Fa. Lidl von der Verpflichtung entbunden, an der Herriger Straße ein ergänzendes Einzelhandelsangebot (Bäckerei/Metzgerei) zu errichten; gleichzeitig wurde einer Übertragung dieses Grundstückes an die Stadt Erftstadt zugestimmt. Auch die zwischenzeitlich geführten Gespräche mit der Fa. Lidl haben die Aussagen des Gutachtens zur Ansiedlung einer separaten Bäckerei und Metzgerei bestätigt. Da bisher kein rechtskräftiger Bebauungsplan für diesen Bereich existiert und der Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt für das Plangebiet „Gemischte Baufläche“ darstellt, wird mit der Erhöhung der Verkaufsfläche auf insgesamt 1.200 m² der Tatbestand der Großflächigkeit erfüllt und die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. In einem Abstimmungsgespräch mit den zuständigen Stellen bei der Bezirksregierung Köln wurde bestätigt, dass sowohl die Übereinstimmung der Planung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung als auch der zukünftige Nutzungsumfang den geltenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt entspricht und das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB gewahrt wird. Nach dem Bebauungsplanvorentwurf ist das gesamte Plangebiet einschließlich des städtischen Grundstückes als Mischgebiet gem. § 6 BauNVO festgesetzt. Die auf dem Grundstück des LidlMarktes festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche umfasst ausschließlich den bestehenden Lidl- Markt und die geplante Erweiterung. Auf dem städtischen Grundstück ist ein relativ großzügiges Baufenster und angepasst an die bestehende Bebauung entlang der Herriger Straße eine zwingend zweigeschossige Bebauung vorgesehen. -2- Der vom Planungsbüro (Ingenieurbüro für Vermessung, Planung, Stadtentwicklung (IVPS)) aus Bonn im Auftrag der Firma Lidl GmbH & Co. KG erarbeitete und mit der Verwaltung abgestimmte Bebauungsplanvorentwurf sollte nunmehr als Bebauungsplanentwurf beschlossen und offengelegt werden. (Bösche) Anlagen - Anlageplan Bebauungsplan mit Begründung an die Fraktionen und sachkundigen Einwohner -3-