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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße; I. Beschluss über die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB, II. Offenlegungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
14 kB
Datum
19.06.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße;
I. Beschluss über die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB, II. Offenlegungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße;
I. Beschluss über die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB, II. Offenlegungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße;
I. Beschluss über die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB, II. Offenlegungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 88/2007 Az.: 61.21-20/118 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 07.02.2007 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 08.03.2007 Rat 27.03.2007 Ausschuss für Stadtentwicklung 05.06.2007 Rat 19.06.2007 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße; I. Beschluss über die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB, II. Offenlegungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 07.02.2007 Beschlussentwurf: I. Gemäß § 233 (1) Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316) wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 118, Erftstadt - Liblar, Köttinger Straße, nach den Vorschriften des § 13a (Bebauungspläne der Innenentwicklung) BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316) fortzuführen. II. Gemäß § 2 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316), wird der von der Verwaltung vorgelegte Bebauungsplanvorentwurf inklusive Begründung als Bebauungsplanentwurf Nr. 118, Erftstadt - Liblar, Köttinger Straße beschlossen. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung (Offenlage) gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen von den berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen. Begründung: Zu I. Mit der Änderung des Baugesetzbuches zum 21.12.2006 durch das „Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte“ kann für Bebauungspläne das „beschleunigte Verfahren“ gemäß § 13a BauGB angewandt werden. Diese Vorschrift gilt insgesamt für Bebauungspläne, mit denen die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung städtebaulich entwickelt werden. Dabei bedürfen diese Bebauungspläne u.a. keiner Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie keines Umweltberichtes nach § 2a BauGB; darüber hinaus gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu erwarten sind, gem. § 13a BauGB als erfolgt oder zulässig. Daneben kann im „beschleunigten Verfahren“ auch von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit und von der frühzeitigen Beteiligung der Behörden abgesehen werden. Da der vorliegende Bebauungsplan Nr. 118 die erforderlichen Kriterien des § 13a BauGB erfüllt, u.a. eine Grundfläche im Sinne des § 19 (2) Baunutzungsverordnung (BauNVO) von weniger als 20.000 qm aufweist, wird empfohlen, den Bebauungsplan auf dieser Grundlage entsprechend der Überleitungsvorschriften des § 233 BauGB fortzuführen. Zu II. Der vorgelegte Bebauungsplanentwurf ist insgesamt das Ergebnis der bisherigen div. Beschlüsse der politischen Gremien der Stadt (V 6 / 0954, Rat 12.03.1996; V 7 / 2759, Rat 29.07.2003; A 8 / 0535, Ausschuss für Stadtentwicklung 18.05.2005; A 8 / 0757, Ausschuss für Stadtentwicklung 28.09.2005; V 8 / 0796, Rat 18.10.2005; V 417 / 2006, Rat 20.06.2006) zur Entwicklung des Gebietes zwischen Köttinger Straße, Rosenstraße, Gartenstraße und Zum Grünen Weg in E.Liblar. Aufgrund der im Planverfahren bisher geführten Gespräche mit den betroffenen Grundstückseigentümern, der Ergebnisse der durchgeführten Bürgerversammlung sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Verwaltung nunmehr einen BP- Entwurf erarbeitet, der eine zwei- bis maximal dreigeschossige Wohnbebauung vorsieht. Das Erschließungskonzept und die Grundstücksaufteilung ist so konzipiert, dass in der südlichen Plangebietshälfte auch die Realisierung einer Alteneinrichtung (z.B. Seniorenpflegeheim) möglich ist. Entsprechend der Planzielsetzung und -konzeption ist das gesamte Bebauungsplangebiet als „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt. Die im Plangebiet ansässigen Gewerbebetriebe (Autohandel, Grabsteinwerk „Liblar“ und Lagerhallen / Gebäude einer ehemaligen Spedition) werden somit „überplant“. Der Autohandel ist städtebaulich im Eingangsbereich der Ortslage langfristig nicht erwünscht und hat im Verbund mit einer bis Ende 2007 gültigen Veränderungssperre nur eine befristete Nutzungsgenehmigung. Die Eigentümer des Betriebsgeländes der ehemaligen Spedition J. Felten GmbH & Co. KG streben seit längerem eine Umnutzung des ehemaligen Betriebgeländes an, wobei zur Zeit entsprechende Vorbereitungen zur Behandlung der auf dem Betriebsgelände vorhandenen Altlasten getroffen werden. Lediglich das Grabsteinwerk „Liblar“ ist wegen der Lage gegenüber dem Friedhof, insbesondere aus betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, an den Standort gebunden. Für diesen Betrieb sieht das Bebauungsplankonzept eine Teilverlagerung vor. Der stark lärmemittierende Betriebsteil (Werkstatt), der nicht mit einer unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung vereinbar ist, soll ausgelagert werden. Das Büro mit Verkauf- und Ausstellungsfläche sowie das Wohnhaus sollen am heutigen Standort verbleiben. Für den in einem „Allgemeinen Wohngebiet“ unzulässigen Verkauf von Grabsteinen- und Grabeinfassungen -der Gewerbebetrieb dient nicht der Versorgung des Wohngebietes- ist eine entsprechende Ausnahmeregelung festgesetzt. Das zur Umsetzung der beabsichtigten Betriebsverlagerung sowie zur Erschließung und Grundstücksneuaufteilung erforderliche förmliche Umlegungsverfahren gem. § 45 BauGB ist in Vorbereitung. Aufgrund des derzeitigen Verfahrenstandes sollte der von der Verwaltung erarbeitete Vorentwurf nunmehr als Bebauungsplanentwurf beschlossen und offengelegt werden. -2- (Bösche) -3-