Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
14 kB
Datum
19.06.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 88/2007
Az.: 61.21-20/118
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 07.02.2007
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
08.03.2007
Rat
27.03.2007
Ausschuss für Stadtentwicklung
05.06.2007
Rat
19.06.2007
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 118, E. - Liblar, Köttinger Straße;
I. Beschluss über die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB,
II. Offenlegungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 07.02.2007
Beschlussentwurf:
I. Gemäß § 233 (1) Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006
(BGBl. I S.3316) wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 118, Erftstadt - Liblar, Köttinger
Straße, nach den Vorschriften des § 13a (Bebauungspläne der Innenentwicklung) BauGB in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316) fortzuführen.
II. Gemäß § 2 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I
S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316), wird der
von der Verwaltung vorgelegte Bebauungsplanvorentwurf inklusive Begründung als
Bebauungsplanentwurf Nr. 118, Erftstadt - Liblar, Köttinger Straße beschlossen. Gleichzeitig wird
die Verwaltung beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung (Offenlage) gem. § 3 Abs. 2 BauGB
durchzuführen und die Stellungnahmen von den berührten Behörden und Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.
Begründung:
Zu I.
Mit der Änderung des Baugesetzbuches zum 21.12.2006 durch das „Gesetz zur Erleichterung von
Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte“ kann für Bebauungspläne das
„beschleunigte Verfahren“ gemäß § 13a BauGB angewandt werden. Diese Vorschrift gilt
insgesamt für Bebauungspläne, mit denen die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die
Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung städtebaulich entwickelt werden.
Dabei bedürfen diese Bebauungspläne u.a. keiner Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie
keines Umweltberichtes nach § 2a BauGB; darüber hinaus gelten Eingriffe, die aufgrund der
Aufstellung eines Bebauungsplanes zu erwarten sind, gem. § 13a BauGB als erfolgt oder zulässig.
Daneben kann im „beschleunigten Verfahren“ auch von der frühzeitigen Unterrichtung und
Erörterung der Öffentlichkeit und von der frühzeitigen Beteiligung der Behörden abgesehen
werden.
Da der vorliegende Bebauungsplan Nr. 118 die erforderlichen Kriterien des § 13a BauGB erfüllt,
u.a. eine Grundfläche im Sinne des § 19 (2) Baunutzungsverordnung (BauNVO) von weniger als
20.000 qm aufweist, wird empfohlen, den Bebauungsplan auf dieser Grundlage entsprechend der
Überleitungsvorschriften des § 233 BauGB fortzuführen.
Zu II.
Der vorgelegte Bebauungsplanentwurf ist insgesamt das Ergebnis der bisherigen div. Beschlüsse
der politischen Gremien der Stadt (V 6 / 0954, Rat 12.03.1996; V 7 / 2759, Rat 29.07.2003; A 8 /
0535, Ausschuss für Stadtentwicklung 18.05.2005; A 8 / 0757, Ausschuss für Stadtentwicklung
28.09.2005; V 8 / 0796, Rat 18.10.2005; V 417 / 2006, Rat 20.06.2006) zur Entwicklung des
Gebietes zwischen Köttinger Straße, Rosenstraße, Gartenstraße und Zum Grünen Weg in E.Liblar.
Aufgrund der im Planverfahren bisher geführten Gespräche mit den betroffenen
Grundstückseigentümern, der Ergebnisse der durchgeführten Bürgerversammlung sowie der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Verwaltung nunmehr
einen BP- Entwurf erarbeitet, der eine zwei- bis maximal dreigeschossige Wohnbebauung vorsieht.
Das Erschließungskonzept und die Grundstücksaufteilung ist so konzipiert, dass in der südlichen
Plangebietshälfte auch die Realisierung einer Alteneinrichtung (z.B. Seniorenpflegeheim) möglich
ist.
Entsprechend der Planzielsetzung und -konzeption ist das gesamte Bebauungsplangebiet als
„Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt. Die im Plangebiet ansässigen Gewerbebetriebe
(Autohandel, Grabsteinwerk „Liblar“ und Lagerhallen / Gebäude einer ehemaligen Spedition)
werden somit „überplant“.
Der Autohandel ist städtebaulich im Eingangsbereich der Ortslage langfristig nicht erwünscht und
hat im Verbund mit einer bis Ende 2007 gültigen Veränderungssperre nur eine befristete
Nutzungsgenehmigung.
Die Eigentümer des Betriebsgeländes der ehemaligen Spedition J. Felten GmbH & Co. KG streben
seit längerem eine Umnutzung des ehemaligen Betriebgeländes an, wobei zur Zeit entsprechende
Vorbereitungen zur Behandlung der auf dem Betriebsgelände vorhandenen Altlasten getroffen
werden.
Lediglich das Grabsteinwerk „Liblar“ ist wegen der Lage gegenüber dem Friedhof, insbesondere
aus betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, an den Standort gebunden. Für diesen Betrieb
sieht das Bebauungsplankonzept eine Teilverlagerung vor. Der stark lärmemittierende Betriebsteil
(Werkstatt), der nicht mit einer unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung vereinbar ist, soll
ausgelagert werden. Das Büro mit Verkauf- und Ausstellungsfläche sowie das Wohnhaus sollen
am heutigen Standort verbleiben. Für den in einem „Allgemeinen Wohngebiet“ unzulässigen
Verkauf von Grabsteinen- und Grabeinfassungen -der Gewerbebetrieb dient nicht der Versorgung
des Wohngebietes- ist eine entsprechende Ausnahmeregelung festgesetzt.
Das zur Umsetzung der beabsichtigten Betriebsverlagerung sowie zur Erschließung und
Grundstücksneuaufteilung erforderliche förmliche Umlegungsverfahren gem. § 45 BauGB ist in
Vorbereitung.
Aufgrund des derzeitigen Verfahrenstandes sollte der von der Verwaltung erarbeitete Vorentwurf
nunmehr als Bebauungsplanentwurf beschlossen und offengelegt werden.
-2-
(Bösche)
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